Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2016, Az. EnVR 51/14

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 17169

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Gegenstand

Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: Verfassungsmäßigkeit der Karenzzeitenregelungen für die zweite Führungsebene; persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich - Karenzzeiten


Leitsatz

Karenzzeiten

1. Die für die zweite Führungsebene bestehenden Karenzzeitenregelungen in § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 EnWG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

2. § 10c Abs. 6 EnWG erfasst diejenigen Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes maßgeblich beeinflussen können.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 25. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beschwerdegericht den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 5. Februar 2013 abgeändert hat.

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 bis 20 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 5. Februar 2013 werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2, 3, 5, 7, 10 und 13 bis 20 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur werden der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 2 bis 20 auferlegt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um Rechtmäßigkeit und Auslegung der [X.] des § 10c [X.].

2

Die Antragstellerin betreibt bundesweit ein 2.300 km langes Gasfernleitungsnetz. Sie ist ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der [X.], die über mehrere Unternehmen in den Bereichen [X.], -vertrieb und -speicherung aktiv ist. Die Anteile an der [X.] werden zu 50,02% von der zum B. -Konzern gehörenden [X.] und zu 49,98% von der [X.] gehalten. Die [X.] gehört über die O.      zur [X.] O.     .

3

Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 zertifizierte die [X.] die Antragstellerin gemäß § 4a [X.] als Unabhängige Transportnetzbetreiberin. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beigeladenen zu 2 und 3 Geschäftsführer der Antragstellerin, wobei der Beigeladene zu 2 für den Geschäftsbereich "Steuerung und Finanzen ([X.])" und der Beigeladene zu 3 für den Geschäftsbereich "Netz ([X.])" zuständig war. Die Beigeladenen zu 4 bis 20 gehörten der zweiten Führungsebene an und leiteten jeweils einen der Bereiche "Recht und Versicherung ([X.]J)", "Einkauf ([X.]B)", "Controlling ([X.]C)", "Gasdisposition ([X.])", "Vertragsermittlung ([X.]E)", "Finanzen und Steuern ([X.]F)", "[X.]al und Verwaltung ([X.]H)", "IT Management ([X.]I)", "Kapazitätsmanagement ([X.]K)", "Marktgebietsmanagement ([X.]M)", "[X.] ([X.]R)", "Leitungsrechte und -dokumentation ([X.]L)", "Anlagentechnik ([X.]A)", "Montage ([X.]M)", "[X.] ([X.]T)", "Betriebstechnik Ost ([X.]O)" und "Betriebstechnik West ([X.]W)". Nummer 3 des Tenors des [X.] enthält die Feststellung, dass die jeweilige Leitung dieser Bereiche den Vorgaben des § 10c Abs. 6 [X.] unterliege. In der Begründung des Bescheids wird insoweit ausgeführt, dass lediglich die drei weiteren Fachbereiche "Kommunikation ([X.]/S)", "Qualitätsmanagement ([X.]-QM)" und "Sicherheit, Umwelt und Gesundheit ([X.])" netzfremde, nicht von § 10c Abs. 6 [X.] erfasste Tätigkeiten ausüben würden. Ferner lehnte die [X.] in Nummer 6 des Bescheids den Antrag der Antragstellerin auf Nichtanwendung der [X.] für die zweite Führungsebene ab.

4

Zum 1. Oktober 2013 veränderte die Antragstellerin ihre Führungsstruktur, wobei zugleich der Beigeladene zu 3 aus der Geschäftsführung ausschied. Zwischen der Geschäftsführung und der Fachbereichsebene richtete die Antragstellerin eine neue zweite Führungsebene ein, die aus drei Ressorts besteht. Das Ressort 1 "Steuerung und Finanzen" wird - neben seiner Geschäftsführertätigkeit - von dem Beigeladenen zu 2 geleitet und umfasst die Fachbereiche [X.]C, [X.]F, [X.]H, [X.]J und [X.]R. Das Ressort 2 "Netz" wird von dem Beigeladenen zu 3 geleitet und aus den Fachbereichen [X.]A, [X.]L, [X.]M, [X.]O, [X.]T und [X.]W gebildet. Dem Ressort 3 "Kapazität und Entwicklung" steht ein weiterer Geschäftsführer vor; es umfasst die Fachbereiche [X.]B, [X.], [X.]E, [X.]I, [X.]K und [X.]M. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 teilte die [X.] der Antragstellerin hierzu mit, dass nach ihrer Auffassung die Leiter der den Ressorts 1 und 3 zugehörigen Fachbereiche weiterhin der zweiten Führungsebene zuzuordnen seien, weil diese Ressorts von den amtierenden Geschäftsführern geleitet würden und damit weiterhin unmittelbar der Geschäftsführung nachgeordnet seien. Dagegen sei in Bezug auf das Ressort 2 nur noch deren Leiter, der Beigeladene zu 3, als zweite Führungsebene einzustufen, während die Fachbereichsleiter des Ressorts 2 nicht mehr den [X.] unterfielen, so dass für diese nunmehr die "Abkühlungszeit" begonnen habe.

5

Mit ihrer Beschwerde hat sich die Antragstellerin gegen die Feststellung in Nummer 3 des Bescheids vom 5. Februar 2013, soweit sich diese nicht auf die Fachbereiche "Gasdisposition ([X.])", "Kapazitätsmanagement ([X.]K)", "Marktgebietsmanagement ([X.]M)", "Betriebstechnik Ost ([X.]O)" und "Betriebstechnik West ([X.]W)" bezieht, gewandt. Ferner hat sie - unter Aufhebung von Nummer 6 des [X.] - die Feststellung begehrt, dass die Sperrzeiten für die Geschäftsführung und die Mitarbeiter der zweiten Führungsebene der Antragstellerin nicht gelten, hilfsweise, dass die Karenzzeit maximal ein halbes Jahr, höchst hilfsweise einen anderen unter vier Jahren liegenden Zeitraum betrage. Die Beigeladenen zu 4 bis 15 haben beantragt, Nummer 3 des [X.] aufzuheben, soweit sich die Feststellung zu ihren Lasten auf die nachlaufende Karenzzeit bezieht. Schließlich haben die Beigeladenen zu 2 bis 20 - unter Aufhebung von Nummer 6 des [X.] - die Feststellung begehrt, dass die Karenzregelungen für sie nicht gelten, hilfsweise, dass die nachlaufende Karenzzeit maximal ein halbes Jahr, höchst hilfsweise einen anderen unter vier Jahren liegenden Zeitraum betrage.

