Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2017, Az. 8 AZR 858/15

8. Senat | REWIS RS 2017, 11788

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2015 - 9 [X.]/15 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die [X.]eklagte im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) und die diesen ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden [X.]assung anzuwenden hat sowie darüber, ob die [X.]eklagte der Klägerin rückständiges [X.]ntgelt für die [X.]onate September bis November 2014 und eine rückständige Jahressonderzahlung für das [X.] schuldet.

2

Die [X.]eklagte, eine [X.]mbH & Co. K[X.], betreibt eine große Rehabilitationsklinik. Ausweislich der aktuellen Handelsregisterauszüge ist persönlich haftende [X.]esellschafterin (Komplementärin) der [X.]eklagten die [X.] Kommanditistin der [X.]eklagten ist die [X.]. Deren Komplementärin ist die [X.] Kommanditistin der [X.] ist die [X.]. Nach den [X.]eststellungen des [X.] erwarb die [X.] am 1. Januar 2002 die [X.]esellschaftsanteile der [X.]eklagten.

3

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1996 bei der [X.]eklagten als [X.]ankenschwester im Schicht- und Wechseldienst, nahezu durchgängig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22,47 Stunden teilzeitbeschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. November 1995 heißt es auszugsweise:

        

„§ 2   

        

Tarifvertrag

        

[X.]ür das Arbeitsverhältnis gelten entsprechend die Vorschriften des [X.] ([X.]) vom 23. [X.]ebruar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum [X.]), die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen [X.]assung und die für die [X.] erlassenen [X.]etriebsvereinbarungen, Dienstanweisungen und Richtlinien …“

4

Am 1. Oktober 2005 wurde der [X.] ua. durch den [X.] abgelöst. [X.]leichzeitig trat der Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) in [X.]. In dieser [X.] geführte Verhandlungen zwischen der [X.]eklagten und der [X.] [X.] über den Abschluss eines [X.] scheiterten. Die [X.]eklagte wandte weiterhin den [X.] an. Die Klägerin erhielt zuletzt eine Vergütung nach Verg[X.]r. [X.]. Va [X.].

5

Unter dem 9. April 2008 schlossen die [X.]eklagte und der bei ihr gebildete [X.]etriebsrat eine „[X.]etriebsvereinbarung“ (im [X.]olgenden [X.]) ab. Diese hat ua. den folgenden Inhalt:

        

Präambel

        

Zur wirtschaftlichen Rettung der [X.] unter Zusicherung der Arbeitsplätze sind unter anderem Reduzierungen der Personalkosten unausweichlich, um einen weiteren Personalabbau zu verhindern und den [X.]estand der Klinik und der Arbeitsplätze langfristig zu sichern. [X.]eschäftsführung und [X.]etriebsrat sind sich hierbei bewusst, dass dieses für alle [X.]etroffenen erhebliche persönliche Härten bedeutet. In diesem [X.]ewusstsein wird die folgende [X.]etriebsvereinbarung abgeschlossen.

                 
        

[X.] [X.]eltungsbereich

        

Die [X.]etriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der [X.] [X.]mbH & Co. K[X.], die den in der Anlage zu dieser [X.]etriebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag unterzeichnet haben. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2005 eingestellt worden sind und die entsprechenden Altverträge vereinbart haben.

        

I[X.] Rechtswirkungen

        

[X.]s besteht [X.]invernehmen zwischen den [X.]etriebspartnern, dass die Rechte aus der [X.]etriebsvereinbarung unmittelbar zwischen [X.]etriebsrat und Arbeitgeber bestehen. Diese [X.]etriebsvereinbarung wird in den Änderungsvereinbarungen in [X.]ezug genommen und damit auch individualrechtlicher [X.]estandteil der Arbeitsverträge.

        

[X.]itarbeiter, die den in der Anlage zu dieser [X.]etriebsvereinbarung befindlichen Änderungsvertrag nicht unterzeichnet haben, haben keinen Anspruch auf Rechte, [X.]arantien, auch der [X.] [X.]eschäftsführungs-[X.]mbH, und Schutznormen dieser [X.]etriebsvereinbarung. [X.]s gelten auch bei deren möglicher Kündigung nur die allgemeinen [X.]estimmungen. Diese sind auch bei Höchstkündigungszahlen nicht mitzurechnen.

        

II[X.] [X.]rklärungen des [X.]etriebsrates

        

Der [X.]etriebsrat wird den [X.]eschäftigten die Annahme der Änderungsvereinbarungen empfehlen.

        

IV. [X.]arantieerklärung

        

Die [X.] [X.]eschäftsführungs-[X.]mbH, O, - die Verwaltungs- und [X.]etreibergesellschaft der [X.]uttergesellschaft des unterzeichnenden Konzernunternehmens - übernimmt für die Laufzeit der Vereinbarung, längstens bis zum 31. [X.]ai 2014, für den [X.]all der Insolvenz der [X.] [X.]mbH & Co. K[X.] die [X.]arantie hinsichtlich der Arbeitsentgelte der [X.]eschäftigten gemäß dem [X.]eltungsbereich gemäß Ziffer [X.] Sie tritt insoweit der vorliegenden [X.]etriebsvereinbarung bei und unterzeichnet die [X.]etriebsvereinbarung mit. Voraussetzung der [X.]arantie ist, dass diese [X.]itarbeiter spätestens bis zum [X.]nde der [X.]rklärungsfrist (25. April)) den Änderungsvertrag unterzeichnet haben. [X.]aßgeblich hierfür ist der rechtzeitige [X.]ingang bei der [X.]eschäftsführung der [X.]. Soweit der Arbeitgeber bis zum 29. [X.]ai 2008 trotz nicht erreichtem Quorum die [X.]etriebsvereinbarung in [X.] setzen (siehe [X.]), nehmen eventuelle in der [X.]rist bis zum [X.] eingegangene unterzeichnete Änderungsverträge an den [X.]arantien teil.

        

…       

        

V[X.] Kündigungsschutz

        

[X.]etriebsbedingte Kündigungen werden für die Laufzeit der Vereinbarung nur unter folgenden Voraussetzungen ausgesprochen:

        

1.    

Der Arbeitgeber behält sich vor, im persönlichen [X.]eltungsbereich dieser [X.]etriebsvereinbarung maximal vier betriebsbedingte Kündigungen pro Kalenderjahr, frühestens ab [X.]ai 2009, auszusprechen, sofern diese durch veränderte Anforderungen der Kostenträger erforderlich werden. Diese Kündigungen führen grundsätzlich nicht zur dauerhaften Reduzierungen in der [X.]eschäftigtenzahl am Standort [X.].

        

2.    

[X.]etriebsbedingte Kündigungen zur Reduzierung der [X.]eschäftigtenzahl sind dann möglich, wenn die [X.]elegung für mindestens 60 aufeinanderfolgenden Kalendertage unter 370 [X.]etten im Durchschnitt abgesunken ist. Kündigungsvorbereitende [X.]aßnahmen (z.[X.]. [X.]etriebsratsanhörungen) bleiben hiervon unberührt. Die [X.]onate Januar und Dezember eines Jahres bleiben unberücksichtigt. Weiter unberücksichtigt bleiben [X.]elegungsabsenkungen, die nachgewiesenermaßen durch Umbaumaßnahmen bedingt sind, wenn hierdurch [X.]elegungswünsche abgewiesen worden. Der Kündigungsschutz lebt für ungekündigte [X.]eschäftigte sofort in vollem Umfang wieder auf, wenn die [X.]elegungszahlen an 30 aufeinanderfolgenden Kalendertage 370 im Durchschnitt wieder übersteigt. [X.]in Wiedereinstellungsanspruch gekündigter [X.]A besteht nicht.

        

3.    

Soweit es zu betriebsbedingten Kündigungen unter den o.g. Voraussetzungen kommt, erhalten betroffene [X.]itarbeiter entgangene Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) nachgezahlt.

        

VI[X.] Änderungen der Individualverträge

        

Den Arbeitnehmern mit [X.]-Verträgen werden Änderungsvereinbarungen zu ihrem Arbeitsvertrag vorgelegt. Die Änderungsvereinbarungen beinhalten im wesentlichem die folgenden. Regelungen:

        

1.    

Die Arbeitnehmer verzichten für die Laufzeit auf die tarifliche Sonderzahlung, die Nachzahlung von Sonderzahlungen für die Vergangenheit und das Urlaubsgeld.

        

2.    

Sie erhalten eine Sonderzahlung von 300 € jährlich. In 2008 im [X.]ai, ab 2009 jeweils im November eines Jahres.

        

3.    

Der [X.] gilt statisch mit dem Stand vom 31.01.2003 (vor Überleitung zum TVÖD).

        

4.    

Die [X.]ingruppierung und [X.]ntgelthöhe gilt entsprechend der Abrechnung für Oktober 2007. ([X.]ewährungsaufstiege und [X.] wegen [X.]etriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen).

        

5.    

[X.]ntgelterhöhungen erfolgen für das [X.] entsprechend der durchschnittlichen [X.]ntgeltveränderung aller Kliniken im Konzern ([X.]).

        

6.    

Ab dem [X.] gilt für [X.]ntgelterhöhungen die Ziffer 5, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigerungen des TVÖD.

        

…       

        
        

8.    

Die Änderungsvereinbarung endete mit dem Auslaufen dieser [X.]etriebsvereinbarung.

        

9.    

