Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2010, Az. XII ZB 90/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 402

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Gegenstand

Betreuervergütung: Vergütungsrechtlicher Heimbegriff


Leitsatz

Der Qualifikation als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG steht die Möglichkeit des Heimträgers nicht entgegen, den Heimvertrag zu kündigen, wenn sich der Gesundheitszustand des Bewohners so verändert, dass dem Heimträger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008, XII ZB 176/07, FamRZ 2008, 778, 781) .

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des [X.] vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 854 €

Gründe

I.

1

1. Die Antragstellerin wurde am 16. Januar 2007 zur Betreuerin der mittellosen Betreuten mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Sie streitet um die Höhe ihrer gegen die Staatskasse festzusetzenden Vergütung.

2

Die Betreute lebt in den [X.] in einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe. Nach dem [X.] schuldet der Träger neben der Überlassung einer geeigneten Unterkunft u.a. medizinisch-pflegerische Betreuung, Vollverpflegung, Gestellung von Bettwäsche, die Beschaffung persönlicher Kleidung sowie Reinigung der Wohneinheit und der Kleidung - beides ggf. in pädagogischen Übungen gemeinsam mit der Betreuten; ferner Betreuung in der Freizeit, Unterstützung bei der Besorgung von persönlichen Angelegenheiten, ärztliche Versorgung im Rahmen öffentlicher Hilfen durch angestellte oder frei praktizierende Ärzte. Im Falle einer Erkrankung ist eine durchgehende Betreuung gewährleistet.

3

Nach § 1 Abs. 4 des [X.] passt "der [X.] seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten einem sich verändernden Gesundheitszustand des Bewohners an". Nach § 7 Abs. 5 des Vertrags kann der Träger das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei "insbesondere vor, wenn … der Gesundheitszustand der Bewohnerin sich so verändert, dass dem [X.] eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist".

4

2. Die Antragstellerin hat für die [X.] vom 13. Januar 2007 bis 12. Januar 2008 eine Vergütung von insgesamt (703,50 € + 552,75 € + 502,50 € + 502,50 € =) 2.261,25 € geltend gemacht; dabei hat sie einen Stundensatz von 33,50 € und einen monatlichen Stundenansatz nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 [X.] (mittelloser Betreuter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat) zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Vergütung für den genannten [X.]raum auf 1.407 € festgesetzt. Dabei hat es den Stundensatz ebenfalls mit 33,50 € bemessen. Es hat seiner Festsetzung jedoch den geringeren monatlichen Stundenansatz des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] (mittelloser Betreuter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat) zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen.

5

3. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.] 2009, 560 = [X.] 2009, 157 = [X.], 184 veröffentlicht ist, möchte die hiergegen erhobene zugelassene sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Das [X.] ist der Auffassung, dass die von der Betreuten bewohnte Einrichtung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 [X.] zu qualifizieren ist mit der Folge, dass der Vergütung der Antragstellerin der in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehene - niedrigere - Stundenansatz zugrunde zu legen ist.

6

a) Zwar habe der Begriff des Heimes durch § 5 Abs. 3 [X.] eine eigenständige Definition erfahren. Diese sei aber weitgehend der öffentlich-rechtlichen Definition in § 1 [X.] nachgebildet. Allerdings unterschieden sich beide Vorschriften in ihrem Normzweck: Während es in § 1 [X.] um die Notwendigkeit besonderer Beaufsichtigung und die Gewährleistung personeller und sächlicher Standards gehe, beruhe die an einen Heimaufenthalt anknüpfende Differenzierung des Stundenansatzes in § 5 [X.] auf der Vermutung, dass ein Leben des Betreuten in einer Einrichtung mit heimmäßiger Versorgung für den Betreuer mit geringerem Arbeitsaufwand verbunden sei als ein Leben des Betreuten außerhalb einer solchen Einrichtung. Diese unterschiedliche Zielsetzung beider Normen schließe es indes nicht aus, bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 [X.] bestimmte Erfahrungssätze anzuwenden, die an die öffentlich-rechtliche Qualifikation der Einrichtung anknüpften, in der sich der Betreute aufhalte. Insbesondere werde sich die Qualifikation als "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] bei einer - wie auch hier - stationären Einrichtung der Behindertenhilfe bejahen lassen, darüber hinaus im Allgemeinen aber auch bei allen Einrichtungen, die ihrerseits als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] anzusehen seien. Hinsichtlich der von der Betreuten bewohnten Einrichtung stelle bereits der Umstand, dass die zuständigen Behörden die Einrichtung als Heim behandelten und ihrer [X.] unterstellten, ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 [X.] erfüllt seien. In solchen Einrichtungen werde typischerweise davon auszugehen sein, dass der Betroffene in einer Weise betreut und versorgt werde, die für den Betreuer mit einer spürbaren [X.] bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einhergehe. Auch die inhaltliche Prüfung des [X.] ergebe im vorliegenden Fall, dass die danach zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung seien. Gerade auch die in diesem Vertrag enthaltene Klausel, nach welcher der [X.] seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen habe, sei eine heimtypische Regelung, die den Aufenthalt in einem Heim von den verschiedenen Formen des betreuten [X.] maßgeblich unterscheide.