6

Das Beschwerdegericht hat den Bescheid in Nummer 3 abgeändert und festgestellt, dass - zum Zeitpunkt des [X.] und vorbehaltlich einer Einordnung der jeweiligen Fachbereichsleiterstellen als "2. Führungsebene" derzeit - die jeweilige Leitung der Bereiche "Gasdisposition ([X.])", "Kapazitätsmanagement ([X.]K)", "Marktgebietsmanagement ([X.]M)", "Betriebstechnik Ost ([X.]O)", "Betriebstechnik West ([X.]W)", "Vertragsermittlung ([X.]E)", "Anlagentechnik ([X.]A)", "Montage ([X.]M)", "[X.] ([X.]T)", "IT Management ([X.]I)" und "Einkauf ([X.]B)" den Vorgaben des § 10c Abs. 6 [X.] unterliege. Die weitergehende Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragstellerin, die Beigeladenen zu 2 und 3 sowie zu 5, 7, 10 und 13 bis 20 und die [X.] mit ihren - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden, mit denen sie ihre jeweiligen Begehren weiterverfolgen.

II.

7

[X.] ist begründet; sie führt - soweit die Beschwerde Erfolg gehabt hat - zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer. Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen sind dagegen unbegründet.

8

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Beschwerden seien teilweise begründet. Die [X.] seien allerdings verfassungsgemäß, weil sie nicht in unzulässiger Weise in Grundrechte, sei es aus dem Grundgesetz, sei es aus der [X.] abgeleitete Rechte, eingriffen. Dabei könne dahinstehen, ob die Vorschrift des § 10c [X.] - wegen der detaillierten [X.] Vorgaben - an der [X.] oder am Grundgesetz zu messen sei. Die hier betroffenen Grundrechte wiesen nach [X.] und [X.] Recht weitgehend ähnliche Schutzbereiche auf, die indes nicht in unverhältnismäßiger Weise berührt würden.

Die [X.] griffen zwar in den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 [X.], der Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Netzbetreiber und die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG der jeweiligen Leiter der zweiten Führungsebene ein. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt. Die Regelungen seien geeignet, das [X.] innerhalb des [X.] zu vermindern. Es liege auf der Hand, dass innerhalb eines Konzerns schon aufgrund einer oft jahrelangen Zusammenarbeit in verschiedenen Positionen im Unternehmen ein relevantes [X.] bestehen könne. Es sei daher naheliegend, dass für das Entflechtungsmodell des [X.] [X.] als "dritte Option" einer Entflechtung besondere gesetzliche Anforderungen vorzusehen seien, um die Unabhängigkeit der Beteiligten sicherzustellen.

Die [X.] seien zur Zielerreichung erforderlich, nachdem die [X.] und mit ihr der [X.] Gesetzgeber zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Entflechtung bis zum [X.] nicht in dem notwendigen Maße umgesetzt worden sei. Die mit den Gas- und [X.]n und deren Umsetzung in §§ 6 ff. [X.] erfolgten Änderungen seien deshalb erforderlich gewesen. Dies werde durch zahlreiche andere Vorschriften und Verbote im Energierecht, die ebenfalls das Ziel hätten, Diskriminierungen zu vermeiden, nicht in Frage gestellt. Denn durch die Sperrfristen solle präventiv verhindert werden, dass Diskriminierungen in besonders sensiblen Unternehmensbereichen überhaupt erst entstünden.

Schließlich seien die Bestimmungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Durch diese Vorschriften würden zwar Führungskräfte in ihren persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Sperrfristen bezögen sich aber nur auf bestimmte Tätigkeiten im Unternehmensverbund, weshalb es den Führungskräften möglich und zumutbar sei, außerhalb des Unternehmens eine neue ([X.] zu suchen. Die Länge der [X.] von drei und vier Jahren sei nicht zu beanstanden. Der Betrieb eines Übertragungsnetzes stelle ein natürliches Monopol dar, bei dem von vornherein ein erhebliches [X.] bestehen könne, dessen Vermeidung von hoher gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sei. Außerdem komme hinzu, dass die (eigentums-)rechtliche Entflechtung bei diesem "dritten" Modell nur unvollständig erfolge.

Aus diesen Gründen sei auch ein Eingriff in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] rechtmäßig, sofern die [X.] als zukunftsgerichtete, gegebenenfalls die künftigen Erwerbschancen beeinträchtigende Normen überhaupt den Schutzbereich dieses Grundrechts tangierten.

Schließlich sei auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 [X.] nicht verletzt. Es sei sachgerecht, lediglich die Wechselmöglichkeiten innerhalb des [X.] zu beschränken, weil hier das [X.] strukturell größer sei als bei einem Wechsel von oder nach außen. Eine mögliche Ungleichbehandlung mit Führungskräften der beiden anderen Entflechtungsvarianten sei ebenfalls gerechtfertigt; bei dem eigentlich unvollkommenen Entflechtungsmodell des [X.] [X.] seien strenge Anforderungen an die persönliche Unabhängigkeit der Führungskräfte zu stellen. Schließlich sei auch eine Unterscheidung zwischen Führungskräften und sonstigem [X.]al sachgerecht, weil bei Führungskräften aufgrund ihrer Entscheidungsmöglichkeiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie relevante Informationen in diskriminierender Weise tatsächlich verwendeten.

