Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. IX ZB 30/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3428

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZB 30/04
vom 29. April 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Kreft und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 29. April 2004 beschlossen:
Der Antrag der [X.]uldnerin auf Gewährung von [X.] zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß
der 7. Zivilkammer des [X.] vom 2. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:
[X.]

Die [X.]uldnerin, die vormals selbständig tätig war und jetzt Rentnerin ist, hat einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 304 ff [X.] gestellt. Ein gerichtliches [X.]uldenbereinigungsplanverfahren soll nicht stattfinden. Sie hat sich durch [X.].

vertreten lassen, der sich als "Jurist" bezeichnet und als "Anerkannte Stelle für Verbraucherinsol-venzberatung" durch die [X.] zugelassen ist. Das Amtsgericht hat gemäß § 5 [X.] zur Aufklärung des Sachverhalts die [X.] eines Sachverständigengutachtens angeordnet und durch weiteren Be-schluß [X.]. entsprechend § 157 Abs. 1 ZPO von der [X.] 3 -

me am (gerichtlichen) Verfahren ausgeschlossen. Das [X.] hat die ge-gen beide [X.]üsse gerichteten Beschwerden der [X.]uldnerin [X.] und bezüglich des Ausschlusses die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die [X.]uldnerin hat gegen die Entscheidung des [X.]s insge-samt Rechtsbeschwerde eingelegt und für die Durchführung vorab um die [X.] nachgesucht.

I[X.]

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die [X.] Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

1. Soweit das [X.] die sofortige Beschwerde des [X.]uldners ge-gen die Anordnung von Ermittlungen (Einholung eines Sachverständigengut-achtens) als unzulässig verworfen hat, ist die hiergegen gerichtete Rechtsbe-schwerde der [X.]uldnerin aussichtslos. Die Anordnung von Ermittlungen ge-mäß § 5 [X.] ist keine anfechtbare Entscheidung und kann deshalb grundsätz-lich nicht selbständig mit Rechtsmitteln angegriffen werden (vgl. [X.], [X.]. v. 4. März 2004 - [X.] ZB 133/03, z.[X.]., zu [X.]; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 5 Rn. 61; Kirchhof, in HK-[X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 22).

2. Gegen den Ausschluß von Bevollmächtigten kann die vertretene [X.] gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sofortige Beschwerde und - wenn sie wie hier gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde - in statthafter Weise - 4 -

Rechtsbeschwerde einlegen (vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, [X.] § 7 n.F. Rn. 15, 23; Kirchhof, in HK-[X.] aaO § 7 Rn. 6). Die vom [X.] getroffe-ne Sachentscheidung ist jedoch im Ergebnis offensichtlich zutreffend. Dies kann auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und mit Hilfe der üblichen [X.] sachgerechter Interpretation beantwortet werden.

a) Es entspricht allgemein vertretener Auffassung, daß § 305 Abs. 4 Satz 1 [X.], nach dem sich der [X.]uldner im Verfahren "nach diesem Ab-schnitt" vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person einer als geeig-net anerkannten Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vertreten lassen kann, die Vertretungsbefugnis auf den Zweiten Abschnitt des [X.] beschränkt und eine gerichtliche Vertretung des [X.]uldners im Vereinfachten Insolvenzverfahren, geregelt im [X.] des [X.], nicht erfaßt (vgl. [X.]/[X.], [X.] § 305 Rn. 43; Land-fermann, in HK-[X.] aaO § 305 Rn. 36; FK/[X.], [X.] 3. Aufl. § 305 Rn. 52). Nur im gerichtlichen [X.]uldenbereinigungsplanverfahren kann eine anerkannte Stelle für Verbraucherberatung eine nach dem [X.] zulässi-ge Tätigkeit entfalten (vgl. Art. 1 § 3 Nr. 9 [X.]). Außerhalb des [X.] des [X.] bleibt es bei der [X.] des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.]. Aus der in einer Bußgeldsache getroffenen Entscheidung des [X.] vom 19. März 2003 (Z[X.] 2003, 1049, 1050 un-ter [X.]) ergibt sich nichts anderes. Über die Zulässigkeit einer gerichtlichen Vertretungstätigkeit durch die Beschuldigten außerhalb des gerichtlichen [X.]uldenbereinigungsplanverfahrens ist in jenem Verfahren nicht befunden worden.
- 5 -

b) Verstößt der Verfahrensbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten - wie hier - durch seine rechtsbesorgende Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.], ist er, sobald das Gericht hiervon Kenntnis erlangt, vom ganzen Ver-fahren, also nicht nur von der mündlichen Verhandlung, auszuschließen. Auch dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. [X.], 220; Rennen/[X.], [X.] 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rn. 199 m.w.N.).

Ob [X.]. die [X.]uldnerin im Eröffnungsverfahren außer-gerichtlich rechtlich beraten darf (vgl. hierzu [X.], in HK-[X.] aaO § 305 Rn. 36), ist vorliegend nicht zu entscheiden.

Kreft Ganter [X.]

[X.]
[X.]

Meta

IX ZB 30/04

29.04.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. IX ZB 30/04 (REWIS RS 2004, 3428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3428

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