Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2020, Az. VII ZR 55/19

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11741

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:120320UVIIZR55.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

VII ZR 55/19
Verkündet am:

12. März 2020

Mohr,

Justizfachangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 613 Abs. 2, § 156 Abs. 1
a) Die Entscheidung über eine Aussetzung gemäß § 613 Abs. 2 ZPO hat von Amts wegen zu erfolgen, solange das [X.] noch nicht endgültig beendet ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, bildet hierfür keine Zäsur.
b) Für die Entscheidung über die Aussetzung ist keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig.
[X.], Urteil vom 12. März 2020 -
VII ZR 55/19 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
12.
März
2020
durch den Vorsitzenden Richter [X.], die Richter Dr.
Kartzke
und Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 6. März 2019 in der Fassung des [X.] vom 10. April 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Zu-sammenhang mit zwei von ihm gezeichneten Kapitalanlagen in Anspruch.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der H.

GmbH (im Folgenden nur Beklagte). Jeweils im Juli 2011, 2012 und 2013 stell-te die Beklagte zugunsten der F.

KGaA mit dem Begriff "Top Ra-1
2
-
3
-
ting" und der Ziffer "1" überschriebene Zertifikate aus. In den Zertifikaten heißt es, dass die Beklagte 4,5 Millionen (in 2011) beziehungsweise 4,7 Millionen (in 2012 und 2013) [X.] Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet habe, wobei die "1" das bestmöglich zu erreichende Ergebnis sei. Um das Rating von "1" zu erreichen, dokumentiere die F.

KGaA "dieses Ergebnis vor allem durch eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens
und ihre strukturierten Geschäftsabläufe". Die F.

KGaA setzte die Zertifikate der Beklagten beim Vertrieb ihrer [X.] werbend ein.
Der Kläger zeichnete im September 2012 eine Orderschuldverschrei-bung sowie im September 2013 ein Nachrangdarlehen der F.

KGaA. Im April 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der F.

KGaA eröffnet.
Der Kläger behauptet, sich aufgrund der erteilten "Top Ratings", welche ihm im Rahmen der Anlagevermittlungs-
beziehungsweise Anlageberatungsge-spräche vorgelegt worden seien, zur Zeichnung der genannten Kapitalanlagen entschieden zu haben. Er begehrt in der Hauptsache Schadensersatz in Höhe des gezeichneten Kapitals abzüglich einer erhaltenen Ausschüttung sowie Er-satz eines Zinsschadens, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Über-
tragung der erworbenen Anlageprodukte an die Beklagte.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat am 13.
Februar
2019 mündlich über die Berufung des [X.] verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, das Verfahren
im Hin-3
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5
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4
-
blick auf eine bei dem [X.] Fr.

eingereichte und der Beklagten
bereits zugestellte Musterfeststellungsklage auszusetzen. Das Berufungsgericht
hat die mündliche Verhandlung geschlossen und Termin zur Verkündung
einer Entscheidung auf den 22.
Februar
2019 bestimmt.
Am 21.
Februar
2019 ist im Klageregister die bei dem [X.] Fr.

unter dem Aktenzeichen 24

erhobene Musterfeststellungs-klage gegen die Beklagte öffentlich bekannt gemacht worden. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger dem Berufungsgericht mitgeteilt, dass er seine Ansprüche zur Eintragung in das Klageregister angemeldet habe und der Rechtsstreit nunmehr gemäß § 613 Abs. 2 ZPO von Amts wegen auszusetzen sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Verlegung des [X.] und Gewährung rechtlichen
Gehörs zum Schriftsatz vom
21.
Februar
2019
mit Urteil vom 6.
März
2019 zurückgewiesen. Es hat die Revision
im Hinblick
auf die Frage
zugelassen, ob das Berufungsgericht
die geschlossene mündliche Berufungsverhandlung nach §
156 Abs.
1
ZPO hätte wiedereröffnen
und das Verfahren nach § 613 Abs. 2 ZPO aussetzen müssen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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-
5
-