Die vorliegende [X.]etriebsvereinbarung wird durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer [X.]estandteil des Änderungsvertrages.

        

VII[X.] Aufschiebende [X.]edingung

        

Die [X.]etriebsvereinbarung und die darauf aufbauenden individuellen Änderungsvereinbarungen, stehen unter dem Vorbehalt, dass 95% der „[X.]-[X.]eschäftigten“ die Änderungsvereinbarung bis zum 25. April 2008 unterschreiben. Sollte dieses Quorum nicht erreicht werden, kann die [X.] [X.]eschäftsführungs-[X.]mbH dennoch durch einseitige schriftliche [X.]rklärung die unterzeichnete [X.]etriebsvereinbarung bis zum 29. [X.]ai 2008 in [X.] setzen. In diesem [X.]all gelten auch die individuellen Änderungsvereinbarungen.

        

IX. Laufzeit und Kündigung

        

1.    

Die [X.]etriebsvereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31. [X.]ai 2014 und ist ordentlich bis zu diesem [X.]punkt unkündbar.

        

2.    

Sie kann durch den [X.]etriebsrat oder den Arbeitgeber ab dem 1. Juni 2014 bis zum 31.08.2014 mit einer [X.]rist von zwei [X.]onaten zum [X.]onatsende gekündigt werden. Sollte die Kündigung bis zu diesem [X.]punkt unterbleiben, verlängert sich die [X.]eltungsdauer dieser [X.]etriebsvereinbarung um ein weiteres Jahr.

        

3.    

Diese [X.]etriebsvereinbarung kann weiterhin durch den [X.]etriebsrat einseitig bis zum 31.08.2011 mit einer [X.]rist von zwei [X.]onaten zum [X.]onatsende unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden (Sonderkündigungsrecht):

        

…       

        

X. Nachwirkungen

        

1. Nach Auslaufen der [X.]etriebsvereinbarung oder nach der (Sonder-)Kündigung, erhalten die [X.]eschäftigten ihre jeweiligen individualvertraglichen Leistungen, u.a. Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldzahlungen. Nachzahlungen erfolgen für die vergangenen Jahre nicht.

        

Vergütungsanpassungen erfolgen dann entsprechend den vertraglichen Regelungen, wobei ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt werden.

        

Die Laufzeit der Individualänderungsverträge endet mit der der [X.]etriebsvereinbarung. In den Individualverträgen wird die [X.]etriebsvereinbarung als [X.]estandteil in [X.]ezug genommen und zum individualrechtlichen [X.]estandteil.“

6

Unter dem 15. April 2008 richtete die [X.]eklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:

        

Änderungsvereinbarung Ihres Arbeitsvertrages

        

…       

        

wie Sie wissen, befindet sich die [X.] in schwieriger Lage, die nur mit tiefgreifenden Sanierungsmaßnahmen überwunden werden kann. Die [X.]eschäftsführung hat hierzu ein [X.]udget- und Sanierungskonzept für die nächsten Jahre erstellt, dass grundsätzlich die [X.]illigung der [X.]esellschafter und die Zustimmung des [X.]etriebsrates gefunden hat.

        

Die [X.]eschäftsführung und der [X.]etriebsrat haben dazu jetzt eine [X.]etriebsvereinbarung abgeschlossen, die die notwendigen [X.]inschnitte und entsprechende Kompensationen regelt. Diese [X.]etriebsvereinbarung wurde Ihnen im Rahmen einer [X.]itarbeiterversammlung präsentiert.

        

Allerdings ist es unumgänglich, dass auch Ihr Arbeitsvertrag mit der [X.] [X.]mbH & Co. K[X.] wie nachfolgend modifiziert wird:

        

1.    

Nach dem zwischen Ihnen und der [X.] [X.]mbH & Co. K[X.] derzeit geschlossenen Arbeitsvertrag findet der [X.] ([X.]) und diesen ergänzende Tarifverträge in ihrer jeweils aktuellen [X.]assung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.

                 

[X.]it Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären Sie sich damit einverstanden, dass der [X.] statisch mit Stand 31.01.2003 vor Überleitung in den TVÖD gilt. Dies bedeutet, das nachfolgende Änderungen, [X.]rsetzungen und [X.]rgänzungen des [X.] für das Arbeitsverhältnis mit Ihnen nicht gelten sollen, sofern in diesem Schreiben nicht etwas anderes geregelt ist.

        

2.    

Sie erklären sich damit einverstanden, dass für die [X.]ingruppierung und [X.]ntgelthöhe die abgerechnete und Ihnen mitgeteilte [X.]ingruppierung und [X.]ntgelthöhe gemäß der [X.]ntgeltabrechnung Oktober 2007 gilt. [X.]ür [X.]itarbeiter, die wegen [X.]lternzeit, Wegfall Lohnfortzahlung o.ä. im Oktober 2007 keine Vergütung erhalten haben, gilt die [X.]ntgelthöhe, die sich bei vertragsgemäßer Arbeitsleistung nach dem für sie geltenden [X.]ntgeltrahmen der [X.]achklinik (Stand Oktober 2007) ergeben hätte. [X.]-[X.]ewährungsaufstiege und [X.]-[X.] wegen [X.]etriebszugehörigkeit werden weiter vorgenommen.

        

3.    

[X.]it Unterzeichnung dieser Vereinbarung verzichten Sie mit Wirkung zum 01.01.2007 für die Laufzeit der [X.]etriebsvereinbarung auf die Sonderzahlungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld. [X.]ereits in den Vorjahren gewährtes Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird nicht zurück gefordert. [X.]ür die Laufzeit der [X.]etriebsvereinbarung erhalten Sie eine jährliche Sonderzahlung von 300,00 [X.] (Teilzeitbeschäftigte anteilmäßig). Die Sonderzahlung wird im [X.]ai 2008 fällig, ab 2009 jeweils im November eines Jahres.

        

4.    

[X.]ntgelterhöhungen erfolgen für das [X.] entsprechend den durchschnittlichen [X.]ntgeltveränderungen aller Kliniken im Konzern ([X.]).

        

5.    

Ab dem [X.] gilt für [X.]ntgelterhöhungen die Ziffer 4, mindestens aber die Hälfte der Tarifsteigerungen des TVÖD.

                 

...     

        

7.    

Die vorliegende Änderungsvereinbarung endet mit den in der [X.]etriebsvereinbarung schriftlich festgelegten [X.]eendigungsmöglichkeiten.

        

8.    

Die vorliegende Änderungsvereinbarung steht unter der aufschiebenden [X.]edingung, dass 95% der „[X.]-[X.]eschäftigten“ (= 226 [X.]itarbeiter / Verträge im [X.]etrieb) gleichlautende Änderungsvereinbarungen bis zum 25. April 2008 unterschreiben. [X.]is dahin stellt die von Ihnen unterschriebene Änderungsvereinbarung nur ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages dar.

        

9.    

Sollte dieses Quorum (gemäß Ziff. 8) nicht erreicht werden, erhält die [X.] [X.]eschäftsführungs-[X.]mbH von den Parteien dieser Änderungsvereinbarung das unwiderrufliche Recht, dennoch durch einseitige schriftliche [X.]rklärung die unterzeichnete [X.]etriebsvereinbarung und diese Änderungsvereinbarung bis zum 29. [X.]ai 2008 in [X.] setzen. In diesem [X.]all gilt auch diese individuelle Änderungsvereinbarung.

        

10.     

Die [X.]etriebsvereinbarung wird durch Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung durch den Arbeitnehmer [X.]estandteil des Arbeitsvertrages. Deren inhaltliche [X.]estandteile werden für diesen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest vereinbart. Sie sollen arbeitsvertraglich unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit als [X.]etriebsvereinbarung gelten. Der Inhalt der [X.]etriebsvereinbarung verliert seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der [X.]etriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der [X.]etriebsvereinbarung.

        

11.     

[X.]it Ihrer Unterschrift bestätigen Sie zugleich, die oben zitierte [X.]etriebsvereinbarung in Papierform erhalten zu haben.

7

Die Klägerin unterzeichnete die ihr angebotene und von der [X.]eklagten unter dem 16. April 2008 unterschriebene [X.] am 7. [X.]ai 2008. Das in Ziff. 8 der [X.] vorgesehene Quorum wurde erreicht.

8

Der [X.]etriebsrat kündigte die [X.] mit Schreiben vom 4. Juni 2014 zum 31. August 2014. Zuvor hatte der [X.]etriebsratsvorsitzende [X.] die [X.]itglieder des [X.]etriebsrats mit Schreiben vom 2. Juni 2014 zur ordentlichen [X.]etriebsratssitzung für [X.]ittwoch, den 4. Juni 2014 um 11:00 Uhr eingeladen. [X.]ei dieser [X.]etriebsratssitzung handelte es sich um die erste ordentliche [X.]etriebsratssitzung nach [X.]eginn der Amtszeit des neuen [X.]etriebsrats am 20. [X.]ai 2014. Im [X.]inladungsschreiben war zudem die Tagesordnung mitgeteilt, die unter Tagesordnungspunkt „4.“ den „[X.]eschluss über die Kündigung der [X.]etriebsvereinbarung vom 09.04.2008 (wirtschaftliche Rettung der [X.])“ auswies. In die in der [X.]etriebsratssitzung am 4. Juni 2014 erstellte Anwesenheitsliste trugen sich sieben von neun [X.]etriebsratsmitgliedern ein. [X.]in weiteres [X.]etriebsratsmitglied unterzeichnete als Schriftführer die Niederschrift dieser Sitzung. Nicht anwesend war das [X.]etriebsratsmitglied [X.], das in der [X.] vom 2. bis zum 4. Juni 2014 Nachtdienst hatte. In die Anwesenheitsliste wurde in der Spalte „Verhindert“ neben seinem Namen das Wort „fehlt“ eingetragen. Ausweislich der Niederschrift über die [X.]etriebsratssitzung beschloss der [X.]etriebsrat mit den Stimmen seiner acht anwesenden [X.]itglieder, die [X.] zum 31. August 2014 zu kündigen.