Die Vorschrift des § 10c Abs. 6 [X.] erfasse nur die Leiter der zweiten Führungsebene, die für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich seien. Entgegen dem weiten Verständnis der [X.] schließe dies nicht die gesamte zweite Führungsebene ein. Vielmehr seien nach Wortlaut, Historie, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur diejenigen Fachbereichsleiter gemeint, die eine persönliche und sachliche Verantwortung für die drei relevanten Bereiche trügen. Insbesondere beziehe sich der Begriff "Betrieb" nicht auf den gesamten Netzbetrieb, weil ansonsten die weiteren Merkmale der "Wartung" und "Entwicklung" des Netzes bedeutungslos wären. Darüber hinaus werde der Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.] durch den Begriff "verantwortlich" weiter eingeschränkt. Nach der Gesetzesbegründung sei dieser auf die [X.]en zu beschränken, die erheblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen und umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand hätten. Der Zweck der Vorschrift könnte zwar für eine weite Auslegung sprechen, weil dies dem Ziel der Entflechtung stärker dienen würde; eine solche Auslegung sei jedoch mit den übrigen Auslegungsgrundsätzen nicht vereinbar. Vor allem aber sei im Hinblick auf die Länge der [X.] ein enges Verständnis der Norm im Sinne einer grundrechtsschonenden Auslegung geboten.

Nach diesen Maßgaben unterfielen außer den Leitern der Bereiche [X.], [X.]K, [X.]M, [X.]O und [X.]W auch die Fachbereichsleiter [X.]E, [X.]A, [X.]M, [X.]T, [X.]I und [X.]B dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.]. Diese seien nach der Aufgabenbeschreibung der Antragstellerin ebenfalls im engeren Sinne für "Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes" verantwortlich. Dies gelte insbesondere auch für den Leiter [X.]I, der dafür verantwortlich sei, alle [X.] und damit insbesondere auch gaswirtschaftliche Prozesse zu optimieren. Der Leiter [X.]B sei nicht nur für die allgemeine Beschaffung von Material, sondern auch für die Beschaffung spezieller netzspezifischer Komponenten verantwortlich.

Dagegen würden die Leiter der Abteilungen [X.]C, [X.]F, [X.]H, [X.]R, [X.]J und [X.]L von § 10c Abs. 6 [X.] nicht erfasst. Der Einfluss im Unternehmen auf finanzielle Mittel, Buchhaltung, Jahresabschluss und [X.]al genüge nicht, um eine Steuerung des Netzbetriebs oder der [X.] anzunehmen. Eine Verantwortlichkeit für die Bearbeitung von Rechtsfragen reiche dazu ebenfalls nicht aus; soweit die Rechtsabteilung Handlungsempfehlungen entwerfe und auf Haftungsrisiken hinweise, sei damit eine faktische Bindung der Geschäftsleitung nicht verbunden. Die Abteilung [X.]L erfülle vor allem Archivaufgaben.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die [X.] des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2, zu 3, zu 5, zu 7, zu 10 und zu 13 bis 20 (das sind die Beschwerdeführer zu 3, zu 4, zu 6, zu 8, zu 11 und zu 14 bis 21; im Folgenden: die Beigeladenen) bleiben ohne Erfolg.

aa) Es spricht einiges dafür, dass die Vorschriften an der [X.] zu messen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] finden die in der [X.]srechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (vgl. [X.], Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.]/10, NJW 2013, 1415 Rn. 19 mwN - [X.]; Urteil vom 30. April 2014 - [X.]/12, [X.] 2014, 597 Rn. 33 - Pfleger ua). Dies betrifft zum einen Fälle, in denen Mitgliedstaaten das [X.]srecht, vor allem Verordnungen und Richtlinien, umsetzen oder durch allgemeine Rechtsakte oder Einzelakte durchführen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 1989 - 5/88, [X.]. 1989, 2609 Rn. 17 ff. - Wachauf), und zum anderen Fälle, in denen Mitgliedstaaten Grundfreiheiten auf Grund geschriebener oder ungeschriebener Schrankenvorbehalte im [X.]srecht durch nationales Recht einschränken (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1991 - [X.]/89, [X.]. 1991, [X.] Rn. 41 ff. - [X.]). Hier dürfte die erste Fallgruppe einschlägig sein. Nach der Gesetzesbegründung zu § 10c [X.] dient die Vorschrift der Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 2009/72/[X.] und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/[X.] (im Folgenden: [X.] oder [X.]) und von Art. 19 der Richtlinie 2009/73/[X.] und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.] (im Folgenden: Gasrichtlinie oder [X.]). Dabei wird in den Materialien betont, dass die Richtlinie "keinen Gestaltungsspielraum zulässt" (BT-Drucks. 17/6072, [X.] zu § 10c Abs. 2) oder "ein Gestaltungsspielraum für den [X.]n Gesetzgeber (nicht) erkennbar" sei (BT-Drucks. 17/6072, [X.] zu § 10c Abs. 5). Infolgedessen entsprechen § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] nahezu wortgleich Art. 19 Abs. 8 Satz 3, Abs. 3 und 7 [X.].

Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich nichts anderes. Danach kommen die [X.]sgrundrechte jedenfalls dann zur Anwendung, wenn - wie hier anzunehmen - keine Umsetzungsspielräume verbleiben oder es um eine Systementscheidung geht (vgl. [X.] 118, 79, 95 ff. mwN).

