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PDF anzeigen[X.] Leitsatz
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
AGBG § 9 Bm, [X.]; [X.] §§ 1, 2 Nr. 1, 2, 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6, 7, 8, 11, 12, 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 276 Fa, 823 Abs. 2 Bf, [X.]; EGBGB [X.]. 27, 37 Abs. 1 Nr. 2
a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesell-schaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der [X.] auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmate-rial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 [X.] unterlassen hat.
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender [X.].
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, [X.]. f und des § 8 Abs. 1 [X.] sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
[X.], Urteil vom 13. September 2004 - [X.]/02 - OLG Celle
LG Stade
Meta
13.09.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 276/02 (REWIS RS 2004, 1709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1709
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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VI ZR 57/09 (Bundesgerichtshof)
Erwerb von Aktien einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft türkischen Rechts: Anwendbarkeit des Kreditwesengesetzes und des Auslandsinvestmentgesetzes
VI ZR 57/09 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 122/09 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 83/09 (Bundesgerichtshof)
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