Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.08.2020, Az. 25 W (pat) 504/20

25. Senat | REWIS RS 2020, 3211

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "systempay" – fehlende Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2019 105 712.0

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 6. August 2020 unter Mitwirkung der Richterin [X.], des Richters Dr. [X.] und des Richters Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.]zeichnung

2

[X.]

3

ist am 30. April 2019 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

[X.]:

5

Software für den elektronischen Handel und den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr; Kartenlesegeräte für den elektronischen Handel und den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr;

6

Klasse 35:

7

Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Software und Kartenlesegeräten für den elektronischen Handel und den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr;

8

[X.]:

9

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bankkarten, Kreditkarten, Debitkarten und Karten für den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr; Durchführung eines elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Finanzberatung zur Durchführung von bargeldlosem und/oder elektronischem Zahlungsverkehr; Kapitaltransfer [elektronisch];

[X.]:

Dienstleistungen der Übertragung, der Übermittlung und der Fernübermittlung von Nachrichten, Informationen und sonstigen Daten in Verbindung mit der Ausführung eines elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehrs; Vermietung von Telekommunikationsanlagen und -geräten im Zusammenhang mit dem elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr und [X.]leglesung;

[X.]:

Technische [X.]ratung bei der Durchführung von technischen Systemlösungen im Zusammenhang mit dem bargeldlosen und/oder elektronischen Zahlungsverkehr sowie mit [X.]leglesung; technische Planungsdienstleistungen für Datenverarbeitungssysteme in [X.]zug auf elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie technische Systeme für den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr und [X.]leglesung; Zurverfügungstellung von Informationen für die Datenverarbeitung [EDV]; Installation, Aktualisierung und Pflege von [X.] in [X.]zug auf den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr und [X.]leglesung; Vermietung von Software, Kartenlesegeräten und Datenverarbeitungsgeräten im Zusammenhang mit dem elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr und [X.]leglesung.

[X.]s die unter der Nummer 30 2019 105 712.0 geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sowie einem bestehenden Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen.

Die angemeldete Marke bestehe aus den englischsprachigen Wörtern „system“ für „System“ und „pay“ für „zahlen“ oder „[X.]zahlung“ und damit aus [X.]griffen, die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch in der Zusammenstellung keine schutzfähige Gesamtmarke darstellten. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei die angemeldete Marke lediglich ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese einen [X.]zahlvorgang mittels eines elektronischen Systems ermöglichten. Solche beschreibenden Angaben seien freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], weil die Mitbewerber nicht durch Monopolrechte daran gehindert werden dürfen, derartige Angaben auf beliebige Art, insbesondere auch in werbemäßiger Form, zu verwenden und darüber hinaus nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die genannten Schutzhindernisse würden sich auch auf geläufige fremdsprachliche [X.]griffe einer Welthandelssprache beziehen. Den Mitbewerbern müsse es unbenommen bleiben, im Zusammenhang mit Im- und Exportgeschäften auf die Eigenschaften der Erzeugnisse in den jeweiligen Sprachen hinweisen zu können. Die Markenstelle verweist zudem auf die Zurückweisung von Wortzusammensetzungen mit den [X.]standteilen „Pay“ oder „Systems“ durch die Entscheidungen des [X.] und des [X.] (vormals [X.]) hinsichtlich der [X.]zeichnungen „[X.] [X.]“ (24 W (pat) 531/11), „edatasystems“ (29 W (pat) 104/12, „[X.]“ ([X.] R0308/05-4), „[X.]“ ([X.] R0439/06-1), „[X.] 1“ ([X.] R1809/07-2) sowie „[X.]“ ([X.] R1121/04-1).

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die [X.]schwerde der Anmelderin. Die Anmelderin hat, wie bereits im Verfahren vor dem [X.], keine Stellungnahme in der Sache abgegeben und auch keinen Sachantrag gestellt. Sie hat um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen [X.]schluss der Markenstelle, den der Anmelderin erteilten ausführlichen rechtlichen Hinweis nebst Anlagen vom 8. Juli 2020 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 [X.] i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige [X.]schwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten [X.]zeichnung „[X.]“ als Marke steht im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38 und 42 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], [X.], 569 Rn. 10 – [X.]; [X.], 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]; [X.], 270 Rn. 8 – Link economy; [X.], 1100 Rn. 10 – [X.]!; [X.], 825 Rn. 13 – [X.]; [X.], 850, 854 Rn. 18 – [X.]; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.], [X.], 604 Rn. 60 – [X.]; [X.], [X.], 565 Rn. 17 –[X.]). [X.]i der [X.]urteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im [X.]reich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.], [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944 Rn. 24 – [X.] 2; [X.], 428 Rn. 30 f. – [X.]; [X.], [X.], 850 – [X.]) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. [X.], [X.], 1143, 1144 Rn. 15 – [X.] werden Fakten; [X.], 872 Rn. 10 – [X.]; [X.], 482 Rn. 22 – test; [X.] MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).

