Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 4 StR 298/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1665

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[X.] StR 298/01vom9. August 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 5. Februar 2001,soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit [X.] aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als [X.] zu-ständige Strafkammer des [X.].Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamtein Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung" unter Einbeziehung des [X.] Amtsgerichts [X.], Zweigstelle [X.], vom 26. April 1999 zu einerEinheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] der Tatwaffe angeordnet. Im übrigen hat es das Verfahren wegeneines Verfahrenshindernisses eingestellt.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts.- 3 -Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision be-anstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen Berufsrich-tern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unterschrieben [X.], die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig zu den Aktengebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7 [X.] dem angefochtenen Urteil haben drei Berufsrichter mitgewirkt; dieschriftlichen Urteilsgründe sind aber nur von einem der richterlichen [X.] worden, der zugleich den Vermerk für den wegen der [X.] einer Fortbildungsmaßnahme an der Unterschriftsleistung verhinderten [X.] unterschrieben hat. Für die richterliche Beisitzerin, die ebenfalls ander Hauptverhandlung teilgenommen hat, enthält das Urteil weder eine Unter-schrift noch einen Verhinderungsvermerk.Da damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegebenist, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt [X.] ist.[X.] Solin-Stojan

Meta

4 StR 298/01

09.08.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2001, Az. 4 StR 298/01 (REWIS RS 2001, 1665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1665

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