Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2013, Az. 3 AZR 420/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 2715

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2011 - 6 [X.] 1139/10 - wird zurückgewiesen. Aus Gründen der Klarstellung wird der Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juli 2010 - 1 Ca 167/10 - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass auf den Antrag zu 1. festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Berechnung der Betriebsrente des [X.] nach der [X.] 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem [X.] - [X.] - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des [X.] anzupassen sind.

2

Der im November 1940 geborene Kläger trat am 1. April 1957 in die Dienste des [X.] (im Folgenden: [X.]weckverband). Der [X.]weckverband beschäftigte ausschließlich Arbeiter und Angestellte. [X.] gingen die Arbeitsverhältnisse der beim [X.]weckverband Beschäftigten auf die Beklagte über.

3

Der [X.]weckverband sicherte dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 1971 eine beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage einer vom [X.]weckverband am 18. Dezember 1959 geschlossenen Betriebsvereinbarung ([X.] 1959) zu. Die [X.] 1959 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„1.)   

Mit [X.]ustimmung des engeren [X.] wird mit Wirkung vom [X.] den Betriebsangehörigen, die 10 Jahre ununterbrochen im Dienste des [X.] stehen und ihm ihre volle Arbeitskraft ausschließlich zur Verfügung gestellt haben, eine beamtenmässige Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesichert.

        

2.)     

Die 10-jährige Wartezeit rechnet vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses beim [X.] ab, falls nicht ausdrücklich eine andere arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen wird. …

        

3.)     

Für die Berechnung der Hundertsätze der Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge und die Feststellung der ruhegeldfähigen Dienstzeit gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen.

        

4.)     

Die Versorgung wird in der Weise gewährt, daß auf die Sätze einer beamtenmässigen Alters- und [X.] die dem Inhaber dieser [X.]usage aus der Sozialversicherung und der [X.]usatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des [X.] zustehenden Renten voll angerechnet werden. Voraussetzung für eine betriebliche Altersversorgung ist also die [X.]ugehörigkeit zu beiden Versicherungen, wobei die Arbeitgeberanteile in der gleichen Weise wie bisher vom [X.] übernommen werden. …“

4

Die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1959 wurden stets entsprechend der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. Bis zum [X.] wurden die Beamtenbesoldung und die tarifliche Vergütung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes zum gleichen [X.]eitpunkt und in gleichem Umfang angehoben. [X.] erfolgten die Erhöhungen der Beamtenbesoldung und der tariflichen Vergütungen zu unterschiedlichen [X.]eitpunkten, im [X.] nicht nur zu unterschiedlichen [X.]eitpunkten, sondern auch in unterschiedlichem Umfang.

5

[X.] entschloss sich die Beklagte, die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1959 grundsätzlich an die Entwicklung des [X.] anzulehnen. Die Anpassungen in den Jahren 1982 und 1983 wurden dementsprechend vorgenommen.

6

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1983 teilte die Beklagte sämtlichen seinerzeitigen Beziehern von Leistungen nach der [X.] 1959 mit:

        

„…    

        

Aus einer Reihe von Gründen hatten wir uns im [X.] dazu entschieden, uns grundsätzlich an die Entwicklung des [X.] anzulehnen. Die Anpassungen der Jahre 1982 und 1983 wurden auch dementsprechend vorgenommen.

        

[X.]u dieser Entscheidung gab es sehr unterschiedliche Meinungen. Dies hat seine Ursache darin, daß in unserer beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wesentliche Elemente sowohl aus dem Beamtenrecht als auch aus dem Tarifrecht enthalten sind.

        

Nach sehr eingehenden Überlegungen und Abwägung aller Argumente sind wir zum Ergebnis gekommen, daß die Anpassungen jetzt und künftig nicht nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vorgenommen werden. Die entsprechende Nachzahlung erhalten Sie mit der [X.]ahlung für den Monat Dezember 1983.

