VG München, Urteil vom 28.11.2017, Az. M 2 K 17.3476, M 2 K 17.3478

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Gegenstand

Hausnummerierung von Gebäuden und Grundstücken


Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Klägerin hat jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Einnummerierung des aufgrund einer Baugenehmigung der Beklagten vom 26. November 2014 umgebauten, sanierten und erweiterten Büro-, Wohn- und Geschäftshauses auf den Grundstücken FlNr. …, …, … und … der Gemarkung … zwischen dem …graben, der …straße und der …straße. Hierfür hatte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 26. April 1968 die Hausnummern …straße 6 und 8 sowie …straße 2 vergeben.

Nach vorheriger Anhörung (Schreiben der Beklagten vom 10. und 29.5.2017, Stellungnahme der Klägerin vom 17.5.2017) erließ die Beklagte unter dem 28. Juni 2017 drei Bescheide, mit denen jeweils mit Wirkung zum 1. Juli 2017 für das vorgenannte Gebäude die Hausnummer …straße 6 für die Geschäftszeile an der …straße, die Hausnummer …straße 8 für das bislang als …straße 2 einnummerierte östliche Treppenhaus sowie die Hausnummer …straße 4 für das westliche Treppenhaus vergeben wurden.

Streitgegenstand im Verfahren M 2 K 17.3476 ist der Bescheid zur Einummerierung der Geschäftszeile als …straße 6, im Verfahren M 2 K 17.3478 ist dies der Bescheid zur Einummerierung des westlichen Treppenhauses als …straße 4. Die Klagen vom 26. Juli 2017 sind bei Gericht jeweils am selben Tage eingegangen. Die Klägerin beantragt in beiden Verfahren jeweils den Bescheid vom 28. Juni 2017 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die von der Beklagten vorgenommenen Einnummerierungen seien nicht sachgerecht und verstießen aus diesem Grunde auch gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Sowohl im Anwesen …straße 6 als auch im Anwesen …straße 8 werde nach den durchgeführten Baumaßnahmen der größte Teil der Nutzflächen über interne Treppenhäuser über die Eingangstüren der Ladenfläche in den Arkaden erschlossen. Nur ein geringer Teil der Nutzflächen werde über die Treppenhäuser an der …straße und im Innenhof des Anwesens …straße 6 erschlossen. Es bestehe sonach kein Anlass, die bis zum Erlass der Bescheide vorhandene Nummerierung zu ändern. Die Darstellung der Zugangsmöglichkeit im angefochtenen Bescheid sei unzutreffend und widerspräche den tatsächlichen Gegebenheiten. Allein die Einummerierung im nicht angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Anwesens …straße 8 entspreche einer sachgerechten Lösung, die auch vorliegend begehrt werde. Beide ein Nummerierung sein auch denkmalschutzrechtliche Belange zu berücksichtigen. Außerdem verstoße § 2 Abs. 5 der Satzung der Beklagten über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke (Straßennamen- und Hausnummernsatzung) gegen höherrangiges Recht.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin mit Klageerwiderung vom 26. Oktober 2017 im Einzelnen entgegen und beantragt die Klagen abzuweisen.

Sie erläutert unter Vorlage der Verfahrensakte und insbesondere der darin befindlichen Lichtbilder die Zugangssituation und stützt ihre Entscheidung über die streitbefangenen Einummerierungen auf ihre Straßennamen- und Hausnummernsatzung. Insbesondere führt sie aus, dass gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer bestehe und die streitige Einnummerierung im Vollzug des § 3 und vor allem von § 9 Abs. 2 der Satzung dabei in bestmöglicher Weise die Belange der Klägerin berücksichtigt habe. Diese Entscheidung sei sachgemäß und frei von Ermessensfehlern. Die Einummerierung sei wie angeordnet geboten, um die Auffindbarkeit in ausreichender Weise zu gewährleisten, während das Interesse eines Bauherrn an einer „edlen Adresse“ nur insoweit Berücksichtigung finden könne, als der Sinn und Zweck der Hausnummerierung dies zulasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Den Anträgen der Klägerin vom 8. Dezember 2017, gerichtet auf Anordnung des Ruhens beider Verfahren, war bei pflichtgemäßer gerichtlicher Ermessensbetätigung nicht zu entsprechen.

Mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2017 verkündeten Beschluss, die Entscheidungen den Beteiligten gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zuzustellen, jedoch nicht vor dem 11. Dezember 2017, 12 Uhr, fehlt es vorliegend bereits an einer Anwendbarkeit der für die begehrte Ruhensanordnung einschlägigen Verfahrensvorschrift in § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO. Nach § 116 Abs. 2 VwGO ist statt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig, wobei dann das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln ist. Diese Frist ist jedenfalls hinsichtlich der Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle nicht nur eine Ordnungsvorschrift, sondern zwingendes Prozessrecht, sodass eine Verletzung einen Verfahrensmangel darstellen würde (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 116 Rn. 11 f.; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 116 Rn. 11). Aus § 251 Satz 2 ZPO folgt zudem, dass eine Ruhensanordnung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO – anders insbesondere als die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO – grundsätzlich nicht zu einer Unterbrechung prozessualer Fristen führt (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 94 Rn. 1), was in der Folge auch für die nicht dispositive Frist nach § 116 Abs. 2 VwGO zu gelten hat. Während der laufenden Zwei-Wochen-Frist gemäß § 116 Abs. 2 VwGO kommt daher eine Ruhensanordnung, jedenfalls wenn sie wie hier auf unbestimmte Zeit beantragt wird, nicht in Betracht, da andernfalls das Gericht zwingendes Verwaltungsprozessrecht verletzen würde.

Dazu kommt, dass bis zum Ablauf der mit Beschluss vom 28. November 2017 gesetzten Frist (11. Dezember 2017, 12 Uhr) lediglich die Anträge der Klägerin vom 8. Dezember 2017, nicht aber auch entsprechende Ruhensanträge bzw. Zustimmungserklärungen der Beklagten vorgelegen haben. Der Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 8. Dezember 2017, beide Parteien hätten sich nunmehr entschlossen, eine gütliche Einigung zu erzielen und aufgrund dessen das Ruhen des Verfahrens beiderseits beantragt, ist ohne entsprechende Nachweise über das tatsächliche Vorliegen einer solchen Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten geblieben und erweist sich daher als unsubstantiiert.

Zuletzt – und selbstständig zum Vorstehenden die Antragsablehnung tragend – erweist sich eine Ruhensanordnung auch nicht als zweckmäßig i.S.d. § 251 Satz 1 ZPO. Die Sache ist entscheidungsreif, sodass es pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts entspricht, sie nunmehr auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2017 auch abschließend zu entscheiden. Eine Ruhensanordnung würde gegen das im Verwaltungsprozessrecht geltende Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot, das darauf abzielt und die Gerichte dazu anhält, einen Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO), verstoßen und wäre somit nicht sachdienlich, auch wenn zwischen den Parteien nunmehr tatsächlich Vergleichsgespräche anhängig wären.

II.

