Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 102/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 223

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Dezember 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 91 Abs. 1, § 130 Abs. 1, § 140 Abs. 1, Abs. 3 BGB § 562 a) § 91 [X.] ist im Falle der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit den Sicherungsmaßnahmen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] nicht entspre-chend auf die [X.] zwischen Eröffnungsantrag und Insolvenzeröffnung anwendbar. b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende [X.] aus dem Mietverhältnis sichert (Bestätigung von [X.], [X.]. v. 20. März 1986 - [X.], [X.], 720, 721). c) Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann insolvenzrechtlich nicht in weiterem Umfang angefochten werden als die Mietzins-zahlung selbst. Dem Vermieter steht deshalb in der Insolvenz des Mieters ein [X.] zu, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der Krise eingebracht wurden. [X.], [X.]eil vom 14. Dezember 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das [X.]eil der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 28. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass der Klägerin ein Vermieterpfandrecht an den von der Schuldnerin in die [X.] der Klägerin eingebrach-ten Sachen wegen des in Buchstabe d) des Klageantrags erhobe-nen Zinsanspruchs zusteht. In diesem Umfang wird die Klage [X.]. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 6/7, und die Klägerin 1/7. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 4. Oktober 2001 eröffneten Insol-venzverfahren über das Vermögen der [X.] (nachfolgend: Schuldnerin). 1 Die Klägerin hatte der Schuldnerin mit Vertrag vom 4. Juli 2000 Büro-räume vermietet. Am 30. Juli 2001 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag; der Beklagte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die Klägerin widersprach am 1. August 2001 in Ausübung des von ihr geltend gemachten Vermieterpfandrechts der Entfernung der von der Schuldne-rin in die Mieträume eingebrachten Gegenstände. Auf die Mietzinsansprüche der Klägerin für den [X.]raum vom 1. August 2001 bis zum 3. Oktober 2001 in Höhe von [X.] • leistete die Schuldnerin keine Zahlungen. Der Beklagte verwertete nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die in die Mieträume einge-brachten Sachen und erzielte hierbei einen Erlös, der deutlich über den von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen lag. Er verwendete diesen jedoch nicht zur Befriedigung der klägerischen Forderungen, weil nach seiner Auffassung das Vermieterpfandrecht nur für Forderungen aus dem [X.] wirksam ist, die vor dem Insolvenzeröffnungsantrag entstanden sind. 2 Das [X.] hat der auf Feststellung eines Vermieterpfandrechts für die [X.] aus dem [X.]raum des Eröffnungsverfahrens nebst Verzugszinsen und weiterem Verzugsschaden gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg. Soweit es begründet ist, führt es zur Klageabweisung. 4 [X.] Das [X.] hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Vermieterpfand-recht an den von der Schuldnerin in das Mietobjekt eingebrachten Sachen zu, das sie berechtige, sich wegen der geltend gemachten Mietzinsansprüche und Nebenforderungen aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Eine entspre-chende Anwendung des § 91 [X.] auf den [X.]raum zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung komme nicht in Betracht. Das Vermieterpfandrecht sei auch für die nach Antragstellung fällig gewordenen [X.] bereits im [X.]punkt der Einbringung der Gegenstände, die vor August 2001 [X.] habe, entstanden. Es könne nicht nach den §§ 129 ff [X.] angefochten werden, weil es nicht auf einer Rechtshandlung beruhe, sondern kraft Gesetzes entstehe. 5 I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis lediglich in einem Punkt nicht stand. 