        

…“    

7

Bis zum 31. Dezember 1994 passte die Beklagte die Leistungen nach der [X.] 1959 entsprechend den Tariferhöhungen des [X.] und des [X.] an. Ab dem 1. Januar 1995 fanden bei der [X.] aufgrund eines [X.] anstelle des [X.] und des [X.] die Tarifverträge der [X.] energiewirtschaftlicher Unternehmen [X.] ([X.]) - [X.]. Ab diesem [X.]eitpunkt erhöhte die Beklagte die laufenden Leistungen nach der [X.] 1959 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des für die Mitglieder der [X.] jeweils geltenden [X.]-Vergütungstarifvertrages.

8

Der Kläger schied mit Ablauf des 30. April 2002 aus den Diensten der [X.] aus. Seit dem 1. Mai 2002 bezieht er eine gesetzliche Altersrente und von der [X.] Leistungen nach der [X.] 1959.

9

Mit Schreiben vom Januar 2008 teilte die Beklagte sämtlichen Betriebsrentnern - so auch dem Kläger - mit, dass sie beschlossen habe, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1959 rückwirkend zum 1. Januar 2007 gemäß den Bestimmungen des [X.] anzupassen. Entsprechend dieser Ankündigung nahm die Beklagte die Anpassungen der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1959 rückwirkend ab Januar 2007 nach dem [X.] vor. Auf die sich ergebenden Erhöhungen rechnete sie die noch aus der Anwendung des [X.]-Tarifrechts resultierenden Leistungsanhebungen an, soweit sie nicht mehr als drei Jahre vor dem jeweiligen [X.] des Beamtenrechts erfolgt waren. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2007 stieg die tarifliche Vergütung für die bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer um 3,25 % und zum 1. April 2009 um 4 %.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anhebung seiner Betriebsrente entsprechend den Steigerungen begehrt, die die tariflichen Vergütungen der bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer nach dem [X.]-Vergütungstarifvertrag erfahren haben. [X.]udem hat er für die [X.]eit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2009 die [X.]ahlung rückständiger Betriebsrente in unstreitiger Höhe von 4.943,03 Euro verlangt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch folge bereits aus der [X.] 1959. Diese gewähre lediglich eine beamtenähnliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Daher sei die Beklagte verpflichtet, seine Betriebsrente in dem Umfang anzupassen, in dem die tariflichen Entgelte der aktiven Mitarbeiter erhöht werden. Im Übrigen habe sich die Beklagte durch ihr Schreiben vom 5. Oktober 1983 gegenüber allen damaligen und künftigen Betriebsrentnern im Wege der Gesamtzusage verpflichtet, die Anpassungen auch in der [X.]ukunft nach dem Tarifrecht und nicht nach dem Beamtenrecht vorzunehmen.

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungen des O-[X.]uschusses auch über den 1. Januar 2007 hinaus entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des [X.]-Vergütungstarifvertrages vorzunehmen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.943,03 Euro zuzüglich [X.]insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1959 seien entsprechend den jeweiligen Erhöhungen nach dem [X.] anzupassen. Dies folge bereits aus der [X.] 1959. Aus ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 ergebe sich nichts Anderes. Das Schreiben enthalte keine Gesamtzusage. Es habe sich lediglich um eine Information der damaligen Bezieher von Leistungen nach der [X.] 1959 gehandelt; zudem sei es nicht an die aktiven Arbeitnehmer gerichtet gewesen. Jedenfalls sei eine Gesamtzusage wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 3, § 16 [X.] unwirksam. Eine Anpassung entsprechend der Tariferhöhungen sei nicht günstiger als eine Anpassung an den Kaufkraftverlust nach § 16 [X.].

