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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 42/13
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung
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2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag und einstim-mig -
am 21. März 2013 nach §§ 46, 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.]s
Duisburg vom 26.
Oktober 2012 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung for-mellen und sachlichen Rechts. Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 28.
Februar 2013 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen weiterer, nach Ablauf der [X.] am 2. Januar 2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobener Verfahrensrügen gestellt.
1
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1. Der Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungs-frist ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht in der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz
1 [X.] angebracht wurde. Der Angeklagte hat den Antrag des [X.], mit dem er Kenntnis von der Versäumung der Frist hinsichtlich der am 2. Januar 2013 erhobenen Verfahrensrügen erlangt hat, am 21. Februar 2013 erhalten. Erst am 16. März 2013 ist der [X.] eingegangen. Darauf, dass bei rechtzeitigem Eingang einer -
wie hier -
den Anforderungen des § 345 [X.] genügenden Be-gründungserklärung eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung von [X.] regelmäßig nicht in Betracht kommt ([X.], [X.], 6.
Aufl., § 345 Rn. 26 mwN), kommt es deshalb nicht mehr an.
2. Die durch die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die in der [X.] erhobe-nen Verfahrensrügen haben sich als jedenfalls unbegründet erwiesen. Die Re-vision war deshalb als unbegründet zu verwerfen (§
349 Abs.
2 [X.]).
Tolksdorf Hubert Schäfer
Gericke
Spaniol
2
3
Meta
21.03.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. 3 StR 42/13 (REWIS RS 2013, 7123)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7123
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