Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. KZB 8/03

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 897

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[X.] 8/03vom4. November 2003in dem [X.] 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat durch den Präsidenten des Bun-desgerichtshofs Prof. [X.] und [X.], Prof.[X.], Dr. Raum und Dr. Meier-Beckam 4. November 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 25. Februar 2003wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Der Wert des [X.] wird auf 5.000,-- e-setzt.Gründe:[X.] Stadt [X.]und die [X.]([X.]) schlossen am 3. Oktober 1968 einen Vertrag über [X.] von Flächen in U-Bahn-Stationen der Stadt [X.]zumBetrieb öffentlicher [X.] durch die [X.]. Die [X.] ist insoweit Rechtsnachfolgerin der [X.]. Die klagende Stadtwerke Verkehrsgesellschaft [X.] - 3 - mbH sieht sich ihrerseits als Rechtsnachfolgerin der Stadt [X.]; sie hat die Kündigung des Vertrages erklärt und begehrt von der [X.] die Räumung der von dieser genutzten Flächen.Das [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten fürgegeben erklärt; das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich diese mit der zugelassenenRechtsbeschwerde.[X.] zutreffend als Rechtsbeschwerde eingelegte Rechtsmittel(vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.2002 - [X.], NJW 2003, 433) ist nicht [X.]. [X.] und [X.] haben zu Recht den beschrittenenRechtsweg für zulässig erachtet (§ 17a Abs. 3 GVG).1.Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtetsich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt,nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] herge-leitet wird ([X.] [X.]Z 97, 312, 313, 314 - Orthopädische Hilfsmittel;[X.] [X.]Z 102, 280, 283 - Rollstühle; [X.] [X.]Z 108, 284, 286,287; [X.], [X.]. v. 12.3.1991 - [X.], [X.]/[X.]). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die an der Streitigkeit Betei-ligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnungstehen und ob sich der Träger der hoheitlichen Gewalt der besonderen, ihmzugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder sich den fürjedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt. Aus einemGleichordnungsverhältnis kann allerdings noch nicht ohne weiteres auf einebürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden, weil auch dem [X.] -chen Recht eine gleichgeordnete Beziehung zwischen Berechtigtem und [X.] nicht fremd ist. So liegt es im Wesen eines - auch des öffentlich-rechtlichen - Vertrages, daß sich die Vertragsparteien grundsätzlich gleichbe-rechtigt gegenüberstehen. Für die Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem undprivatrechtlichem Vertrag kommt es daher auf dessen Gegenstand und Zweckan. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsge-genstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl.[X.] [X.]Z 97, 312, 314 - Orthopädische Hilfsmittel m.w.[X.]). Über dieseZuordnung des Vertragsgegenstandes entscheidet, ob die Vertragsabmachun-gen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltetsind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt ([X.]Z 67,81, 88 - [X.]; 116, 339, 342 - Pflegesatzvereinbarung; BVerwGE 42,331, 333).2.Danach ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet,da Gegenstand der Klage ein behaupteter zivilrechtlicher Anspruch der Kläge-rin ist.Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht angenommenhat - ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den ursprünglich beteiligtenöffentlich-rechtlichen Körperschaften durch die sogenannten Postreformen inein privatrechtliches Rechtsverhältnis umgewandelt worden wäre. Denn [X.] ursprüngliche Vertragsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.Der Vertragswortlaut bietet für öffentlich-rechtlich ausgestaltete [X.] keinen Anhalt. Dafür hat auch das Beschwerdegerichtnichts festgestellt, das vielmehr Zweifel an der vom [X.] bejahten ([X.]) öffentlich-rechtlichen Qualifikation des [X.] gemeint hat, nach dem Inhalt des Vertrages und den erkennbaren Um-ständen spreche insgesamt mehr dafür, daß die Parteien eine zivilrechtlicheRegelung ihrer Rechtsbeziehungen beabsichtigt hätten, wofür insbesonderedie Haftungsregelungen in den §§ 9 und 10 des Vertrages sowie die Kündi-gungsklausel des § 14 sowie die [X.] des § 15 stritten.Der vom [X.] hervorgehobene Umstand, daß das Bereitstellenvon öffentlichen [X.] eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der [X.] gewesen sei, die den in Art. 87 Abs. 1 GG a.[X.] vorgesehe-nen Infrastrukturauftrag für die [X.] zu erfüllen gehabthabe, rechtfertigt es nicht, der Überlassung der hierfür benötigten Flächen [X.] durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten öffentlich-rechtlichenCharakter beizumessen. Denn mit der Beschaffung dieser Flächen hat die[X.] nicht die öffentliche Aufgabe der Bereitstellung öffentli-cher Telekommunikationseinrichtungen erfüllt, sondern sich nur hierfür [X.] Mittel verschafft, nicht anders, als wenn sie technische Einrichtungen fürdie Ausstattung von Telefonzellen oder solche Zellen selbst beschafft hätte.Solche [X.] unterliegen, soweit sie nicht ihrerseits wesent-lich öffentlich-rechtlich geprägt sind, grundsätzlich dem Privatrecht (vgl. [X.] [X.]Z 97, 312, 316 - Orthopädische Hilfsmittel).Eine solche öffentlich-rechtliche Prägung des [X.] jedoch nicht. Für sie genügt nicht die Erwägung des [X.]s, dieErfüllung des öffentlich-rechtlichen Strukturauftrags der Deutschen [X.]habe vorausgesetzt, daß dieser die hierfür benötigten Flächen von den Kom-munen zur Verfügung gestellt worden seien, und die Stadt [X.] - 6 -habe daher eine möglicherweise sogar als Amtshilfepflicht zu wertende Mitwir-kungspflicht getroffen. Denn die für den Betrieb öffentlicher [X.] be-nötigten Flächen mußte sich die [X.] nicht notwendigerweisevon den [X.] beschaffen. Die vom [X.] angenommene Mitwir-kungspflicht der [X.] konnte sich daher, insbesondere außerhalb öffent-licher Straßen und Plätze, nur auf den Umstand gründen, daß die Post auf [X.] die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen [X.] benötigtenFlächen anderweit nicht, nicht in genügender Zahl oder nicht zu angemesse-nen Bedingungen zugreifen konnte. Sie betrifft daher in erster Linie das "Ob"einer Mitwirkung der [X.], nicht jedoch deren rechtliche Ausgestaltung,insbesondere nicht die Form der Nutzungsüberlassung, und rechtfertigt esnicht, das Beschaffungsgeschäft der Deutschen [X.] mit einer Kommu-ne anders als das Beschaffungsgeschäft mit dem privaten Besitzer eines öf-fentlich zugänglichen Gebäudes als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.Auch aus der Sicht des Vertragsverhältnisses als eines [X.] [X.]mit einem Interessenten über die (anderweitige) [X.] von Flächen einer öffentlich-rechtlichen Sache im Anstaltsgebrauch [X.] zu einer solchen Qualifikation kein Anlaß. Denn bei der Überlassung [X.], die in ihrem Eigentum stehen, aber zur Erfüllung ihrer [X.] nicht benötigt werden, bedient sich eine [X.] - wie [X.] bei der Vermietung von Räumen zum Betrieb eines Ladenlokals - typi-scherweise der Form des Privatrechts (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 13. Aufl.,§ 40 Rdn. 25b; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 54 Rdn. 39 ff.; ferner [X.]Z119, 237, 242 ff. - [X.]). Nicht anders ist auch das vorliegendeVertragsverhältnis zu würdigen.[X.]

Meta

KZB 8/03

04.11.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2003, Az. KZB 8/03 (REWIS RS 2003, 897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 897

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