Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZB 94/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6728

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX [X.]
vom

11. April 2013

In dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 290 Abs. 1 Nr. 1

Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des [X.] nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer [X.] spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist.

[X.] §
297 Abs.
1

Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer [X.] zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.

[X.] §
300 Abs.
1

Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] versagt werden; dies setzt
voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der [X.] in Rechtskraft erwachsen ist.

[X.], Beschluss vom 11. April 2013 -
IX [X.] -
LG Halle

AG Halle

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter [X.], [X.], Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
11. April 2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 15.
August 2012 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
5.000

Gründe:

I.

Auf Antrag des Schuldners wurde
am 18.
Februar 2005 das Insolvenz-verfahren über sein Vermögen eröffnet.
Durch Urteil vom 4.
Mai 2011 -
rechts-kräftig
seit dem 15.
März 2012
-
wurde er wegen
vorsätzlichen
Bankrotts (§
283 StGB) zu
einer
Geldstrafe verurteilt.
Das Insolvenzgericht hat vor Beendigung des Insolvenzverfahrens den Beteiligten gemäß §
300 Abs.
1 [X.] Gelegenheit
gegeben, schriftlich zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners Stellung zu nehmen.
Zwei Gläubiger, die weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2,
haben die Versagung der Restschuldbefreiung unter Hinweis auf die strafrechtliche Verur-teilung des Schuldners beantragt. Das Insolvenzgericht hat die [X.] erteilt. Die sofortige Beschwerde der
Gläubiger gegen diesen Beschluss 1
-

3

-
ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechts-beschwerde verfolgen sie ihre
Versagungsanträge weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statt-haft
und auch im Übrigen zulässig

575 ZPO).
Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
Dem Schuldner ist mit Recht die Restschuldbefreiung erteilt worden; der von den Gläubigern geltend gemachte Versagungsgrund liegt nicht vor.

1. Das Beschwerdegericht
hat ausgeführt, über die Erteilung der Rest-schuldbefreiung sei nach §§
300, 297
[X.] zu entscheiden, weil die Laufzeit der Abtretungserklärung am 17.
Februar 2011 verstrichen gewesen sei. Danach sei die Restschuldbefreiung zu gewähren, weil der Schuldner erst nach Ende der Laufzeit
der Abtretungserklärung rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§
283 bis 283c StGB verurteilt worden sei.
Auf den [X.] des §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] dürfe nicht zurückgegriffen werden.

2.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im
Ergebnis stand.

a)
Mit Recht hat das Insolvenzgericht
über den Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der [X.] gemäß §
287 Abs.
2 [X.] vor Beendigung des Insolvenzverfahrens entschieden, nachdem es die Beteiligten in einem besonderen Termin angehört hat. Das Beschwerdegericht hat das gebilligt. Damit sind beide [X.] der Rechtsprechung des Senats
gefolgt, wonach gemäß §
300 Abs.
1 2
3
4
5
-

4

-
[X.] nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z
183, 258 Rn.
20, 28; vom 16.
Februar 2012 -
IX
ZB 209/11, Z[X.] 2012, 597 Rn.
7; vom 11. Oktober 2012 -
IX
ZB 230/09, Z[X.] 2012, 2164 Rn.
8 mwN). Gemäß §
5 Abs.
2 [X.] darf, wie vorliegend gesche-hen, anstelle der Durchführung des besonderen Anhörungstermins das schriftli-che
Verfahren angeordnet werden
([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2012, aaO Rn.
14
mwN; vom 11. Dezember 2012, aaO).

b)
Zu Unrecht prüft das Beschwerdegericht jedoch die Versagung der Restschuldbefreiung alleine anhand des nicht einschlägigen
Versagungstatbe-standes des §
297 [X.].
Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats können die Gläubiger nach Ende der Laufzeit
der Abtretungserklärung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht die Versagungsgründe der §§
296, 295
[X.] gel-tend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des §
295, §
296 Abs.
2
[X.] nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2012, aaO Rn.
7; vom 11.
Oktober 2012,
aaO mwN). [X.] gilt für §
297 [X.]
(vgl.
FK-[X.]/[X.], aaO; [X.] in [X.]/Uhländer, [X.], §
300 Rn.
30). Nach der Gesetzessystematik bezieht sich §
297 [X.] nur
auf die [X.] nach dem Schlusstermin bis zum Ende der Laufzeit der [X.] (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
297 Rn.
13
f; FK-[X.]/
[X.], aaO, §
297 Rn.
4
ff).
Ein Schlusstermin hatte
hier jedoch noch nicht stattgefunden.