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es auf den Klageantrag zu 1. festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Anpassung der Betriebsrente des [X.] (sog. O-[X.]uschuss) unter [X.]ugrundelegung der jeweiligen tarifvertraglichen Regelung ([X.]-Vergütungstarifvertrag) vorzunehmen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die [X.]urückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Klageantrag zu 1. bedarf jedoch der Auslegung. Danach begehrt der Kläger mit diesem Antrag die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch ab dem 1. Januar 2007 die der Berechnung seiner Betriebsrente nach der [X.] 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem [X.] - [X.] - fortzuschreiben und seine Betriebsrente entsprechend anzuheben. Zwar ist der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Erhöhungen des [X.] auch über den 1. Januar 2007 hinaus entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des [X.]es vorzunehmen. Zwischen den Parteien besteht jedoch Einigkeit darüber, dass der Kläger nach der ihm erteilten Versorgungszusage nicht verlangen kann, dass die Beklagte seine Betriebsrente nach der [X.] 1959 - vom Kläger als „O-Zuschuss“ bezeichnet - entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der Aktiven nach dem [X.] „anpasst“, sondern dass die Beklagte allenfalls verpflichtet sein kann, die Betriebsrente des [X.] in der Weise neu zu berechnen, dass sie die der Berechnung seiner Betriebsrente zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem [X.] fortschreibt (dynamisiert) und seine Betriebsrente entsprechend anhebt. Da die Beklagte an die vom [X.] für die [X.] abgeschlossenen Vergütungstarifverträge gebunden ist, soll die Höhe der begehrten Steigerungen diesen entsprechen.

2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 1. zulässig.

a) Der Klageantrag zu 1. ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Vergütungsbestandteile, die entsprechend den jeweiligen Steigerungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem [X.] - [X.] - fortgeschrieben werden sollen, im Klageantrag nicht näher bezeichnet hat. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, welche Bestandteile der Vergütung des [X.] an der Dynamisierung teilnehmen.

b) Der Antrag ist auch auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 19).

c) Soweit der Feststellungsantrag sich auf die [X.] vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Dezember 2009 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Fortschreibung der zu dynamisierenden Bestandteile der ruhegehaltsfähigen Vergütung des [X.] entsprechend den jeweiligen Erhöhungen des [X.]es - [X.] - bestreitet.

II. Die Klage ist begründet. Die Verpflichtung der [X.], die der Berechnung der Betriebsrente des [X.] nach der [X.] 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem [X.] - [X.] - fortzuschreiben und die Betriebsrente des [X.] entsprechend anzuheben, ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.]s zwar nicht aus einer Gesamtzusage der [X.]; sie folgt jedoch aus der [X.] 1959. Die Beklagte schuldet dem Kläger deshalb die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die [X.] von Dezember 2007 bis Dezember 2009 in unstreitiger Höhe von 4.943,03 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 286 BGB).

1. Die Beklagte hat dem Kläger mit ihrem Schreiben vom 5. Oktober 1983 die begehrte Neuberechnung und Anhebung seiner Betriebsrente nicht im Wege der Gesamtzusage versprochen.

a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers, jedem Arbeitnehmer, der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren. Der Arbeitnehmer erwirbt einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf. Gesamtzusagen werden bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart werden, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Sie sind als „typisierte Willenserklärungen“ nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien auszulegen. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht des Empfängers ([X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] - Rn. 51; 13. Dezember 2011 - 3 [X.] - Rn. 17; 17. November 2009 - 9 [X.] - Rn. 19).

b) Danach enthält das Schreiben der [X.] vom 5. Oktober 1983 keine Gesamtzusage.