(1) Entgegen den Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen verstoßen Art. 19 der Richtlinien und ihre Umsetzung in § 10c [X.] nicht gegen die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht nach Art. 15 bis 17 der [X.]. Zwar ist deren Schutzbereich berührt oder kann - insbesondere im Hinblick auf das Eigentumsrecht - als berührt unterstellt werden. Nach der Rechtsprechung des [X.]sgerichtshofes können aber weder das Eigentumsrecht noch die freie Berufsausübung oder die unternehmerische Freiheit uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. nur [X.], Urteil vom 13. Dezember 1994 - [X.]/93, [X.]. 1994, [X.] Rn. 22 = [X.] 1995, 109 - [X.] Winzersekt).

Nach dieser Rechtsprechung, die nunmehr in Art. 52 Abs. 1 der [X.] normiert worden ist, können folglich die Ausübung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit sowie die freie Berufsausübung Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der [X.] entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. [X.], [X.]. 1994, [X.] Rn. 22 = [X.] 1995, 109 - [X.] Winzersekt). Nach Art. 52 Abs. 1 der [X.] muss eine solche Einschränkung, damit sie zulässig ist, ferner gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Freiheiten und Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf sie außerdem nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich ist und den von der [X.] anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. [X.], [X.] 2014, 597 Rn. 58 - Pfleger ua). Dabei kommt den [X.]sorganen grundsätzlich ein weiter Ermessens- und Prognosespielraum zu, dessen Weite der [X.]sgerichtshof insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt (vgl. [X.], [X.]. 1994, [X.] Rn. 21 = [X.] 1995, 109 - [X.] Winzersekt). Die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme kann nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. [X.] aaO).

(2) Nach diesen Maßgaben ist der mit § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] verbundene Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts nach Art. 52 Abs. 1 der [X.] gerechtfertigt.

(a) Die [X.] sind Bestandteil des sogenannten [X.]-Modells als einer der drei Entflechtungsoptionen des [X.] zur Vollendung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkts. Während die [X.] in ihren Richtlinien-Vorschlägen vom 19. September 2007 ([X.]) 528 endg. und [X.]) 529 endg.) in Bezug auf die Transportnetzbetreiber für die Einführung der eigentumsrechtlichen Entflechtung ("[X.]", OU) - also den Zwangsverkauf der Netze - votiert und das Modell des [X.] Systembetreibers ("[X.]", [X.]) nur als zweitbeste Alternative angesehen hatte, hat als dritte Alternative das Modell eines [X.] [X.] ("[X.]", [X.]) erst auf Initiative von acht Mitgliedstaaten unter Führung von [X.] und [X.] Eingang in die Richtlinien gefunden (vgl. dazu [X.], et 9/2009, 82 ff.; [X.], Sondergutachten Nr. 59, BT-Drucks. 17/7181, [X.] f.). Hintergrund für die Überlegungen der [X.] zur Erforderlichkeit einer Entflechtung der Transportnetzbetreiber war der Befund, dass der durch die bisherigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausgereicht hat, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarkts zu verwirklichen (Erwägungsgründe 5 und 7 [X.], Erwägungsgründe 7 und 10 [X.]). Dazu hat sie insbesondere auf ihre Mitteilung "Untersuchung der [X.] Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Art. 17 der Verordnung ([X.]) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)" vom 10. Januar 2007 verwiesen. Diese Untersuchung hat ergeben, dass durch die vertikale Integration der Versorgungs- und Netztätigkeiten ein systemimmanenter Interessenkonflikt besteht, der zu einem Mangel an Investitionen und zu Diskriminierung geführt hat (S. 13 der Mitteilung). Um diesen Interessenkonflikt aufzulösen und um Verzerrungen bei den Anreizen für Eigentümer und/oder Netzbetreiber durch die Interessen der verbundenen Versorgungsunternehmen zu vermeiden, hat es die [X.] für notwendig erachtet, die bisherige - unzureichende - Entflechtung weiter voranzutreiben, wobei sie die eigentumsrechtliche Entflechtung als wirksamstes Mittel angesehen hat (aaO; Erwägungsgrund 8 [X.], Erwägungsgrund 11 [X.]). Die in der Gas- und [X.] vorgesehenen [X.] sollen daher vor allem dem Zweck dienen, bei vertikal integrierten Unternehmen die Gefahr einer Diskriminierung in der Ausübung des [X.] zu vermeiden und Anreize zu schaffen, ausreichend in die Netze zu investieren (Erwägungsgrund 6 [X.], Erwägungsgrund 9 [X.]).

(b) Vor diesem Hintergrund begegnen die [X.] keinen grundrechtlichen Bedenken.

(aa) Sie sind zur Erreichung der genannten Ziele geeignet und erforderlich. Die Vorschriften dienen der Gewährleistung eines diskriminierungsfreien [X.], der besseren Durchsetzung einer diskriminierungsfreien Tarifgestaltung, der Verhütung von [X.] durch missbräuchlich überhöhte Netzentgelte, der Verhinderung einer Weitergabe vertraulicher Informationen im Konzern und der Unterbindung wettbewerbshemmender Investitionsentscheidungen gerade auch mit Blick auf den grenzüberschreitenden Handel im Binnenmarkt (vgl. [X.], Sondergutachten Nr. 49, BT-Drucks. 16/7087, [X.]; [X.], N&R 2015, 45, 47). Aufgrund der Einbindung des [X.] in den Verbund eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist zu besorgen, dass der Netzbetreiber seine Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 [X.] ausrichtet, sondern auf eine Beförderung der Interessen der [X.]bereiche des Energieversorgungsunternehmens (vgl. [X.], 58 Rn. 44 [zu § 9a A[X.]]; [X.], N&R 2015, 45, 46). Dies kann sich in offenen [X.]diskriminierungen zeigen, aber auch mittelbar in Form überhöhter Netzentgelte zur Quersubventionierung der [X.]bereiche und einem am [X.] ausgerichteten Ausbau der Netze.

