Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7459

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT UNTERLASSUNG BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) BANKEN

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Gegenstand

Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes: Anforderungen an den Klageantrag; Wirksamkeit einer Klausel im Preisverzeichnis einer Sparkasse über die Kosten einer smsTAN


Leitsatz

1. Bei Klagen nach § 1 UKlaG muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Juli 2012, IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9). Ist streitig, ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung vom Beklagten tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird. Ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage.

2. Die im Preisverzeichnis einer Sparkasse in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste verwendete Bestimmung

"Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)"

ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 29. Mai 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse regelt in ihrem "Preisaushang" unter anderem:

"Privatkonten (…)

[X.] (Kontoführung über [X.]) mt. Pauschale 2,00 €".

2

Auf der [X.]seite der [X.] heißt es zum "Online-Banking" unter Verwendung von "sms[X.]":

"Einfach und mobil

Online-Banking mit sms[X.]

Online-Banking einfach und mobil – ganz ohne Papier. Das bietet Ihnen das neue sms[X.]-Verfahren Ihrer Sparkasse. Empfangen Sie Ihre Transaktionsnummer ([X.]) ganz bequem mit Ihrem Handy.

Ihre Vorteile

- Vereinfachtes Handling durch Wegfall der [X.]-Listen

- Große Mobilität ohne [X.]-Liste

- Keine Freischaltung von Folge-[X.]-Listen erforderlich

- Jede sms[X.] kostet nur 0,10 Euro, unabhängig vom Kontomodell

- Für das sms[X.]-Verfahren benötigen Sie weder eine Software noch ein Sicherheits-Zertifikat auf Ihrem Handy. Ihre Sparkasse wird Sie niemals zu Installationen dieser Art auffordern

- Hohe Sicherheit, da neben der sms[X.] zusätzliche auftragsbezogene Daten auf Ihr Handy übertragen werden – zum Beispiel bei einer Einzelüberweisung die Kontonummer des Empfängers

- Zusätzlicher Schutz: Jede sms[X.] ist zeitlich begrenzt und nur für den jeweiligen Auftrag gültig.

Tipp: Als [X.] können Sie jederzeit das sms[X.]-Verfahren freischalten. Falls Sie noch kein Online-Banking nutzen, lassen Sie sich doch gleich komplett freischalten."

Unter diesem Text befinden sich eine Schaltfläche "Jetzt umstellen auf sms[X.]" sowie eine weitere Schaltfläche "Online-Kunde werden".

3

In den von der [X.] verwendeten "Bedingungen für das Online-Banking" heißt es auszugsweise wie folgt:

"2.1 Personalisierte Sicherheitsmerkmale

Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind:

- die persönliche Identifikationsnummer (PIN),

- einmal verwendbare Transaktionsnummern ([X.]),

- der Nutzungscode für die elektronische Signatur.

2.2 Authentifizierungsinstrumente

Die [X.] bzw. die elektronische Signatur können dem Teilnehmer auf folgenden Authentifizierungsinstrumenten zur Verfügung gestellt werden:

- auf einer Liste mit einmal verwendbaren [X.],

- mittels eines [X.]-Generators, der Bestandteil einer Chipkarte oder eines anderen elektronischen Geräts zur Erzeugung von [X.] ist (chip[X.]),

- mittels eines mobilen Endgeräts (z. B. Mobiltelefon) zum Empfang von [X.] per [X.] (sms[X.]),

- auf einer Chipkarte mit Signaturfunktion oder

- auf einem sonstigen Authentifizierungsinstrument, auf dem sich [X.] befinden.[…]

3. Zugang zum Online-Banking

Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking, wenn

- der Teilnehmer die Kontonummer oder seine individuelle Kundenkennung und seine PIN oder elektronische Signatur übermittelt hat,

- die Prüfung dieser Daten bei der Sparkasse eine Zugangsberechtigung des Teilnehmers ergeben hat und

- keine Sperre des Zugangs (siehe […]) vorliegt.

Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann der Teilnehmer Informationen abrufen oder Aufträge erteilen.

4. [X.]

Der Teilnehmer muss [X.] (z. B. Überweisungen) zu deren Wirksamkeit mit dem vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmal ([X.] oder elektronische Signatur) autorisieren und der Sparkasse mittels Online-Banking übermitteln. […]"

4

Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis die Klausel "Jede sms[X.] kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)", und verlangt von der [X.], in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste mit Verbrauchern die Verwendung dieser Bestimmung zu unterlassen. Er ist der Ansicht, dass diese Klausel als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalte. Hilfsweise verlangt er, dass die Beklagte es unterlässt, Verbrauchern, die im Online-Banking am sms[X.]-Verfahren teilnehmen, einen Betrag von 0,10 € in Rechnung zu stellen. Ferner fordert er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen.

5

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in [X.], 1709 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

8

Das [X.] habe die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, als die beanstandete Klausel nicht der Inhaltskontrolle unterliege.

9

Allerdings sei die Klage - entgegen der Ansicht des [X.]s - im Hauptantrag zulässig. Der Kläger, der zunächst eingeräumt habe, keine Kenntnis von der konkret verwendeten Fassung der beanstandeten Klausel zu haben, habe auf einen Hinweis des [X.]s vorgetragen, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis die Klausel, wie sie im Klageantrag zitiert worden sei. Damit seien die Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt. Ob die Beklagte die Klausel tatsächlich in der angegebenen Form verwende, sei eine Frage der Wiederholungsgefahr und damit der Begründetheit der Klage, die keiner abschließenden Klärung bedürfe.

Die beanstandete Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht der Inhaltskontrolle anhand von § 307 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 308 f. [X.]. Sie sei keine kontrollfähige [X.], sondern die Bestimmung eines Entgelts für eine rechtlich nicht geregelte Dienstleistung der Bank für den Kunden.

Bei einem Zahlungsdiensterahmenvertrag wie dem [X.] seien Hauptleistungspflichten regelmäßig die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister zu erbringenden Zahlungsdienste, insbesondere die Führung des laufenden Kontos und die Ausführung der Zahlungsvorgänge. Für die Führung des Girokontos könne die Bank einen pauschalen Grundpreis verlangen und danach differenzieren, ob die Nutzung durch den Kunden ausschließlich über EDV erfolge oder nicht. Für die nicht abgedeckten Dienstleistungen könnten weitere Einzelentgelte verlangt werden. Der [X.] könne ergänzt werden durch gesondert abzuschließende Zusatzvereinbarungen, z.B. über den Einsatz von Zahlungskarten oder das Online-Banking, bei denen es sich ebenfalls um [X.] handele. Eine gesetzliche Pflicht der Bank, ihren Kunden das Online-Banking mit [X.] und [X.] als [X.] anzubieten, bestehe nicht. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden, die ihm die zeitlich und räumlich uneingeschränkte Nutzung und Verwaltung des Kontos auf mobilem Wege ermöglichen solle. Dies gelte unabhängig vom gewählten Kontomodell und damit auch im Rahmen des [X.]. Dieses für sich genommen begründe nicht das Recht, das Online-Banking mittels sms[X.]-Verfahren zu nutzen. Das"[X.]" solle zwar nach seiner Ausgestaltung über das [X.] geführt werden. Allerdings ließen sich die girovertraglich geschuldeten Zahlungsdienste auch über [X.] in den Filialen der [X.] veranlassen. Im Rahmen der gesondert zu treffenden Vereinbarung über das "Online-Banking" schließe die Bank mit ihren Kunden eine Vereinbarung über den Einsatz von [X.] (§ 675j Abs. 1 Satz 4 [X.]). Hauptleistungspflicht dieses "Leistungspakets" sei die Einrichtung bzw. Zurverfügungstellung des [X.] nebst [X.] und [X.] als Zahlungsauthentifizierungsverfahren. Aus der Formulierung in § 675j Abs. 1 Satz 4 [X.] ("kann vereinbart werden") folge der fakultative Charakter der Leistung einschließlich der gewählten Form der Übermittlung der Transaktionsnummer ([X.]) als personalisiertem Sicherheitsmerkmal. Entscheide sich der Kunde für eine Übermittlung per [X.], könne die Bank diesen im Rahmen der Zusatzleistung des Online-Banking angebotenen Hauptleistungsbestandteil mit einem Entgelt [X.]n. Beim [X.] handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die am Markt vom Provider gegen Entgelt angeboten werde, mit deren Bepreisung der Kunde seinerseits rechnen könne. Die Leistung biete dem Kunden einen eigenständigen Nutzen, indem sie die jederzeitige mobile Autorisierung eines Zahlungsvorgangs (§ 675j Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 [X.]) allein unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons nebst Computerzugangs ermögliche. Demgegenüber sei der Kunde bei Wahl eines anderen Zahlungsauthentifizierungsinstruments (z.B. nach Ziffer 2.2 der "Bedingungen für das Online-Banking" der [X.]) im Fall der mobilen Nutzung darauf angewiesen, dass er die dort genannten zusätzlichen Geräte oder Listen bei sich führe.