9

Die [X.]eklagte zahlte an die Klägerin in den [X.]onaten September bis November 2014 - wie auch zuvor - ein monatliches [X.]ntgelt nach [X.]aßgabe der [X.] vom 16. April/7. [X.]ai 2008. Dieses setzte sich aus einer [X.]rundvergütung iHv. 1.225,90 [X.] brutto, einem Ortszuschlag iHv. 369,49 [X.] brutto, einer allgemeinen Zulage iHv. 69,04 [X.] brutto, einer Schichtzulage iHv. 35,79 [X.] brutto und einem Sonderbonus iHv. 6,70 [X.] brutto zusammen. Hinzu kamen Nachtdienst-, [X.]eiertags-, Sonntags- und [X.] in unterschiedlicher Höhe sowie teilweise [X.]ntgelt wegen [X.]ankheit bzw. Urlaub.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis fänden nach Kündigung der [X.] und dem damit verbundenen [X.]nde der [X.] ab dem 1. September 2014 der [X.] sowie der [X.] in ihrer jeweils geltenden [X.]assung Anwendung. Die Kündigung der [X.] sei wirksam, ihr liege ein wirksamer [X.]etriebsratsbeschluss zugrunde. Auch das [X.]etriebsratsmitglied [X.] sei ordnungsgemäß zu der Sitzung am 4. Juni 2014 geladen worden. Da die [X.] rückwirkend entfalle, werde ihr Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1. Oktober 2005 in den [X.] übergeleitet.

Sie habe Anspruch auf ein [X.]ntgelt nach einer individuellen [X.]ndstufe der [X.] KR 7a [X.]. Vor dem Hintergrund, dass sie eine Vergütung nach der Verg[X.]r. [X.]. Va [X.] bezogen habe, sei sie der [X.] 7a der [X.]-Anwendungstabelle zuzuordnen. Das für die Zuordnung zu den Stufen dieser [X.] nach § 5 [X.] maßgebliche Vergleichsentgelt habe, was unstreitig ist, über der höchsten Stufe der betreffenden [X.] der [X.]-Anwendungstabelle gelegen. [X.]ür die [X.]onate September bis November 2014 stehe ihr damit die Differenz zwischen dem ihr gezahlten [X.]ntgelt und dem sich für diesen [X.]raum nach einer individuellen [X.]ndstufe der [X.] KR 7a [X.] ergebenden [X.]ntgelt zu. Schließlich habe sie für das Kalenderjahr 2014 auch einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 [X.].

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von [X.]edeutung - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den [X.]ereich [X.] einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen [X.]assung Anwendung finden;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Dezember 2014 nach einer individuellen [X.]ndstufe der [X.] 7a der [X.]-Anwendungstabelle Anlage [X.] des TVöD iHv. 1.832,66 [X.] sowie ab dem 1. [X.]ärz 2015 iHv. 1.876,65 [X.] (berechnet jeweils auf der [X.]asis Teilzeit 22,47 Stunden) zu vergüten;

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an die Klägerin für September 2014 163,32 [X.] brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge iHv. 2,17 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen;

        

4.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an die Klägerin für Oktober 2014 163,32 [X.] brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge iHv. 4,26 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. November 2014 zu zahlen;

        

5.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an die Klägerin für November 2014 163,32 [X.] brutto sowie steuerfreie Sonntagszuschläge iHv. 4,94 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen;

        

6.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an die Klägerin für November 2014 eine Sonderzahlung iHv. 1.659,53 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 1. Dezember 2014 zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde nicht der [X.] zeitdynamisch, sondern der [X.] statisch Anwendung. Sie sei aufgrund der Rechtsprechung des [X.]erichtshofs der [X.]päischen Union in der Rechtssache [X.] ua. ([X.]u[X.]H 18. Juli 2013 - [X.]/11 -) nicht an die dynamische Verweisung in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995 gebunden. Die [X.] habe zum 1. Januar 2002 sämtliche [X.]esellschaftsanteile an ihr, der [X.]eklagten, übernommen ([X.]) und übe seitdem die Kontrolle über sie aus. Hierin liege ein Unternehmensübergang iSd. Richtlinie 2001/23/[X.][X.]. Da sie zudem als privatrechtlich organisiertes Unternehmen weder auf das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst [X.]influss nehmen könne, noch die [X.]öglichkeit habe, dem tarifschließenden Arbeitgeberverband beizutreten, sei eine dynamische [X.]indung an den [X.] und den [X.] mit Art. 3 der Richtlinie 2001/23/[X.][X.] und Art. 16 der Charta der [X.]rundrechte der [X.]päischen Union (im [X.]olgenden [X.]RC) unvereinbar.

Zudem habe die [X.] vom 16. April/7. [X.]ai 2008 ihre Wirksamkeit nicht gemäß ihrer Ziff. 7 verloren. Der Kündigung der [X.] liege kein wirksamer [X.]eschluss des [X.]etriebsrats zugrunde, weil das [X.]etriebsratsmitglied [X.] nicht rechtzeitig unter [X.]itteilung der Tagesordnung geladen worden sei. Selbst wenn die [X.] ihre Wirkung verloren hätte und der [X.] zeitdynamisch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fände, sei die Klägerin jedenfalls erst zum 1. September 2014 nach [X.]aßgabe der im August 2014 erhaltenen [X.]ezüge in den [X.] überzuleiten. Auf eine rückwirkende Überleitung in den [X.] zum 1. Oktober 2005 habe die Klägerin durch Abschluss der [X.] verzichtet. Dies folge insbesondere aus der in Ziff. 10 der [X.] in [X.]ezug genommenen Regelung unter [X.] 2 der [X.]. Diese [X.]estimmungen seien gegenüber den [X.]itarbeitern in zwei [X.]etriebsversammlungen erläutert worden. Auch in den sich anschließenden [X.]inzelgesprächen sei dargelegt worden, dass nach Auslaufen der [X.] ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt würden. [X.]ine Jahressonderzahlung nach § 20 [X.] für das Kalenderjahr 2014 stehe der Klägerin aufgrund der [X.] nicht zu, jedenfalls komme wegen des in Ziff. 3 der [X.] enthaltenen Verzichts allenfalls ein anteiliger Anspruch für die [X.] ab dem 1. September 2014 in [X.]etracht.

Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen teilweise stattgegeben und festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des [X.] einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen [X.]assung Anwendung finden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das [X.] hat den [X.]erufungen der Parteien teilweise stattgegeben. [X.]s hat festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ([X.]) für den [X.]ereich der [X.] einschließlich der diese Vorschriften ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen [X.]assung Anwendung finden, sowie festgestellt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Dezember 2014 nach einer individuellen [X.]ndstufe der [X.] 7a der [X.]-Anwendungstabelle Anlage [X.] des [X.] zu vergüten. Zudem hat es die [X.]eklagte - soweit für die Revision von [X.]edeutung - antragsgemäß zu weiteren Zahlungen verurteilt. [X.]it der Revision verfolgt die [X.]eklagte ihr [X.]egehren auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [[[X.].].] ist unbegründet. Das [[[X.].].] hat der Klage zu Recht in dem aus dem Tenor seines Urteils ersichtlichen Umfang stattgegeben. Wegen einer erforderlichen Klarstellung im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag zu 2. wird auf die Ausführungen unter Rn. 51 [[[X.].].]ezug genommen.

A. Das [[[X.].].] hat dem auf die Feststellung gerichteten Klageantrag zu 1., dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Vorschriften des [[[X.].].] für den [[[X.].].]ereich der [[[X.].].] einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, zu Recht entsprochen.

I. Der Klageantrag zu 1. ist in der gebotenen Auslegung (zur Auslegung prozessualer Willenserklärungen vgl. etwa [[[X.].].] 15. September 2016 - 8 [[[X.].].] - Rn. 20 mwN) zulässig.

1. Der Feststellungsantrag zu 1. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Antrag auf die Feststellung gerichtet ist, dass die von der Klägerin aufgeführten Tarifbestimmungen ab dem 1. September 2014 anzuwenden sind. Die Klägerin macht geltend, die [[[X.].].] vom 16. April/7. Mai 2008 entfalte aufgrund der Kündigung der [[[X.].].] durch den [[[X.].].]etriebsrat mit Ablauf des 31. August 2014 keine Wirkung mehr mit der Folge, dass ab dem 1. September 2014 aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. November 1995 enthaltenen Verweisung der [[[X.].].] sowie die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden seien.

2. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ZPO).

