Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2001, Az. X ZR 69/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3899

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 69/99Verkündet am:16. Januar 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Januar 2001 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Mühlens und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. März 1999 im [X.] hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die mit der Widerklage ver-folgten Ersatzansprüche der [X.], die sie zum einen auf Ausgaben zur- 3 -Wiederherstellung einer Mauer, die im Zuge von durch den Kläger ausgeführ-ten Arbeiten beschädigt wurde, und im übrigen auf Wasserschäden an Filmenstützt.Ende 1989/Anfang 1990 führte der Kläger, ein Klempner, im Auftrag [X.] in von dieser angemieteten Räumen verschiedene Arbeiten an [X.] aus, die u.a. auch die Verlegung einer Warmwasserleitung in [X.] den Räumen gehörende Küche umfaßten. Im Zuge dieser Arbeiten wurdeu.a. eine Wand beschädigt, die die Beklagte später durch [X.] wie-derherstellen ließ. Hierfür wandte sie Kosten in Höhe von insgesamt 480,-- [X.], deren Ersatz sie von dem Kläger verlangt.Im Zuge der Verlegung der Warmwasserleitung in die Küche wurdendurch Mitarbeiter des [X.] u.a. zwei Löcher in den Küchenboden gebohrt,der zugleich die Decke des darunterliegen[X.]raums bildete. Das erste,etwas von der Wand abgesetzte, diente der Feststellung der Lage der [X.]-wand im Verhältnis zur entsprechenden Wand der darüberliegenden Küche. Indem zweiten wurde das Warmwasserrohr verlegt.In dem unter der Küche liegen[X.]raum hatte die Beklagte ver-schiedene, vom Vater ihrer Geschäftsführerin gedrehte und von ihr gewerblichgenutzte Filme gelagert.Nach Abschluß der Arbeiten wurde lediglich das [X.], durch welchesdas Warmwasserrohr geführt worden war, verschlossen, das in einiger Entfer-nung von der Wand zunächst gebohrte [X.] blieb [X.] 4 -Als - wie bereits einige Monate zuvor - in der Küche ein Wasserschadeneingetreten war, gelangte das Wasser u.a. durch das von den Mitarbeitern des[X.] hinterlassene [X.] in den darunterliegen[X.]raum und beschä-digte einen Teil der dort gelagerten Filme. Diese konnten nur zum Teil [X.] werden. In einigen Fällen bedurfte es des [X.] zumindesteinzelner Teile des jeweiligen Films. Teilweise scheiterte ein solches Nachdre-hen daran, daß die jeweiligen Motive nicht mehr zur Verfügung standen.Wegen der insoweit entstandenen Schäden hat die Beklagte von [X.] Ersatz in Höhe von 120.000,-- DM verlangt und für den Fall, daß dieserBetrag durch ihren Anspruch auf Ersatz der reinen Sachschäden nicht gedecktsei, zur weiteren Auffüllung ihrer Forderung einen Ausgleichsanspruch wegendes entgangenen Gewinns herangezogen, den sie mit der infolge der [X.] verringerten Möglichkeit, einige Filme gewinnbringend zu verwerten,begründet hat. Diese Filme sind von ihr im einzelnen bezeichnet worden.Das [X.] hat die im Wege der Widerklage geltend gemachtenErsatzansprüche der [X.] insgesamt abgewiesen. Auf das [X.] [X.] hat das Berufungsgericht den Kläger in Abänderung der erstin-stanzlichen Entscheidung zur Zahlung von 43.790,51 DM nebst Zinsen verur-teilt. Die weitergehende Berufung der [X.] zur Widerklage blieb ohneErfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Ansprüche hinsichtlich der [X.] Sachschäden mit der Begründung abgewiesen, daß die [X.] einen einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse, da sie an dessenEntstehung ein erhebliches Mitverschulden treffe, und daß zum anderen [X.] zum Teil auch dann entstanden wäre, wenn der Kläger das [X.] [X.]decke ordnungsgemäß verschlossen hätte. Ansprüche auf Ersatz der- 5 -Kosten für die Maurerarbeiten und des entgangenen Gewinns seien zudemnicht hinreichend dargelegt.Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansprüche in Höhe vonweiteren 70.104,80 DM weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision der [X.] hat in der Sache Erfolg. Sie [X.] Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. a) Einen Anspruch der [X.] auf Erstattung der Aufwendungenfür die Wiederherstellung der im Zuge der Arbeiten des [X.] beschädigtenMauer hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Voraus-setzungen des § 633 Abs. 3 [X.] nicht vorlägen, weil die Beklagte nicht darge-legt habe, daß der Kläger nach einer konkreten Aufforderung zur [X.] mit deren Vornahme in Verzug geraten sei. Die Behauptung, der [X.] sie damit beauftragt, das [X.] in der Mauer auf seine Kosten schließenzu lassen, habe die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichtnachgewiesen.b) Diese Würdigung greift die Revision zu Recht an. Sie nimmt zwar dieAnnahme des Berufungsgerichts hin, daß die Voraussetzungen eines Ersatz-anspruchs nach § 633 Abs. 3 [X.] nicht dargelegt seien. Rechtsfehler treten- 6 -insoweit auch nicht hervor. Mit Recht rügt sie jedoch, daß das [X.] seiner Annahme, die Beklagte sei auch hinsichtlich der behaupteten [X.] über die Vergabe des Auftrags und zur Verteilung der damit verbun-denen Kosten beweisfällig geblieben, [X.] der [X.] übergangenhat. Zutreffend weist sie darauf hin, daß sich die Beklagte zum Beweis ihrerDarstellung vom Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung nicht lediglichauf die Bekundung der Zeugen S. und M., sondern auch auf eineParteivernehmung des [X.] bezogen hat. Den letztgenannten Beweis hatdas Berufungsgericht nicht erhoben. Das wird nachzuholen sein.2. a) Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns hat das [X.] der [X.] deshalb abgesprochen, weil diese weder dargelegtnoch nachgewiesen habe, daß die Filme, auf deren Beschädigung sie diesesErsatzverlangen stütze, im Einwirkungsbereich des von den Mitarbeitern des[X.] hinterlassenen [X.]es im Boden der Küche gelagert worden seien. [X.] gehörten Zeugen hätten zur Lagerung der Filme keine näheren Angabenmachen können. Deshalb könne auch nicht festgestellt werden, daß sie so un-ter dem [X.] gelagert worden seien, daß sie durch das über das vom [X.]. seinen Mitarbeitern hinterlassene [X.] in [X.] eingedrungene Was-ser beschädigt werden konnten, oder ob der Schaden nach dem Lagerort auchauf andere Ursachen zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht ist dabei intatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, daß bei dem [X.] auch auf anderem Wege als durch das vom Kläger zu [X.] in [X.] hat eindringen können.b) Auch diese Beurteilung ist, wie die Revision mit Recht rügt, nicht freivon [X.].- 7 -Das Berufungsgericht ist - in anderem Zusammenhang - davon [X.], daß der Kläger der [X.] dem Grunde nach aus dem Gesichts-punkt der positiven Forderungsverletzung wegen der eingetretenen [X.] zum Ersatz verpflichtet ist. Dieser rechtliche Ansatz wird von der [X.] nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen. Nachdem festgestellten Sachverhalt, dem gegenüber Bedenken von der Revisionnicht erhoben werden und rechtliche Bedenken auch nicht ersichtlich sind, ha-ben der Kläger bzw. seine Mitarbeiter, für deren Verhalten er nach § 278 [X.] hat, das im Zusammenhang mit der Verlegung der Warmwasser-leitung im Boden der Küche erzeugte [X.] unverschlossen zurückgelassen.Darin hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht für dieunmittelbaren Sachschäden zu Recht eine zur Vertragsverletzung führendePflichtwidrigkeit gesehen, die der Kläger zu vertreten und für deren Folgen eraus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung einzustehen hat.Diese Ersatzpflicht erfaßt allerdings, wie das Berufungsgericht weiterzutreffend ausgeführt hat, nur solche Schäden, die auf dem pflichtwidrigenVerhalten beruhen. Diese Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Verhaltenund dem eingetretenen Schaden ist in der Regel durch denjenigen [X.] ggf. im Streitfall zu beweisen, der aus dieser Pflichtwidrigkeit wegen deseingetretenen Schadens Ersatzansprüche herleitet. Diese grundsätzliche Ver-teilung der Beweislast gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Für das [X.] sie durch das Gesetz in § 830 [X.] in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift dahinabgemildert, daß es des Nachweises einer Kausalität des jeweiligen Verursa-chungsbeitrages nicht bedarf, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehrerenBeteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Auch wenn [X.] 8 -se Vorschrift wegen der Möglichkeit der Begründung einer Haftung allein durchden Anschein einer Beteiligung eng zu verstehen ist, insbesondere Zweifel ander Urheberschaft in Fällen alternativer Kausalität nicht betrifft (vgl. dazuBGHZ 72, 355, 358), enthält sie in ihrem Geltungsbereich einen allgemeinenRechtsgedanken, der auch bei fraglicher Haftung heranzuziehen ist (vgl. Stau-dinger/[X.]