Das Schreiben war ausschließlich an die damaligen Versorgungsempfänger gerichtet. Es hat ersichtlich lediglich informatorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass die Frage, wie die Zusage der beamtenmäßigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach der [X.] 1959 im Hinblick auf die Anpassung der Versorgungsleistungen zu verstehen ist, bei der [X.] kontrovers diskutiert wurde und sie sich nunmehr für ein bestimmtes Verständnis der [X.] 1959 entschieden hatte. Die Beklagte wollte die damaligen Bezieher von Leistungen nach der [X.] 1959 darüber in Kenntnis setzen, dass sie in Zukunft die nach der [X.] 1959 erforderlichen Anpassungen nicht mehr nach dem Beamtenrecht, sondern nach dem Tarifrecht vornehmen werde. Das Schreiben der [X.] enthält daher lediglich den Hinweis darauf, dass sich ihre Rechtsauffassung, nach welchen Kriterien die laufenden Leistungen nach der [X.] 1959 zu dynamisieren waren, geändert hatte. Da nur dieser Personenkreis von der geänderten Anpassungspraxis der [X.] unmittelbar betroffen war, bestand auch nur bei diesem unmittelbarer Informationsbedarf.

2. Der Verpflichtung der [X.], die der Berechnung der Betriebsrente des [X.] nach der [X.] 1959 zugrunde liegenden zu dynamisierenden Vergütungsbestandteile auch ab dem 1. Januar 2007 entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer nach dem [X.]- Vergütungstarifvertrag - [X.] - fortzuschreiben und die Betriebsrente des [X.] entsprechend anzuheben, beruht auf der [X.] 1959. Dies ergibt die Auslegung.

a) Die [X.] 1959 ist als Betriebsvereinbarung nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa [X.] 9. Oktober 2012 - 3 [X.] - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

b) Danach ergibt sich, dass den [X.]n in der [X.] 1959 eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, die sich - soweit in der [X.] 1959 nichts Abweichendes geregelt ist - an den jeweils geltenden Prinzipien orientiert, nach denen sich die Versorgung der Beamten des Landes [X.] bestimmt. Zu den die Beamtenversorgung kennzeichnenden Prinzipien gehört auch der Grundsatz, dass die Versorgungsbezüge bei allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge neu zu berechnen sind. Die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der dem Kläger erteilten Versorgungszusage führt dazu, dass die der Berechnung der Betriebsrente des [X.] nach der [X.] 1959 zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile - soweit sie der Dynamisierung unterliegen - nicht entsprechend den Steigerungen der Beamtenbesoldung, sondern nach der Vergütungsentwicklung der aktiven Arbeitnehmer nach dem [X.] - [X.] - fortzuschreiben sind.

aa) Nach Nr. 1 der [X.] 1959 wird den [X.]n eine „beamtenmäßige“ Alters- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Damit haben die [X.] die Bestimmungen des [X.] nicht vollständig in Bezug genommen, sondern lediglich an die Grundsätze angeknüpft, nach denen sich die Versorgung eines [X.] Beamten bestimmt.

(1) Schon nach ihrer sprachlichen Fassung enthält Nr. 1 der [X.] 1959 weder die Zusage einer Beamtenversorgung noch eine umfassende Verweisung auf das für die Versorgung eines Beamten geltende Recht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch drückt der Zusatz „-mäßig“, soweit er einem Substantiv beigefügt wird, aus, dass die beschriebene Sache auf etwas beruht oder einer Sache folgt ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Stichwort: „-mäßig“ S. 2531). Durch die Verwendung des Begriffs „beamtenmäßig“ haben die Betriebsparteien daher zum Ausdruck gebracht, dass für die mit der [X.] 1959 zugesagte Alters- und Hinterbliebenenversorgung die grundlegenden Prinzipien gelten sollen, nach denen sich die Versorgung der Beamten bestimmt.

(2) Nr. 3 der [X.] 1959 bestätigt, dass keine umfassende Verweisung auf die Bestimmungen des [X.] gewollt war. Die Regelung enthält im Hinblick auf zwei Berechnungsfaktoren der Betriebsrente - die „Hundertsätze“ und die „ruhegeldfähige Dienstzeit“ - einen ausdrücklichen Verweis auf die landesgesetzlichen, dh. die für die [X.] Beamten geltenden Bestimmungen. Hätten die [X.] mit Nr. 1 der [X.] 1959 insgesamt die gesetzlichen Vorschriften über die Versorgung der [X.] Landesbeamten in Bezug nehmen wollen, hätte es der ausdrücklichen Verweisung in Nr. 3 der [X.] 1959 nicht bedurft.