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 52 Abs. 2 BayStrWG regeln die Gemeinden durch Satzung nach Art. 23 Gemeindeordnung die Hausnummerierung. Eine solche Regelung hat die Beklagte in ihrer Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der … … (Straßennamen- und Hausnummernsatzung) vom 19. Juli 1988 in der Fassung der Änderung vom 2. Januar 1995 (MüABl. 1) getroffen. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung erteilt die Beklagte Hausnummern (erstmalige Zuteilung, Umnummerierung, Einziehung), um eine rasche und zuverlässige Orientierung im gesamten Stadtgebiet zu gewährleisten. Nach § 2 Abs. 5 der Satzung besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer. § 3 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass Grundstücke und Gebäude nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren sind, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist dabei der Zugang, der mit einer Briefkasten- oder Klingelanlage ausgestattet ist und zu dem ein Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude in allen Stockwerken erschlossen wird. Die weiteren Absätze der § 3 der Satzung enthalten Regelungen zu Gebäuden, die von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar sind bzw. für Gebäude, die mehrere Eingänge, insbesondere zu Wohnungen und gewerblichen Räumen, aufweisen. Schließlich regelt die Übergangsbestimmung in § 9 Abs. 2 der Satzung, wie bei Eckgrundstücken, deren Gebäude vor Inkrafttreten der Satzung in Abweichung zu § 3 Abs. 1 einnummeriert waren, an der nicht ihr Haupteingang liegt, unter Umständen abweichend verfahren werden kann.

Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt B.v. 8.10.2015 – 8 ZB 14.2662; dem im Schrifttum folgend: Schmid in: Zeitler/Wiget, BayStrWG, Stand Mai 2017, Art. 52 Rn. 11) und der Kammer (vgl. z.B. VG München, U.v. 1.6.2011 – M 2 K 09.5072 – juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 8 ZB 11.1676), beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung im Vollzug des Art. 52 Abs. 2 BayStrWG und der auf dieser Grundlage erlassenen kommunalen Satzungen auf eine Willkürkontrolle (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 118 Abs. 1 BV); ein Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch besteht hingegen nicht. Insbesondere ist auch die Widerrufsvorschrift des Art. 49 BayVwVfG im Falle der Umnummerierung nicht anwendbar Es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte beim Erlass der streitbefangenen Bescheide willkürlich gehandelt hätte. Vielmehr findet sich eine Rechtsgrundlage für die beklagten Entscheidungen in § 3, § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. Sie stützt ihre Erwägungen zur Einnummerierung dabei vorliegend auf nachvollziehbare Überlegungen zur Auffindbarkeit der Grundstücke und damit auf den allein im Interesse der Allgemeinheit dienenden Umstand, eine klar nach außen hin erkenn- und nachvollziehbare Gliederung des Gemeindegebiets zu gewährleisten.

Die Einnummerierung nach Hausnummern hat insbesondere Bedeutung für das Meldewesen, die Polizei, die Post, die Feuerwehr und den Rettungsdienst; sie verleiht dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks indes keine Befugnis oder Rechtsstellung, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten und begründet auch keine begünstigende Rechtsposition. Die Benennung eines Anwesens mit einer Hausnummer gehört nicht zu dem nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 103 BV verfassungsrechtlich geschützten Eigentum. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstellung, sondern allein um einen staatlichen Hoheitsakt, der für den Betroffenen ausschließlich im Sinne eines Rechtsreflexes Bedeutung erlangt. Dies gilt sowohl für die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer als auch für die Änderung bzw. Einziehung einer Nummerierung (vgl. ausführlich dazu: BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 8 ZB 11.1676 – juris). Dem entspricht die Satzungsbestimmung des § 2 Abs. 5, sodass die entsprechende Rüge der Klägerin, es liege insoweit ein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor, ins Leere geht.

