Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. AK 18/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2127

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
___________
AK 17 -
19/13
vom
10. Oktober 2013
in dem [X.]rmittlungsverfahren
gegen

1.
2.
3.

wegen
mitgliedschaftlicher [X.]teiligung an einer terroristischen Vereinigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der [X.]schuldigten und ihrer Verteidiger am 10. Oktober 2013 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat [X.].
[X.]ine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den [X.] Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:
[X.] Die [X.]schuldigten wurden am 13. März 2013 vorläufig festgenommen. Mit Haftbefehlen vom 14. März 2013 ordnete das [X.] die Untersuchungshaft an. Nach Übernahme des Verfahrens durch den [X.] erließ der [X.]rmittlungsrichter des [X.] mit [X.]schlüssen vom 4. April 2013 neue Haftbefehle. Diese wurden bezüglich der [X.]schuldigten S.

und [X.]

am 10. April 2013 sowie be-züglich des [X.]schuldigten B.

am 11. April 2013 in Vollzug gesetzt.
[X.] Gegenstand der Haftbefehle ist der Vorwurf, die [X.] hätten sich gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten

[X.]

zu einer konspirativ handelnden radikal-islamistischen inländischen ter-1
2
-
3
-
roristischen Vereinigung zusammengeschlossen, die sich zum Ziel gesetzt ha-be, arbeitsteilig unter Verwendung von Sprengmitteln und Schusswaffen füh-rende Mitglieder der [X.] zu töten und damit die innere Sicherheit der [X.] zu beeinträchtigen. In Ausübung dieses Vor-habens hätten sie Schusswaffen und Schalldämpfer erworben und besessen, andere im Umgang mit diesen Waffen unterwiesen bzw. sich im Umgang mit diesen Waffen unterweisen lassen sowie verabredet, den Vorsitzenden der [X.] am Morgen des 13. März 2013 zu töten (Verbrechen und Vergehen, strafbar nach § 129a Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2a [X.]).
I[X.] Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen bei allen drei [X.]schuldigten vor.
1. Nach dem bisherigen [X.]rgebnis der [X.]rmittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts -
soweit für die Haftfortdauerentscheidung von [X.]deu-tung -
im Wesentlichen von folgendem Geschehen auszugehen:
Die [X.] wurde im Jahre 2007 gegründet; ihr Vorsitzender ist der Rechtsanwalt

[X.].

. [X.]ines ihrer Hauptbetätigungsfelder ist der Kampf gegen die angeblich drohende Islamisierung [X.]. Sie führte im Rahmen des [X.] in [X.] [X.]nde [X.]/Anfang Mai 2012 eine "Moscheentour"
unter dem Motto "Freiheit statt Islam"
durch. Diese Tour wurde durch einen Wettbewerb begleitet, bei dem [X.] Karikaturen eingesendet werden sollten, die sodann u.a. ausgestellt und im [X.] veröffentlicht wurden. Dieses Vorgehen führte zu heftigen [X.] radikal-islamistischer Gruppierungen, die u.a. im [X.] zur Tötung der Verantwortlichen aufriefen.

3
4
5
-
4
-
Die vier [X.]schuldigten kennen sich teilweise bereits seit längerer Zeit. Sie wandten sich dem Islam zu und radikalisierten sich. [X.]

und [X.]

re-cherchierten bereits ab dem Jahre 2011 unabhängig voneinander im [X.] nach Sprengstoffen. Sie waren anlässlich der Durchführung der geschilderten Wahlkampfaktionen der [X.] der Auffassung, der Islam müsse gegen die-ses Vorgehen verteidigt werden.
Ab September 2012 trafen die [X.]schuldigten sich regelmäßig wechsel-seitig; das erste gemeinsame Treffen aller vier [X.]schuldigten fand spätestens am 23. Dezember 2012 in der Wohnung des S.

statt. Sie hatten eine aus dem [X.] heruntergeladene Landesliste der [X.], die insgesamt 28 Namen umfasst. Hiervon wurden neun Namen mit einem roten
Stift markiert. Sie kamen überein, gemeinsam jedenfalls den Vorsitzenden der [X.], den in L.

wohnenden Rechtsanwalt

[X.].

