Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. V ZR 182/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7563

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 15. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 429 Abs. 2 Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehre-ren [X.] einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird. [X.], Beschluss vom 15. April 2010 - [X.]/09 - [X.]- 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. April 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.516,75 •. Gründe: 1. Der von der Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Hätte das Berufungsgericht die Begründetheit des [X.] unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB geprüft, wäre sein Ergebnis nicht anders ausgefallen. 1 2. Zwar gilt das [X.] auch im Sachenrecht (s. nur Senat, [X.] 46, 253, 255). Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerbe-rechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, [X.], [X.], 135, 136). Aber das hat nicht zur Folge, dass die Vor-schrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von 2 - 3 -

Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen. Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand ge-gen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im [X.] nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümer-grundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Die Identität von Grundschuldgläu-biger und Grundstückseigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremd-grundschuld bestehen bleibt (zu allem [X.], [X.] 1933, 353, 355 ff.; vgl. auch Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, [X.], [X.], 135, 136 zur Be-stellung einer Grundschuld durch [X.] an ihren Anteilen für sich als Gesamtgläubiger). Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB in der Weise miteinan-der verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Be-friedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt (Senat, [X.] 46, 253, 255). 3 3. Nach alledem hat der Eigentumserwerb von [X.]nicht das [X.] der Rechte der Beklagten zur Folge gehabt. Gläubiger der Grundschuld sind nach wie vor [X.]und die Beklagte. 4 - 4 -

4. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens nimmt der Senat mit 40 % des [X.] der [X.] an (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Löschung"). 5 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.03.2009 - 6 O 2328/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 07.09.2009 - 3 U 20/09 -

Meta

V ZR 182/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. V ZR 182/09 (REWIS RS 2010, 7563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7563

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