(3) Die Regelung in Nr. 3 der [X.] 1959 belegt darüber hinaus, dass die [X.] mit der Verwendung des Begriffs „beamtenmäßig“ in Nr. 1 der [X.] 1959 lediglich an die Grundsätze angeknüpft haben, nach denen sich die Versorgung eines [X.] Beamten bestimmt. Es gehört seit jeher zu den grundlegenden Prinzipien des Beamtenrechts, dass sich die Versorgung nach der dem zuletzt wahrgenommenen Amt entsprechenden Besoldungsgruppe sowie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet und dass ein bestimmter Versorgungsgrad sichergestellt wird. Eine Versorgung ist deshalb „beamtenmäßig“, wenn es sich um eine an der zuletzt bezogenen Vergütung und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit orientierte Versorgung mit einem dem Beamtenversorgungsrecht entsprechenden Versorgungsgrad handelt (vgl. [X.] 11. März 2008 - 3 [X.] 719/06 - Rn. 40; 13. November 2007 - 3 [X.] 717/06 - Rn. 29). Die Regelung in Nr. 3 der [X.] 1959 konkretisiert sowohl den eine beamtenmäßige Versorgung bestimmenden Berechnungsfaktor „ruhegehaltsfähige Dienstzeit“ als auch den die Höhe der Versorgung und damit den Versorgungsgrad bestimmenden „Hundertsatz“ durch Inbezugnahme der entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen. Demgegenüber haben die Betriebsparteien weder die zuletzt bezogene Vergütung der [X.]n einer bestimmten Besoldungsgruppe nach dem [X.] zugeordnet noch bestimmt, dass für die Berechnung der Versorgung eine bestimmte Besoldungsgruppe zugrunde zu legen ist. Dies zeigt, dass - anders als bei Beamten - für die Berechnung der Betriebsrenten nach der [X.] 1959 bei Eintritt des [X.] nicht die zuletzt maßgebliche (fiktive) Besoldung, sondern die zuletzt bezogene ruhegehaltsfähige Vergütung der Arbeitnehmer maßgeblich sein soll.

bb) Die mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Anknüpfung an die Grundsätze, nach denen sich die Versorgung der [X.] Beamten bestimmt, ist - ebenso wie die in Nr. 3 der [X.] 1959 enthaltene Verweisung auf die landesgesetzlichen Bestimmungen - dynamisch und nicht statisch auf die im [X.]punkt des Abschlusses der [X.] 1959 oder des Eintritts des [X.] bestehenden Grundsätze und Regelungen ausgestaltet (vgl. [X.] 14. Dezember 2010 - 3 [X.] 898/08 - Rn. 19 mwN). Die [X.] 1959 enthält zwar keine ausdrückliche „[X.]“; gleichwohl ist von einer dynamischen Inbezugnahme auszugehen. Die [X.] 1959 verweist ohne zeitliche Beschränkung auf die Prinzipien des Beamtenrechts sowie auf die unter Nr. 3 aufgeführten landesgesetzlichen Regelungen. Bereits daraus ergibt sich, dass spätere Änderungen der in Bezug genommenen Grundsätze und Bestimmungen zu beachten sind (vgl. [X.] 19. Dezember 2000 - 3 [X.] 511/99 - zu I 1 der Gründe). Im Übrigen ist die Zusage einer von der Entwicklung des [X.] abgekoppelten Versorgung die Ausnahme und muss deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. [X.] 19. Dezember 2000 - 3 [X.] 511/99 - zu I 2 der Gründe). Hieran fehlt es.