6 - 5 - 1. Die Feststellungsklage ist, wie das [X.] ohne weitere Ausfüh-rungen angenommen hat, zulässig. Zwar käme im Hinblick darauf, dass der Beklagte bei der Verwertung der von der Schuldnerin eingebrachten Gegen-stände einen die Forderungshöhe deutlich übersteigenden Erlös erzielt hat, auch eine Zahlungsklage in Betracht. Trotz möglicher Leistungsklage liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO dann vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn angenommen werden kann, dass der [X.] bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird ([X.], [X.]. v. 9. Juni 1983 - [X.], NJW 1984, 1118, 1119; [X.]. v. 28. September 1999 - [X.], NJW 1999, 3774, 3775). Diese Voraussetzung liegt auch hier vor. [X.] den Parteien ist lediglich streitig, ob das von der Klägerin geltend ge-machte Vermieterpfandrecht besteht, so dass zu erwarten ist, dass der [X.] als Insolvenzverwalter auf ein gegen ihn ergangenes Feststellungsurteil den Verwertungserlös in Höhe der nicht streitigen Forderungen auskehren wird. 7 2. Der von der Sprungrevision in Anlehnung an eine Mindermeinung im Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach § 91 [X.] bei Anordnung von Si-cherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] im Inte-resse eines umfassenden Schutzes der künftigen Insolvenzmasse vor nachtei-ligen Veränderungen entsprechend im Eröffnungsverfahren anzuwenden ist und dort auch der Entstehung gesetzlicher Pfandrechte entgegensteht (vgl. Nerlich/[X.]/[X.], [X.] § 21 Rn. 51), ist nicht zu folgen. Die Insol-venzordnung enthält keine Regelung, welche einen sonstigen, nicht auf Verfü-gungen des Schuldners oder Vollstreckungsmaßnahmen für einen Gläubiger beruhenden Rechtserwerb im Eröffnungsverfahren ausschließt. Eine erweitern-de Auslegung der §§ 24 Abs. 1 [X.], 91 [X.] scheidet schon angesichts des eindeutigen Wortlauts dieser Vorschriften aus. Da eine planwidrige [X.] - 6 - lücke nicht vorliegt, kommt auch eine Analogie nicht in Betracht. Der [X.] hat vielmehr in Kenntnis der Problematik in § 24 [X.] von einer Verweisung auf § 91 [X.] abgesehen (vgl. [X.] 135, 140, 147; [X.] in Festschrift für [X.], 151; [X.] in Hess/[X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 91 Rn. 7; [X.], [X.] § 91 Rn. 15; [X.] EWiR 2003, 771, 772; vgl. auch MünchKomm-[X.]/[X.], § 24 Rn. 12; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 24 Rn. 3). 3. Entgegen der Auffassung der Sprungrevision kann das [X.], soweit es [X.] in dem von § 130 Abs. 1 [X.] er-fassten [X.]raum sichert, nicht als kongruente Deckung angefochten werden, wenn - wie vorliegend - die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vorher eingebracht wurden. 9 a) Die Entstehung des Vermieterpfandrechts beruht auf einer Rechts-handlung im Sinne der §§ 129 ff [X.]. Darunter ist jedes von einem Willen ge-tragene Handeln zu verstehen, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 98/03, [X.], 666, 667; Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, § 129 Rn. 7; HK-[X.]/Kreft, [X.]O § 129 Rn. 10; Uh-lenbruck/[X.], [X.] 12. Aufl. § 129 Rn. 62; [X.]/[X.], [X.]O § 129 Rn. 11). Erfasst werden nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch rechtsge-schäftsähnliche Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O Rn. 21 f; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 12). Zu diesen Handlungen gehört auch das Einbringen einer Sache, das zu einem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB n.F., vor dem 1. September 2001: § 559 BGB) führt (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O Rn. 22; [X.]/[X.], [X.]O § 130 Rn. 6; [X.], [X.]O § 50 10 - 7 - Rn. 29; zu § 30 KO: [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 120; [X.] KTS 1995, 579, 586 f). b) Das gesetzliche Vermieterpfandrecht an eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters entsteht mit der Einbringung, auch soweit es erst künftig entstehende Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert (vgl. [X.], [X.]. v. 20. März 1986 - [X.], NJW 1986, 2426, 2427; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 562 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 35; MünchKomm-[X.]