Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 276/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1709

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[X.] Leitsatz

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

AGBG § 9 Bm, [X.]; [X.] §§ 1, 2 Nr. 1, 2, 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 6, 7, 8, 11, 12, 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 276 Fa, 823 Abs. 2 Bf, [X.]; EGBGB [X.]. 27, 37 Abs. 1 Nr. 2

a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesell-schaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der [X.] auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmate-rial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 [X.] unterlassen hat.
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c.i.c. wegen irreführender [X.].
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, [X.]. f und des § 8 Abs. 1 [X.] sind Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
[X.], Urteil vom 13. September 2004 - [X.]/02 - OLG Celle

LG Stade

Meta

II ZR 276/02

13.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2004, Az. II ZR 276/02 (REWIS RS 2004, 1709)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1709

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