cc) Für die Versorgung nach der [X.] 1959 sollen die für die Versorgung der Beamten des Landes [X.] maßgeblichen Grundsätze allerdings nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr haben die [X.] unter Nr. 4 der [X.] 1959 von den zum [X.]punkt des Inkrafttretens der [X.] 1959 bestehenden beamtenrechtlichen Grundsätzen abweichende Regelungen vereinbart. Damit haben sie dem Umstand Rechnung getragen, dass die von der [X.] 1959 Begünstigten - anders als Beamte - aufgrund ihrer Tätigkeit Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und gegenüber der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes [X.] erwerben.

(1) Aus der in Nr. 4 Satz 1 der [X.] 1959 vorgesehenen vollen Anrechnung der den [X.]n aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes [X.] zustehenden Renten ergibt sich, dass die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch eine Gesamtversorgung bewirkt werden soll. Nr. 4 Satz 1 der [X.] 1959 soll - am [X.] gemessen - eine überhöhte Versorgung ausschließen und eine Mehrfachbelastung des Versorgungsschuldners vermeiden (zu § 55 [X.] vgl. [X.] 21. Oktober 2003 - 3 [X.] 60/03 - zu [X.] 3 a der Gründe). Diese Regelung war notwendig, da eine Anrechnung der Renten aus der Sozialversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes [X.] zum [X.]punkt der Schaffung der [X.] 1959 nicht zu den Grundsätzen der Beamtenversorgung gehörte. Sie war weder im damals geltenden [X.] Beamtenversorgungsrecht noch im Versorgungsrecht des [X.] vorgesehen. § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienste des Landes [X.] idF vom 11. November 1954 (GVBl. [X.]) und in der Fassung, die es durch das Hessische [X.] vom 21. Dezember 1957 (GVBl. I S. 177; im Folgenden: [X.] 1957) erfahren hat, sowie § 115 Abs. 1 des [X.]beamtengesetzes vom 14. Juli 1953 ([X.]I S. 551) idF vom 18. September 1957 ([X.]I S. 1338) sahen lediglich im Zusammenhang mit der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit die Berücksichtigung bestimmter versicherungspflichtiger Beschäftigungszeiten vor, während derer der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hatte. In diesem Fall war der Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der dem Verhältnis der berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Rente angerechneten Versicherungsjahren entsprach, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhte.

(2) Auch mit der unter Nr. 4 Satz 2 der [X.] 1959 getroffenen Bestimmung, wonach Voraussetzung für Leistungen nach der [X.] 1959 ist, dass der [X.] sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes [X.] zugehörig ist, also gegen diese Versorgungsträger Versorgungsansprüche hat, sind die [X.] von den damals und auch heute noch geltenden Grundsätzen der Beamtenversorgung abgewichen. Beamte haben aufgrund des in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationsprinzips Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation und damit auch eine amtsangemessene Versorgung unabhängig davon, ob sie daneben Ansprüche auf eine gesetzliche Rente oder auf eine Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes haben. Erzielen sie neben der Versorgung derartige Einkünfte, so wirkt sich dies seit der Einführung der Möglichkeit der Anrechnung von anderen Renten in das Beamtenversorgungsrecht nur auf die Höhe der Versorgungsbezüge und nicht auf den [X.] aus (vgl. [X.] 9. Oktober 2012 - 3 [X.] 528/10 - Rn. 17). Mit der Regelung in Nr. 4 Satz 2 der [X.] 1959 haben die Betriebsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen nach der [X.] 1959 dazu dienen, die Versorgung der [X.]n aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes [X.] auf das für einen Beamten mit derselben ruhegehaltsfähigen Dienstzeit maßgebliche Versorgungsniveau aufzustocken. Mit der Altersversorgung nach der [X.] 1959 sollte demnach ein Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards geleistet werden, den die Versorgungsempfänger am Schluss ihrer Beschäftigung bei der [X.] und deren Rechtsvorgänger hatten.

dd) Zu den mit Nr. 1 der [X.] 1959 in Bezug genommenen Grundsätzen der Beamtenversorgung, nach denen sich die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.] 1959 bestimmen sollen, gehört auch das Prinzip, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen (vgl. zu diesem - einfachgesetzlichen - Grundsatz [X.]erfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu [X.], [X.]erfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 [X.] - zu [X.], [X.]erfGE 44, 227).