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (näher zu den Vorgaben etwa [[[X.].].] 23. Juni 2016 - 8 [[[X.].].] - Rn. 17; 9. Juli 2013 - 1 [[[X.].].] - Rn. 14; 14. Dezember 2011 - 5 [[[X.].].] - Rn. 11). Die [[[X.].].] kann bei einem dem Feststellungsantrag zu 1. stattgebenden Urteil ohne Weiteres erkennen, ab welchem [[[X.].].]punkt welche tariflichen [[[X.].].]estimmungen im Arbeitsverhältnis mit der Klägerin anzuwenden sind.

b) Der Feststellungsantrag zu 1. ist auch nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne [[[X.].].]eziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Der Antrag, dass ein bestimmter Tarifvertrag oder ein bestimmtes Tarifwerk auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rechtsverhältnisses dar (vgl. etwa [[[X.].].] 22. Oktober 2008 - 4 [[[X.].].] - Rn. 11 mwN, [[[X.].].]E 128, 165). Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Eine entsprechende Feststellung ist geeignet, den Streit der Parteien über den Umfang der gegenwärtigen und zukünftigen Leistungspflichten, die sich aus der [[[X.].].]ezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995 ergeben, zu bereinigen (zu den Voraussetzungen vgl. etwa [[[X.].].] 26. August 2015 - 4 [[[X.].].] 719/13 - Rn. 10).

II. Der Feststellungsantrag zu 1. ist begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden ab dem 1. September 2014 die Vorschriften des [[[X.].].] für den [[[X.].].]ereich der [[[X.].].] einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung - also zeitdynamisch - Anwendung.

1. Dies folgt, wie das [[[X.].].] zutreffend erkannt hat, aus § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995, bei dem es sich um einen Formulararbeitsvertrag handelt, der demzufolge vom Senat selbst ausgelegt werden kann (vgl. etwa [[[X.].].] 15. Dezember 2016 - 6 [[[X.].].] 605/15 - Rn. 32 mwN), gelten für das Arbeitsverhältnis entsprechend die Vorschriften des [[[X.].].] vom 23. Februar 1961 (einschließlich der Anlagen 1a und 1b zum [[[X.].].]) und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese arbeitsvertragliche Verweisung erfasst nach der Tarifsukzession auch den [[[X.].].] und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. [[[X.].].]ei dem [[[X.].].] handelt es sich um einen den [[[X.].].] ersetzenden Tarifvertrag iSd. [[[X.].].]ezugnahmeklausel (näher etwa [[[X.].].] 15. Juni 2016 - 4 [[[X.].].] 485/14 - Rn. 32 mwN; 25. Februar 2015 - 5 [[[X.].].] 484/13 - Rn. 16; 16. Dezember 2009 - 5 [[[X.].].] 888/08 - Rn. 18 ff.; 22. April 2009 - 4 [[[X.].].] - Rn. 21 ff., [[[X.].].]E 130, 286). Dass dabei der Tarifvertrag für den [[[X.].].]ereich der [[[X.].].] ([[[X.].].]) und nicht der für den [[[X.].].]ereich des [[[X.].].] oder der [[[X.].].] ([[[X.].].]) einschlägig ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der [[[X.].].] nicht aus der Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] und Art. 16 [[[X.].].]RC in ihrer Auslegung durch den [[[X.].].]erichtshof der [[[X.].].] im Urteil vom 18. Juli 2013 (- [[[X.].].]/11 - [[[[X.].].] ua.]), unabhängig davon, ob dieses Urteil überhaupt den Inhalt hat, den die [[[X.].].] dieser Entscheidung entnimmt. Weder der von der [[[X.].].] angeführte Umstand, dass die [[[X.].].] sämtliche [[[X.].].]esellschaftsanteile an ihr, der [[[X.].].], übernommen hat, noch der von der [[[X.].].] vorgetragene Umstand, dass die [[[X.].].] seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie ausübt, führen dazu, dass der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] und von Art. 16 [[[X.].].]RC fällt. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nach der Rechtsprechung des [[[X.].].]erichtshofs der [[[X.].].] nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, [[[X.].].]etrieben oder Unternehmens- und [[[X.].].]etriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/[[[X.].].].

a) Zwar trifft es zu, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Verpflichtung zur Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung garantierten [[[X.].].]rundrechte, darunter Art. 16 [[[X.].].]RC, besteht (vgl. dazu - neben Art. 51 Abs. 1 [[[X.].].]RC - die [[[X.].].] Rspr. des [[[X.].].], ua. 21. Dezember 2016 - [[[X.].].]/15 - [[[[X.].].]] Rn. 62 mwN). Außerhalb unionsrechtlich geregelter Fallgestaltungen finden diese [[[X.].].]rundrechte allerdings keine Anwendung ([[[X.].].] Rspr., ua. [[[X.].].] 21. Dezember 2016 - [[[X.].].]/15 - [[[[X.].].]iuro podróży Partner] Rn. 2 4 mwN). Demnach wären Art. 16 [[[X.].].]RC und das Urteil in der Rechtssache [[[X.].].] ua. ([[[X.].].] 18. Juli 2013 - [[[X.].].]/11 -) hier nur zu beachten, wenn eine unionsrechtlich geregelte Fallgestaltung iSd. Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] vorläge.

b) Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Insbesondere handelt es sich nicht um einen - auch bei der Auslegung und Anwendung von § 613a [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] maßgebend zu berücksichtigenden - Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/[[[X.].].]. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des [[[X.].].]erichtshofs der [[[X.].].]. Deshalb kommt es hier - anders als die [[[X.].].] meint - weder auf das Urteil in der Rechtssache [[[X.].].] ua. noch auf Art. 16 [[[X.].].]RC oder das in diesem Zusammenhang ergangene Vorabentscheidungsersuchen des [[[X.].].] des [[[X.].].]arbeitsgerichts vom 17. Juni 2015 in den Sachen - 4 [[[X.].].] 61/14 (A) - ([[[X.].].]E 152, 12) sowie - 4 [[[X.].].] 95/14 (A) - an.

aa) Die Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] betrifft die „Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen, [[[X.].].]etrieben oder Unternehmens- und [[[X.].].]etriebsteilen“.

Die Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] soll nach ständiger Rechtsprechung des [[[X.].].]erichtshofs der [[[X.].].] die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].]uch[[[X.].].] b deshalb entscheidend, dass der Übergang eine ihre Identität bewahrende (auf Dauer angelegte) wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. etwa [[[X.].].] 26. November 2015 - [[[X.].].]/14 - [[[[X.].].] ua.] Rn. 31; 9. September 2015 - [[[X.].].]/14 - [[[[X.].].] da [[[X.].].] ua.] Rn. 25; 6. März 2014 - [[[X.].].]/12 - [[[[X.].].] ua.] Rn. 30 mwN). Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen [[[X.].].]esamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck ([[[X.].].] 6. März 2014 - [[[X.].].]/12 - [[[[X.].].] ua.] Rn. 31 f. mwN; 6. September 2011 - [[[X.].].]/10 - [[[[X.].].]] Rn. 42 mwN, Slg. 2011, [[[X.].].] zur [[[X.].].]/[[[X.].].]; 29. Juli 2010 - [[[X.].].]/09 - [[[[X.].].]] Rn. 26, Slg. 2010, [[[X.].].]; 13. September 2007 - [[[X.].].]/05 - [[[[X.].].] ua.] Rn. 31, Slg. 2007, [[[X.].].]; 26. September 2000 - [[[X.].].]/99 - [Mayeur] Rn. 32, Slg. 2000, [[[X.].].] zur [[[X.].].]/[[[X.].].]). Darauf, ob es sich dabei um ein „Unternehmen“, einen „[[[X.].].]etrieb“ oder einen „Unternehmens-“ oder „[[[X.].].]etriebsteil“ - auch iSd. jeweiligen nationalen Rechts - handelt, kommt es nicht an (vgl. [[[X.].].] 9. September 2015 - [[[X.].].]/14 - [[[[X.].].] da [[[X.].].] ua.] Rn. 25; 20. Januar 2011 - [[[X.].].]/09 - [[[[X.].].]] Rn. 30, Slg. 2011, [[[X.].].]). Entscheidend ist nur, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt.

Zudem ist die Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] nach ständiger Rechtsprechung des [[[X.].].]erichtshofs der [[[X.].].] nur in den Fällen anwendbar, in denen die für den [[[X.].].]etrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die [[[X.].].] gegenüber den [[[X.].].]eschäftigten eingeht, (im Rahmen vertraglicher [[[X.].].]eziehungen) wechselt (ua. [[[X.].].] 26. November 2015 - [[[X.].].]/14 - [[[[X.].].] ua.] Rn. 28; 9. September 2015 - [[[X.].].]/14 - [[[[X.].].] da [[[X.].].] ua.] Rn. 24 mwN; 6. März 2014 - [[[X.].].]/12 - [[[[X.].].] ua.] Rn. 29 mwN). Ein „Übergang“ iSd. Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] erfordert eine Übernahme durch einen „neuen“ Arbeitgeber ([[[X.].].] Rspr., ua. [[[X.].].] 6. April 2017 - [[[X.].].]/15 - [Unionen] Rn. 18 mwN; 6. März 2014 - [[[X.].].]/12 - [[[[X.].].] ua.] Rn. 30 mwN; 6. September 2011 - [[[X.].].]/10 - [[[[X.].].]] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, [[[X.].].]). Diese Rechtsprechung ist auch für das Verständnis der anzuwendenden [[[X.].].]estimmungen des nationalen Rechts, hier: § 613a [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].], maßgebend.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 [[[X.].].]uch[[[X.].].] c der Richtlinie 2001/23/[[[X.].].]. Diese [[[X.].].]estimmung stellt entgegen der Rechtsauffassung der [[[X.].].] keine „Ausnahme“ dar. Sie stellt vielmehr (nur) klar, dass die Richtlinie für öffentliche Unternehmen gilt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht ([[[X.].].] 26. November 2015 - [[[X.].].]/14 - [[[[X.].].] ua.] Rn. 24; 20. Januar 2011 - [[[X.].].]/09 - [[[[X.].].]] Rn. 25, Slg. 2011, [[[X.].].]). Ausgenommen sind nur die strukturelle Neuordnung der öffentlichen Verwaltung oder die Übertragung von Verwaltungsaufgaben von einer öffentlichen Verwaltung auf eine andere ([[[X.].].] 26. September 2000 - [[[X.].].]/99 - [Mayeur] Rn. 33, Slg. 2000, [[[X.].].]; 15. Oktober 1996 - [[[X.].].]/94 - [[[[X.].].]] Rn. 14 f., Slg. 1996, I-4989).