, zu töten. Die Recht-fertigung dieser Tat, mit der Vergeltung wegen des Vorgehens der [X.] geübt werden sollte, leiteten sie u.a. aus zwei Koransuren und weiteren, zum Teil aus dem [X.] heruntergeladenen Schriften ab. Sie verfügten über zwei funktionsfähige Schusswaffen der Marken [X.]retta und [X.] mit Munition so-wie zwei selbstgebaute Schalldämpfer. In der Wohnung des [X.]

befanden sich darüber hinaus explosive und explosivverdächtige Stoffe. Im [X.]inzelnen sind u.a. folgende Aktivitäten feststellbar:
B.

legte in einem Schriftstück unter der Überschrift "Riconicion"
Grundzüge der Vorbereitung und des Ablaufs eines Anschlags auf eine Person nieder. Am 30. November 2012 forderte [X.]

den S.

auf, den Umgang mit Schusswaffen zu trainieren. Am 9. Dezember 2012 wurden
in Gi.

KFZ-Kennzeichen gestohlen; diese wurden in der Wohnung des [X.]

sicherge-stellt. Am 11. Dezember 2012 fuhr [X.]

mit seinem Auto zu mindestens ei-nem Wohnort eines hochrangigen Mitglieds der [X.]. Im [X.] an das
6
7
8
-
5
-
Treffen in der Wohnung des S.

am 23. Dezember 2012 unternahmen [X.]

und S.

am 24. und 25. Dezember 2012 eine Fahrt im PKW des [X.]

, bei der sie mehrere Adressen von Mitgliedern der [X.] auskund-schafteten, die teilweise auf der genannten Liste markiert waren. Danach trafen sich alle vier [X.]schuldigten in der Wohnung des B.

. Am 18. Januar 2013 spähten [X.]

, S.

und B.

sowie ein gesondert Verfolgter zwei [X.] aus. Am 1. Februar 2013 druckte [X.]

aus dem [X.] die [X.] von seinem Wohnort in [X.].

zu dem Wohnsitz des [X.].

aus. [X.]benfalls ausgedruckt wurde das [X.]rgebnis einer [X.]-Suche nach der Polizeiwache in der Nähe der Wohnung des [X.].

. [X.]

ersteigerte in der Folgezeit im [X.] ein Magazin für die Pistole [X.]. Am 26. Februar 2013
führte [X.]

eine Ausspähfahrt zum Wohnsitz des [X.].

durch. Ab dem 1. März 2013
tra-fen sich die [X.]schuldigten in der neuen Wohnung des S.

in [X.].

, in die auch B.

einzog. Diese Wohnung diente in der Folgezeit als gemeinsamer Treffpunkt. Die vier [X.]schuldigten trafen weitere Absprachen, wobei die [X.] zwischen dem zeitweise ortsabwesenden [X.]

und den übrigen [X.]schuldigten vor allem über S.

abgewickelt wurde. Dabei ging es etwa um den Zeitpunkt der geplanten Tat. Sie bezeichneten sich als Gruppe bzw. [X.], verwandten [X.] und verhielten sich auch im Übrigen kon-spirativ. Am Abend des 11. März 2013 trafen sich die vier [X.]schuldigten erneut in der Wohnung des S.

. Sodann verließen [X.]

, B.

und [X.]

die Wohnung, nahmen einen der beiden in der Wohnung des S.

befindlichen Schalldämpfer mit und fuhren mit dem PKW des [X.]

über L.

zu der Wohnung des [X.]

in [X.].

, wo sich die beiden Pistolen befanden. Dabei un-terhielten sie sich über den bevorstehenden Anschlag. Während zweier weite-rer Autofahrten am Abend des 12. März 2013 besprachen [X.]

und B.