Durch die Einführung von § 86 Abs. 2 [X.]beamtengesetz vom 14. Juli 1953 ([X.] I S. 551) und - bezogen auf die [X.] Beamten - von § 39 Abs. 1 [X.] 1957, wonach die Versorgungsbezüge bei einer allgemeinen Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge jeweils neu zu regeln waren, ist das bis dahin grundsätzlich geltende Prinzip, dass die Versorgung sich allein nach den bei Eintritt in den Ruhestand erdienten Dienstbezügen bemisst, abgelöst worden (vgl. dazu [X.]erfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu [X.], [X.]erfGE 114, 258; 23. März 1977 - 2 [X.] - zu [X.], [X.]erfGE 44, 227). Der auch in den nachfolgenden landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen des Beamten- und [X.] (vgl. etwa § 121 [X.] Beamtengesetz vom 21. März 1962 [GVBl. I S. 173]; § 70 [X.] vom 24. August 1976 [[X.]I S. 2485]; § 70 [X.] Beamtenversorgungsgesetz vom 1. Januar 2011 [GVBl. I S. 98]) verankerte Grundsatz, dass sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, konkretisiert das in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Alimentationsprinzip (vgl. nur [X.]erfG 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, 2 BvR 2267/03, 2 BvR 1046/04, 2 BvR 584/07, 2 BvR 585/07, 2 [X.] - Rn. 40 mwN). Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.]erfG 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn 30; 19. September 2007 - 2 [X.] - Rn. 70, [X.]erfGE 119, 247; 6. März 2007 - 2 [X.] - Rn. 64, [X.]erfGE 117, 330; 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu [X.] 3 a der Gründe, aaO). Art. 33 Abs. 5 GG gilt demnach nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. [X.]erwG 19. Dezember 2002 - 2 [X.] - [X.]erwGE 117, 305). Zwar ist der Gesetzgeber bei der Anpassung der Versorgungsbezüge nicht verpflichtet, eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. [X.]erfG 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - zu [X.] 1 der Gründe, aaO). Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Bindung der Höhe der Versorgung an die Bezüge der aktiven Beamten ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 798/08 - Rn. 40, [X.]E 136, 222).

ee) Entgegen der Rechtsauffassung der [X.] führt die Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes, wonach sich die Versorgungsbezüge jeweils nach den allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge errechnen, nicht dazu, dass die der Dynamisierung unterliegenden Bestandteile der Vergütung der nach der [X.] 1959 [X.]n entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der Beamtenbesoldung neu zu berechnen sind; vielmehr ist die Neuberechnung entsprechend den jeweiligen Erhöhungen der [X.] nach dem [X.] - [X.] - vorzunehmen.

(1) Die unter Nr. 1 der [X.] 1959 mit der Zusage einer beamtenmäßigen Versorgung verbundene Inbezugnahme der für die Versorgung der Beamten des Landes [X.] maßgebenden Grundsätze bedeutet nicht, dass diese ohne jede Modifikation unmittelbar zur Anwendung gelangen können. Vielmehr führt die Verweisung lediglich zu einer sinngemäßen Anwendung dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versorgungszusage. Selbst für den Fall der umfassenden Verweisung auf die für die Beamten maßgeblichen Vorschriften können die in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden; die Verweisung rechtfertigt vielmehr nur eine entsprechende Anwendung (vgl. [X.] 21. Oktober 2003 - 3 [X.] 60/03 - zu [X.] der Gründe). Dies gilt erst recht, wenn sich die Versorgungszusage auf eine Inbezugnahme der Grundsätze des [X.] beschränkt.