Die Qualifizierung der sms[X.]-Preisklausel als [X.] stehe auch im Einklang mit § 675f Abs. 4 [X.]. Danach werde dem Zahlungsdienstleister das Recht eingeräumt, für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ein Entgelt mit dem Zahlungsdienstnutzer zu vereinbaren. Die Frage, ob ein Zahlungsdienst im Sinne des § 675c Abs. 1 [X.] vorliege, beurteile sich nach § 1 Abs. 2 [X.]. Hiernach seien Zahlungsdienste u.a. die Ausgabe von [X.]. Die Beklagte [X.] aber einen Bestandteil des als Zahlungsauthentifizierungsinstrument anzusehenden Verfahrens als Hauptleistung, nämlich die Übermittlung der [X.] per [X.] als personalisiertem Sicherheitsmerkmal für die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs nach § 675j Abs. 1 [X.]. Dass § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] den Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsauthentifizierungsmittel ausgebe, zur sicheren Übermittlung verpflichte, begründe nicht die Pflicht zur Erbringung der Hauptleistung als solcher, sondern habe die besonderen Pflichten der Beteiligten nach §§ 675k bis 675n [X.] zur Folge.

Aus den vorstehenden Gründen habe die Klage auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Zudem mangele es im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung an der Absicht, eine allgemeine Geschäftsbedingung zu vermeiden, um sich der Inhaltskontrolle zu entziehen. Vielmehr gehe es vorliegend um die Überprüfung einer sms[X.]-Preisklausel, die - ungeachtet ihrer konkreten Fassung - in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] verwendet werde.

Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 [X.] scheitere bereits daran, dass die Beklagte unstreitig nicht in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren [X.] jede sms[X.] mit 0,10 € berechne.

Da der Unterlassungsanspruch nicht begründet sei, bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entscheidenden Punkt nicht Stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist.

Bei Klagen nach § 1 [X.] muss gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der Klageantrag die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut enthalten, anderenfalls ist die Klage unzulässig ([X.], Urteil vom 25. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 208 Rn. 9; [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 3[X.]., § 8 [X.] Rn. 1 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 8 [X.] Rn. 3, 5a). Die Regelung konkretisiert das allgemeine Erfordernis eines "bestimmten Antrags" in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und dient insoweit der zweifelsfreien Festlegung des Streitgegenstandes (vgl. [X.], aaO Rn. 12; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 8 [X.] Rn. 1 und 3). Ist streitig, ob eine vom Kläger beanstandete Klausel in eben dieser Fassung vom [X.] tatsächlich verwendet wird, reicht es für die Bestimmung des Streitgegenstandes und damit für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn unter Angabe des zugrundeliegenden [X.] die Verwendung der bestimmten Klausel behauptet und deren konkreter Wortlaut im Klageantrag wörtlich wiedergegeben wird. Ob die beanstandete Klausel in dieser Fassung tatsächlich Verwendung findet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. [X.], aaO Rn. 12). Denn ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 [X.] besteht nur, soweit eine beanstandete Klausel durch den [X.] tatsächlich verwendet wird und insoweit eine Erstverwendungs- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (vgl. im Ergebnis [X.], Urteil vom 15. Februar 1995 - [X.], [X.], 851, 853 zu § 13 [X.]; ferner: [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 3[X.]., § 1 [X.] Rn. 7 f. und 10; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1 [X.] Rn. 20 und 27; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 24). Den hiernach bestehenden Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt das Vorbringen des [X.], der behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis die streitige Klausel mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Wortlaut "Jede sms[X.] kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)".