7

b) Das in § 7 Abs. 3 des [X.] vorbehaltene Kündigungsrecht für den Fall einer beim Bewohner eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindert nach Auffassung des [X.]s nicht, die von der Betreuten bewohnte Einrichtung sowohl in öffentlich-rechtlicher als auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht als Heim zu qualifizieren.

8

Zwar sei es für den öffentlich-rechtlichen Heimbegriff unabdingbar, dass der [X.] neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbiete und damit eine Versorgungsgarantie für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes übernehme. Daraus könne indes nicht geschlossen werden, dass eine Einrichtung schon dann nicht als Heim anzusehen sei, wenn sie sich in ihren Verträgen das Recht vorbehalte, dem Bewohner im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu kündigen. Für die öffentlich-rechtliche Qualifikation als Heim sei vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, dass - wie auch im vorliegenden Fall - für den Bewohner eine Versorgungsgarantie übernommen werde, die sich im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung halte. So könne kein Zweifel bestehen, dass Altenheime als Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] einzustufen seien, auch wenn sie nicht die Leistungen eines Pflegeheimes gewährleisten oder erbringen könnten. Die vergütungsrechtliche Eigenständigkeit des [X.] nach § 5 Abs. 3 [X.] gebiete keine andere Beurteilung. Die bloße Kündigungsmöglichkeit bei Verschlechterungen in der Gesundheit eines Bewohners ändere nichts daran, dass der Betroffene in [X.]räumen, in denen er in der Einrichtung wohne, einen vertragsmäßigen Anspruch auf heimmäßige Versorgung und Betreuung habe und der Betreuer durch diese Lebenssituation des Betroffenen typischerweise in seinen Aufgaben entlastet werde.

9

c) Das [X.] sieht sich an einer eigenen Entscheidung nach Maßgabe der unter b) dargestellten Grundsätze durch die Entscheidung des [X.]s Dresden vom 21. April 2006 (3 [X.]/06 - FamRZ 2007, 499) gehindert. In dieser Entscheidung geht das [X.] Dresden davon aus, dass eine Einrichtung bereits dann nicht als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] (und wohl auch des § 1 Abs. 1 [X.]) angesehen werden könne, wenn der [X.] den Heimvertrag im Falle einer außergewöhnlichen Steigerung des Betreuungsbedarfs des Bewohners, etwa im Falle einer notwendig werdenden stationären Versorgung, kündigen könne. Diese Auffassung würde im vorliegenden Fall dazu führen, die von der Betreuten bewohnte Einrichtung - entgegen der Beurteilung des vorlegenden [X.]s - nicht als Heim anzusehen und die Vergütung der Antragstellerin - wie von dieser begehrt - unter Zugrundelegung der in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten Stundenansätze - festzusetzen.

II.

1. Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 [X.] (zur Anwendbarkeit alten Rechts vgl. § 111 Abs. 1 [X.]-Reformgesetz) zulässig. Der [X.] hat anstelle des [X.]s über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die von der mittellosen Betreuten bewohnte Einrichtung erfüllt die Voraussetzungen eines Heims im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] mit der Folge, dass sich die Vergütung der Antragstellerin auf der Grundlage der in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Stundenansätze bemisst.

a) Die Qualifikation der von der Betreuten bewohnten Einrichtung als Heim ergibt sich [X.] bereits aus dem Umstand, dass es sich um eine stationäre Einrichtung der Behindertenhilfe handelt und dass die zuständigen Behörden die Einrichtung als Heim im Sinne des § 1 [X.] ansehen und der [X.] unterstellen. Die Qualifikation als Heim folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen [X.], nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen gegenüber der Unterkunftsgewährung keineswegs von untergeordneter Bedeutung sind und der [X.] seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Auf die unter I 3.a) wiedergegebene ausführliche Begründung im Vorlagebeschluss, die sich der [X.] zu Eigen macht, wird Bezug genommen.

b) Der Umstand, dass der [X.] den mit der Betreuten geschlossenen Betreuungsvertrag nach dessen § 7 Abs. 3 aus wichtigem Grund kündigen kann und ein solcher wichtiger Grund insbesondere dann vorliegen soll, wenn der Gesundheitszustand der Bewohnerin sich so verändert, dass dem [X.] eine sachgerechte Betreuung nicht mehr möglich ist, steht - wie das vorlegende [X.] überzeugend dargetan hat - dieser Beurteilung nicht entgegen.