Insbesondere im Hinblick auf die - in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich normierten - Entflechtungsziele eines transparenten und diskriminierungsfreien Netzbetriebs ist es erforderlich, die [X.] nicht nur auf die Geschäftsleitung, sondern auch auf die leitenden Mitarbeiter der zweiten Führungsebene zu erstrecken. Auch diese können wichtige Tätigkeiten im Hinblick auf einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb ausüben, weil sie insoweit - anders als ein Sachbearbeiter - über einen hinreichend großen Überblick über die Netztätigkeit ihres Arbeitgebers und eine entsprechende Verantwortung verfügen. Die Gefahr einer Beförderung der Interessen des Energieversorgungsunternehmens besteht dabei nicht nur bei den Führungskräften der rein technisch-netzbezogenen Fachabteilungen, sondern auch bei denjenigen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen ausüben.

([X.]) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen steht der Erforderlichkeit der [X.] nicht entgegen, dass diese durch die übrigen Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs und damit zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten [X.] bei der Versorgung mit Gas und Strom entbehrlich sind.

Das [X.]-Modell als dritte Möglichkeit einer Entflechtung umfasst zwar insgesamt ein ganzes Bündel an Maßnahmen zur Erreichung der genannten Ziele. Dazu gehören neben den besonderen Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber nach §§ 8 ff. [X.] die [X.] nach § 4a [X.], die Vorschriften über die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und die Verpflichtung zur diskriminierungsfreien Verwendung dieser Informationen nach § 6a [X.], die Verpflichtungen zur diskriminierungsfreien Gewährung von Netzanschluss (§ 17 [X.]) und Netzzugang (§ 20 [X.]) sowie die Vorschriften über - angemessene, diskriminierungsfreie und transparente - Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang (§ 21 [X.]). Diese Maßnahmen werden flankiert durch die Bestellung eines Gleichbehandlungsbeauftragten beim [X.] Transportnetzbetreiber (§ 10e Abs. 2 [X.]), die staatliche Entgeltregulierung (§ 21a [X.]), ein ausdrückliches Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot nebst entsprechenden Missbrauchsverfahren (§§ 30, 31 [X.]) und umfangreiche behördliche Eingriffsbefugnisse (§ 65 [X.]).

Dessen ungeachtet haben aber der [X.] Richtliniengeber wie auch der nationale Gesetzgeber den [X.] eine besondere Bedeutung für die Unabhängigkeit des [X.]s beigemessen (vgl. Erwägungsgrund 16 [X.], Erwägungsgrund 19 [X.], BT-Drucks. 17/6072, [X.]). Insoweit ist es konsequent, dass die Verpflichtung zur Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen und zu ihrer diskriminierungsfreien Verwendung nicht nur den [X.] Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen selbst trifft, sondern - um die Effektivität des [X.]-Modells zu gewährleisten - auch auf die Führungskräfte erstreckt wird. Denn gerade den Karriere- und Wechselmöglichkeiten innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens wohnt ein nicht unerhebliches [X.] inne. Da eine natürliche [X.] ihr vorhandenes Wissen schlechterdings nicht "verschließen" kann, kann der Gefahr einer Diskriminierung durch einen Wissenstransfer nur durch nachlaufende [X.] begegnet werden. Entsprechendes gilt für die vorlaufenden [X.] im Hinblick auf die Gefahr einer Bevorzugung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und einer Ausrichtung der zu fällenden unternehmerischen Entscheidungen an dessen Interessen.

(cc) Die sektorspezifischen Tätigkeitsverbote sind schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die [X.] dienen dem gewichtigen öffentlichen Interesse der [X.] und ihrer Mitgliedstaaten an einem funktionierenden, wettbewerblichen Energiemarkt, der ein hohes Rechtsgut verkörpert. Die [X.] gelten nur innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens. Sie schließen eine Tätigkeit bei einem anderen Netzbetreiber oder auch in einem netzfremden Tochterunternehmen innerhalb des (vertikal integrierten) [X.], wenn es sich etwa um ein Mehrspartenunternehmen handelt, nicht aus. Die verbleibenden Nachteile der Führungskräfte bei ihrem beruflichen Fortkommen innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens und die [X.] bei der [X.]al- und Nachwuchsplanung des Unternehmens treten dagegen hinter die mit den [X.] verbundenen Ziele zurück.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in der Gas- und [X.] vorgesehenen Entflechtungsmaßnahmen die Reaktion des [X.] Richtlinien- und nationalen Gesetzgebers auf eine bis dahin von der [X.] als unzureichend festgestellte Entflechtung der Transportnetzbetreiber mit der damit verbundenen Gefahr der Diskriminierung in der Ausübung des [X.] und fehlender Anreize zur Investition in das Netz darstellten. Gegen diese Einschätzung ist aufgrund des dem [X.] zukommenden weiten Ermessens- und [X.] nichts zu erinnern; hiergegen bringt auch die Rechtsbeschwerde nichts vor. Das Modell des [X.] [X.] ist zudem - im Vergleich zu den beiden anderen Modellen - für das vertikal integrierte Unternehmen mit den geringsten Eingriffen verbunden. Für die Geschäftsleitung und die Führungskräfte der zweiten Führungsebene stellt sich die Rechtslage nicht schlechter dar als bei dem Modell einer eigentumsrechtlichen Entflechtung.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen ist auch die Länge der [X.] nicht zu beanstanden. Auch insoweit kommt dem [X.] Richtlinien- und nationalen Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der nationale Gesetzgeber ist in § 10c Abs. 5 [X.] über die in Art. 19 Abs. 7 [X.] vorgesehen Mindestfrist von vier Jahren nicht hinausgegangen. Die Dauer der Fristen von drei bzw. vier Jahren begegnet keinen Bedenken. Sie sind geeignet und erforderlich, das erhebliche [X.] im Rahmen des Netzbetriebs zu minimieren. Vor diesem Hintergrund gehen die Hinweise der Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen auf die Regelung für Handelsvertreter nach §§ 74 ff. [X.], die nur ein zweijähriges Tätigkeitsverbot und zudem nur gegen eine Karenzentschädigung zulassen (vgl. dazu [X.] 81, 242, 252 ff.), oder auf die aktienrechtliche Vorschrift des § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG für den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat ins Leere. Diese Regelungen betreffen (lediglich) den bilateralen Interessenkonflikt zwischen [X.] und Agent bzw. die - ebenfalls wichtige - Frage einer guten Unternehmensführung ("Corporate Governance"); sie dienen indes nicht dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einem diskriminierungsfreien Netzbetrieb und einem wirksamen Wettbewerb auf dem Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarkt. Im Hinblick darauf sprechen diese - wenn überhaupt - sogar eher dafür, dass die [X.] deutlich über diejenigen nach §§ 74 ff. [X.] bzw. § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG hinausgehen dürfen.