(2) Die sinngemäße Anwendung des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Bindung der Versorgung an die Besoldung hat zur Folge, dass für die Neuberechnung der Betriebsrenten nach der [X.] 1959 die Steigerungen maßgeblich sind, die die tariflichen Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der [X.] durch den [X.] - [X.] - erfahren. Nur die Neuberechnung entsprechend diesen Erhöhungen trägt dem Umstand Rechnung, dass die [X.]n zu ihrer aktiven Dienstzeit keine Besoldung, sondern eine Vergütung erhielten und dass die [X.] 1959 für die Berechnung der Betriebsrenten nicht - wie bei Beamten - an die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, sondern - insoweit abweichend von der Beamtenversorgung - an die ruhegehaltsfähige Vergütung anknüpft. Sie berücksichtigt zudem den mit den Leistungen nach der [X.] 1959 verfolgten Zweck, einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu erbringen, den die [X.]n am Ende des aktiven Arbeitsverhältnisses erlangt haben. Da dieser Lebensstandard maßgeblich durch die zuletzt bezogene Vergütung geprägt wird, können für die Neuberechnung der Betriebsrente nur die Steigerungen maßgeblich sein, die die Vergütungen der aktiven Arbeitnehmer der [X.] durch den [X.] - [X.] - erfahren.

c) Die sich aus Nr. 1 der [X.] 1959 ergebende Zusage der [X.], die Betriebsrenten bei jeder Erhöhung der tariflichen Vergütungen nach dem [X.] - [X.] - neu zu berechnen und entsprechend anzupassen, ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 134 BGB unwirksam. Nr. 1 der [X.] 1959 enthält keine Abweichung von der gesetzlichen Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zuungunsten der Arbeitnehmer.

aa) Entgegen der Ansicht der [X.] gilt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] grundsätzlich auch für die mit der [X.] 1959 zugesagte beamtenmäßige Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Regelung findet lediglich dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsempfänger während seiner aktiven Beschäftigungszeit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, weil er eine Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält sowie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und auf Beihilfe hat ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 798/08 - Rn. 31 ff., [X.]E 136, 222). In diesem Fall widerspricht die Anwendung der dem Beamtenversorgungsrecht fremden [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] einer vollständigen Gleichstellung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers hinsichtlich der Vergütung und Versorgung mit Beamten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Die nach der [X.] 1959 [X.]n waren während ihrer aktiven Beschäftigungszeit nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Vielmehr war die Versicherungspflicht gemäß Nr. 4 der [X.] 1959 gerade Voraussetzung für die Gewährung der Altersversorgung nach der [X.] 1959.

bb) Durch die [X.] 1959 haben die Betriebsparteien die [X.] nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nicht abbedungen. Bei Abschluss der [X.] 1959 galt die gesetzliche Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] noch nicht. Die Vorschrift trat erst am 22. Dezember 1974 in [X.] (§ 32 [X.]). Daher kann nicht angenommen werden, dass die Betriebsparteien mit der durch Nr. 1 der [X.] 1959 begründeten Verpflichtung zur Dynamisierung der laufenden Betriebsrenten die gesetzliche [X.] ausschließen wollten. Die sich aus der [X.] 1959 ergebende Verpflichtung zur Neuberechnung der Betriebsrenten und Anpassung an die tarifliche Vergütungsentwicklung ist deshalb auch nicht nach Inkrafttreten von § 17 Abs. 3, § 16 [X.] am 22. Dezember 1974 unwirksam geworden. Sie besteht vielmehr neben der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Busch    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 420/11

17.09.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Gießen, 8. Juli 2010, Az: 1 Ca 167/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2013, Az. 3 AZR 420/11 (REWIS RS 2013, 2715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2715

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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