Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 5 StR 103/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7723

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
27. März 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Oktober 2011 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme eines unbeendeten [X.] und die darauf [X.] Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 19.
Mai 1993

[X.], [X.]St 39, 221, 227
f.) beschwert den Angeklagten nicht.

Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem [X.] nach
§§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkon-sequente und unrichtige Strafrahmenwahl des [X.]. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilli-gung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2011

5 StR 4/11, [X.], 24 mwN), zwingt jedoch

wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung ge-

-
3
-

geben sind

nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend

nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags

dem [X.] des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.

Basdorf Brause

Schaal

König

[X.]

Meta

5 StR 103/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 5 StR 103/12 (REWIS RS 2012, 7723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7723

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5 StR 103/12

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