[X.]) Soweit sich die Rechtsbeschwerdeführer auf eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG berufen, ergibt sich nichts anderes. Deren Schutzbereich stimmt mit demjenigen der Art. 15 bis 17 der [X.] überein und kann hier ebenfalls als berührt angesehen werden. Der Eingriff ist indes aus den vorstehenden Gründen gerechtfertigt.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Berufsausübung der Beigeladenen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Freiheit der Berufswahl der Beigeladenen - hier in der Form des Berufswechsels - betroffen oder lediglich ein Eingriff in ihre Freiheit der Berufsausübung gegeben ist, weil eine - zeitlich verzögerte oder praktisch verhinderte - Beförderung auf eine andere Position innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens nicht als eigenständiger Beruf anzusehen wäre. Selbst dann, wenn hier die strengeren Maßstäbe, die an eine Zulassungsbeschränkung bei der Wahl eines Zweitberufs zu stellen sind (vgl. dazu [X.] 21, 173, 181; 22, 275, 276), Anwendung finden sollten, begegnen die [X.] des § 10c [X.] keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Regelungen, die die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig machen, sind nur gerechtfertigt, soweit sie zum Schutz besonders wichtiger [X.]sgüter zwingend erforderlich sind, d.h. soweit der Schutz von Gütern in Frage steht, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem Freiheitsanspruch des einzelnen eingeräumt werden muss, und soweit dieser Schutz nicht auf andere Weise, nämlich mit Mitteln, die die Berufswahl nicht oder weniger einschränken, gesichert werden kann (vgl. nur [X.] 7, 377, 406 f.; 55, 185, 196). Dies ist hier der Fall.

Die [X.] dienen dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einem diskriminierungsfreien Netzbetrieb und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten [X.] bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Dahinter müssen die Interessen der Betroffenen an einem in zeitlicher Hinsicht unbeschränkten beruflichen Fortkommen zurückstehen, zumal es ihnen unbenommen bleibt, eine solche Position außerhalb des vertikal integrierten Unternehmens oder - bei einem Mehrspartenunternehmen - auch innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens zu erlangen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass die [X.] im Hinblick auf Anwendungsbereich und Dauer durch ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel ersetzt werden könnten. Die Sperrfristen sollen die Unabhängigkeit des [X.] auf [X.] gewährleisten, indem ein "Wissenstransfer" innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens unterbunden wird. Dazu bedarf es einer gewissen Anzahl von Jahren. Die Dauer der [X.] von drei und vier Jahren ist nicht unverhältnismäßig lang; sie liegt unterhalb der Dauer einer Regulierungsperiode von fünf Jahren (§ 3 Abs. 2 [X.]). Zur Vermeidung des für den Wettbewerb besonders gefährlichen "Wissenstransfers" aus dem Transportnetzbetreiber heraus ist es auch gerechtfertigt, dass die Karenzzeit für ausscheidende Führungskräfte vier Jahre (§ 10 Abs. 5 [X.]) und für eintretende Führungskräfte (nur) drei Jahre beträgt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

cc) Schließlich ist auch der Gleichheitssatz aus Art. 20 der [X.] oder Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Im Hinblick darauf, dass die [X.] in ihrer Untersuchung der [X.] Gas- und Elektrizitätssektoren bei vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen einen systemimmanenten Interessenkonflikt festgestellt hat, der zu einem Mangel an Investitionen und zu Diskriminierung geführt hat, ist es sachgerecht, die [X.] auf berufliche Wechsel innerhalb des [X.], aber nicht zu Drittunternehmen zu beschränken. Eine mögliche Ungleichbehandlung mit Führungskräften von Unternehmen, die sich einer der beiden anderen Entflechtungsvarianten unterworfen haben, wäre ebenfalls gerechtfertigt, weil mit den Sperrfristen die - nach der Einschätzung des [X.] - für die Zielerreichung an sich unvollkommenen Maßnahmen des Modells des [X.] [X.] aufgewogen werden sollen, um die Effektivität dieses Modells sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund 16 [X.], Erwägungsgrund 19 [X.]). Davon abgesehen enthalten auch die beiden anderen Entflechtungsvarianten mit § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] Vorschriften, die die persönliche Unabhängigkeit der handelnden Führungspersonen gewährleisten sollen. Die unterschiedliche Behandlung von Geschäftsleitern und Führungskräften der zweiten Führungsebene einerseits und den übrigen Mitarbeitern des [X.] andererseits ist bereits mangels vergleichbaren [X.] und mangels vergleichbarer Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen des Unternehmens sachgerecht. Schließlich ist es auch sachgerecht, dass die [X.] uneingeschränkt nur für Transportnetzbetreiber gelten; dies beruht darauf, dass nach der Einschätzung des [X.] [X.] das [X.] vor allem auf [X.] der Fernleitungsnetze und weniger auf der [X.] besteht (vgl. Erwägungsgrund 25 [X.], Erwägungsgrund 26 [X.]).

