Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 4 StR 94/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11380

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516B4STR94.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 94/16

vom
12. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12.
Mai
2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3.
Dezember 2015 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall
II.
2 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Polizeibeamten L.

und N.

) sowie im Gesamtstrafenaus-
spruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in weiterer Tateinheit mit Beleidigung, Wi-derstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlicher Körperverletzung so-wie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hat es Maßnahmen nach den §§
69, 69a StGB verhängt.
1
-
3
-
I.
Die wirksam auf den Einzelstrafausspruch im Fall
II.
2 der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Revision des Angeklag-ten hat Erfolg.
II.
1.
Die Erwägungen des [X.] lassen besorgen, dass es dem [X.] eine Strafrahmenmilderung gemäß §§
23 Abs.
2, 49 Abs.
1 StGB mit unzureichender Begründung versagt hat.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer [X.] der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des [X.] zu entscheiden ([X.], Urteil vom 17.
November 1961

4
StR
292/61, [X.]St 16, 351, 353). Dabei
kommt den wesentlich versuchsbezogenen Um-ständen jedoch besonderes Gewicht zu, namentlich der Nähe der Tatvollen-dung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Ener-gie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs-
und Er-folgsunwert einer nur versuchten Tat liefern ([X.], Urteil vom 4.
November 1988

1
StR
262/88, [X.]St 36, 1, 18 mwN). Die Urteilsgründe lassen [X.], dass die [X.] diesen Grundsätzen nicht hinreichend Rechnung getragen hat.
b)
Das [X.] hat zunächst ausgeführt, die Abwägung der [X.], in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei dargelegten Strafzumessungsge-2
3
4
5
-
4
-
sichtspunkte ergebe trotz Vorliegens von Milderungsgründen nicht, dass die Anwendung des [X.] des §
213 StGB in der Alternative des sonstigen minder schweren Falles geboten wäre. Die [X.] prüft so-dann, ob unter Anwendung des vertypten Milderungsgrundes des §
23 Abs.
2 StGB ein minder schwerer Fall im Sinne von §
213 2.
Var.
StGB gegeben ist und verneint dies unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten wegen ver-schiedener Gewaltdelikte. Sie führt ferner aus, auch unter weiterer Berücksich-tigung des vertypten Milderungsgrundes des §
21 StGB sei die Anwendung des [X.] des §
213 StGB schon im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung von zwei Menschenleben nicht geboten. Schließlich heißt es im
Urteil:

die [X.] den Strafrahmen des §
212 Abs.
1 StGB von 5
bis 15
Jahren im Hinblick darauf, dass die Tat beim Versuch ver-blieb und der Angeklagte bei Tatbegehung vermindert schuldfähig war, gem.
§
49 Abs.
1 StGB gemildert, so dass ein Strafrahmen von 2
Jahren bis 11
Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Für eine zweifache Milderung bestand aufgrund der bereits dargelegten Ge-

Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das [X.] die wesentlich versuchsbezogenen Umstände bei seiner Entscheidung nach §§
23 Abs.
2, 49 Abs.
1 StGB hinreichend in den Blick genommen hat und führen zur Aufhebung der in diesem Fall zugemessenen Einzelstrafe, die zugleich die Ein-satzstrafe bildet.
2.
Auch die Gesamtstrafe muss danach neu zugemessen werden.

6
7
-
5
-
3.
Die zugehörigen Feststellungen sind nicht angefochten. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen können getroffen werden, zumal dem [X.] lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist.
4.
Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§
21 StGB) ist einschließlich der zugehörigen Wertungen für den neuen Tatrichter bindend.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin
8
9

Meta

4 StR 94/16

12.05.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 4 StR 94/16 (REWIS RS 2016, 11380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11380

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