Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 1 StR 58/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2971

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[X.]/01vom3. April 2001in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. April 2001 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2000 wird als unbegründet verwor-fen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von[X.] in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit [X.]em Mißbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von [X.] verboten, als Arzt oder in Ausübung eines anderen [X.] weibli-che Jugendliche unter 16 Jahren zu untersuchen oder zu behandeln sowieweibliche Personen unter 18 Jahren auszubilden oder zu beschäftigen. [X.] gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichenRechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der [X.] lediglich folgendes:Die Revision beanstandet, das [X.] habe einen in der [X.] wörtlich protokollierten Teil der Aussage der Zeugin [X.]nicht inseine Beweiswürdigung einbezogen, obwohl dieser für die Frage der [X.] -würdigkeit der geschädigten Zeugin [X.]bedeutsam gewesen [X.] deshalb hätte erörtert werden müssen. Die [X.] hat den Ange-klagten, der die Taten bestritten hat, im wesentlichen aufgrund der für [X.] erachteten Angaben der Geschädigten und nach ausführlicher Würdigungder Beweise für überführt erachtet. Die von der Revision mitgeteilte, [X.] der Zeugin [X.]ging im [X.] dahin, die [X.] habe ihr, der Zeugin gegenüber die Frage, ob sie vom Angeklagten [X.] belästigt worden sei, verneint. Das Urteil geht darauf indes nicht ein.1. Ein sachlich-rechtlicher Mangel wird damit nicht aufgezeigt. Die Revi-sion kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatge-richt habe sich mit einer bestimmten Aussage einer [X.] nicht aus-einandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt.Denn es ist allein Sache des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahmefestzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was inihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehal-ten ist, bindet das Revisionsgericht und ist Grundlage der sachlich-rechtlichenNachprüfung des Urteils ([X.]St 21, 149, 151; 29, 18, 20; 38, 1, 15; [X.] NJW1992, 2840, 2841).2. Allerdings kann mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden, [X.] habe sich mit einer gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO wörtlich [X.], verlesenen und genehmigten Aussage nicht auseinander-gesetzt, obwohl deren Würdigung geboten gewesen sei (§ 261 StPO; [X.]St38, 14). Die Revision teilt hier zwar entsprechende Verfahrenstatsachen mit.Selbst wenn man ihren Vortrag ungeachtet der Erklärung, nur die Verletzungsachlichen Rechts zu rügen, als Verfahrensrüge verstünde, würde diese indes-sen schon daran scheitern, daß sie verspätet erhoben wäre. Die Revision ist- 4 -zunächst innerhalb der Begründungsfrist nur mit der allgemeinen [X.] worden. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 19. [X.] hat die Verteidigerin mit einem am 23. Januar 2001 beim [X.]eingegangenen Schriftsatz die in Rede stehende Beanstandung angebracht(§ 345 Abs. 1, § 344 Abs. 2 StPO).3. Darüber hinaus wäre eine Verfahrensrüge des bezeichneten Inhaltsauch deshalb nicht zulässig, weil die Verfahrenstatsachen nicht vollständigvorgetragen sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision legt nicht dar undbehauptet nicht, daß die protokollierte [X.] der Zeugin [X.]auchnoch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung [X.] war. Der Tatrichtermuß nur die zum Zeitpunkt der [X.] wesentlichen [X.]enUmstände in den Urteilsgründen erörtern. Ob der Inhalt einer Aussage zu die-sem Zeitpunkt [X.] war, läßt sich aber nur aus dem Inbegriff [X.] aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beweiswert [X.] beurteilen. Ein Widerspruch zwischen den Bekundungen einesZeugen oder den Aussagen verschiedener [X.]en kann sich [X.] einfache Erklärung eines der Zeugen oder durch sonstige Beweismittel füralle Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelöst haben, so daß kein Anlaß für sei-ne Darlegung in den Urteilsgründen mehr bestand (vgl. [X.] NJW 1992, 2838,2840; [X.] StV 1995, 147, 156/157). Wegen der im Gesetz vorgeschrie-benen Anforderungen an eine Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) mußdeshalb auch die Darlegung verlangt werden, daß sich durch den weiterenGang der Hauptverhandlung die Beweiserheblichkeit des betreffenden Be-weismittels oder des entsprechenden Aussageteils, dessen Würdigung vermißtwird, nicht verändert hat ([X.] aaO S. 157). Daran fehlt es [X.] -4. Endlich wäre die Beanstandung als verfahrensrechtliche Rüge auchunbegründet. Es lag auf der Hand, daß die Geschädigte, die sich lange Zeitaus Scham nicht einmal getraut hatte, den Sachverhalt ihr nahestehenden Per-sonen zu offenbaren, sich einer außenstehenden Person bei einem Treffen ineinem Einkaufsmarkt aus den nämlichen Gründen nicht ohne weiteres als Ge-schädigte zu erkennen gab. Wenn das [X.] dieses Verhalten der [X.] in der Beweiswürdigung nicht aufgegriffen hat, so begegnet [X.] jedenfalls keinen durchgreifenden, den Bestand des Urteils gefährdendenrechtlichen Bedenken. Das gilt zumal im Blick auf die im übrigen sehr ausführ-liche Beweiswürdigung, bei der die [X.] auch auf das Gutachten eineraussagepsychologischen Sachverständigen zurückgreift und die besonderenUmstände der [X.] überzeugungskräftig darstellt.[X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 58/01

03.04.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. 1 StR 58/01 (REWIS RS 2001, 2971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2971

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