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, die vom Kläger beanstandete Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. [X.].

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen ([X.]surteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 28 und vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 176 Rn. 16). Weiter kontrollfähig sind Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt ([X.]surteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 238 Rn. 10, vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 13, vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 28 und vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 176 Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt ([X.]surteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 13, vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 281 Rn. 12, vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 28 und vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 176 Rn. 16).

b) Die vom Kläger angegriffene Klausel enthält mit dem von ihm behaupteten Wortlaut eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] und unterliegt daher der Inhaltskontrolle.

aa) Die Klausel ist so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede [X.] vorsieht, die per [X.] an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese [X.] im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird.

(1) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der [X.] selbst vornehmen kann ([X.]surteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 26 und vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 31). Dabei ist, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird ([X.]surteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 16 und vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 31).

(2) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nach Maßgabe dieser Grundsätze dahin zu verstehen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede [X.] vorsieht, die per [X.] an den Kunden versendet wird, unabhängig davon, ob diese [X.] im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht mit der nach ihrem eindeutigen Wortlaut [X.] "jede sms[X.]" [X.]nden Regelung von ihren Kunden ein Entgelt in Höhe von 0,10 € etwa auch für solche [X.], die zwar per [X.] an den Kunden übersendet werden, von diesem aber nicht für die Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden, etwa weil beim Abgleich der auftragsbezogenen Daten zwischen der vom Kunden ausgefüllten Auftragsvorlage und den auf das Mobilfunkgerät des Kunden zusammen mit der "sms[X.]" übermittelten auftragsbezogenen Daten eine Divergenz auftritt und damit der begründete Verdacht eines so genannten "[X.]" besteht. Nach dem zweifelsfreien Klauselwortlaut wird das Entgelt ferner auch dann erhoben, wenn eine [X.] wegen der Überschreitung der zeitlichen Geltungsdauer nicht mehr eingesetzt werden kann oder wenn sie zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der [X.] aufgrund einer technischen Fehlfunktion nicht zugeht und deshalb in der Folge auch nicht zur Ausführung gelangt.

Zwar gilt bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Grundsatz, dass sich eine nach ihrem Regelungsbereich nicht zu beanstandende Klausel nach dem realen oder hypothetischen Willen des Verwenders nicht auf völlig atypische Regelungssituationen bezieht, in denen sie als kontrollfähig und nach der Wertung des Gesetzes potentiell als unangemessen zu qualifizieren wäre ([X.]surteile vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 13 und vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 32, jeweils mwN). Indessen geht es hier nicht darum, Ausnahmefälle, auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre, als von ihr nicht erfasst anzusehen. Vielmehr spricht ihr Wortlaut aus der maßgeblichen Kundensicht eindeutig dafür, dass ein Entgelt ausnahmslos für jede per [X.] übersandte [X.] erhoben wird.

bb) Mit der ausnahmslosen Bepreisung von [X.], die per [X.] an den Kunden übersandt werden, unterliegt die Klausel gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] bereits deshalb der Inhaltskontrolle, weil sie mit dieser Reichweite gegen die Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] verstößt.