[[[X.].].]) Vorliegend ist keine Übernahme iSd. Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] erfolgt, denn es fehlt an einem Wechsel in der natürlichen oder juristischen Person, die die [[[X.].].] gegenüber den [[[X.].].]eschäftigten eingeht; es fehlt an einer Übernahme durch einen „neuen“ Arbeitgeber. Weder der von der [[[X.].].] angeführte Umstand, dass die [[[X.].].] sämtliche [[[X.].].]esellschaftsanteile an der [[[X.].].] übernommen hat, noch der von ihr vorgetragene Umstand, dass die [[[X.].].] seitdem die tatsächliche Kontrolle, dh. die tatsächliche Herrschaftsmacht über sie ausübt, ändern etwas daran, dass nach wie vor die [[[X.].].] Arbeitgeberin i[[[X.].].] [[[X.].].]eide Umstände betreffen lediglich das ([[[X.].].] der [[[X.].].] zur [[[X.].].]. Der Fortbestand und die Identität der [[[X.].].] werden durch die Übernahme der [[[X.].].]esellschaftsanteile und die Ausübung von Herrschaftsmacht durch die [[[X.].].] nicht berührt (vgl. etwa [[[X.].].] 3. November 2015 - II ZR 446/13 - Rn. 27; 8. November 1965 - II [[[X.].].] - zu I 2 a der [[[X.].].]ründe, [[[X.].].]Z 44, 229; [[[X.].].] 12. Juli 1990 - 2 [[[X.].].] 39/90 - zu [[[X.].].] 1 a der [[[X.].].]ründe).

Damit liegt der vorliegende Sachverhalt auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 16 [[[X.].].]RC.

cc) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlas[[[X.].].] Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen sind insbesondere durch die unter Rn. 30 f. angeführten Entscheidungen des [[[X.].].]erichtshofs der [[[X.].].] ausreichend geklärt.

c) Da kein Unternehmens- oder [[[X.].].]etriebsübergang iSv. § 613a [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] bzw. iSd. Richtlinie 2001/23/[[[X.].].] vorliegt, kann vorliegend auch dahinstehen, ob - wie die [[[X.].].] meint - an das Vorliegen einer sog. [[[X.].].]leichstellungsabrede geringere Anforderungen zu stellen sind, als bislang vom [[[X.].].] des [[[X.].].]arbeitsgerichts angenommen wurde (vgl. dazu etwa [[[X.].].] 26. August 2015 - 4 [[[X.].].] 719/13 - Rn. 21; 13. Mai 2015 - 4 [[[X.].].] 244/14 - Rn. 20 mwN).

3. Entgegen der Rechtsauffassung der [[[X.].].] folgt auch aus der [[[X.].].] der Parteien vom 16. April/7. Mai 2008 nichts Abweichendes. Diese hat aufgrund wirksamer Kündigung der [[[X.].].] durch den [[[X.].].]etriebsrat mit Ablauf des 31. August 2014 ihr Ende gefunden mit der Folge, dass sich die Frage, welche Tarifverträge in welcher Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, ab dem 1. September 2014 ausschließlich nach der in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995 getroffenen Vereinbarung beantwortet. Dies folgt aus Ziff. 7 iVm. Ziff. 10 der [[[X.].].].

a) Nach Ziff. 7 der [[[X.].].] endet die [[[X.].].] „mit den in der [[[X.].].]etriebsvereinbarung schriftlich festgelegten [[[X.].].]eendigungsmöglichkeiten“. [[[X.].].]ereits mit dieser [[[X.].].]estimmung haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass die [[[X.].].]eltungsdauer der [[[X.].].] von der Laufzeit der [[[X.].].] abhängen soll. Zudem sind die Parteien in Ziff. 10 Sätze 1 und 4 der [[[X.].].] übereingekommen, dass die „[[[X.].].]etriebsvereinbarung durch Unterzeichnung der [[[X.].].] durch den Arbeitnehmer [[[X.].].]estandteil des Arbeitsvertrages“ wird und dass der „Inhalt der [[[X.].].]etriebsvereinbarung seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag nur bei einer wirksamen Kündigung der [[[X.].].]etriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der [[[X.].].]etriebsvereinbarung“ verliert, wobei es ausweislich der in Ziff. 10 Satz 3 der [[[X.].].] getroffenen Abrede nicht darauf ankommt, ob es sich bei der [[[X.].].] vom 9. April 2008 um eine [[[X.].].]etriebsvereinbarung im Rechtssinne oder um eine schuldrechtliche Regelungsabrede ohne normative Wirkung handelt (zur sog. Regelungsabrede etwa [[[X.].].] 8. September 2010 - 7 [[[X.].].] - Rn. 19 mwN, [[[X.].].]E 135, 264). Damit stand der Änderungsvertrag unter der auflösenden [[[X.].].]edingung der wirksamen Kündigung der [[[X.].].]. Dies führt nach § 158 Abs. 2 [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] dazu, dass mit Eintritt der [[[X.].].]edingung die Wirkung des Änderungsvertrages endigt und der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

b) Die so vereinbarte auflösende [[[X.].].]edingung ist - wie das [[[X.].].] zutreffend angenommen hat - eingetreten. Der [[[X.].].]etriebsrat hat die [[[X.].].] mit Schreiben vom 4. Juni 2014 fristgerecht und wirksam zum 31. August 2014 gekündigt.

aa) Nach I[[X.].] Nr. 2 Satz 1 der [[[X.].].] konnte der [[[X.].].]etriebsrat die [[[X.].].] ab dem 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2014 mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Kündigung des [[[X.].].]etriebsrats vom 4. Juni 2014 wahrt diese Fri[[[X.].].] Hierüber besteht unter den Parteien auch kein Streit.

[[[X.].].]) Der [[[X.].].]etriebsrat hat die [[[X.].].] auch wirksam zum 31. August 2014 gekündigt. Mit ihrer Rüge, die Kündigung der [[[X.].].] sei unwirksam, da das [[[X.].].]etriebsratsmitglied [[[X.].].] nicht ordnungsgemäß zur [[[X.].].]etriebsratssitzung am 4. Juni 2014 geladen worden sei, dringt die [[[X.].].] nicht durch. Das [[[X.].].], das im Einverständnis mit den Parteien die Zeugenaussage des [[[X.].].]etriebsratsmitglieds [[[X.].].] in dem vor dem [[[X.].].] unter dem Aktenzeichen - 8 [[[X.].].]/15 - geführten Verfahren im Wege des [[[X.].].] verwertet hat (zur Verwertung schriftlicher Aussagen und von Protokollen über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren im Wege des [[[X.].].] vgl. etwa: [[[X.].].] 12. Juli 2007 - 2 [[[X.].].] 666/05 - Rn. 20 mwN; [[[X.].].] 12. Juli 2013 - [[[X.].].]/12 - Rn. 7 f. mwN), ist zu der Überzeugung gelangt, das [[[X.].].]etriebsratsmitglied [[[X.].].] habe die Ladung zur [[[X.].].]etriebsratssitzung am 4. Juni 2014 unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 3. Juni 2014 erhalten und sei deshalb rechtzeitig und ordnungsgemäß zur [[[X.].].]etriebsratssitzung geladen worden. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Die Wirksamkeit der Kündigung der [[[X.].].] setzt voraus, dass der [[[X.].].]etriebsrat hierüber einen nach § 33 [[[X.].].]etrV[[[X.].].] wirksamen [[[X.].].]eschluss gefasst hat, was seinerseits ua. voraussetzt, dass sämtliche [[[X.].].]etriebsratsmitglieder und ggf. erforderliche Ersatzmitglieder nach § 29 Abs. 2 [[[X.].].]etrV[[[X.].].] ordnungsgemäß - insb. rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung - geladen waren (ua. [[[X.].].] 4. November 2015 - 7 [[[X.].].] - Rn. 32; 15. April 2014 - 1 [[[X.].].] ([[[X.].].]) - Rn. 25, [[[X.].].]E 148, 26; 22. Januar 2014 - 7 [[[X.].].]/13 - Rn. 7; 24. Mai 2006 - 7 [[[X.].].] 201/05 - Rn. 17). Das [[[X.].].]esetz sieht keine Einladungsfrist vor, bestimmt aber, dass die Einladung rechtzeitig zu erfolgen hat (§ 29 Abs. 2 Satz 3 [[[X.].].]etrV[[[X.].].]).