I.
Das Berufungsgericht hat -
soweit für die Revision von Bedeutung -
aus-geführt:
Das Verfahren sei nicht nach § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen. Die münd-liche Verhandlung sei am 13. Februar 2019 geschlossen und Verkündungster-min bestimmt worden. Das Berufungsgericht
habe den Kläger in der mündli-chen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es
beabsichtige, die Berufung [X.]. Erst am 21. Februar 2019 habe der Kläger vorgetragen, dass er am selben
Tag seine Ansprüche zur Musterfeststellungsklage angemeldet ha-be. Dieser Vortrag sei gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu [X.].
Der nicht nachgelassene Schriftsatz gebe keinen Anlass, die ge-
schlossene Verhandlung gemäß §
156 Abs.
1
ZPO wiederzueröffnen. Bei der danach zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass die [X.] einen raschen [X.] gebiete. Das Ver-fahren sei entscheidungsreif und der Senat habe sich mit den Argumenten des [X.] ausführlich auseinandergesetzt. Zwar solle §
613 Abs.
2
ZPO ein Nebeneinander von Individual-
und Musterfeststellungsklage, das zu wider-sprüchlichen Entscheidungen führen könne, verhindern. Es entspreche aller-dings nicht dem Gesetzeszweck, ein solches Nebeneinander nach Durchlauf zweier Instanzen im [X.]
in einem entscheidungsreifen Berufungsprozess
nach Schluss der mündlichen Verhandlung
zu eröffnen und bei ungünstigen [X.] eine "Flucht in die Musterfeststellungskla-ge" zu ermöglichen. Vor diesem
Hintergrund sei das Ermessen des Senats 9
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6
-
nicht dahingehend gebunden, dass er die mündliche Verhandlung zwingend hätte wiedereröffnen
müssen.