/[X.], [X.], 13. Bearb., § 830 [X.] Rdn. 76 m.w.[X.]). Die [X.] trägt der Beweisnot des Geschädigten Rechnung, der weder die [X.] Schadensquellen beherrschen noch den zu seiner Schädigung führendenGeschehensablauf im einzelnen übersehen und kontrollieren kann; sie über-trägt diese Beweislast demjenigen, der für diese Schadensquelle verantwortlichist und von dem deshalb ihre Kontrolle erwartet werden kann. Insoweit betrifftdie Regelung kein Spezifikum des Deliktsrechts, sondern knüpft an eine Inter-essenlage an, die sich in gleicher Weise in allen Fällen der Haftung, insbeson-dere auch einer vertraglichen Haftung stellen kann. Das rechtfertigt ihre ent-sprechende Anwendung auch in Fällen dieser Art ([X.]/[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 830 [X.] Rdn. 14 jeweilsm.w.[X.] kommt hier eine Haftung des [X.] für den infolge der [X.] entgangenen Gewinn in Betracht. [X.] in die Haftung nach § 830 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist, daßzum einen bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligtenein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, wenn man vom Nachweis [X.] dieser haftungsbegründenden Tatsache für den [X.] absieht, zum anderen einer der unter dem Begriff der Beteiligung zu-sammengefaßten Personen den Schaden verursacht haben muß und schließ-- 9 -lich nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich ganzoder teilweise verursacht hat ([X.], 355, 358). Hier steht fest, daß die [X.] an den Filmen durch das aus der Küche ausgetretene Wasserverursacht worden ist; offen ist lediglich, ob dabei das Wasser auf die [X.] Filmrollen seinen Weg gerade über das von dem Kläger bzw. seinen [X.] im Boden hinterlassene [X.] genommen hat oder auf eine andere,vom Kläger nicht zu verantwortenden Weise in [X.] gelangt ist. [X.] fest, daß das den Schaden auslösende Wasser auf einem der [X.] in [X.] eingedrungen sein muß, wobei nicht zu klären ist, ob [X.] an einzelnen Gegenständen jeweils ausschließlich durch das durcheine der beiden Öffnungen eingedrungene Wasser verursacht wurde oder obbeide für ihn ursächlich geworden sind. Insoweit liegt bei der [X.] eineder Lage des § 830 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechende Beweisnot vor, zu derenVermeidung Maßnahmen von ihr nicht zu erwarten waren. Damit, daß nachAbschluß der Arbeiten durch den Kläger im Fußboden der Küche eine Öffnungverblieben war, mußte sie nicht rechnen. Ebensowenig mußte sie nach demfestgestellten Sachverhalt davon ausgehen oder erkennen, daß zum [X.] hineine weitere Öffnung vorhanden war, über die Wasser in [X.] eindringenkonnte. Demgemäß mußte sie auch nicht damit rechnen, daß sie vor [X.] Schadens oder anschließend Maßnahmen zur Klärung eines allein auf [X.] des [X.] bzw. seiner Mitarbeiter zurückzuführenden Scha-dens zu treffen hatte. Nach dessen Eintritt konnte und durfte sie davon ausge-hen, daß dieser insgesamt auf das im Küchenboden verbliebene [X.] zurück-zuführen war.3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil im Umfang der [X.] keinen Bestand haben. Es muß aufgehoben und die Sache muß an das- 10 -Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zwar ist die der Abweisung der Wi-derklage im übrigen zugrunde liegende Annahme des Berufungsgerichts, [X.] treffe bei der Entstehung des Schadens und im Hinblick auf [X.] ein Mitverschulden, das sie sich auf ihren Ersatzanspruch nach § 254[X.] anrechnen lassen müsse, frei von [X.]