6
-

5

-

c) Die Gläubiger konnten
sich aber auf die Versagungsgründe des §
290 [X.] berufen, die sich auf die [X.] vor und während des durchgeführten [X.] beziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2012, aaO; vom 11.
Oktober 2012,
aaO).
Der einschlägige [X.] ist mithin §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. Die Vorschrift ist aus gesetzessystematischen Grün-den
so auszulegen, dass die Verurteilung wegen einer Straftat nach §§
283 bis 283c StGB bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung rechtskräftig geworden sein muss.
Demgegenüber ist das Strafurteil gegen den Schuldner erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen und rechtskräftig geworden.

aa)
Nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] muss der Schuldner zum [X.]punkt des
Schlusstermins
wegen einer Straftat nach §§
283 bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt sein. Tritt die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung erst nach dem Schlusstermin, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder
noch später während der Wohlverhaltensperiode bis zum Ende der Laufzeit der [X.] ein, kommt §
297 [X.] zur Anwendung. Verurteilungen, die am Ende der Wohlverhaltensperiode bereits verkündet, aber noch nicht rechts-kräftig sind, unterfallen demgegenüber dem [X.] des §
297 [X.] nicht und führen nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2011, §
290 Rn.
24, §
297 Rn.
3; FK-[X.]/[X.], aaO, §
290 Rn.
14, §
297 Rn.
7
f; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
297 Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], §
290 Rn.
26; HmbKomm-[X.]/Streck, 4.
Aufl., §
297 Rn.
4; [X.],
aaO, §
297
Rn.
4
und
§
300 Rn.
12; BK-[X.]/Ley,
2012, §
290 Rn.
20).
Noch weniger können [X.], die nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergangen sind, einen Versagungsgrund nach §
297 [X.] begründen (MünchKomm-[X.]/
7
8
-

6

-
[X.], 2.
Aufl., §
297 Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, §
297 Rn.
9; [X.], aaO, §
297 Rn.
4).

Demgegenüber wird in der Kommentarliteratur vertreten, die Rechtskraft der Verurteilung müsse weder für den Versagungsgrund
des §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zum Schlusstermin (HK-[X.]/Landfermann, 6.
Aufl., §
290 Rn.
2; Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO, §
290 Rn.
30) noch
für den Versagungsgrund
des §
297 Abs.
1 [X.] zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (HK-[X.]/
Landfermann, aaO, §
297 Rn.
5; wohl auch [X.]/[X.], aaO, §
297 Rn.
5) vorliegen. Es wird sogar ausgeführt, dass die Restschuldbefreiung so-wohl
nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] wie auch nach §
297 [X.] versagt werden könne, wenn ein Schuldner noch nicht einmal zu den genannten Stichtagen
wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt, eine solche Verurteilung jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei ([X.] in [X.]/Wutzke/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
290 Rn.
34, §
297 Rn.
13).

Dem folgt der Senat nicht. Nach dem
Wortlaut der Versagungstatbe-stände und der
Systematik des Gesetzes muss die strafrechtliche Verurteilung
spätestens zu den in den [X.] genannten Stichtagen in Rechtskraft erwachsen sein. Die für die Gegenansicht angeführten verfahrens-ökonomischen Gründe oder der Verweis
auf
§
1 Satz
2 [X.] überzeugen nicht. Allerdings ist Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung das unredliche Verhalten des Schuldners zum Nachteil seiner Gläubiger, welches die objekti-ven und subjektiven Voraussetzungen eines Insolvenzstraftatbestandes erfüllt. Das Erfordernis der Rechtskraft der
strafgerichtlichen Verurteilung ist zur Ent-lastung des [X.] in
den [X.] des §
290 Abs.
1 Nr.
1 StGB aufgenommen worden. Deswegen kann nur durch ein [X.] Strafurteil nachgewiesen werden, dass der Schuldner eine Insolvenzstraftat 9
10
-