Hiervon ausgehend besitzen [X.]zeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden [X.]griffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 850 Rn. 19 – [X.]; [X.] [X.], 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender [X.]zug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.], 1100 Rn. 23 –[X.]!).

Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten [X.]zeichnung für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Denn die angemeldete Wortzusammensetzung „[X.]“ ist für die angesprochenen gewerblichen Verkehrskreise sowie die zum Teil auch angesprochenen Endverbraucherkreise ohne weiteres erkennbar aus den [X.] „system“ und „pay“ gebildet. [X.]ide [X.]griffe sind für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise problemlos geläufig. Der [X.] [X.]griff „system“ entspricht vollständig dem [X.] Wort „System“ und bezeichnet unter anderem eine aus mehreren Elementen bestehende Einheit, die einer gemeinsamen Funktion dienen. Das Wort „pay" hat als Substantiv u.a. die [X.]deutung von „[X.]zahlung, Lohn, Gehalt" und als Verb „to pay" die [X.]deutung von "bezahlen, zahlen" und ist mit den [X.], [X.], [X.], [X.], Pay-per-View, Payroll, Pay-TV mittlerweile bereits in den [X.] Sprachwortschatz eingegangen (siehe die als Anlage 1 und Anlage 2 der Anmelderin mit dem rechtlichen Hinweis des Senats vom 8. Juli 2020 übermittelten Unterlagen). Die angemeldete Wortgesamtheit „[X.]“ mag zwar als solches lexikalisch nicht nachweisbar sein, sie wird von den relevanten Verkehrskreisen vor diesem Hintergrund aber problemlos und ohne weiteres Nachdenken im Sinn von „System ([X.])Zahlen“ also „System für das bzw. zum [X.]zahlen/Zahlen“ verstanden werden.

Im Zusammenhang mit den Waren der [X.], bei denen es um eine Software für den elektronischen Handel und den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr geht, kann es sich um eine Software handeln, die den elektronischen Handel inklusive eines darauf abgestimmten Systems zum [X.]zahlen ermöglicht bzw. mit deren Hilfe [X.]zahlvorgänge erfolgen können. Insoweit weist „[X.]“ in der werblich üblichen sprachlich komprimierten Art und Weise auf die Art, die [X.]stimmung und den Gegenstand der Software hin. Entsprechendes trifft für die angemeldeten Kartenlesegeräte für den elektronischen Handel und den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr zu, die Teil eines Systems zum [X.]zahlen sein können, ein System zum [X.]zahlen darstellen können und mit deren Hilfe [X.]zahlvorgänge erfolgen bzw. diese auf [X.]zahlvorgänge ausgerichtet sein können. Damit beschreibt das angemeldete Markenwort „[X.]“ die beanspruchten Waren der [X.] unmittelbar.

[X.]i den Dienstleistungen der [X.] handelt es sich schon nach ihrem Gegenstand um solche, die auf das elektronische oder bargeldlose [X.]zahlen bzw. entsprechenden Kapitaltransfer ausgerichtet sind. Das Markenwort „[X.]“ beinhaltet im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen den werbetypischen und schlagwortartigen Hinweis auf den Gegenstand, Inhalt und Zweck der Dienste, wonach sie ein eigenes, gesondertes „[X.]zahlsystem“ beinhalten, darauf ausgerichtet sind, sich inhaltlich darauf beziehen bzw. dazu dienen, ein solches zu ermöglichen. Die beanspruchten Finanzberatungsdienstleistungen können in einem engen sachlichen Zusammenhang mit „[X.]“ stehen und sich inhaltlich schwerpunktmäßig auf ein „System zum Zahlen/[X.]zahlen“ beziehen.

Die Dienstleistungen der [X.] können gleichermaßen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Schlagwort „[X.]“ stehen. Denn bei den Dienstleistungen der Übertragung, der Übermittlung und der Fernübermittlung von Nachrichten, Informationen und sonstigen Daten in Verbindung mit der Ausführung eines elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann es inhaltlich und schwerpunktmäßig um solche gehen, mit deren Hilfe ein System zum Zahlen ermöglicht werden soll oder deren Ziel die Erstellung eines Zahlungssystems ist. Im Hinblick auf die Vermietung von Telekommunikationsanlagen und –geräten im Zusammenhang mit dem elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr und [X.]leglesung besteht jedenfalls auch ein enger sachlicher Zusammenhang zu den Vermietungsdienstleistungen, weil die vermieteten Anlagen und Geräte Teile oder Gegenstand eines „Systems zum [X.]zahlen“ sein können.