. Die angefochtene Ent-scheidung ist jedoch gleichwohl im angefochtenen Umfang aufzuheben, da [X.] ihr prozessuales Begehren auch auf die vom Berufungsgericht ins-gesamt verworfenen Ersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns gestütztund diese ergänzend zur Auffüllung der [X.] bis zur Höhe des mit [X.] geltend gemachten Betrags herangezogen hat. Nachdem das [X.] - von seinem Standpunkt folgerichtig - Feststellungen zur [X.] Ansprüche nicht getroffen hat, kann derzeit nicht davon ausgegangenwerden, daß diese zur vollen Auffüllung der [X.] nicht ausreichen.a) Ein Mitverschulden bei der Entstehung des hier geltend gemachtenSchadens hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Beklagte trotz deskurze [X.] zuvor nach einem Überlaufen der Abwasserrohre in der Küche ein-getretenen Schadens das nach ihrer Darstellung wertvolle Filmaterial in demdarunter gelegenen Raum - wenn auch möglicherweise nur vorübergehend -gelagert hat. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision vollen Umfangsstand. Daß die Lagerung in dem [X.] eine wesentliche Ursache für den ein-getretenen Schaden bildet, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezo-gen. Nachvollziehbar und von der Lebenserfahrung gedeckt ist auch die [X.] des Berufungsgerichts, daß die Lagerung der wertvollen Filme indem darunter liegenden Raum gegen die von der [X.] zu [X.] verstoßen und zur Entstehung des Schadens [X.] -Der insoweit von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen [X.] ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat der [X.] [X.] seiner Würdigung vorgehalten, daß die Lagerung so wertvollen Film-und [X.], wie es jetzt von ihr geltend gemacht wird, in [X.]räumenwie dem hier vorliegenden unter einem Naßraum nicht vertretbar war, weil einesolche Lagerung im besonderen Maße mit der Gefahr von Wasserschädenverbunden ist. Es hat gemeint, die damit geschaffene Gefahrenlage müsse sichdie Beklagte anrechnen lassen. Das ist ein nachvollziehbarer und in sich [X.], der an Gewicht dadurch gewinnt, daß zuvor bereits [X.] in der Küche eingetreten war und die Beklagte von daher mitder Möglichkeit einer Verwirklichung der hier bestehenden Gefahren [X.]. Daß die Lagerung im [X.] und der jetzt eingetretene [X.] keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem früheren steht und dieser sichinsbesondere nicht, jedenfalls nicht direkt in dem [X.] ausgewirkt hat, stehtdem Gedanken des Berufungsgerichts nicht entgegen. Im Gegenteil konnte [X.] dem zum einen entnehmen, daß solche Schäden in der Küche [X.] konnten. Das legte schon nach der Lebenserfahrung auch aus ihrerSicht die Gefahr nahe, daß dann Wasser auch ohne zusätzliche Löcher in [X.] in [X.]raum gelangen konnte. Sorgfalt in eigenen Angelegenhei-ten hätte die Beklagte daher veranlassen müssen, das wertvolle Material [X.] dieser Stelle - ggf. außerhalb der von ihr angemieteten Räume - zu lagern.Wäre sie dem nachgekommen, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das [X.] gilt für die der [X.] vorgehaltene Sorglosigkeit, daß sie, wenn sie [X.] schon an dieser Stelle lagerte, keine Vorkehrungen gegen [X.] getroffen hatte. Daß sie - wie sie geltend macht - keine andereMöglichkeit der Lagerung gesehen hat, kann sie in diesem [X.] -nicht entlasten. Entweder hätte sie zu solchen Sorgfaltsmaßnahmen greifenmüssen oder aber an eine Lagerung außerhalb ihres Hauses oder ihrer Räumedenken müssen, bis der eigene Lagerraum fertiggestellt war.b) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch [X.] der beiderseitigen Verursachungsbeiträge durch das Berufungsge-richt.Ohne Erfolg beanstandet die Revision an dieser Würdigung zunächst,das Berufungsgericht habe übersehen, daß für die Möglichkeit des Wasser-durchtritts bei dem Warmwasserrohr ebenfalls der Kläger verantwortlich sei,der auch hier für eine wasserdichte Abdeckung hätte sorgen müssen. Mit die-ser Rüge versucht sie, eine tatrichterliche Feststellung durch eine eigene zuersetzen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Damit kann sie keinen [X.]. