Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZA 7/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1776

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 25. September 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Der Antrag des Gläubigers, ihm für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Mai 2008 (4 [X.]/08) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt wegen eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Er hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus einem Lebensversicherungsvertrag gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sind. Die Schuldnerin, die aus diesem Versicherungsvertrag eine monatliche Rente von 283,51 • [X.], macht geltend, es handele sich bei dem Lebensversicherungsvertrag um einen Vertrag über eine Altersrente, die gemäß § 851 [X.] nur wie Ar-beitseinkommen gepfändet werden dürfe. Die darauf gestützte Erinnerung der Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das [X.] den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin [X.], dass die laufenden Leistungen der Schuldnerin aus dem [X.] - 3 - cherungsvertrag bei der Drittschuldnerin nach Maßgabe von § 851 [X.] i.V.m. der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung gepfändet werden. Der Gläubiger beabsichtigt, von der ihm vom Beschwerdegericht eröff-neten Möglichkeit, Rechtsbeschwerde einzulegen, Gebrauch zu machen und beantragt dazu die Gewährung von Prozesskostenhilfe. I[X.] Der Antrag war abzulehnen, weil der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verfahrenskosten Raten zu zahlen hätte und die Kosten des Verfahrens vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen, § 115 Abs. 4 ZPO. 2 1. Das von dem Gläubiger im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen-de Einkommen beläuft sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen auf mo-natlich 254 •. Der Gläubiger bezieht eine Rente von 1.171 •. Davon sind in [X.] zu bringen Versicherungsprämien in Höhe von 57 •, Werbungskosten [X.] - 4 - 9 •, ein Freibetrag von 386 •, eine Hypothekenbelastung in Höhe von 414 • sowie 51 • Nebenkosten. Bei dem verbleibenden Betrag von 254 • hätte der Gläubiger gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 95 • auf die [X.] zu zahlen. 4 2. Die Verfahrenskosten sind nicht höher als 332,03 •. Bei dem von dem Beschwerdegericht gemäß § 23 Abs. 2 und 3 RVG festgesetzten Gegen-standswert von 3.500 • fallen an Rechtsanwaltskosten 282,03 • (eine Gebühr nach RVG VV Nr. 3502 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) an. Hinzukommen könnte noch eine Gerichtsgebühr von 50 • nach Nr. 2124 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz, falls die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte. [X.]Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 - [X.], Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 [X.]/08 -

Meta

VII ZA 7/08

25.09.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. VII ZA 7/08 (REWIS RS 2008, 1776)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1776

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