Zum einen wiederholt die vertragliche Regelung nahezu wörtlich einen Kündigungsgrund, den das bis zum 30. September 2009 geltende Recht ausdrücklich vorsah. Dieses Recht bleibt für die Qualifikation der Einrichtung als Heim – jedenfalls für den hier in Frage stehenden Abrechnungszeitraum - weiterhin maßgebend (vgl. näher: § 4 b Abs. 3 Nr. 2 [X.] in der bei Abschluss des [X.] geltenden Fassung; damit in der Sache identisch später der bis zum 30. September 2009 geltende § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.]. Die §§ 5 bis 9 und teilweise § 14 [X.] sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 aufgehoben worden durch Art. 3 des [X.] der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29. Juli 2009 BGBl. I 2319. Das als Artikel 1 dieses Gesetzes zum 1. Oktober in [X.] getretene Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen [Wohn- und [X.]gesetz - [X.]] sieht in § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b in Verbindung mit § 8 Abs. 4 eine gegenüber dem bisherigen Recht modifizierte Kündigungsmöglichkeit vor und gilt zukünftig auch für Altverträge nach Maßgabe seines § 17 Abs. 1).

Zum anderen wird eine Einrichtung zwar nur dann als "Heim" im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] angesehen werden können, wenn der [X.] eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hat ([X.]sbeschluss vom 23. Januar 2008 - [X.] 176/07 – [X.], 778, 781). Eine solche Garantie liegt aber - für den Abrechnungszeitraum heimtypisch (vgl. § 6 Abs. 1 [X.] aF, jetzt § 8 Abs. 4 [X.]) - bereits in der Abrede des [X.], nach welcher der [X.] seine Leistungen im Rahmen seiner Möglichkeiten an den veränderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Eine darüber hinausgehende, von seinen personellen und sächlichen Möglichkeiten losgelöste Versorgungszusage wird ein Heimträger vernünftigerweise nicht eingehen (vgl. jetzt § 8 Abs. 4 [X.]). Die Forderung, nach der eine Einrichtung nur bei Eingehung einer solchen Verpflichtung als Heim anzusehen ist, würde daher die Differenzierung in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] (ebenso wie bei bemittelten Mündeln die Differenzierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]) praktisch unterlaufen und im Ergebnis dem Betreuer eine Vergütung zuerkennen, deren Höhe von dem - mit einer umfassenden Versorgung in einer Einrichtung nach der gesetzlichen Wertung typischerweise verbundenen geringeren - Arbeitsaufwand für den Betreuer nicht mehr gedeckt wäre. Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Betreuungsvertrag keine ausdrückliche Verpflichtung des [X.]s vorgesehen ist, der Betreuten im Falle einer Kündigung wegen eines verschlechterten Gesundheitszustandes eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu angemessenen Bedingungen nachzuweisen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung bedurfte es indes nach dem für den Abrechnungszeitraum geltenden Recht nicht, weil sich diese Verpflichtung für den Träger einer als Heim im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] zu qualifizierenden Einrichtung bereits aus dem Gesetz ergab (§ 8 Abs. 7 [X.] aF). Im Übrigen wird auch insoweit auf die Erwägungen im Vorlagebeschluss des [X.]s, denen der [X.] vollinhaltlich beitritt, Bezug genommen.

c) Nach allem hat die Betreute im Abrechnungszeitraum ein Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.] bewohnt mit der Folge, dass sich die Vergütung ihrer Betreuerin - wie vom Amtsgericht festgesetzt und vom [X.] bestätigt - nach dem Stundensatz des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und die für die Betreuung pauschal anzusetzende Stundenzahl gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 [X.] bemisst. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin war danach zurückzuweisen.

[X.]                                 [X.]                                Vézina

                   Dose                                   Klinkhammer

Meta

XII ZB 90/09

15.12.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 7. Mai 2009, Az: 17 W 6/09, Beschluss

§ 1836 Abs 1 S 3 BGB, § 4 VBVG, § 5 Abs 3 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2010, Az. XII ZB 90/09 (REWIS RS 2010, 402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 402

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 T 374/2023 (Landgericht Münster)


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Wird zitiert von

XII ZB 90/09

1 BvR 2006/16, 1 BvR 2029/16

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