(2) Die Würdigung des [[[X.].].]s, dem [[[X.].].]etriebsratsmitglied [[[X.].].] sei die Ladung zur [[[X.].].]etriebsratssitzung am 4. Juni 2014 unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 3. Juni 2014 zugegangen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Diese Würdigung ist nur eingeschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich das [[[X.].].] entsprechend dem [[[X.].].]ebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem [[[X.].].] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die [[[X.].].]eweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa [[[X.].].] 18. November 2015 - 5 [[[X.].].] 814/14 - Rn. 29 mwN; 19. Mai 2015 - 9 [[[X.].].] 863/13 - Rn. 23 mwN).

(b) [[[X.].].]emessen daran ist die [[[X.].].]eweiswürdigung nicht zu beanstanden.

(aa) Das [[[X.].].] hat sich in seinen Entscheidungsgründen mit dem [[[X.].].], insbesondere mit dem Inhalt der Aussage des Zeugen [[[X.].].], umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und dabei - entgegen der Auffassung der [[[X.].].] - nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Es hat auch keinen wesentlichen, die [[[X.].].]laubwürdigkeit des Zeugen oder die [[[X.].].]laubhaftigkeit seiner Aussage etwa in Frage stellenden [[[X.].].]esichtspunkt außer Acht gelassen.

([[[X.].].]) Soweit die [[[X.].].] die [[[X.].].]eweiswürdigung des [[[X.].].]s mit der [[[X.].].]egründung angreift, es gebe keine ausreichenden Realkennzeichen für eine positive Erinnerung des Zeugen [[[X.].].] an den Erhalt der Ladung zur [[[X.].].]etriebsratssitzung am 4. Juni 2014, der Zeuge habe laut [[[X.].].] nicht einmal mit [[[X.].].]estimmtheit angegeben, wo er die Ladung vorgefunden habe, ob im sog. [[[X.].].] oder in seinem eigenen Fach, es liege vielmehr außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass er sich konkret an diese Ladung erinnern könne, führt dies nicht zu einer anderen [[[X.].].]ewertung. Das [[[X.].].] hat anhand des konkreten Inhalts der [[[X.].].]ekundungen des Zeugen begründet, warum es dessen Aussage für ergiebig hält und warum diese aus seiner Sicht ausreichende Realkennzeichen für die [[[X.].].]laubhaftigkeit einer positiven Erinnerung des Zeugen an den Tag des Erhalts der Ladung auswei[[[X.].].] Das [[[X.].].] hat insoweit insbesondere der Erklärung des Zeugen, er sei nicht zur [[[X.].].]etriebsratssitzung erschienen, da er nach dem Nachtdienst verschlafen habe, [[[X.].].]edeutung beigemessen. [[[X.].].]erade aus dem Umstand, dass der Zeuge damit einen für ihn unangenehmen Sachverhalt offenbart hatte, hat das [[[X.].].] auf die [[[X.].].]laubhaftigkeit der Zeugenaussage geschlossen.

(3) Auch die Würdigung des [[[X.].].]s, der Zeuge [[[X.].].] sei rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu der [[[X.].].]etriebsratssitzung geladen worden, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

(a) Auch diese Würdigung des [[[X.].].]s ist nur beschränkt revisibel. [[[X.].].]ei dem [[[X.].].]egriff „rechtzeitig“ iSv. § 29 Abs. 2 Satz 3 [[[X.].].]etrV[[[X.].].] handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des [[[X.].].]s, ob die Ladung und die Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig iSv. § 29 Abs. 2 Satz 3 [[[X.].].]etrV[[[X.].].] erfolgten, kann deshalb nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das [[[X.].].] den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es sich bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die maßgebliche Rechtsnorm den Vorgaben von § 286 Abs. 1 ZPO entsprechend mit dem [[[X.].].] umfassend auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und des Weiteren rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa [[[X.].].] 11. August 2016 - 8 [[[X.].].] 809/14 - Rn. 37 mwN; 25. Mai 2016 - 5 [[[X.].].] 135/16 - Rn. 44, [[[X.].].]E 155, 202).

(b) Die Würdigung des [[[X.].].]s hält einer solchen eingeschränkten Überprüfung stand. Das [[[X.].].] hat ausführlich begründet, warum es die [[[X.].].], die dem [[[X.].].]etriebsratsmitglied [[[X.].].] zur Verfügung stand, um die [[[X.].].]etriebsratssitzung im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt 4. vorzubereiten, selbst für den Fall, dass der Zeuge [[[X.].].] die Ladung nebst Tagesordnung erst am 3. Juni 2014 erhalten haben sollte, für ausreichend erachtete. Insoweit hat für das [[[X.].].] den Ausschlag gegeben, dass das [[[X.].].]etriebsratsmitglied [[[X.].].] auch ohne Mitteilung der Tagesordnung wusste, dass am 4. Juni 2014 über die Kündigung der [[[X.].].] beraten und abgestimmt werden sollte, und dass er die Formulierung der Kündigung noch während seiner bis zum 19. Mai 2014 währenden Amtszeit mit dem Rechtsbeistand des [[[X.].].]etriebsrats abgestimmt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die [[[X.].].] zur Vorbereitung des Tagesordnungspunktes „Kündigung der [[[X.].].] vom 09.04.2008 …“ dennoch nicht ausreichend bemessen war, hat die [[[X.].].] nicht vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

[[[X.].].]. Das [[[X.].].] hat auch zu Recht dem auf die Feststellung gerichteten Antrag zu 2. der Klägerin entsprochen, dass die [[[X.].].] verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Dezember 2014 nach einer individuellen Endstufe der [[[X.].].] 7a der [[[X.].].]-Anwendungstabelle Anlage E des [[[X.].].] zu vergüten. Soweit das [[[X.].].] im Tenor seiner Entscheidung das ab dem 1. Dezember 2014 geschuldete monatliche Entgelt mit 1.832,86 [[[X.].].] sowie das ab dem 1. März 2015 geschuldete monatliche Entgelt mit 1.876,85 [[[X.].].] beziffert hat, bedarf dies der Klarstellung. Das [[[X.].].] wollte erkennbar antragsgemäß entscheiden und keinesfalls über den Antrag der Klägerin hinausgehen, weshalb sich das ab dem 1. Dezember 2014 geschuldete monatliche Entgelt auf 1.832,66 [[[X.].].] sowie das ab dem 1. März 2015 geschuldete monatliche Entgelt auf 1.876,65 [[[X.].].] (berechnet jeweils auf der [[[X.].].]asis Teilzeit 22,47 Stunden) beläuft.

I. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er bezeichnet den anzuwendenden Tarifvertrag, die [[[X.].].], die Entgeltstufe sowie den [[[X.].].]eschäftigungsumfang und benennt den [[[X.].].]punkt, ab dem die Feststellung begehrt wird. Der Feststellungsantrag zu 2. ist auch nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Er ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet, dessen Feststellung geeignet ist, den Streit der Parteien über den Umfang der Leistungspflicht zu bereinigen.

II. Der Klageantrag zu 2. ist begründet.

1. Das [[[X.].].] hat angenommen, dass die als [[[X.].].]ankenschwester im Schicht- und Wechseldienst tätige Klägerin, die nach Verg[[[X.].].]r. [[[X.].].]. Va [[[X.].].] vergütet wurde, nach §§ 3, 4 TVÜ-[[[X.].].] zum 1. Oktober 2005 aufgrund der [[[X.].].]-Anwendungstabelle des TVÜ-[[[X.].].] in die [[[X.].].] 7a übergeleitet war. Es hat ferner angenommen, dass das für die Überleitung zu berücksichtigende Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-[[[X.].].] über der höchsten Stufe der nach § 4 TVÜ-[[[X.].].] bestimmten [[[X.].].] lag, so dass die Klägerin nach § 6 Abs. 4 TVÜ-[[[X.].].] einer individuellen Endstufe zuzuordnen war.

2. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Eingruppierung der Klägerin in die Verg[[[X.].].]r. [[[X.].].]. Va [[[X.].].] unzutreffend war, trägt die [[[X.].].] nicht vor; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

b) Entgegen der Rechtsauffassung der [[[X.].].] erfolgte die Überleitung der Klägerin in die entsprechende [[[X.].].] der einschlägigen [[[X.].].]-Anwendungstabelle des TVÜ-[[[X.].].] auch zum 1. Oktober 2005.

aa) Die Klägerin hatte - anders als die [[[X.].].] meint - nicht dadurch auf eine Überleitung in den [[[X.].].] zum 1. Oktober 2005 verzichtet, dass sie sich in Ziff. 1 der [[[X.].].] einverstanden erklärt hatte, dass der [[[X.].].] statisch mit dem Stand 31. Januar 2003 vor der Überleitung in den [[[X.].].] gelten sollte. Dies folgt bereits daraus, dass der Änderungsvertrag - wie unter Rn. 38 ausgeführt - unter der auflösenden [[[X.].].]edingung der wirksamen Kündigung der [[[X.].].] stand und diese [[[X.].].]edingung eingetreten war. Da der [[[X.].].]etriebsrat die [[[X.].].] - wie unter Rn. 39 ff. ausgeführt - wirksam zum 31. August 2014 gekündigt hatte, endete nach § 158 Abs. 2 [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] die Wirkung des Änderungsvertrages mit Ablauf dieses Tages. Zum selben [[[X.].].]punkt trat der frühere Rechtszustand wieder ein mit der Folge, dass sich der [[[X.].].]punkt der Überleitung in den [[[X.].].] aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 2. November 1995 getroffenen Vereinbarung nach den Regelungen des TVÜ-[[[X.].].] bestimmte. Dies war nach § 3 TVÜ-[[[X.].].] der 1. Oktober 2005. Im Übrigen wirkt sich aus, dass an die Feststellung eines etwaigen Verzichtswillens hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. etwa [[[X.].].] 17. April 2012 - 3 [[[X.].].] 380/10 - Rn. 46 mwN) und dass die in Ziff. 1 des Änderungsvertrages getroffene Abrede keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verzichtswillen enthält.