II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO).
Die Be-schränkung der Revisionszulassung
durch das Berufungsgericht ist unwirksam.
Das Berufungsgericht hat sowohl im Tenor als auch in den Gründen des angefochtenen Urteils die Revision nur hinsichtlich der von ihm für grundsätz-lich bedeutsam gehaltenen Frage
zugelassen,
ob es verpflichtet gewesen sei, die
geschlossene Berufungsverhandlung nach §
156 Abs.
1
ZPO wiederzuer-öffnen und das Verfahren nach §
613 Abs.
2
ZPO auszusetzen. Zwar kann die Zu-
lassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil-
oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Urteil vom 21.
Mai
2015 -
VII
ZR
190/14 Rn.
13, NJW-RR 2015, 1048; Urteil vom 12.
März 2015 -
VII ZR 173/13 Rn. 20, 23 m.w.N., NJW 2015, 1685).
Um einen solchen selbständigen Teil des [X.] handelt es sich bei der Frage, ob das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 613 Abs. 2 ZPO hätte aus-
setzen müssen, jedoch nicht.
Die Aussetzung
nach § 613 Abs. 2 ZPO
erfordert
die Prüfung, ob die Individualklage
den Lebenssachverhalt und die [X.] der Muster-12
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15
-
7
-
feststellungsklage betrifft. Diese Prüfung kann nur auf Grundlage des von den Parteien vorgetragenen Sachverhalts und dessen rechtlicher Bewertung er-
folgen. Die Frage, ob das Berufungsgericht nach § 613 Abs. 2 ZPO den Rechtsstreit hätte aussetzen müssen, kann deshalb nicht losgelöst von der rechtlichen Bewertung des gesamten Streitstoffs beantwortet werden.
2. Das Berufungsgericht ist -
wie die Revision
der
Sache nach zu Recht rügt
-
verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, eine Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 613 Abs. 2 ZPO nur nach Wiedereröff-nung der mündlichen Verhandlung treffen zu können.
a) [X.]) Hat ein Verbraucher vor der
Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Musterfest-
stellungsbeklagten erhoben, die die [X.] und den Lebenssach-verhalt der Musterfeststellungsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch
oder sein Rechtsverhältnis zum Klageregister an, setzt das Gericht des Indivi-dualverfahrens dieses gemäß § 613 Abs. 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Ent-scheidung, sonstigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder wirksamen Rücknahme der Anmeldung aus.
Über die Aussetzung hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden, eines Antrags des Verbrauchers bedarf es nicht (vgl. [X.]
ZPO/Augenhofer, Stand: 1.
September
2019, § 613 Rn.
10; [X.]/Vollkommer, ZPO, 33.
Aufl., §
613 Rn. 7; [X.]/Nordholtz, NJW 2019, 411, 412).
Die Entscheidung hat zu erfolgen, solange das [X.] noch nicht endgültig beendet
ist; der Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,
bildet hierfür keine Zäsur
(vgl. [X.], Musterfeststel-lungsklage,
§ 613 Rn. 23; vgl. zur Aussetzung gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bereits [X.], Beschluss vom 8.
November
1905 -
V
558/05, [X.]Z 62, 26; 16
17
18
19
-
8
-
Musielak/
[X.]/[X.], ZPO, 16.
Aufl., §
246 Rn.
3; [X.]/[X.], 5.
Aufl., § 246 Rn. 14). Das folgt neben dem Wortlaut von § 613 Abs. 2 ZPO, der die Aussetzung ohne Rücksicht auf den Stand des [X.] fordert,
aus dem Zweck von §
613 Abs.
2
ZPO, sich widersprechende Ent-scheidungen zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 19/2507, [X.]; [X.], [X.], §
613 Rn.
19; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 16.
Aufl., §
613 Rn.
7;
[X.] ZPO/Augenhofer, Stand: 1.
September 2019, §
613 Rn.
9; [X.]/
Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 613 Rn.
7).
Das Musterfeststellungsverfahren soll vorrangig die auch das [X.] betreffenden Rechtsfragen bindend klären, § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO
(vgl. BT-Drucks. 19/2507, [X.] f.).
Wegen der daraus folgenden grundsätzlichen Bedeutung (§
614 Satz
2 ZPO) findet gegen [X.] stets die Revision statt (§
614 Satz
1
ZPO). Diese Rechtsschutzmöglichkeiten
sollen dem Verbraucher erhalten bleiben, wenn dieser eine Klage vor Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungs-klage im Klageregister erhoben hat.

bb) Auf dieser Grundlage war das Berufungsgericht verpflichtet, über ei-ne Aussetzung des noch nicht beendeten
Rechtsstreits zu entscheiden, weil es vor der Verkündung des Urteils Kenntnis von der im Klageregister bekannt ge-
machten Musterfeststellungsklage sowie der Anmeldung des [X.] als [X.] erhalten hat.
Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Rechtsstreit die [X.] und den Lebenssachverhalt der Musterfest-stellungsklage betrifft.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war für die Entschei-dung über die Aussetzung keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung notwendig.
20
21
-
9
-
Dies ergibt sich bereits aus §
128 Abs. 4, §
248 Abs. 2 ZPO, wonach die Entscheidung über die Aussetzung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Dass der Schluss der mündlichen Verhandlung der Aussetzung nicht entgegensteht,
ist
zudem einem Umkehrschluss aus § 249 Abs. 3 ZPO
zu ent-nehmen. Diese Vorschrift ordnet nur für den Fall der nach Schluss der mündli-chen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens an, dass gleichwohl die auf Grund dieser Verhandlung zu erlassende Entscheidung ver-kündet werden kann. Den Fall der Aussetzung des Verfahrens bezieht § 249 Abs. 3 ZPO -
anders als § 249 Abs. 1 und 2 ZPO -
ausdrücklich nicht mit ein, da die Unterbrechung von Gesetzes wegen eintritt, während die Aussetzung eine -
wenn auch gegebenenfalls gebundene
-
Entscheidung des Gerichts erfordert (vgl. [X.], Beschluss
vom 5.
Februar
1965