b) Das Beschwerdegericht hat auch den sachlichen Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.] im Grundsatz zutreffend bestimmt. Danach werden von dieser Vorschrift nicht nur die Leiter derjenigen Abteilungen erfasst, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und die unternehmerischen Entscheidungen der obersten Unternehmensleitung maßgeblich beeinflussen können.

aa) Entgegen der Auffassung der [X.] ist § 10c Abs. 6 [X.] nicht dahin auszulegen, dass im Zweifel alle leitenden Mitarbeiter der zweiten Führungsebene erfasst sind, sofern der Netzbetreiber nichts [X.] nachweist. Eine solche Zweifelsregelung widerspricht dem Charakter dieser Vorschrift als - grundrechtsrelevanter - Eingriffsnorm, die nur bei Vorliegen der in ihr positiv umschriebenen Tatbestandsmerkmale anwendbar ist.

Insoweit hat der Netzbetreiber allerdings im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 69 [X.] unter anderem das Organisationsschema und eine detaillierte Arbeitsplatzbeschreibung der fraglichen [X.] vorzulegen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Regulierungsbehörde von den Ermittlungsmaßnahmen nach § 68 [X.] Gebrauch machen.

[X.]) Ebenfalls richtig ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass unter dem Begriff "Betrieb" nicht der (gesamte) Netzbetrieb an sich zu verstehen ist, weil ansonsten die weiteren Tatbestandsmerkmale der Wartung und Entwicklung des Netzes ohne eigenständige Bedeutung wären. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm ist ihr Wortlaut. Hätte der Gesetzgeber in § 10c Abs. 6 [X.] alle Leiter der zweiten Führungsebene erfassen wollen, hätte es genügt, das Eingreifen der Vorschrift lediglich davon abhängig zu machen, dass die betreffenden Mitarbeiter "unmittelbar" der obersten Führungsebene unterstellt sind. Der Dreiklang aus Betrieb, Wartung und Entwicklung spricht dafür, dass (nur) diejenigen Bereichsleiter erfasst werden, die aufgrund des Aufgabenzuschnitts ihrer Fachbereiche oder Abteilungen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen zu den technischen Eigenschaften des Transportnetzes, seinem Zustand und seiner Fortentwicklung haben und dazu umfangreiche diskriminierungsrelevante Kenntnisse darüber haben müssen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen dürfen diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht dahin verengt werden, dass nur die Fachbereiche erfasst werden, die rein technische, netzbezogene Aufgaben zu erfüllen haben. § 10c Abs. 6 [X.] nimmt zwar mit den Begriffen des Betriebs, der Wartung und der Entwicklung des Netzes auf die in Art. 17 Abs. 2 Buchst. e [X.]/[X.] genannten Kernaufgaben des [X.] Bezug, ohne aber den Anwendungsbereich darauf einzuschränken. Insoweit hat die Aufzählung in Art. 17 Abs. 2 [X.]/[X.] keine abgrenzende, sondern lediglich eine konkretisierende Funktion. Auch bei den übrigen in dieser Regelung genannten Bereichen handelt es sich um Kernaufgaben des [X.], wie etwa bei der Investitionsplanung und der Netzplanungskompetenz (vgl. [X.], Sondergutachten Nr. 59, BT-Drucks. 17/7181, [X.]), aber auch bei anderen unternehmensspezifischen Einrichtungen, wie unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Diensten. Dies zeigt sich vor allem daran, dass für sie aufgrund ihrer Bedeutung für den Netzbetrieb und des Umfangs der gespeicherten unternehmensinternen, wirtschaftlich sensiblen Daten noch weitere Entflechtungsmaßnahmen vorgesehen sind (vgl. nur Art. 17 Abs. 5 [X.]/[X.], § 10c Abs. 5 [X.] für IT-Abteilung, Art. 17 Abs. 6 [X.]/[X.], § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 [X.] für Rechnungswesen).

Dieses Verständnis wird durch Art. 19 Abs. 8 [X.]/[X.] belegt, wonach die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellten [X.]en mit dem Betrieb, der Wartung oder der Entwicklung des Netzes "befasst" sein müssen. Es genügt eine für die Aufgabenerfüllung der entsprechenden Fachabteilung notwendige Kenntnis der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, verbunden mit einer maßgeblichen Einflussmöglichkeit auf die Entscheidungen der Unternehmensführung, ohne dass damit zugleich verlangt wird, dass der Fachbereich die technischen Aufgaben selbst ausführt. Soweit in den Materialien zu § 10c Abs. 6 [X.] als Beispiel für die betroffenen [X.]en der zweiten Führungsebene der [X.] genannt wird (BT-Drucks. 17/6072, [X.]), ist dies zwar zutreffend, vermag aber im Hinblick auf den (weiten) Wortlaut dieser Norm wie auch des Art. 19 Abs. 8 [X.]/[X.] keinen engeren Anwendungsbereich zu begründen.