(1) Gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] hat der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang zwar darauf hin, dass zu den Zahlungsdiensten gemäß § 675c Abs. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] die Ausgabe von [X.] gehört. Allerdings wird - was die Revisionserwiderung übersieht - kein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht, wenn eine an den Kunden übermittelte [X.] nicht zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.

(a) Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 5 [X.] jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument in diesem Sinne ist das von der [X.] angebotene Online-Banking unter Verwendung von [X.] und [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/11613, [X.]; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 675j Rn. 40; [X.] in [X.]/Terlau, [X.], § 1 Rn. 58; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 1 [X.] Rn. 419; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675l Rn. 4; [X.], [X.], 105, 107; Scheibengruber, [X.], 15, 17; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675j Rn. 7).

(b) [X.] und [X.] stellen dabei ihrerseits keine Zahlungsauthentifizierungsinstrumente dar, sondern vielmehr personalisierte Sicherheitsmerkmale (vgl. BT-Drucks. 16/11643, [X.] zu § 675l [X.]-E; [X.] in [X.]/Terlau, [X.], § 1 Rn. 58; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675l Rn. 5 und § 675m Rn. 4; [X.], [X.], 105, 107; Kropf, [X.], 615, 618; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 55 Rn. 41; Scheibengruber, [X.], 15, 17; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675j Rn. 6), die einem vereinbarten Zahlungsauthentifizierungsinstrument nur zugeordnet sind (vgl. [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675l Rn. 5 und § 675m Rn. 4; Langenbucher in Langenbucher/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.]. 3, § 675l Rn. 3; [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 55 Rn. 42; Scheibengruber, [X.], 15, 17; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675j Rn. 6). Als solche sind sie aber Bestandteil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking" mittels [X.] und [X.].

(2) Im Rahmen der Ausgabe des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking" mittels [X.] und [X.] als Zahlungsdienst (§ 675c Abs. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) kann die Ausgabe einer [X.] nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsvorgangs dient und insoweit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments (§ 1 Abs. 5 [X.]) fungiert. Geschieht dies nicht, ist die Ausgabe einer [X.] nicht Teil der vertraglichen Hauptleistung und kann daher nicht Gegenstand einer Entgeltvereinbarung nach § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] sein, weil kein Zahlungsdienst erbracht wird. Indem die vom Kläger beanstandete Klausel nach dem von ihm behaupteten Wortlaut aber auch in diesen Fällen ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für eine per [X.] übermittelte [X.] vorsieht, weicht sie von § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] ab.

Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Inhaltskontrolle der vom Kläger beanstandeten Klausel auch aus dem Grunde eröffnet ist, weil die Bepreisung einer sms[X.] von den gesetzlichen Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675m Abs. 1 Nr. 1 [X.] abweicht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Sofern die Beklagte die beanstandete Klausel mit dem im Klageantrag wiedergegebenen Wortlaut verwendet, steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 [X.] zu.

a) Das Berufungsgericht hat keine bindenden Feststellungen (§ 559 Abs. 2 ZPO) zu der Behauptung des [X.] getroffen, die Beklagte verwende die angegriffene Klausel "Jede sms[X.] kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in ihrem Preisverzeichnis; vielmehr hat es eine Klärung dieser Frage ausdrücklich dahinstehen lassen. Für das Revisionsverfahren ist daher zugunsten des [X.] zu unterstellen, dass die Beklagte die beanstandete konkrete Regelung tatsächlich verwendet.

Von dieser Unterstellung kann ungeachtet der - zwischen den Parteien dem Inhalt nach außer Streit stehenden - Ausführungen der [X.] auf ihrer [X.]seite zum Online-Banking unter Verwendung von sms[X.] nicht abgesehen werden. Soweit sich dort der der im Klageantrag wiedergegebenen Klausel ähnliche Passus "Jede sms[X.] kostet nur 0,10 €, unabhängig vom Kontomodell" befindet, kann dahinstehen, ob diese Formulierung unter Berücksichtigung der Gestaltung der [X.]seite mit den Schaltflächen "Jetzt umstellen auf sms[X.]" bzw. "[X.] werden" ihrerseits als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 [X.] verstanden werden könnte. Denn ihr Wortlaut ist nicht Gegenstand des Klageantrages (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und damit nicht Streitgegenstand.