Gleiches gilt im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35, deren Handelsgegenstand der „Software“ und „Kartenlesegeräte für den elektronischen Handel und den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr“ jedenfalls darauf gerichtet sein kann, ein „System zum [X.]zahlen“ ein „[X.]“ zu ermöglichen.

Entsprechendes gilt für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.]. Die Dienstleistungen „technische [X.]ratung bei der Durchführung von technischen Systemlösungen im Zusammenhang mit dem bargeldlosen und/oder elektronischen Zahlungsverkehr sowie mit [X.]leglesung; technische Planungsdienstleistungen für Datenverarbeitungssysteme in [X.]zug auf elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie technische Systeme für den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr und [X.]leglesung“ können inhaltlich thematisch auf die Erstellung von Konzepten und Planungen in [X.]zug auf ein „[X.]“, ein „System zum [X.]zahlen“ gerichtet sein und insoweit die Dienstleistungen inhaltlich beschreiben. Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen der [X.], der „Zurverfügungstellung von Informationen für die Datenverarbeitung [EDV]; Installation, Aktualisierung und Pflege von [X.] in [X.]zug auf den elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr und [X.]leglesung; Vermietung von Software, Kartenlesegeräten und Daten-verarbeitungsgeräten im Zusammenhang mit dem elektronischen und/oder bargeldlosen Zahlungsverkehr und [X.]leglesung“ besteht jedenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang insoweit, als es sich um Informationen zu einem „[X.]“ handeln kann bzw. die zu vermietenden Gegenstände solche sein können, die einen engen [X.]zug zu „[X.]“ aufweisen, weil sie Teil eines solchen Systems sind, auf ein solches ausgerichtet sein können oder dieses ermöglichen können.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen letztendlich nur als Sachhinweis auf die so gekennzeichneten Produkte versteht, nicht aber als einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

Die Zusammensetzung der geläufigen, vielfach verwendeten Wortbestandteile „system“ und „pay“ zu einem einheitlichen [X.]griff bewirkt keine Verfremdung, die einen über die reine [X.]schreibung hinausgehenden schutzbegründenden Überschuss enthält. Es ist nicht erkennbar, warum die für sich gesehen problemlos verständlichen [X.]standteile der Wortkombination von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht auch in der Zusammenfügung nach ihrem Sinngehalt in entsprechender Weise verstanden werden, so dass gerade kein über die bloße Summenwirkung der Elemente hinausgehender neuer Gesamtbegriff entsteht (vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, 12.Aufl., [X.], § 8 Rn. 537 m.w.N.). Die bloße Aneinanderreihung von die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Angaben ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur [X.]zeichnung von Merkmalen der Waren dienen können (vgl. [X.] [X.], 680 [X.]). Die angemeldete [X.]zeichnung weist keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere [X.]sonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Zudem sind die angesprochenen Verkehrskreise an eine Zusammenschreibung von Wortbestandteilen zum Zweck der Vermittlung von Hinweisen oder weiterer Sachinformation gewöhnt, nachdem dies in der Werbung und auch bei der Eingabe von Suchbegriffen im [X.] oder bei Domainadressen häufig der Fall ist, ohne dass der beschreibende [X.]griffsinhalt dadurch in den Hintergrund tritt (vgl. [X.] (pat) 002/16 - findwhatyoulike, 25 W (pat) 250/02 – [X.]; der Volltext der Entscheidungen ist über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich).

Nach alledem verfügt die angemeldete Wortmarke „[X.]“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

2. Inwieweit der angemeldeten [X.]zeichnung „[X.]“ jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und einem Teil der Dienstleistungen als unmittelbar beschreibende Sachaussage auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Meta

25 W (pat) 504/20

06.08.2020

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.08.2020, Az. 25 W (pat) 504/20 (REWIS RS 2020, 3211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3211

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

24 W (pat) 514/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "PAYLINE (IR-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


26 W (pat) 54/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Magnetstreifenkarte (dreidimensionale Marke)" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


25 W (pat) 509/14 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Hamsterkarte" – keine Unterscheidungskraft


25 W (pat) 531/19 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "e-visit" – fehlende Unterscheidungskraft


26 W (pat) 522/18 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Von hier. Für uns." – fehlende Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

24 W (pat) 531/11

29 W (pat) 104/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.