V
ZB 12/64, [X.]Z 43, 135, juris Rn. 4 m.w.N.; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
249 Rn.
22; [X.], ZPO, 23.
Aufl., §
249 Rn.
18; Musielak/[X.]/[X.],
ZPO, 16. Aufl., §
249 Rn. 6).
c) Auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts sind für die Frage, ob eine Entscheidung nach § 613 Abs. 2 ZPO zu erfolgen hatte, uner-heblich.
[X.]) Der Kläger war mit seinem Schriftsatz vom 21. Februar 2019 nicht gemäß
§ 525
Satz 1, § 296a Satz 1 ZPO ausgeschlossen, da die Anregung, den Rechtsstreit auszusetzen,
bereits kein Angriffs-
oder Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift
darstellt. Angriffs-
und Verteidigungsmittel ist alles
tatsächliche
und rechtliche Vorbringen, das der Durchsetzung oder Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient
und damit den Inhalt der gerichtlichen Ent-scheidung bestimmen will
(vgl. [X.]/Prütting,
5.
Aufl., §
296 Rn.
40;
22
23
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25
-
10
-
[X.]/[X.]/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 146 Rn. 2).
Rein prozessuale Gesu-che wie das auf Aussetzung des Verfahrens werden deshalb nicht von § 296a ZPO erfasst (vgl. [X.]/Prütting, 5. Aufl., § 296
Rn. 43).
bb) Soweit das Berufungsgericht sinngemäß ausführt, der Kläger habe sich nach dem Schluss der zu seinen Ungunsten verlaufenen mündlichen Ver-handlung rechtsmissbräuchlich in die Musterfeststellungsklage geflüchtet, ist dies schon aus tatsächlichen Gründen ungerechtfertigt. Bereits
in der mündli-chen Berufungsverhandlung hat der Kläger auf die zugestellte -
wenn auch noch nicht im Klageregister bekannt gemachte -
Musterfeststellungsklage hin-gewiesen und eine Aussetzung des Rechtsstreits beantragt. Der Kläger hat dem Berufungsgericht anschließend zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Be-kanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister mitgeteilt, dass er seine Ansprüche nunmehr angemeldet habe. Eine frühere Wahrnehmung [X.] war ihm deshalb nicht möglich.

III.
Der Senat kann in der Sache nicht selbst
entscheiden, §
563 Abs.
3 ZPO, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Rechtsstreit die [X.] und den Lebenssachverhalt der Musterfest-stellungsklage betrifft (zum Prüfungsumfang vgl. §
8 Abs.
1 Satz
1
KapMuG und dazu: [X.], Beschluss vom 28.
Januar 2016 -
III ZB 88/15 Rn.
14 m.w.N., [X.], 403; Beschluss vom 2. Dezember 2014 -
XI ZB 17/13 Rn.
11, NJW-RR 2015, 299). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht diese [X.] zu ermöglichen. Dabei wird es die mit Schriftsatz vom 5. März 2019 vorge-
brachten Einwendungen zu erwägen haben.
26
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-
11
-
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der [X.] die [X.] und den Lebenssachverhalt der Musterfeststel-lungsklage betrifft, ist der Rechtsstreit auszusetzen. Eine Ermessensentschei-dung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. [X.], Musterfeststellungsklage, §
613 Rn.
19; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 16.
Aufl., § 613 Rn. 7). Das folgt ne-ben dem Wortlaut von §
613 Abs.
2

) ge-setzes-
systematisch aus § 148 Abs. 2 ZPO. Danach steht es nur dann im Ermessen des Gerichts ("kann"),
ein [X.] wegen einer Musterfeststellungs-klage auszusetzen, wenn der Kläger kein
Verbraucher ist.
[X.]
Kartzke
Jurgeleit

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2018 -
9 O 1910/17 -

O[X.], Entscheidung vom 06.03.2019 -
5 U 994/18 -

28

Meta

VII ZR 55/19

12.03.2020

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2020, Az. VII ZR 55/19 (REWIS RS 2020, 11741)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11741

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VII ZR 55/19

VII ZR 173/13

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XI ZB 17/13

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