Die Überlegungen der Beklagten, die der Klägerin bereits in den Anhörungsschreiben vom 10. und 29. Mai 2017 ausführlich erläutert wurden (vgl. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BayVwVfG) sind im Vollzug der von ihr herangezogenen Straßennamen- und Hausnummernsatzung mit Blick auf die Erschließung des streitbefangenen Anwesens in maßgeblicher Weise über die …straße (vgl. die bei den Akten der Beklagten befindlichen Lichtbilder, aus denen sich die Anbringung der hier maßgeblichen Klingelanlagen im Innenhof, der nur von der …straße aus erschlossen wird, ergibt sowie die entsprechenden Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 [siehe S. 3 der Niederschrift]; vgl. dazu § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2 der Satzung) ohne weiteres vertretbar und keinesfalls willkürlich. Die im 4. Obergeschoss/Dachgeschoss des westlichen und östlichen Gebäudetrakts mit entsprechenden Treppenhäusern befindlichen zwei Wohnungen werden – wie auch die in den unteren Geschossen dort befindlichen Büroräume – jeweils über ein Treppenhaus von den rückwärtigen Eingängen von der …straße her erschlossen. Aus den bei den Verfahrensakten der Beklagten befindlichen Fotos (vgl. Blatt 22, 23, 42 und 43 der Akten) ergibt sich, dass der rückwärtige Eingang des westlichen Traktes (Hausnummer …straße 4 neu) über den Innenhof, der ausschließlich zur …straße hinführt, erschlossen wird und sich dort auch ein Klingeltableau befindet. Auch die weiteren beiden Gebäudeeingänge im östlichen Trakt sind allein von der …straße her erschlossen und ebenfalls mit Klingeltableaus ausgestaltet (Tor zum Gebäude Hausnummer …straße 8 [neu] sowie südliche Eingangstüre zum östlichen Trakt, ebenfalls Hausnummer …straße 8 [neu]). Schließlich ist auch am Tor neben dem Autoaufzug im rückwärtigen Zugangsbereich ein weiteres Klingeltableau vorhanden; auch dieser Bereich befindet sich im von der …straße her erschlossenen Innenhof.

Es ist vor diesem Hintergrund nichts für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide, erst recht nichts für eine willkürliche Maßnahme dem Beklagten ersichtlich. Im Gegenteil ist die Beklagte der Klägerin namentlich vor dem Hintergrund der Ermessensbestimmung in § 9 Abs. 2 der Satzung – unter Belassung der Hausnummern …straße 6 und 8 – nach Auffassung des Gerichts bereits größtmöglich entgegengekommen. Ob mit Blick auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Satzung nicht auch eine andere, dem Klageinteressen sogar diametral entgegenlaufende Entscheidung zur Einnummerierung des Anwesens Hausnummer …straße 6 insgesamt in die …straße für die Beklagte möglicherweise nicht sogar näherliegender gewesen wäre als die im Verfahren M 2 K 17.3476 von der Klägerin angefochtene entsprechende Verfügung vom 28. Juni 2017, kann daher offenbleiben. Endlich ist auch nichts dagegen zu erinnern, wenn die Beklagte in ihrer Klageerwiderung ausführt, dass das Interesse eines Bauherrn an einer „edlen Adresse“ nur insoweit Berücksichtigung finden kann, als der Sinn und Zweck der Hausnummerierung dies zulässt. Diese Überlegung trifft auch aus Sicht der Kammer uneingeschränkt zu.

Auf denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte kommt es im Rahmen von Art. 52 Abs. 2 BayStrWG – jedenfalls über das hinaus, was die Beklagte im Rahmen des Vollzugs ihrer o.g. Satzung ohnehin von Rechts wegen bei Nummerierungsentscheidungen zu beachten hat, – schließlich vorliegend nicht an. Im Übrigen erfolgt (auch) der Vollzug des Denkmalschutzrechts grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse und begründet daher regelmäßig keinen Individualschutz (vgl. rechtsgrundsätzlich BVerwG, U.v. 21.04.2009 – 4 C 3.08 – juris – zum Drittschutz bei denkmalrechtlichen Genehmigungen).

Der Klägerin steht sonach der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der streitbefangenen Umnummerierungsverfügungen nicht zu.

Die Klagen waren daher jeweils mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht

Meta

M 2 K 17.3476, M 2 K 17.3478

28.11.2017

VG München

Urteil

Sachgebiet: K

Zitier­vorschlag: VG München, Urteil vom 28.11.2017, Az. M 2 K 17.3476, M 2 K 17.3478 (REWIS RS 2017, 1636)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1636

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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