Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. XI ZR 256/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7402

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 256/10
Verkündet am:

19.
April 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 134
[X.] § 32 Abs. 1 Satz 1
Die Abtretung von [X.] an eine Nichtbank ist nicht wegen [X.] gegen §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] gemäß §
134 [X.] nichtig (Fortführung von [X.], 180).
[X.], Urteil vom 19. April 2011 -
XI ZR 256/10 -
OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
April 2011
durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Grüneberg, Maihold
und
Dr.
Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Juni 2010 wird [X.].
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und die außerge-richtlichen Kosten der [X.] zu 1 und 2 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit der Über-tragung zweier Darlehensverträge bzw. der Abtretung zweier Darlehensforde-rungen und der Abtretung einer zur Absicherung der [X.] eingetragenen Grundschuld.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss mit der
T.

AG (im Folgenden: T.
AG) am 20.
Oktober 2003 zwei Darlehensverträge über insgesamt 1,1
Mio.
DM. Die Darlehensverträge sehen eine Zinsbindung bis zum 31.
Oktober 2013 vor. Ent-sprechend einer vertraglichen
Vereinbarung ist die Tilgung ausgesetzt, soweit 1
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und solange die Ansprüche aus zwei von den beiden Gesellschaftern der [X.] zugleich bei
der T.
AG abgeschlossenen Lebensversicherungen an diese verpfändet sind und die Klägerin ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet. Als Sicherheit dient neben den Lebensversicherungen eine Grundschuld über 1,1
Mio.
DM, die zugunsten der T.
AG auf Grundeigentum der Klägerin in
M.

eingetragen wurde.
Mit Schreiben vom 6.
Dezember 2006 teilte die T.
AG der Klägerin mit, dass sie mit einem Teil ihres Darlehensportfolios auch die beiden Darlehen der Klägerin einschließlich der bestellten Sicherheiten auf die G.

GmbH (im Folgenden: G.
GmbH) ausgegliedert habe und diese damit [X.] der Klägerin geworden sei; die Betreuung und Verwaltung der Darle-hen werde für die G.
GmbH durch die L.

GmbH (im Fol-genden: L.
GmbH) durchgeführt. Die G.
GmbH verkaufte mit [X.] vom 6.
Dezember 2006 die beiden [X.] gegen die Klägerin an die in [X.] ansässige Y.

Limited (im Folgenden: Y.
Ltd.) und trat die Forderungen nebst Sicherheiten an diese ab. In demselben Vertrag trat die Y.
Ltd. die beiden Forderungen nebst Grundschuld an die [X.] ab. Auch dies teilte die T.
AG der Klägerin in dem Schreiben vom 6.
Dezember 2006 mit. Seit dem 1.
Januar 2007 bucht die Beklagte durch die L.
GmbH die monatlichen Darlehenszinsen in Höhe von 4.491,67

inem Konto der Klägerin ab.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die Rückzahlung der im [X.] auf die Darlehen geleisteten Zinsen in Höhe von insgesamt 53.900,04

nebst Zinsen begehrt. In der Berufungsinstanz hat sie die Klage erweitert und verlangt nunmehr von der [X.] die Rückzahlung der in den Jahren 2007 und 2008 auf die Darlehen geleisteten Zinsen in Höhe von insgesamt 107.800,08

nsen, die Erteilung von [X.] für die im 3
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4
-
Grundbuch von M.

zu deren Gunsten eingetragene Grundschuld und die Feststellung, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderungen gegen die Klägerin aus den ursprünglich mit der T.
AG geschlossenen Darlehensverträ-gen sei. Sie ist der Auffassung, die Abtretung der [X.] und der Grundschuld sei unwirksam, und zwar zum einen, weil weder die Y.
Ltd. noch die Beklagte in die Sicherungsvereinbarung eingetreten seien, und zum anderen wegen Verstoßes gegen §
32 Abs.
1 Satz
1 i.V.m. §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 [X.], weil die [X.] über keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften verfügten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO).
Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten der Klägerin zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den [X.] ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 -
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 360
f.). Aus diesen muss dann aber mit [X.] Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte ([X.], Urteile vom 12.
November 2004 -
V
ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR 172/06, [X.], 748 Rn.
8, jeweils mwN). Dies kann hier entgegen der Revisionserwide-5
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rung nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, weil die Frage, ob eine [X.] wirksam auch auf einen Gläubiger übertragen werden könne, der kein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes sei, in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne und
höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Hiermit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die revisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränken zu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte
Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. Se-natsurteil vom 20.
April 2004 -
XI
ZR 164/03, [X.], 1227), kann nicht da-von ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im Tenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den Entscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wollte.

