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5 StR 103/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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2
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
27. März 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründen-de Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19.
Mai 1993
GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227
f.) beschwert den Angeklagten nicht.
Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Straf-rahmen nach
§§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkon-sequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilli-gung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011
5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch
wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge-
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geben sind
nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend
nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags
dem Nor-malstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
Basdorf Brause
Schaal
König
Bellay
Meta
27.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 5 StR 103/12 (REWIS RS 2012, 7723)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7723
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5 StR 103/12 (Bundesgerichtshof)
Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer
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