7

-
begangen hat ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2012 -
IX
ZB 113/11, [X.], 1215 Rn.
11). Das bedeutet jedoch nicht, dass die rechtskräftige [X.] nicht zu den Stichtagen vorliegen müsste. Bei §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] spricht die Konzentrationsfunktion des Schlusstermins ([X.], aaO §
290 Rn.
85; [X.], aaO §
290 Rn.
7) gegen eine solche erweiternde Auslegung; wegen §
297 Abs.
1 [X.] besteht hierfür auch kein Bedarf. Bei §
297 Abs.
1 [X.] gilt es zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sechs Jahre
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Restschuldbefreiung zu [X.] ist. Der von §
287 Abs.
2 [X.] verfolgte Zweck, dem redlichen Schuldner sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen wirt-schaftlichen Neuanfang zu ermöglichen ([X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 247/08, [X.]Z 183, 258 Rn.
20, 21),
würde verfehlt, wenn die Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung nicht bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung vorliegen
müsste. Nur so erhalten die Verfahrensbetei-ligten Rechtssicherheit, da klare, von der Dauer von
Insolvenz-
und Rest-schuldbefreiungsverfahren unabhängige
Termine gesetzt werden, bis wann die Voraussetzungen der Versagungstatbestände vorliegen müssen.

Die Entscheidung des Senats vom 16.
Februar 2012 (aaO Rn.
21) steht nicht entgegen. Dort ist nur ausgeführt, dass gegebenenfalls neue Erkenntnisse über das Vorliegen des [X.]es des §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz berücksichtigt werden können.
Zu der
Frage, auf welchen Stichtag die neuen Erkenntnisse bezogen sein müssen, verhält sich die Entscheidung
nicht
(vgl.
für das
entsprechende
Problem, dass der Insolvenzgrund zum [X.]punkt der Eröffnungsentscheidung nicht vorgele-gen hat, [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2006 -
IX
ZB 204/04, [X.]Z
169, 17, 19
ff; vom 27.
März 2008 -
IX
ZB 144/07, [X.], 391 Rn.
6).

11
-

8

-

bb)
Werden die Verfahrensbeteiligten,
wie vorliegend,
nach Ablauf der Abtretungsfrist vor Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem besonderen Anhörungstermin nach §
300 Abs.
1 [X.] zum Antrag des Schuldners auf Rest-schuldbefreiung angehört, müssen die Gläubiger dort die Versagungsanträge
stellen und glaubhaft machen, der Schuldner muss dazu im Termin Stellung nehmen. Ein erst nach diesem Termin gestellter
oder begründeter
Antrag ist ebenso unbeachtlich wie eine erst danach
abgegebene Stellungnahme des Schuldners (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Februar 2012 -
IX
ZB 209/11, Z[X.] 2012, 597 Rn.
11
f
mwN; zur Erklärungspflicht des Schuldners vgl. [X.], [X.] vom 22.
September 2011 -
IX
ZB 133/10, Z[X.] 2011, 2046 Rn.
7 mwN). Entsprechendes gilt im schriftlichen Verfahren.

Stellt ein Gläubiger in diesem Termin oder dem entsprechenden schriftli-chen Verfahren wie die Rechtsbeschwerdeführer den Antrag, dem Schuldner nach §
290 Abs.
1 Nr.
1 [X.] die Restschuldbefreiung zu versagen, kommt
zu-sätzlich der Rechtsgedanke des §
297 [X.] zum Tragen. Wenn in dem gesetz-lich geregelten Normalverfahren dem Schuldner eine strafrechtliche Verur-teilung nur dann zum Nachteil gereicht, wenn sie bis zum Ende der Laufzeit
der Abtretungserklärung rechtskräftig wird, kann für das hier vorliegende, vom Normalverfahren abweichende
Verfahren nichts Anderes gelten. Es würde sonst zu einem nicht begründbaren Wertungswiderspruch bei der Behandlung der strafrechtlichen Verurteilung eines Schuldners kommen, die erst nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ergeht oder in Rechtskraft erwächst. Denn der Schuldner hat regelmäßig keinen Einfluss auf die Dauer von Insolvenz-
und Restschuldbefreiungsverfahren. Auch hier würde eine
Berücksichtigung spä-

12
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-

9

-
terer Verurteilungen dem von §
287 Abs.
2 [X.] verfolgten Gesetzeszweck
widersprechen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Dezember 2009, aaO).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Möhring
Vorinstanzen:
[X.]), Entscheidung vom 22.06.2012 -
59 IN 1446/04 -

LG Halle, Entscheidung vom 15.08.2012 -
3 T 17/12 -

Meta

IX ZB 94/12

11.04.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2013, Az. IX ZB 94/12 (REWIS RS 2013, 6728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6728

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IX ZB 94/12

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