B.
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Anspruch aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] auf Rückzahlung der Zinsen zu, weil die Beklagte berechtigte Inhaberin der Darlehensforderung sei. Die Beklagte habe den Forderungsübergang von der 8
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T.
AG über die G.
GmbH und die Y.
Ltd. auf sie -
wie sich aus dem notariellen [X.] vom 23.
November 2006 und dem Forderungskaufvertrag vom 6.
Dezember 2006 ergebe
-
lückenlos belegt. Die Abtretung sei mangels Inhaltsänderung nicht gemäß § 399 Fall 1 [X.] unwirksam; die Darlehens-
und die Lebensversicherungsverträge bildeten keine untrennbare Einheit in dem Sinne, dass eine isolierte Übertragung der Darlehensverträge zu deren inhaltli-cher Änderung führe. Die Wirksamkeit der Abtretung scheitere auch nicht an der fehlenden Erlaubnis der G.
GmbH und der [X.] zum Betreiben von Bankgeschäften und einem deshalb möglichen Verstoß gegen §
32 [X.]. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei der Verlängerung eines abgeschlossenen Darlehensvertrages überhaupt um ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft [X.]. Dies könne aber offen bleiben. Denn auch unerlaubte Bankgeschäfte [X.] zivilrechtlich grundsätzlich wirksam. Schließlich verstoße auch das Gesamt-geschäft nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben; die Klägerin sei auch bei Verbleib ihrer Darlehen bei der T.
AG nicht davor geschützt gewesen, dass diese ihr Geschäft neu ausrichte oder es aus anderen Gründen nicht zu einer Vertragsverlängerung komme.
Da die Beklagte rechtmäßige Inhaberin der [X.] sei, habe die Klägerin auch weder einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbe-willigungen hinsichtlich der Grundschuld noch einen Anspruch auf die Feststel-lung, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderungen aus den [X.] geworden sei.

