Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 4 StR 307/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1662

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Gegenstand

Strafverfahren: Strafklageverbrauch bei Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft


Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.]) vom 19. November 2018 dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 447.547,99 Euro angeordnet wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die Einziehung „des Wertes des [X.]“ in Höhe von 447.548,49 Euro angeordnet. Ihre Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Einziehungsentscheidung war aus den vom [X.] in seiner Zuschrift angegebenen Gründen abzuändern. Im Übrigen weisen der Schuld- und der Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

3

2. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

4

Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zunächst mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 ([X.]. d. A., [X.]) nach § 153 Abs. 1 [X.] ohne Zustimmung des Gerichts eingestellt hat, weil sie allenfalls eine „fahrlässige Geldwäsche“ für nachweisbar hielt, begründet kein Verfahrenshindernis und steht der Aburteilung der Tat deshalb nicht entgegen. Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Verfahrenseinstellung gemäß § 153 Abs. 2 [X.], nach der eine Fortführung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 153a Abs. 1 Satz 5 [X.] möglich ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 26. August 2003 ‒ 5 [X.], [X.], 375, 376 ff.; siehe auch [X.], Urteil vom 8. Mai 1931 ‒ I 1367/30, [X.]St 65, 291), kommt einer Einstellung nach § 153 Abs. 1 [X.] allein durch die Staatsanwaltschaft kein auch nur begrenzter Strafklageverbrauch zu (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 1933 ‒ II 391/33, [X.]St 67, 315, 316 [zur Einstellung mit Zustimmung des Gerichts]; [X.] in: [X.].[X.], 8. Aufl., § 153 Rn. 26; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 62. Aufl., § 153 Rn. 37; [X.] in: SSW-[X.], 4. Aufl., § 153 Rn. 26; [X.] in: [X.].Komm.z.[X.], 1. Aufl., § 153 Rn. 55; [X.] in: SK-[X.], 5. Aufl., § 153 Rn. 43; [X.] in: [X.], [X.], 27. Aufl., § 153 Rn. 59 mwN; a.[X.], [X.] verfahrenserledigender Entscheidungen, 1993, [X.] ff.; [X.]. in: [X.]/[X.], [X.] § 153 Rn. 64). Denn an[X.] als bei einem gerichtlichen Beschluss nach § 153 Abs. 2 [X.], der auf der Grundlage einer auch für ein Urteil ausreichenden Sachverhaltsaufklärung ergehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 26. August 2003 ‒ 5 [X.], [X.], 375, 377; siehe auch [X.], Urteil vom 9. Oktober 1933 ‒ II 391/33, [X.]St 67, 315, 316), handelt es sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einstellung nach § 153 Abs. 1 [X.] strukturell um eine Entscheidung, der unter dem Gesichtspunkt des [X.] nicht die einem Urteilsverfahren ähnliche Verlässlichkeit zuzumessen ist. Auch die insoweit vergleichbaren staatsanwaltschaftlichen Verfahrenseinstellungen nach § 45 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 1957 ‒ 5 StR 390/56, [X.]St 10, 104; Höffler in: [X.].Komm.z.[X.], [X.] § 45 Rn. 33; [X.], [X.], 20. Aufl., § 45 Rn. 31 mwN) und § 31a Abs. 1 BtMG (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 31a Rn. 145; [X.] in: Körner/[X.]/[X.], BtMG, 9. Aufl., § 31a Rn. 134), bewirken nach allgemeiner Auffassung keinen Strafklageverbrauch. Da die Staatsanwaltschaft die von ihr am 20. Oktober 2016 ([X.], [X.]27 [X.]) verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens auf neue Erkenntnisse und Tatsachen, die den Verdacht einer vorsätzlichen Tatbegehung begründeten, gestützt hat, liegt auch kein Verstoß gegen das Willkürverbot vor.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Quentin

        

Bartel     

        

Rommel     

        

Meta

4 StR 307/19

11.03.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 19. November 2018, Az: 13 KLs 9/18

§ 153 Abs 1 StPO, § 153 Abs 2 StPO, § 153a Abs 1 S 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2020, Az. 4 StR 307/19 (REWIS RS 2020, 1662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1662

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