Zeitpunkt und [X.]inzelheiten des geplanten Anschlags sowie die Funktionsweise der
Pistole [X.]retta. Sie entschlossen sich, am späteren Abend eine weitere -
6
-
Ausspähfahrt zum Wohnsitz des [X.].

zu unternehmen. Während dieser wurden sie festgenommen. [X.]

wurde in der Wohnung des [X.]

in [X.].

, S.

in seiner Wohnung in [X.].

gefasst.
2. Der dringende Verdacht hinsichtlich dieses Geschehens ergibt sich vor allem aus den [X.]rkenntnissen, die aus der Überwachung der Telekommuni-kation sowie der Innenräume der Fahrzeuge von [X.]

und [X.]

gewonnen werden konnten. Die [X.]schuldigten unterhielten sich in zahlreichen Gesprä-chen über die bevorstehende Tat und sprachen dabei auch über konkrete [X.]. Von [X.]deutung sind daneben die [X.]rgebnisse der durchgeführten Observationen, die Inhalte der sichergestellten Urkunden, insbesondere der dargestellten Ausdrucke aus dem [X.], sowie der sichergestellten [X.]. Diese [X.]rgebnisse werden ergänzt etwa durch die sichergestellten Schuss-waffen, Schalldämpfer, [X.]xplosivstoffe sowie durch mündliche Äußerungen des [X.]

nach seiner Verhaftung, den Inhalt von durch [X.]

und B.

verfassten Briefen sowie die [X.]kundungen zahlreicher Zeugen. Hinsichtlich der [X.]inzelhei-ten nimmt der Senat [X.]zug auf die Darlegungen in den Haftbefehlen sowie der Zuschrift des [X.] vom 9. September 2013.
3. Danach besteht der dringende Verdacht, dass die [X.]schuldigten sich wegen einer Verabredung zum Mord nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 211 StGB straf-bar gemacht haben. Da allein dieser Tatvorwurf die Fortdauer der Untersu-chungshaft für die drei [X.]schuldigten trägt, kann offen bleiben, ob ihr Verhalten daneben mit hoher Wahrscheinlichkeit die Strafbarkeit nach den weiteren in den Haftbefehlen aufgeführten Delikten begründet.
Die [X.]schuldigten verabredeten mit großer Wahrscheinlichkeit, den
Vor-sitzenden der [X.],

[X.].

, zu ermorden. Sie waren ernsthaft entschlossen, an der Verwirklichung dieses bereits in hohem Maße konkreti-9
10
11
-
7
-
sierten Verbrechens als Mittäter mitzuwirken. Dies gilt auch für den [X.]schuldig-ten S.

. Dieser verblieb zwar am Abend des 11. März 2013 in seiner Woh-nung in [X.].

. Hieraus und aus den weiteren konkreten Umständen ist nach dem gegenwärtigen Stand der [X.]rmittlungen zwar zu schließen, dass er an der unmittelbaren Durchführung der Tat nicht beteiligt sein sollte. Der bisher ermit-telte Sachverhalt belegt jedoch gleichwohl eine Mittäterschaft und nicht nur eine [X.]ihilfe des S.

bezüglich der geplanten Tat. Diese beruhte auf einem ge-meinsamen [X.] aller vier [X.]schuldigten, der wiederum einer gemeinsamen Motivation entsprang. S.

war als vollwertiges Mitglied der Gruppe in vollem Umfang während des gesamten Zeitraums, der sich jedenfalls von Dezember 2012 bis März 2013 erstreckte und damit mehrere Monate andauerte, in die konkrete Planung und Vorbereitung der Tat eingebunden. Dabei erbrachte er objektive [X.]iträge von erheblichem Gewicht, die insbesondere über das bloße psychische Unterstützen derjenigen, die an dem geplanten [X.] beteiligt sein sollten, weit hinausgingen. Schließlich war sein Interesse an der Durchführung der Tat genauso hoch wie dasjenige der übrigen [X.]schuldigten.
4. Für die drei [X.]schuldigten ist der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben. Sie haben im Falle ihrer Verurteilung mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Von dieser Straferwartung geht ein entsprechend hoher Fluchtanreiz aus. Dem stehen -
auch unter [X.]rücksich-tigung des Vorbringens der Verteidigung des [X.]schuldigten S.