/[X.], § 91 Rn. 63; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 80; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 49 Rn. 5; a.[X.]/[X.]/[X.], BGB § 562 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.]. § 562 Rn. 5; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O Rn. 16; [X.] ZIP 1984, 663, 666). Diesen Grundsatz stellt auch die Sprungrevision nicht in Frage. 11 c) Mietzinsansprüche entstehen nach § 163 BGB aufschiebend befristet erst zum Anfangstermin des jeweiligen [X.]raums der Nutzungsüberlassung (vgl. [X.] 111, 84, 93 f; [X.], [X.]. v. 30. Januar 1997 - [X.] ZR 89/96, [X.], 545, 546; v. 11. November 2004 - [X.] ZR 237/03, [X.], 178, 179). Die [X.], nach der es sich bei [X.] um betagte Forderungen handelt, die bereits im [X.]punkt des Vertragsabschlusses entste-hen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es ansonsten der Rege-lung des § 110 Abs. 1 [X.] (§ 21 Abs. 2 KO) nicht bedurft hätte, weil dann die Abtretung künftiger Mietzinsansprüche in der Insolvenz schon nach § 91 [X.] (§ 15 KO) keine Wirkung entfalten könnte. § 110 [X.] beschränkt nach richti-gem Verständnis nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über Mietzins-forderungen, sondern sie verdrängt vielmehr in ihrem Anwendungsbereich § 91 [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 110 Rn. 11 f m.w.N.; für § 114 [X.] ebenso [X.], [X.]. v. 11. Mai 2006 - [X.] ZR 247/03, [X.], 1254, 1255). 12 - 8 - d) Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem [X.]punkt vorge-nommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 [X.]). Die-sen Grundsatz hatte die Rechtsprechung schon zum früheren Recht entwickelt (vgl. [X.] [X.], 1679 m.w.N.). Die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung treten ein, wenn eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Be-gründung zu § 159 des [X.] einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443, [X.]) oder anders ausgedrückt, sobald die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (vgl. [X.] 156, 350, 357; [X.], [X.]. v. 8. Oktober 1998 - [X.] ZR 337/97, [X.], 2008, 2009; [X.] [X.]O, 1680). 13 [X.]) Bei einer mehraktigen Rechtshandlung kommt es auf deren Vollen-dung, also auf den letzten zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlichen Teilakt an (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]O; [X.] 99, 274, 286; 113, 393, 394; v. 22. Juli 2004 - [X.] ZR 183/03, [X.], 1819, 1821; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 140 Rn. 7; HK-[X.]/Kreft, [X.]O § 140 Rn. 4). In den Fällen der Vorausabtretung einer künftigen Forderung, deren Verpfändung oder Pfändung ist auf den [X.]punkt abzustellen, in dem die Forderung entsteht (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]O zur Vorausabtretung; [X.] 135, 140, 148; 157, 350, 354; [X.], [X.]. v. 30. Januar 1997 [X.]O; v. 19. März 1998 - [X.] ZR 22/97, [X.], 793, 798; v. 20. März 2003 - [X.] ZR 166/02, [X.], 896, 897; v. 22. Juli 2004 [X.]O). Bei rechtsgeschäftlich begründeten [X.] an be-weglichen Sachen und an bereits bestehenden Rechten (§§ 1204, 1273 BGB) ist dagegen nach der bisherigen, noch zur Konkursordnung ergangenen Recht-sprechung des [X.] [X.] der [X.]punkt ihrer Bestellung maßgebend, auch soweit sie der Sicherung künftiger Forderungen 14 - 9 - dienen. Danach scheidet der belastete Gegenstand bereits mit der wirksamen Entstehung des Pfandrechts aus dem unbelasteten Vermögen des Eigentümers aus. Das spätere Entstehen der gesicherten Forderung soll keine weitere Schmälerung des Vermögens des Eigentümers der Pfandsache mehr zur Folge haben; lediglich die Verwertung des Pfandes sei erst mit dem Entstehen und der Fälligkeit der Forderung möglich (vgl. [X.] 86, 340, 346 ff; 93, 71, 76; [X.], [X.]