Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. XII ZA 55/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1621

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:301116BXII[X.]55.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 55/16

vom

30. November 2016

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Zur Annahme von Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung.

[X.], Beschluss vom 30. November 2016 -
XII [X.] 55/16 -
OLG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
30. November 2016
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose,
[X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:

Der Antrag des Antragsgegners
auf Gewährung von Verfahrens-kostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Mit seit 9.
August 2014 rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts [X.] am Main wurde
die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Am 12.
März 2016 hat der Antragsgegner beim Amtsgericht Wiederaufnahme des Verfahrens [X.]. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsgegner beim Amtsgericht privatschriftlich Beschwerde eingelegt und

Das [X.] hat die Beschwerde verworfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei, und Verfahrenskostenhilfe versagt, weil es der unzulässigen Beschwerde an der Erfolgsaussicht fehle. Dagegen möchte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde führen, wofür er um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsucht.

1
-
3
-
II.
Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil seine beabsichtigte Rechtsver-folgung mutwillig im Sinne von §§
113 Abs.
1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 ZPO ist.
1. Der beabsichtigten Rechtsbeschwerde fehlt es allerdings nicht an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des §
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn die Beschwerdeentscheidung ist rechtlich unzutreffend, weil das [X.] die Beschwerde nicht wegen Verstoßes gegen den Anwaltszwang verwerfen durfte, ohne zuvor über den [X.] des Antragsgegners zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
November 2015 -
XII
ZB
289/15
-
FamRZ 2016, 209
Rn.
5
f.).
2. Gleichwohl kommt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hier nicht in Betracht.
Gemäß § 113
Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die [X.] nicht mutwillig erscheint. Nach der Legaldefinition des § 114 Abs.
2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine [X.] beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat keinerlei Umstände
ge-nannt, die einen Nichtigkeitsantrag gemäß §§
118
FamFG, 579 ZPO oder einen Restitutionsantrag nach §§
118 FamFG, 580 ZPO auch nur ansatzweise be-gründen könnten. Gleiches gilt, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hin-2
3
4
5
6
-
4
-
gewiesen hat, für die vom Antragsgegner in seinem Antragsschreiben ebenfalls angesprochene Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Von einer im Ergebnis solcherart aussichtslosen Rechtsverfolgung würde ein vermögender Beteiligter bei verständiger Würdigung absehen
und nicht Kosten für ein Rechtsbeschwerdeverfahren
verursachen, die er mangels materieller Erfolgschancen letztlich jedenfalls selbst zu tragen hätte.
Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 27.04.2016 -
409 [X.]/10 -

OLG [X.] am Main, Entscheidung vom 07.09.2016 -
3 UF 134/16 -

Meta

XII ZA 55/16

30.11.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2016, Az. XII ZA 55/16 (REWIS RS 2016, 1621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1621

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZA 55/16 (Bundesgerichtshof)

Verfahrenskostenhilfe: Versagung wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung


XII ZB 413/12 (Bundesgerichtshof)

Beschwerde des Rentenversicherungsträgers im Versorgungsausgleichsverfahren: Verfahrenskostenhilfe für verfahrensbegleitend beteiligte, geschiedene Ehegatten


XII ZB 231/17 (Bundesgerichtshof)

Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung


4 WF 183/16 (Oberlandesgericht Hamm)


2 WF 216/22 (OLG Bamberg)

Beschwerde, Bewilligung, Leistungen, Kindesunterhalt, Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, FamFG, Verfahrenskostenhilfe, Zahlung, Dienststelle, Unterhalt, Kind, Festsetzung, Unterhaltsverfahren, sofortige …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZA 55/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.