[[[X.].].]) Auch aus der in Ziff. 10 der [[[X.].].] vom 16. April/7. Mai 2008 in [[[X.].].]ezug genommenen [[[X.].].]estimmung in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] folgt nicht, dass die Klägerin erst ab dem 1. September 2014 in die entsprechende [[[X.].].] der einschlägigen [[[X.].].]-Anwendungstabelle des TVÜ-[[[X.].].] übergeleitet war. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob diese Regelung in der [[[X.].].] überhaupt wirksamer [[[X.].].]estandteil der [[[X.].].] der Parteien geworden i[[[X.].].] Die unter [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] getroffene [[[X.].].]estimmung ist nämlich nicht - in dem von der [[[X.].].] gewünschten Sinne - dahin zu verstehen, dass eine Überleitung in den [[[X.].].] erst mit dem Ende der [[[X.].].] und damit korrespondierend der [[[X.].].] der Parteien erfolgte, sondern dahin, dass die Überleitung zum 1. Oktober 2005 erfolgte. Das ergibt die Auslegung von [[[X.].].] 1 der [[[X.].].].

[[X.].] der [[[X.].].] enthält keine ausdrückliche Regelung über einen abweichenden Überleitungszeitpunkt. Vielmehr bestimmt [[[X.].].] 1 Satz 1 der [[[X.].].], dass die [[[X.].].]eschäftigten nach Auslaufen der [[[X.].].] oder nach deren (Sonder-)Kündigung ihre jeweiligen individualvertraglichen Leistungen, ua. Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldzahlungen erhalten. Im Hinblick auf die Vergütungsanpassungen ist sodann in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 1 der [[[X.].].] vorgesehen, dass diese dann entsprechend den vertraglichen Regelungen erfolgen. Damit verweisen sowohl [[[X.].].] 1 Satz 1 der [[[X.].].] als auch [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 1 der [[[X.].].] auf die im Arbeitsvertrag der Parteien getroffenen Vereinbarungen und damit auch auf § 2 des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 2. November 1995, wonach sich die Ansprüche der Klägerin nach dem [[[X.].].] und den diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmen. Damit bestimmt sich auch die Höhe des Entgelts der Klägerin nach der jeweils aktuellen [[[X.].].]. Dem entspricht nach § 3 TVÜ-[[[X.].].] eine Überleitung in den [[[X.].].] zum 1. Oktober 2005.

Soweit es in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] weiter heißt, dass ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt werden, folgt daraus nichts Abweichendes. Diese [[[X.].].]estimmung ist nicht dahin auszulegen, dass eine Überleitung in den [[[X.].].] erst zu dem [[[X.].].]punkt erfolgt, in dem die [[[X.].].] und damit korrespondierend die [[[X.].].] ihr Ende finden, sondern dahin, dass es grundsätzlich bei der Anwendung der jeweils aktuellen [[[X.].].] und damit bei der Überleitung in den [[[X.].].] zum 1. Oktober 2005 verbleiben soll, dass allerdings von dem jeweils aktuell geschuldeten Entgelt, wie es sich aus der aktuellen [[[X.].].] ergibt, die [[[X.].].]eträge in Abzug zu bringen sind, um die sich die Vergütung bzw. das Entgelt der Klägerin ab dem 1. Februar 2003 nach den jeweils geltenden Vergütungs- bzw. [[[X.].].]n erhöht hatte, soweit Erhöhungen nicht bereits nach den [[[X.].].]estimmungen der [[[X.].].] ausgeglichen wurden. Dies folgt daraus, dass die in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] getroffene [[[X.].].]estimmung unmittelbar an die Regelung in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 1 der [[[X.].].] anknüpft und diese damit als Ausgangspunkt bzw. [[[X.].].]rundlage der [[[X.].].]erechnung festschreibt, weshalb die „ausgebliebenen Vergütungsanpassungen“, die nicht nachgeholt werden, lediglich Abzugsposten bei der konkreten [[[X.].].]erechnung des Entgelts sind.

3. Nach Ablösung der bisherigen [[[X.].].]-Anwendungstabelle ab dem 1. Januar 2017 durch die sog. [[[X.].].] (für [[[X.].].]eschäftigte in der Pflege) sind die insoweit ersetzenden Tarifnormen vom Feststellungstenor mitumfas[[[X.].].]

C. Soweit sich die [[[X.].].] mit ihrer Revision gegen ihre Verurteilung zur Zahlung rückständigen Entgelts für die Monate September bis November 2014 sowie gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer rückständigen Jahressonderzahlung wendet, bleibt die Revision ebenfalls erfolglos. Der Klägerin stehen die vom [[[X.].].] ausgeurteilten [[[X.].].]eträge zu.

I. Entgegen der Rechtsauffassung der [[[X.].].] hat die Klägerin für den streitigen [[[X.].].]raum Anspruch auf ein Entgelt nach einer individuellen Endstufe der [[[X.].].] 7a der [[[X.].].]-Anwendungstabelle, wie sie sich aus der für die [[[X.].].] vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 geltenden [[[X.].].] ergibt. Dabei ist - entgegen der in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] getroffenen [[[X.].].]estimmung - kein Abzug um die [[[X.].].]eträge vorzunehmen, um die sich die Vergütung bzw. das Entgelt der Klägerin in der [[[X.].].] vom 1. Februar 2003 bis zum 31. August 2014 nach den jeweils geltenden Vergütungs- bzw. [[[X.].].]n erhöht hatte, soweit nicht bereits nach den [[[X.].].]estimmungen der [[[X.].].] eine Anhebung erfolgt war. Die in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] getroffene [[[X.].].]estimmung findet im Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung.

1. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei der am 9. April 2008 zwischen der [[[X.].].] und dem [[[X.].].]etriebsrat abgeschlossenen [[[X.].].] um eine [[[X.].].]etriebsvereinbarung iSv. § 77 Abs. 2 [[[X.].].]etrV[[[X.].].] oder um eine schuldrechtliche Regelungsabrede handelt. Eine unmittelbare und zwingende Wirkung der in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] getroffenen [[[X.].].]estimmung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 [[[X.].].]etrV[[[X.].].] scheidet bereits deshalb aus, weil die [[[X.].].]etriebspartner unter II Abs. 1 der [[[X.].].] Einvernehmen darüber erzielt haben, dass die Rechte aus der [[[X.].].]etriebsvereinbarung unmittelbar zwischen Arbeitgeber und [[[X.].].]etriebsrat bestehen und nur durch eine Inbezugnahme in den [[[X.].].]en individualrechtlicher [[[X.].].]estandteil der Arbeitsverträge werden.

2. Die [[[X.].].] kann sich auch nicht aufgrund der Verweisung in Ziff. 10 der [[[X.].].] der Parteien vom 16. April/7. Mai 2008 mit Erfolg auf die in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] getroffene [[[X.].].]estimmung berufen. Diese [[[X.].].]estimmung der [[[X.].].] ist überraschend iSv. § 305c Abs. 1 [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] und damit nicht [[[X.].].]estandteil der [[[X.].].] der Parteien und damit auch nicht [[[X.].].]estandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin vom 2. November 1995 geworden.

a) [[[X.].].]ei den in Ziff. 10 der [[[X.].].] der Parteien vom 16. April/7. Mai 2008 in [[[X.].].]ezug genommenen Regelungen der [[[X.].].] handelt es sich um Allgemeine [[[X.].].]eschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].], auf die § 305c Abs. 1 [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] Anwendung findet.

b) Die in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] getroffene [[[X.].].]estimmung, wonach ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt werden, ist überraschend iSv. § 305c Abs. 1 [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] und deshalb nicht [[[X.].].]estandteil der [[[X.].].] der Parteien und damit auch nicht [[[X.].].]estandteil des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden.

aa) Nach § 305c Abs. 1 [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].] werden [[[X.].].]estimmungen in Allgemeinen [[[X.].].]eschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Da sich das Überraschungsmoment auch aus dem Erscheinungsbild des Vertrages ergeben kann, ist es möglich, dass auch das Unterbringen einer Klausel an einer unerwarteten Stelle im Text sie deswegen als Überraschungsklausel erscheinen läs[[[X.].].] Das Überraschungsmoment ist umso eher zu bejahen, je belastender die [[[X.].].]estimmung i[[[X.].].] Im Einzelfall muss der Verwender darauf besonders hinweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorheben ([[[X.].].] 20. August 2014 - 10 [[[X.].].] 453/13 - Rn. 22; 15. Februar 2007 - 6 [[[X.].].] 286/06 - Rn. 22, [[[X.].].]E 121, 257; 31. August 2005 - 5 [[[X.].].] 545/04 - Rn. 24, [[[X.].].]E 115, 372).

[[[X.].].]) Danach handelt es sich bei der im Änderungsvertrag in [[[X.].].]ezug genommenen Klausel in [[[X.].].] 1 Satz 3 Halbs. 2 der [[[X.].].] um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 [[[X.].].][[[X.].].][[[X.].].].