. v. 5. November 1998 - [X.] ZR 246/97, [X.], 79). [X.]) Ob an dieser Rechtsprechung zum maßgeblichen [X.]punkt für die Anfechtbarkeit eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts, das für künftige Forde-rungen bestellt wird, noch festzuhalten ist, kann vorliegend offen bleiben. Für das Vermieterpfandrecht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 140 Abs. 3 [X.], dass [X.] auf den [X.]punkt der Pfandrechtsent-stehung, also auf die Einbringung der Sachen abzustellen ist. 15 (1) Die Auffassungen im Schrifttum sind in dieser Frage geteilt. Einige meinen, dass bei den rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen [X.] die Rechtshandlung mit der Entstehung des Pfandrechts auch insoweit vorgenom-men ist, als damit künftige Forderungen aus dem Mietverhältnis gesichert wer-den (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O Rn. 35; [X.]/[X.], [X.]O § 140 Rn. 7; [X.] [X.]O, 587; ebenso zur KO [X.]/[X.], [X.]O § 30 Rn. 29 f, 52 d a.E.; [X.], Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21. Aufl. § [X.], [X.]). Nach anderer Auffassung hat der spätere Insolvenzschuldner ge-gen das nicht valutierte Pfandrecht eine Einrede, die mit Verfahrenseröffnung zur Masse gehöre. Entstehe die Forderung in der kritischen [X.], werde dem Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger die Einrede entzogen, weshalb jeden-falls [X.] auf diesen [X.]punkt abzustellen sei (vgl. [X.]/[X.], [X.]O Rn. 79 f; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O Rn. 15 f). In 16 - 10 - ähnlicher [X.]e wird die Frage erörtert, ob die vorinsolvenzliche Begründung von [X.] für künftige Forderungen nach § 91 [X.] (§ 15 KO) [X.] ist, wenn diese erst nach Verfahrenseröffnung entstehen oder auf den Sicherungsnehmer übergehen. Während ein Teil der Literatur dies bejaht (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.]O; wohl auch [X.] in Hess/[X.]/[X.], [X.]O § 91 Rn. 24 für Vermieterpfandrecht; [X.]/[X.], [X.]O § 1204 Rn. 11 für [X.]; [X.]/[X.], [X.]O § 15 Rn. 9, 9a), lehnen andere ei-nen Rechtserwerb ab und begründen dies ebenfalls mit dem Wegfall der [X.] der [X.] (vgl. [X.]/v. [X.] in BK-[X.], § 91 Rn. 10 m.w.N.; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 10.28; [X.], [X.]O § 91 Rn. 40; [X.]/[X.], [X.]O § 15 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 15 KO Anm. 4 d; vgl. zum Ganzen auch Uh-lenbruck, [X.]O § 91 Rn. 10, 12). (2) Für die Anwendbarkeit des § 91 [X.] ist entscheidend, ob ein Ver-mögensgegenstand bereits im [X.]punkt der Verfahrenseröffnung ganz oder teilweise aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist, ohne dass für ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zu-rückzuerlangen (vgl. [X.] 135, 140, 145; 155, 87, 93; [X.], [X.]. v. 17. No-vember 2005 - [X.] ZR 162/04, [X.], 144, 145). Dieser Grundsatz hat auch bei der Bestimmung des [X.]punkts der Vornahme einer Rechtshandlung nach § 140 Abs. 1 [X.] Bedeutung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, auf die der [X.] in jüngerer [X.] verstärkt abgestellt hat, bewirkt die Begründung eines rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechts an [X.] des Schuldners zur Sicherung künftiger Forderungen erst im Ent-stehenszeitpunkt der gesicherten Forderung die Schmälerung des Schuldner-vermögens und somit die Gläubigerbenachteiligung. Aus ähnlichen Erwägungen heraus hat der [X.] bereits früher entschieden, dass im Gesamt-17 - 11 - vollstreckungsverfahren § 2 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 394 BGB die Aufrechnung mit einer vor Eingang des [X.] begründeten Forderung gegen eine Werklohnforderung des Schuldners ausschließt, die gemäß § 631 Abs. 1 BGB zwar schon vor Antragstellung begründet wurde, die aber auf Werkleistungen beruht, die erst nach diesem [X.]punkt erbracht worden sind (vgl. [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2001 - [X.] ZR 207/00, [X.], 2208). Ebenso wie eine solche - noch nicht fällige - Forderung des Schuldners einen Vermögenswert erst nach Ausführung der geschuldeten Werkleistung darstellt, wird auch ein Pfandrecht zur Sicherung einer künftigen Forderung erst mit deren Entstehung für den Gläubiger werthaltig. (3) Ob aus den genannten Gründen bei rechtsgeschäftlichen und gesetz-lichen [X.] nach § 140 Abs. 1 [X.] allgemein auf den [X.]punkt der Entstehung der gesicherten Forderung abzustellen ist, kann hier offen bleiben. Bei dem gesetzlichen Vermieterpfandrecht ist vorrangig § 140 Abs. 3 [X.] zu beachten. Nach dieser Vorschrift bleibt bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht. [X.] [X.]punkt ist dann der Abschluss der [X.] ([X.] 159, 388, 395; BT-Drucks. 