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an entsprechende [X.] gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, daß eine solche [X.] der einschlägigen [X.] nicht zwingend geboten sei. Erforderlich seilediglich ein Schutz gegenüber Feuer gewesen. Das steht im Einklang mit [X.] beider Sachverständiger. Der in zweiter Instanz hinzugezogeneIngenieur hat - insoweit in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz gehörtenSachverständigen - zum Ausdruck gebracht, daß ein wasserfester Verschlußnur bei absoluten Naßräumen wie Badezimmern oder gewerblich genutztenKüchen geboten sei, zu denen die hier fragliche Küche nicht gehört. Bei Räu-men wie einer Küche liege das Gewicht auf der Absicherung gegen Feuer,während eine entsprechende wasserfeste Abschottung nicht in jedem Fall ge-boten sei. Daß von dem Kläger der von den Sachverständigen für notwendiggehaltene Brandschutz nicht installiert wurde, hat das Berufungsgericht nicht- 13 -festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf, daß und welchen Sachvortrag dasBerufungsgericht an dieser Stelle übergangen hätte. Zudem ist nicht zu erken-nen, in welchem Umfang ein solches Unterlassen - sollte es vorgelegen ha-ben - zur Entstehung des Schadens hätte beitragen können. Daß eine Abdich-tung gegen Feuer zugleich den Durchtritt von Wasser verhindern muß, [X.] angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung der jeweiligen Dichtungs-maßnahme nicht angenommen werden.c) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich auch, das angefochteneUrteil lasse die Erwägungen nicht erkennen, aufgrund derer das Berufungsge-richt zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte könne nur die Hälfte ihresSchadens ersetzt verlangen. Die für die Bemessung der [X.] tatsächlichen Umstände hat das Berufungsgericht umfassend fest-gestellt, wie im Ergebnis auch die von der Revision in diesem Zusammenhangerhobenen [X.] bestätigen. Diese hat es bewertet und das Ergebnis dieserBewertung, wenn auch knapp, in den Entscheidungsgründen dargestellt underläutert, wie es zu seinem Ergebnis gelangt ist. Damit ist den zu stellendenAnforderungen genügt. Die Abwägung der [X.] ist Sache des Tatrichters, dessen Entscheidung in der [X.] begrenzt, nämlich auf Rechtsfehler überprüft werden kann (Sen.Urt. v.25.6.1991 - [X.], [X.], 30 m.w.[X.]). Vor diesem Hintergrund sindInhalt und Umfang der notwendigen Begründung zu sehen. Das Berufungsge-richt muß die Tatsachen anführen, aus denen es zu einem Mitverschulden ge-langt ist, und diese gewichten. Beidem ist es in der angefochtenen Entschei-dung [X.] 14 -Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts als wider-sprüchlich bezeichnet, ist diese Rüge nicht begründet. Das [X.] bei seiner Würdigung zwei jedenfalls nicht dem Kläger zuzurechnendeSchadensbeiträge zusammengefaßt und diese insgesamt mit 50 % bewertet,nämlich zum einen die Möglichkeit eines weiteren - zwar kleineren, aber nichtzu vernachlässigenden - Wasserdurchtritts auf andere Weise als über das vondem Kläger zu verantwortende [X.] im Boden der Küche, und zum anderendas vom Berufungsgericht als gewichtig bewertete Mitverschulden der [X.] infolge der Lagerung des wertvollen Materials im [X.] unter der [X.] der Art der Lagerung in offenen und ungeschützten Regalen. Ein [X.] ist insoweit nicht zu [X.] 15 -4. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-gericht weiter zu beachten haben, daß die Beklagte auch im Hinblick auf dienoch zu prüfenden Ansprüche wegen des [X.] ein Mit-verschulden trifft, das seinen rechtlichen und tatsächlichen Grund in den [X.] hinsichtlich der übrigen Schäden festgestellten Umständenfindet. Für dessen Feststellung und Bemessung, die in erster Linie Sache desTatrichters ist und diesem vorbehalten bleiben muß, kann es für die hier nochrelevanten Schäden zusätzlich von Bedeutung sein, wenn die Beklagte beson-ders wertvolle Filme, deren Wiederherstellung nicht möglich war, in einer be-sondere Gefährdungen des Materials begründenden Weise gelagert hat.[X.]Melullis[X.]MühlensMeier-Beck

Meta

X ZR 69/99

16.01.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2001, Az. X ZR 69/99 (REWIS RS 2001, 3899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3899

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.