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PDF anzeigen [X.] vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit Zustimmung des [X.] sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. August 2009 wird a) von der Einziehung des Pkw [X.] 270 [X.], , abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die [X.] entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw [X.] 270 [X.],
, angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der [X.] mit Zustimmung 1 - 3 - des [X.] die Einziehung des Pkw von der Verfolgung ausge-nommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2009 bemerkt der [X.] ergänzend, dass die Beschränkung den Angeklagten nicht beschwert und nach § 430 StPO nicht seiner Zustimmung bedarf. 2 [X.]von [X.] [X.]
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03.12.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. 3 StR 471/09 (REWIS RS 2009, 299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 299
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3 StR 534/15 (Bundesgerichtshof)
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