Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 169/99Verkündet am:13. Oktober 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. Oktober 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Tropf, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. März 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 30. Juni/8. September 1988 verkaufte dieKlägerin an den [X.]n zum Preis von 275.000 DM einen Teil [X.] qm großen Grundstücks. Dieser nutzte es bis 1996 einschließlich einernicht verkauften Teilfläche von 2.000 qm gewerblich und gab es Ende [X.] zurück. Nach [X.] Versagung der [X.] die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 24. März 1997 den [X.] 3 -Die Klägerin hat die Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowiedie Löschung der zugunsten des [X.]n eingetragenen Auflassungsvormer-kung verlangt. Gegenüber dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch [X.] auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises hat sie mit Ansprüchenauf Nutzungsentschädigung in mindestens gleicher Höhe die Aufrechnung er-klärt. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die Widerklage [X.] des Grundstücks an den [X.]n abgewiesen. Auf die [X.] [X.]n hat das [X.] nach Maßgabe der zuletzt gestelltenAnträge diese Entscheidung abgeändert und unter Zurückweisung [X.] im übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage sowie [X.] die Erteilung der Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormer-kung von einer Zug um Zug zu leistenden Zahlung der Klägerin in Höhe von146.780,63 DM abhängig gemacht. Hiergegen richtet sich die Revision derKlägerin. Der [X.] beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] sei entsprechendden Feststellungen des Sachverständigen zum Ertragswert der [X.] zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Klägerinvom Empfang der Leistung an im Februar 1989 bis März 1998 in Höhe von [X.] 140.889,38 DM verpflichtet. Die Klägerin könne daher nicht die [X.] erhaltenen 287.670 DM vollständig mit der Nutzungsentschädigungverrechnen. Der [X.] schulde keine Nutzungsentschädigung für den nicht- 4 -verkauften Grundstücksteil, da die Klägerin ihm seinerzeit gestattet habe, die-sen zu nutzen. Wäre der Kaufvertrag vollständig zur Durchführung gekommen,hätte die Klägerin für diese Teilfläche keine Nutzungsentschädigung [X.]. Im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrages könne nichts anderesgelten. Die von der Klägerin im [X.] erklärte [X.] Schadensersatzansprüchen wegen angeblicher Verschlechterung [X.] und der Baulichkeiten sei nicht sachdienlich.II.Die Revision hat Erfolg.Sie rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Feststellung, die [X.] der nicht mitverkauften Teilfläche sei unentgeltlich gestattet gewesen,[X.] getroffen. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem inder [X.] vom 17. März 1998 in Bezug genommenen erstin-stanzlichen Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 24. April und 1. Juli1997 befaßt, sie habe von der durch sie nicht genehmigten baulichen [X.] nicht verkauften [X.] durch den [X.]n erst durch ihrenEhemann im Jahre 1992 Kenntnis erlangt. Die Klägerin hat diese [X.] das Zeugnis ihres Ehemanns unter Beweis gestellt. Trifft diese zu, [X.] es nahe, daß die Nutzung dieser Teilfläche dem [X.]n nicht unent-geltlich gestattet war und der Klägerin auch insoweit eine Nutzungsentschädi-gung zusteht. Dies wird das Berufungsgericht im Rahmen der erneuten [X.] und Entscheidung (§ 565 Abs. 1 ZPO) aufzuklären haben. Dabei istauch zu beachten, daß § 530 Abs. 2 ZPO nicht die von der [X.] -im Berufungsverfahren im Wege der Replik erklärte [X.] erfaßt ([X.], Urt. v. 28. Mai 1990, [X.]/89,NJW-RR 1990, 1470).[X.] Tropf [X.]KleinLemke
Meta
13.10.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2000, Az. V ZR 169/99 (REWIS RS 2000, 902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 902
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.