(1) Die Parteien hatten sich in Ziff. 7 der [[[X.].].] darauf verständigt, dass die [[[X.].].] „mit den in der [[[X.].].]etriebsvereinbarung schriftlich festgelegten [[[X.].].]eendigungsmöglichkeiten“ endet. Zudem sind sie in Ziff. 10 Sätze 1 und 4 der [[[X.].].] übereingekommen, dass die „[[[X.].].]etriebsvereinbarung durch Unterzeichnung der [[[X.].].] durch den Arbeitnehmer“ zwar „[[[X.].].]estandteil des Arbeitsvertrages“ wird, dass der „Inhalt der [[[X.].].]etriebsvereinbarung seine Wirksamkeit für den individuellen Arbeitsvertrag“ allerdings „bei einer wirksamen Kündigung der [[[X.].].]etriebsvereinbarung nach den ausdrücklich festgelegten Vereinbarungen in der [[[X.].].]etriebsvereinbarung“ verliert. Danach konnte die Klägerin davon ausgehen, dass keine der in der [[[X.].].] getroffenen Regelungen über das Ende der [[[X.].].] hinaus [[[X.].].]edeutung für ihr Arbeitsverhältnis haben würde.

(2) Daran ändert auch die in Ziff. 10 der [[[X.].].] enthaltene Verweisung auf die in [[X.].] der [[[X.].].] zur „Nachwirkung“ getroffenen Abreden nichts.

Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass sich dort eine [[[X.].].]estimmung - wie [[[X.].].] 1 Satz 3 der [[[X.].].] - finden würde, die für die [[[X.].].] nach dem Ende der [[[X.].].] vorsieht, dass sich ihr monatliches Entgelt zwar ausgehend von der jeweils aktuellen [[[X.].].] errechnet, dass von dem so ermittelten [[[X.].].]etrag allerdings die [[[X.].].]eträge in Abzug zu bringen sind, um die sich ihre Vergütung bzw. ihr Entgelt in der [[[X.].].] vom 1. Februar 2003 bis zum 31. August 2014 nach den jeweils geltenden Vergütungs- bzw. [[[X.].].]n erhöht hatte, soweit nicht bereits nach den [[[X.].].]estimmungen der [[[X.].].] eine Anhebung erfolgt war. Dies folgt zum einen daraus, dass die [[[X.].].]erechnungsregel in [[[X.].].] 1 Satz 3 der [[[X.].].] die in Ziff. 7 iVm. Ziff. 10 der [[[X.].].] getroffene Abrede erheblich modifiziert, weil sich die [[X.].], die die Klägerin für die Laufzeit der [[[X.].].] hinzunehmen bereit war, in der [[[X.].].] nach [[[X.].].]eendigung der [[[X.].].] unbefristet - und zudem kompensationslos - fortsetzen würden. Darüber hinaus handelt es sich bei der [[[X.].].]erechnungsregel in [[[X.].].] 1 Satz 3 der [[[X.].].] um eine [[[X.].].]estimmung, die von vornherein nur für die [[[X.].].] nach [[[X.].].]eendigung der [[[X.].].] und damit korrespondierend nach [[[X.].].]eendigung der [[[X.].].] [[[X.].].]eltung haben sollte. Da Nachwirkung indes die unmittelbare, aber nicht mehr zwingende Weitergeltung von Normen einer [[[X.].].]etriebsvereinbarung bedeutet (Fitting [[[X.].].]etrV[[[X.].].] 28. Aufl. § 77 Rn. 177), musste die Klägerin nicht damit rechnen, dass sich in [[X.].] der [[[X.].].] unter der Überschrift „Nachwirkung“ [[[X.].].]estimmungen finden würden, die eigens für die [[[X.].].] nach [[[X.].].]eendigung der [[[X.].].] geschaffen wurden. Dass die in Ziff. 10 der [[[X.].].] enthaltene [[[X.].].]ezugnahme auf die [[[X.].].] durch Fettdruck hervorgehoben wurde, ändert daran nichts.

(3) Soweit die [[[X.].].] einwendet, sie habe den Mitarbeitern den Inhalt der [[[X.].].] sowohl auf [[[X.].].]etriebsversammlungen als auch in Einzelgesprächen erläutert und darauf hingewiesen, dass ausgebliebene Vergütungsanpassungen nicht nachgeholt würden, kann sie hieraus nichts zu ihren [[[X.].].]unsten ableiten. Die [[[X.].].] hat nicht im Einzelnen zum jeweiligen [[[X.].].]esprächsverlauf und dazu vorgetragen, dass sie die Mitarbeiter konkret über die [[[X.].].]edeutung von [[[X.].].] 1 Satz 3 der [[[X.].].] aufgeklärt hat. Insoweit vertritt sie im Übrigen nach wie vor die Auffassung, dass mit der in [[[X.].].] 1 Satz 3 der [[[X.].].] getroffenen [[[X.].].]estimmung der Überleitungsstichtag festgelegt wurde.

3. Danach steht der Klägerin rückständiges Entgelt für die [[[X.].].] von September bis November 2014 in der vom [[[X.].].] ausgeurteilten Höhe zu. Über die [[[X.].].]erechnung des geschuldeten Entgelts besteht unter den Parteien kein Streit. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom [[[X.].].] zuerkannten Zuschläge.

II. Die Klägerin hat auch Anspruch auf eine rückständige Jahressonderzahlung für das [X.] in der vom [[[X.].].] ausgeurteilten Höhe.

1. Der Anspruch folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995 iVm. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 [[[X.].].]. Nach § 20 Abs. 1 [[[X.].].] haben [[[X.].].]eschäftigte, die - wie die Klägerin - am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Nach § 20 Abs. 2 [[[X.].].] beträgt die Jahressonderzahlung bei [[[X.].].]eschäftigten, für die - wie für die Klägerin - die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden, in den [[[X.].].]n 1 bis 8 - und damit auch in der [[[X.].].] 7a - 90 v.H. des der/dem [[[X.].].]eschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.

2. Entgegen der Rechtsauffassung der [[[X.].].] hat die Klägerin nicht nur Anspruch auf eine - nur die [[[X.].].]eschäftigungszeit ab dem 1. September 2014 berücksichtigende - anteilige Jahressonderzahlung.

a) Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 4 [[[X.].].]. Danach vermindert sich der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem [[[X.].].]eschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

b) Die [[[X.].].] kann insoweit auch aus Ziff. 3 Satz 1 der [[[X.].].] der Parteien vom 16. April/7. Mai 2008 nichts zu ihren [[[X.].].]unsten ableiten. Zwar hat die Klägerin in Ziff. 3 Satz 1 der [[[X.].].] auf die Sonderzahlungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet, dies allerdings ausdrücklich nur für die Laufzeit der [[[X.].].] und damit korrespondierend auch nur für die Laufzeit der [[[X.].].]. Diese hat indes mit Ablauf des 31. August 2014 geendet. Eine Vereinbarung darüber, was für den Anspruch auf Jahressonderzahlung nach dem Ende der [[[X.].].] gelten soll, haben die Parteien in der [[[X.].].] nicht, auch nicht für den Fall einer [[[X.].].]eendigung der [[[X.].].] im laufenden Kalenderjahr getroffen. Damit verbleibt es auch im Hinblick auf die Jahressonderzahlung dabei, dass sich dieser Anspruch nach dem Ende der [[[X.].].] aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 2. November 1995 enthaltenen Verweisung auf den [[[X.].].] in seiner jeweils geltenden Fassung nach § 20 [[[X.].].] bestimmt. [X.] steht Ziff. 3 Satz 1 der [[[X.].].] vom 16. April/7. Mai 2008 dem Anspruch der Klägerin auf eine Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 1 [[[X.].].] auch deshalb nicht entgegen, weil Ziff. 3 Satz 1 der [[[X.].].] ausdrücklich nur die Sonderzahlungen Urlaubs- und Weihnachtsgeld - nach dem [[[X.].].] - und nicht die Jahressonderzahlung nach § 20 [[[X.].].], der zum [[[X.].].]punkt des Abschlusses der [[[X.].].] bereits in [[[X.].].]aft war, betrifft.

D. Entgegen der Rechtsauffassung der [[[X.].].] ist die vom [[[X.].].] ausgeurteilte Kostenquote revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit einer Quote von 5% wird das teilweise Obsiegen der [[[X.].].] gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO angemessen abgebildet. Dieses bezieht sich lediglich darauf, dass der Klägerin nicht - wie in erster und zunächst auch in zweiter Instanz beantragt - die Vergütung nach der [[[X.].].] 8a der [[[X.].].]-Anwendungstabelle zugesprochen wurde, sondern nur nach der [[[X.].].] 7a der [[[X.].].]-Anwendungstabelle. Weder aufgrund der Vergütungsdifferenzen zwischen diesen beiden [[[X.].].]n noch aufgrund der teilweisen Abweisung der Zahlungsanträge ergibt sich jedenfalls ein Teilunterliegen der Klägerin, das signifikant von der tenorierten Kostenquote abweicht.

E. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

        

        

    [[[X.].].]. Stahl    

        

    Lüken    

                 

Meta

8 AZR 858/15

27.04.2017

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Essen, 20. Februar 2015, Az: 7 Ca 3022/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2017, Az. 8 AZR 858/15 (REWIS RS 2017, 11788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11788

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