-
ausrei-chend gewichtige, die Fluchtgefahr hemmende Umstände nicht entgegen. [X.]s ist deshalb wahrscheinlicher, dass sie, in Freiheit belassen, sich dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen werden. [X.]rgänzend wird auf die [X.] Gründe der Haftbefehle verwiesen.
12
-
8
-

Unter diesen Umständen vermögen Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht die [X.]rwartung zu begründen, dass auch durch sie der Zweck der Untersuchungshaft erreicht werden kann.
5. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-chungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der [X.]rmittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. Nach der Festnahme der [X.]schuldigten waren zahlreiche, zum
Teil in hohem Maße aufwändige und zeitintensive [X.]rmittlungsmaßnahmen [X.]. So waren etwa 1000 Asservate, darunter beispielsweise
17 Mobiltele-fone, 14 SIM-Karten, sechs Laptops, acht USB-Sticks, sieben SD-Karten, zwei Festplatten und ein Navigationsgerät, zu untersuchen. Daneben waren die
äußerst umfangreichen TKÜ-
und Innenraumüberwachungsmaßnahmen aus-zuwerten. Die [X.]rmittlungsbehörden haben zudem bereits weit mehr als 50 Zeugen vernommen. Hinsichtlich der weiteren [X.]inzelheiten wird auf die Zu-schrift des [X.] vom 9. September 2013 [X.]zug genommen.
6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen die [X.]schuldigten erhobenen, diese [X.]ntscheidung tragenden Tatvorwurf gemäß
§ 30 Abs. 2, § 211 StGB nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
II[X.] Die [X.]rmittlungszuständigkeit des [X.] -
und damit die Zuständigkeit des [X.]rmittlungsrichters des [X.] zum [X.]rlass der Haftbefehle -
folgt bereits aus § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 [X.], denn es besteht jedenfalls ein Anfangsverdacht für eine mitgliedschaftli-che [X.]teiligung der [X.]schuldigten an einer terroristischen Vereinigung, strafbar nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB; es kommt deshalb nicht darauf an, ob daneben die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 [X.] vorliegen. Alle vier 13
14
15
16
-
9
-
[X.]schuldigten verstanden sich selbst als zusammengehörige Gruppe. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit waren die Zwecke und Tätigkeiten dieser Grup-pierung auf die [X.]gehung mehrerer Straftaten gerichtet. In diesem Zusammen-hang fällt neben dem Motiv für das Verhalten der [X.]schuldigten insbesondere der Umstand ins Gewicht, dass auf der Namensliste der Mitglieder der [X.] mehrere Namen markiert waren und [X.]rkundungsfahrten nicht nur zum Wohnsitz des [X.].

, sondern auch weiterer, teilweise markierter Personen durchgeführt wurden, wenn auch der Inhalt des überwachten Gesprächs zwi-schen [X.]

und B.

auf der Rückfahrt von der Moschee zur Wohnung des [X.]

am 12. März 2013 dafür sprechen könnte, dass letztlich die [X.]strebun-gen darauf gerichtet waren, den Vorsitzenden der [X.] als "Kopf von diese Partei"
zu treffen. Aufgrund der bisher ermittelten Umstände ist es daneben im Sinne eines Anfangsverdachts ausreichend wahrscheinlich, dass die Gruppe die für eine Vereinigung erforderlichen strukturellen Voraussetzungen aufwies.
[X.] Schäfer Spaniol

Meta

AK 18/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. AK 18/13 (REWIS RS 2013, 2127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2127

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AK 17/13 (Bundesgerichtshof)


AK 19/13 (Bundesgerichtshof)


StB 7/12 (Bundesgerichtshof)


StB 29/16 (Bundesgerichtshof)

Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht in laufender Hauptverhandlung; Verhältnismäßigkeit …


StB 29/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.