II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die [X.] zurückzuweisen ist.
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1. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Abtretung der [X.]en und der Grundschuld zu Recht bejaht.
a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] den Forderungsübergang von der ursprünglichen Darlehensgeberin auf sie lückenlos belegt hat. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsge-richts lassen keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abtretung der [X.] und damit bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
139 [X.] auch die Abtretung der [X.] nicht deshalb unwirksam, weil -
was [X.] tatrichterlicher Feststellungen für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist
-
weder die Beklagte noch die Y.
Ltd. in den [X.] eingetreten sind.
Die Abtretung einer Grundschuld wie insbesondere auch einer Siche-rungsgrundschuld erfolgt gemäß §§
1154, 1192 Abs.
1 [X.] in den dort vorge-sehenen Übertragungsformen. Über die sich daraus ergebenden Vorausset-zungen hinaus bedarf es zur Wirksamkeit einer Grundschuldabtretung eines Eintritts des Zessionars in den [X.] nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision herangezogenen [X.]surteil vom 30.
März 2010 (XI
ZR 200/09, [X.]Z 185, 133). Dieses Urteil betrifft allein die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erwerber einer Sicherungsgrund-schuld aus der dinglichen Unterwerfungserklärung gegen den [X.] vorgehen kann. Insoweit hat der [X.] entschieden, dass dies nur dann möglich ist, wenn der Zessionar in den [X.] eingetreten ist ([X.]surteil aaO, Rn.
34
ff.). Der Nichteintritt in die Sicherungsvereinbarung lässt indes die Wirksamkeit der Grundschuldabtretung unberührt ([X.] aaO, Rn.
39; ebenso [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2010 -
V
ZR 200/09, Rn.
11
ff.). 13
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8
-
Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Randnummer 39 des [X.]surteils vom 30.
März 2010 die Auffassung vertreten hat, dass der Zessionar bei einem unwirksamen Übergang des titulierten An-spruchs auch die Grundschuld nicht erwerbe, beruht dies auf einem Missver-ständnis dieser Textstelle; ganz im Gegenteil wird dort von einem wirksamen Erwerb der Grundschuld ausgegangen.
c) Anders als die Revision meint, sind die [X.] auch nicht nach § 134 [X.] nichtig, weil es sich bei dem Abschluss solcher Verträge um ein Kreditgeschäft i.S.d. §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] handele und die [X.], d.h. die G.
GmbH, die Y.
Ltd. und die Beklagte, daher der Erlaubnis der [X.] nach §
32 [X.] bedurft hätten.
aa) Die Frage, ob die Ausgliederung eines Kreditportfolios nach dem [X.] auf eine eigens dafür errichtete Gesellschaft, wie hier im Verhältnis zwischen der T.
AG und der G.
GmbH, oder der Verkauf und die Ab-tretung von [X.], wie hier im Verhältnis zwischen der G.
GmbH und der Y.
Ltd. bzw. zwischen der Y.
Ltd. und der [X.], ein Kre-ditgeschäft i.S.d. §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] darstellt (so etwa [X.]/
[X.], [X.], 1566, 1569; [X.], [X.], 97, 99; [X.], [X.], 105, 112) oder dies erst bei [X.] neuer Kreditmittel oder der Prolonga-tion der bestehenden Darlehensvereinbarung oder einer Umschuldung der Fall ist [X.] in Boos/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 3.
Aufl., §
1 Rn.
46; Brogl in [X.]/Kleinhans, [X.], Stand: März 2011, §
1 Rn.
61;
[X.] in [X.]/[X.], [X.], §
1 Rn.
36; [X.], Merkblatt vom 8.
Januar 2009 -
Hinweise zum Tatbestand des [X.], unter 1 a [X.] (4)), bedarf keiner Entscheidung. 17
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-
Denn ein Verstoß gegen §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] würde die Wirksamkeit der [X.] nicht berühren.
[X.]) Nach §
134 [X.] ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Dieser Ausnahmefall wäre hier gegeben, weil nicht die [X.] ihrem Inhalt nach, sondern nur der ohne die Erlaubnis zum Be-trieb von derartigen Geschäften seitens der Zessionare erfolgte Abschluss der Übertragungsverträge gegen das Gesetz verstoßen würden.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] führt das Erfor-dernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Darlehensverträge (vgl. [X.], Urteile vom 14.
Juli 1966 -
III
ZR 240/64, [X.], 1101, 1102, vom 21.
April 1972 -
V
ZR 52/70, [X.], 853 und vom 23.
Januar 1980 -
VIII
ZR 91/79, [X.]Z 76, 119, 126
f.; ferner [X.], Urteile vom 13.
Juli 1978 -
III
ZR 178/76, [X.], 1268, 1269 und vom 23.
Januar 1997 -
IX
ZR 297/95, [X.], 656, 658 für [X.]. §
1 Abs.
1 Satz
2 Nr.
8 [X.];
[X.], Urteil vom 5.
Oktober 1989 -
III
ZR 34/88, [X.], 54, 55 für eine Darlehensvereinbarung, die ge-gen ein nach §
46 Abs.
1 [X.] angeordnetes Kreditgewährungsverbot ver-stößt). Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot -
anders als nach §
134 [X.] grundsätzlich erforderlich
-
nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet und dementspre-chend die Strafbarkeit, die sich aus §
54 Abs.
1 Nr.
2 [X.] ergibt, nur auf [X.] einer Partei bestimmt ist. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht lie-gende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Ordnung stützen soll (vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 1972 -
V
ZR 52/70, [X.], 853 mwN). Die 19
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-
Wirksamkeit des Darlehensvertrages widerstreitet auch nicht den Interessen des Vertragspartners, weil dieser nur dann die Darlehensvaluta behalten darf.
