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PDF anzeigen[X.]/01vom21. November 2001in der [X.] gegen das BetäubungsmittelgesetzAz.: 284 Ds 391/96 [X.].: 27 [X.] 3 Op Js 125/96 Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 84 Cs 968/97 Amtsgericht [X.].: 335 Js 471/97 Staatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. November 2001 beschlossen:Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird [X.].Gründe:In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der [X.] nur einesder streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die [X.] unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am Streitnicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 [X.] 2m.w.N.). So verhält es sich hier.Zuständig ist das [X.], das am [X.] nicht beteiligt war.Zwar war nach § 462 a Abs. 4 StPO i.V.m. § 462 a Abs. 3 Satz 2 StPOzunächst das [X.] zuständig geworden, weil es auf diehöchste Strafe erkannt hat. Dieses Gericht hat jedoch die nach § 453 StPO zutreffenden nachträglichen Entscheidungen mit bindender Wirkung an das[X.] übertragen. Nach Abgabe der nachträglichen Ent-scheidungen an das Wohnsitzgericht ist [X.] seiner nach Maßgabe des§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für die aufgrundanderer Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen- 3 -Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist ([X.], 97; [X.], 83).Die Bedenken, die der Senat gegen diese Rechtsansicht in seinen Be-schlssen vom 8. November 2000 (2 [X.] = BGHR StPO § 462 a Abs. 4Bewrungsaufsicht 2) und vom 22. November 2000 (2 [X.], lt er nicht mehr aufrecht.[X.] [X.] Elf
Meta
21.11.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2001, Az. 2 ARs 265/01 (REWIS RS 2001, 526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 526
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