Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. VII ZR 383/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3469

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom10. April 2003in dem [X.]:[X.]: nein§ 233 ZPO ([X.])Zur [X.], [X.]n die [X.] durch zwei Prozeßbevoll-mächtigte vertreten wird.[X.], Beschluß vom 10. April 2003 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. April 2003 durch [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2002 wird verworfen.Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den [X.] nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derje-nigen der Nebenintervention.Der Verfahrenswert beträgt 161.666,53 Gründe:[X.] Klägerin wurde vor dem Berufungsgericht von den [X.], [X.], sowie von Rechtsanwalt [X.], [X.], vertreten. [X.], in dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihreKlage abgewiesen wurde, wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin [X.] 3 -weils am 20. September 2002 zugestellt. Das Berufungsgericht hat die Revisionnicht zugelassen.Die Klägerin hat nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde (Montag, 21. Oktober 2002) am 6. November 2002 [X.] eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-schwerde gestellt.Zur Wiedereinsetzung hat sie glaubhaft gemacht:Ihre Prozeßbevollmächtigten hätten vereinbart, daß die Fristenkontrolleallein von Rechtsanwalt [X.] geführt werden sollte. In dessen Kanzlei werde [X.] vom [X.] gemeinsam geöffnet und anschließend einer Mitar-beiterin übergeben, welche die Post auf die Dezernate verteile. Dort werde dieFrist in einen manuellen und einen elektronischen Kalender ([X.]) eingetragen. Die zuständige Mitarbeiterin Fe., die seit 18 [X.] tätig sei und der bisher niemals Fehler bei der [X.] unterlaufen seien, habe die Frist am Tage des [X.] zutreffend für den 21. Oktober 2002 eingetragen. Sie [X.] die Frist am 24. September 2002 aus dem manuellen und elektroni-schen Kalender gestrichen, als die Rechtsanwälte [X.], [X.], dieihnen übersandte Urteilsabschrift geschickt hätten. Frau Fe. sei dabei irrig da-von ausgegangen, sie habe eine vom Gericht zugestellte [X.] sich. Sie habe deshalb die neue Frist auf 24. Oktober 2002 notiert und [X.] gegen die Weisung verstoßen, unbearbeitete Fristen nicht ohne [X.] mit dem Rechtsanwalt zu streichen. Rechtsanwalt [X.] habe die Fristversäu-mung erst am 24. Oktober 2002 [X.] -II.1. [X.] ist nicht innerhalb der Frist des § 544Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt und deshalb zu verwerfen.2. Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Wiedereinsetzung inden vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht ohne das ihr gemäߧ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigtenverhindert, die Frist einzuhalten.Die Klägerin hat nicht dargetan, daß beide Prozeßbevollmächtigte ihrePflichten im Rahmen der Fristenkontrolle erfüllt haben.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom23. Oktober 1990 - [X.], [X.]Z 112, 345, 347; ebenso [X.], [X.] vom 21. Dezember 1983 - 1 [X.]/83, NJW 1984, 2115; [X.]/Stöber,ZPO, 23. Aufl., § 172 Rn. 9 m.w.N.) ist für den Fall, daß eine [X.] durch meh-rere Prozeßbevollmächtigte vertreten wird, für den Beginn des Laufs der Beru-fungsfrist auf die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozeßbevollmächtigtenabzustellen. Gleiches gilt für den Lauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulas-sungsbeschwerde; denn gemäß § 84 ZPO sind mehrere Prozeßbevollmächtigteberechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die [X.] zu vertreten. [X.] war daher nur gewährleistet, [X.]n Vorkeh-rung getroffen war, daß für die Fristberechnung sowohl die Zustellung an [X.] [X.] als auch an Rechtsanwalt [X.] im Hinblick darauf [X.] wurde, an [X.] zuerst zugestellt war. Denn nur dadurch konnte der [X.] zutreffend berechnet werden.- 5 -b) Die Rechtsanwälte [X.] waren daher gehalten, die für diefristgerechte Einlegung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln([X.], Beschluß vom 25. Mai 1993 - [X.], [X.], 199 m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des [X.] hat dies regelmäßig schrift-lich zu erfolgen (vgl. [X.], Beschluß vom 4. April 2000 - [X.] 3/00, NJW 2000,3071 = [X.]R ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 31). Die Rechtsanwälte[X.] mußten daher, um Rechtsanwalt [X.], der die [X.] hatte, mitteilen, wann ihnen das Urteil zugestellt war. Aus [X.] der Klägerin ergibt sich nicht, daß sie dieser Verpflichtung nachgekom-men sind. Die Rechtsanwälte [X.] schickten danach lediglich die ihnenübersandte Ausfertigung des Urteils und eine [X.]) Rechtsanwalt [X.] hatte die Fristenkontrolle so zu organisieren, daß dieendgültige Frist erst dann berechnet und eingetragen wurde, [X.]n geklärt war,wann an die Rechtsanwälte [X.] zugestellt war. Dazu ist nichts vorge-tragen.d) Es ist nicht auszuschließen, daß die Bürokraft Fe. die fehlerhafte [X.] nicht vorgenommen hätte, [X.]n die Rechtsanwälte [X.] dasZustellungsdatum mitgeteilt hätten und Rechtsanwalt [X.] organisatorische [X.] getroffen hätte, daß ohne Kenntnis der Erstzustellung keine endgül-- 6 -tige Frist berechnet und eingetragen worden wäre. Die Fristversäumung kanndemnach auf einem Fehlverhalten der Prozeßbevollmächtigten der Klägerinberuhen, das dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.Dressler Thode Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 383/02

10.04.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2003, Az. VII ZR 383/02 (REWIS RS 2003, 3469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3469

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