Für die Ausgliederung von Darlehensverträgen oder die Abtretung von [X.] kann nichts anderes gelten. Wenn das Fehlen der nach §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] erforderlichen Erlaubnis die zivilrechtliche Wirksamkeit von Darlehensverträgen unberührt lässt, kann dies in Bezug auf Ausgliederun-gen oder [X.] nicht anders sein. Denn hierdurch werden die [X.] nicht geändert und bleiben dem Schuldner gemäß §§
404
ff. [X.] alle Einwendungen erhalten. Das Interesse des Schuldners an dem Erhalt seines ursprünglichen Vertragspartners bzw. Forderungsinhabers wird in diesen Fällen vom Gesetz nicht geschützt, weil weder die Ausgliederung nach den Vorschriften des [X.]es
noch die Abtretung nach §§
398
ff. [X.] zu ihrer Wirksamkeit -
anders als etwa die Vertragsübernahme nach §§
414
ff. [X.]
-
der Zustimmung des Schuldners bedürfen.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlass, von die-sen Grundsätzen im vorliegenden Fall abzugehen. Die Revision hebt insoweit darauf ab, dass die Y.
Ltd. als in [X.] ansässiges Unternehmen nicht den Aufsichtsbefugnissen der [X.] nach §
37 [X.] unterliege. Dies ist indes kein Grund, dem Abtretungsvertrag zwi-schen der G.
GmbH und der Y.
Ltd. die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen. Denn nach dem Forderungskaufvertrag vom 6.
Dezember 2006 sind die [X.]en sogleich, d.h. innerhalb einer logischen Sekunde, an die [X.] weiterübertragen worden, die ihren Sitz in [X.] hat und damit den Aufsichtsbefugnissen der [X.] unterfällt. Die Y.
Ltd. hat daher zu keinem Zeitpunkt die gegen die Klägerin
be-stehenden [X.] tatsächlich besessen oder aktiv verwaltet. Jedenfalls in einer solchen Fallgestaltung spricht nichts dafür, den Abtretungs-21
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-
11
-
vertrag wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen §
32 Abs.
1 Satz
1 [X.] gemäß §
134 [X.] für nichtig zu halten. Aufgrund dessen kann offenbleiben, ob nicht auch die Y.
Ltd. den Aufsichtsbefugnissen der [X.] unterliegt (vgl. [X.] in Boos/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 3.
Aufl., §
32 Rn. 6
ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
32 Rn.
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ff.) und ob es darauf im Rahmen der Nichtigkeitsprüfung nach §
134 [X.] überhaupt ankommen kann.
d) Eine Unwirksamkeit der Abtretung der [X.] und der Grundschuld ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen.
aa) Wie der [X.] bereits mit Urteil vom 27.
Februar 2007 (XI
ZR 195/05, [X.]Z
171, 180 Rn.
12
ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht der Wirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das [X.] entgegen. Ebenso ist eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß §
134 [X.] i.V. mit §
203 StGB zu verneinen, weil das Strafgesetzbuch für die Verletzung des [X.] durch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Angestellte einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer [X.] Limited keine Sanktion vorsieht (vgl. [X.] aaO, Rn.
22).
[X.]) Schließlich ist die Abtretung der [X.] auch nicht wegen einer Veränderung ihres Inhalts nach §
399 Fall
1 [X.] unwirksam. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht an-gegriffen werden und im Übrigen auch keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war mit den Abtretungen keine Inhaltsänderung der [X.] ver-bunden.
2. Da somit die Beklagte rechtmäßige Inhaberin der Darlehensforderun-gen und der Grundschuld ist, hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Rück-23
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zahlung der geleisteten Darlehenszinsen noch einen Anspruch auf Erteilung von [X.] hinsichtlich der Grundschuld noch einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Forderungen aus den Darlehensverträgen geworden ist. In Bezug auf den [X.] kann sich -
was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und von der Revision nicht gerügt wird
-
die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte möglicherweise nicht von der der ursprünglichen Gläubigerin erteilten A[X.]uchungsermächtigung Gebrauch machen durfte; da die Klägerin materiell-rechtlich zur Zahlung der Zinsen an die Beklagte verpflichtet war, steht ihrem Rückzahlungsverlangen jedenfalls die Einrede von Treu und Glauben gemäß § 242 [X.] entgegen.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1 Halbsatz
1 ZPO. Die Nebenintervention der beiden [X.] der [X.] ist ge-mäß §
66 ZPO zulässig. Insbesondere haben die [X.] ein rechtli-ches Interesse am Obsiegen der [X.]. Die Streithelferin zu
2) ist aufgrund der Vereinbarung vom 15.
November 2007 wirtschaftliche Inhaberin der [X.] geworden; dies genügt für die Bejahung eines rechtlichen Interesses i.S.d. §
66 Abs.
1 ZPO ([X.]; vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 28.
Aufl., §
66 Rn.
13a; [X.], ZPO, 1. Aufl., §
66 Rn.
11). Dies ist auch bei der Nebenintervention der Streithelferin zu
1) der Fall, die die Streithelferin
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-
zu
2) bei Abschluss der Vereinbarung vom 15. November 2007 anwaltlich bera-ten hat und im Falle eines Prozessverlusts der [X.] einem Regressan-spruch der Streithelferin zu 2) ausgesetzt wäre.

[X.]

Mayen

Grüneberg

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.10.2008 -
2-27 O 75/08 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2010 -
16 U 229/08 -

Meta

XI ZR 256/10

19.04.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2011, Az. XI ZR 256/10 (REWIS RS 2011, 7402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7402

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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