b) Die vom Kläger beanstandete Klausel unterliegt nicht nur gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 f. [X.] (siehe oben unter [X.]), sondern hält dieser auch nicht stand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]surteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.]Z 199, 281 Rn. 10, vom 28. Juli 2015 - [X.], [X.]Z 206, 305 Rn. 43 und vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 17, jeweils mwN). Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] darf nach § 675e Abs. 1 [X.] nicht zum Nachteil des [X.] abgewichen werden. Dies ist vorliegend aber der Fall. Indem die beanstandete Klausel die ausnahmslose Erhebung eines Entgelts in Höhe von 0,10 € für eine per [X.] übersendete [X.] unabhängig davon vorsieht, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird, weicht sie zum Nachteil des [X.] von § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] ab, weil sie eine Entgeltpflicht des Kunden auch dann vorsieht, wenn kein Zahlungsdienst erbracht wird.

c) Ob die angegriffene Klausel mit Rücksicht auf den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] beim Kontomodell "[X.]" vorgesehenen Pauschalpreis von 2 € für die "Kontoführung über das [X.]" darüber hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]) unwirksam ist, bedarf keiner Entscheidung.

2. Sofern die Beklagte die beanstandete Klausel verwendet, steht dem Kläger ferner gemäß § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG ein nach § 291 [X.] zu verzinsender Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € zu, den die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] betragsmäßig außer Streit gestellt haben.

IV.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel mit dem behaupteten Wortlaut tatsächlich verwendet, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der [X.] verweist sie daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

Der Beweisantritt des [X.], gegenüber der [X.] gemäß §§ 421, 425 ZPO die Vorlage ihres [X.] anzuordnen, ist unzulässig, weil dem Kläger kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des [X.] zusteht (§ 422 ZPO; vgl. auch [X.]surteil vom 23. Februar 2010 - [X.], [X.], 647 Rn. 20 ff. zur Frage, ob qualifizierte Einrichtungen i.S.v. § 4 [X.] von Kreditinstituten die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines aktuellen vollständigen Preis- und Leistungsverzeichnisses mittels Email, Fax oder Briefpost verlangen können). Das Berufungsgericht wird aber im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens, von dem es bislang keinen Gebrauch gemacht hat, darüber zu befinden haben, ob der [X.] gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage ihres [X.] aufzugeben ist. Einer solchen Anordnung stehen hier weder § 422 ZPO noch das Verbot einer prozessordnungswidrigen Ausforschung des Prozessgegners von vorneherein entgegen (vgl. [X.]surteil vom 26. Juni 2007 - [X.], [X.]Z 173, 23 Rn. 19 f.). Im Rahmen der für die Entscheidung nach § 142 ZPO vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger substantiiert zu der [X.] durch die Beklagte vorgetragen hat. Sein Vorbringen findet eine Stütze im eigenen Prozessvortrag der [X.], die einräumt, dass ihr Preisverzeichnis eine Preisklausel für sms[X.] enthält und zudem das Entgelt von 0,10 € nicht in Abrede stellt. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf ihrer [X.]seite ebenfalls selbst mitteilt, eine sms[X.] koste "nur 0,10 €".

Joeres     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Pamp     

      

Menges     

      

Meta

XI ZR 260/15

25.07.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 29. Mai 2015, Az: 10 U 35/13, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675e Abs 1 BGB, § 675f Abs 4 S 1 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 4 Abs 1 UKlaG, § 8 Abs 1 Nr 1 UKlaG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15 (REWIS RS 2017, 7459)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3222 WM2017,1744 REWIS RS 2017, 7459


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 260/15

Bundesgerichtshof, XI ZR 260/15, 25.07.2017.


Az. 10 U 35/13

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 35/13, 10.04.2014.


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