12/2443, [X.]). Bei [X.], die als aufschiebend befristete Ansprüche unter diese Bestimmung fallen, ist das der Abschluss des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 11. November 2004 [X.]O; HK-[X.]/Kreft, [X.]O § 140 Rn. 14). Auf das Vermieterpfandrecht ist § 140 Abs. 3 [X.] zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorschrift betrifft nur Rechtsgeschäfte, weil andere Rechtshandlungen - so auch das zur Entstehung des Vermieterpfandrechts führende Einbringen von Gegenständen - nicht [X.] oder befristet sein können (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 140 Rn. 50; [X.]/[X.], [X.]O § 140 Rn. 110; [X.]/[X.], [X.] § 140 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.]O § 140 Rn. 18; Nerlich in Nerlich/[X.], [X.]O § 140 18 - 12 - Rn. 19). Dennoch kann die Tatsache, dass die Zahlung des Mietzinses unter den vorstehend genannten Voraussetzungen [X.] ist, für die Frage der Anfechtbarkeit des Vermieterpfandrechts nicht unberücksichtigt bleiben. Das der Sicherung des Mietzinsanspruchs dienende Vermieterpfandrecht kann nicht in weiterem Umfang der Insolvenzanfechtung unterliegen als die Erfüllung der [X.] durch den Mieter. Dem Vermieter muss deshalb bei aus-bleibender Mietzinszahlung vor Insolvenzeröffnung in den Grenzen des § 50 Abs. 2 [X.] auch ein [X.] eingeräumt wer-den, soweit die von dem Pfandrecht erfassten Gegenstände bereits vor der [X.] eingebracht wurden. Ob sich die Insolvenzfestigkeit des [X.] auch aus § 112 [X.] ergibt, kann deshalb dahingestellt bleiben. 4. Die Klägerin ist gemäß § 50 Abs. 1 [X.] nach Maßgabe der §§ 166 ff [X.] zur abgesonderten Befriedigung aus den von der Schuldnerin in die Miet-räume eingebrachten Sachen für Hauptforderung, Zinsen und Kosten berech-tigt. Die Verteilung des vom Verwalter erzielten [X.] richtet sich nach § 170 Abs. 1 [X.]. Solange der Erlös in der Masse unterscheidbar vor-handen ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort, ansonsten entsteht eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] (vgl. HK-[X.]/ [X.], [X.]O § 170 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 50 Rn. 100; [X.], [X.]O § 50 Rn. 31; [X.], [X.]. v. 18. Mai 1995 - [X.] ZR 189/94, [X.], 1368, 1374, insoweit nicht in [X.] 130, 38 ff abgedruckt). 19 Danach ist der Feststellungsausspruch des [X.]s hinsichtlich der Hauptforderung, Verzugszinsen in Höhe von 614,31 • und eines weiteren [X.] von 3.839,80 • (Buchstaben a) bis c) des Klageantrags) gerecht-fertigt. Dagegen kann der Klägerin kein Vermieterpfandrecht an den von der Schuldnerin in die Mieträume eingebrachten Sachen in Bezug auf [X.] - 13 - sen wegen der nicht erfolgten Auskehrung des [X.] in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2001 aus 30.944,20 • zuste-hen. Kehrt der Verwalter den nach § 170 Abs. 1 [X.] geschuldeten Betrag nicht unverzüglich an den [X.] aus, so ist der Anspruch auf die [X.] eine Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], § 170 Rn. 52). Diese Zinsen fallen aber nicht unter § 50 Abs. 1 [X.]. - 14 - II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist daher teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der [X.] selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist lediglich hin-sichtlich des Buchstabens d) des Klageantrags abzuweisen; im Übrigen hat das [X.] zu Recht der Klage stattgegeben. 21 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.02.2003 - 2 O 111/02 -

Meta

IX ZR 102/03

14.12.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2006, Az. IX ZR 102/03 (REWIS RS 2006, 223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 223

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