Insoweit ist im Rahmen der systematischen Auslegung zu berücksichtigen, dass alle drei [X.] die bestehenden Interessenkonflikte zwischen Erzeugern, Lieferanten und [X.]n wirksam, d.h. (gleich) effektiv beseitigen wollen (vgl. Erwägungsgrund 9 [X.], Erwägungsgrund 12 [X.]). Die [X.] sollen lediglich auf unterschiedlichen konstruktiven Wegen eine effektive Trennung der Sparten Erzeugung/Versorgung und der Transportnetze bewirken. Aufgrund der fehlenden eigentumsrechtlichen Entflechtung muss die Effektivität des [X.]-Modells durch besondere zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden (vgl. Erwägungsgrund 16 [X.], Erwägungsgrund 19 [X.]). Dies erfordert die Durchtrennung unerwünschter Wissens- und Informationsschnittstellen und sogenannter weicher Faktoren wie der bewussten oder unbewussten Verbesserung der persönlichen Karrierechancen derjenigen Führungskräfte, die umfangreiche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand haben müssen und erheblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen in Bezug auf Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes haben. Dazu gehören neben der Geschäftsleitung jedenfalls auch die Leiter der zweiten Führungsebene, soweit sie für Kerntätigkeiten des [X.] [X.] zuständig sind.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht die Vorschrift des § 10d Abs. 3 [X.] nicht für eine engere Auslegung des § 10c Abs. 6 [X.]. Nach dieser Vorschrift sind die [X.] nur für weniger als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates anwendbar. Daraus lässt sich indes wegen des unterschiedlichen Regelungszwecks für eine Auslegung des § 10c Abs. 6 [X.] nichts gewinnen. Die Vorschriften der §§ 10c, 10d [X.] unterscheiden zwar zwischen dem Aufsichtsrat, der Unternehmensleitung, der zweiten Führungsebene und den übrigen Mitarbeitern des [X.] [X.]. Diese Regelungen sind aber nicht allein mit einer verhältnismäßigen Abstufung der Entflechtungsintensität zu erklären, sondern tragen dem komplexen Interessengeflecht zwischen dem Unternehmensverbund und der rechtlichen sowie faktischen Unabhängigkeit des Netzbetriebs Rechnung. Dabei hat der Aufsichtsrat eine Sonderstellung, weil er nicht nur Kontrollorgan der Geschäftsleitung ist, sondern über ihn die Anteilseigner - d.h. die Muttergesellschaft des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens - ihre eigenen Unternehmensinteressen einfließen lassen dürfen. Demgegenüber müssen sich die Vorgaben für die personelle Unabhängigkeit des für das operative Tagesgeschäft zuständigen Managements des [X.] [X.] allein an den Entflechtungszielen eines transparenten und diskriminierungsfreien Netzbetriebs orientieren. Aufgrund dessen können die in § 10d Abs. 3 [X.] geschützten Anteilseignerinteressen für die Interpretation des § 10c Abs. 6 [X.] nicht maßgeblich sein (vgl. [X.], N&R 2015, 45, 47 f.).

cc) Die Materialien bestätigen dieses Auslegungsergebnis. Danach sollen die Führungskräfte erfasst werden, "die zwar nicht der Unternehmensleitung angehören, also keine Vertretungsbefugnis für den [X.] Transportnetzbetreiber haben, aber eine sonst vergleichbare Stellung" (BT-Drucks. 17/6072, [X.]). Dies wird dahingehend näher präzisiert, dass "dieser [X.]enkreis ... ebenfalls erheblichen Einfluss und umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustandes" hat (BT-Drucks. 17/6072, [X.]). Das entspricht der in den Gesetzesmaterialien in Bezug genommenen Vorstellung des [X.] [X.], wonach eine wirksame Entflechtung mittels der Vorschriften für die unabhängigen [X.] vor allem auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der [X.] gestützt werden soll (Erwägungsgrund 16 [X.], Erwägungsgrund 19 [X.]). Nach diesen Erwägungsgründen soll die Unabhängigkeit des [X.] insbesondere durch die [X.] sichergestellt werden, in denen in dem vertikal integrierten Unternehmen keine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder keine sonstige wichtige Funktion wahrgenommen wird, die Zugang zu den gleichen Informationen wie eine leitende Position eröffnen. Dies bedeutet, dass es für die Anwendbarkeit des § 10c Abs. 6 [X.] nicht darauf ankommt, ob die betreffende Führungskraft eine netzbezogene, technische Abteilung leitet, sondern vor allem darauf, ob sie - innerhalb der zweiten Führungsebene - umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustandes haben muss und erheblichen Einfluss auf die netzbezogenen Entscheidungen der Geschäftsleitung hat.

dd) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 10c [X.] für dieses Normverständnis.

Die Vorschrift regelt die personelle Trennung der Unternehmensleitung und der weiteren Führungskräfte des [X.] [X.] von der Muttergesellschaft des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, deren Tochtergesellschaften und Mehrheitsanteilseignern, um damit deren berufliche Unabhängigkeit zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 16 [X.], Erwägungsgrund 19 [X.]). Durch die Sicherung der beruflichen Handlungsunabhängigkeit der Führungskräfte des [X.] [X.] sollen in Ergänzung zur formalen personellen Entflechtung Anreize unterbunden werden, zur Verbesserung der persönlichen Karrierechancen oder der persönlichen Vergütung Marktaktivitäten des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegenüber dessen Wettbewerbern zu bevorzugen ([X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.] § 10c Rn. 1). Es soll der mit der von der [X.] als unzureichend festgestellten Entflechtung der Transportnetzbetreiber verbundenen Gefahr der Diskriminierung in der Ausübung des [X.] und der Gefahr fehlender Anreize zur Investition in das Netz begegnet werden. Aufgrund der Einbindung des [X.] in den Verbund eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist zu besorgen, dass der Netzbetreiber seine Tätigkeit nicht auf eine möglichst effiziente Bereitstellung der Netzdienste im Sinne des § 21 Abs. 2 [X.] ausrichtet, sondern auf eine Beförderung der Interessen der [X.]bereiche des Energieversorgungsunternehmens (vgl. [X.], 58 Rn. 44 [zu § 9a A[X.]]; [X.], N&R 2015, 45, 46). Dies kann sich in offenen [X.]diskriminierungen zeigen, aber auch mittelbar in Form überhöhter Netzentgelte zur Quersubventionierung der [X.]bereiche und einem am [X.] ausgerichteten Ausbau der Netze.

Diese Zielsetzung wird nicht nur durch eine bloß formale personelle Entflechtung der Führungskräfte des [X.] [X.] und des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erreicht, sondern bedarf auch einer Durchtrennung unerwünschter Wissens- und Informationsschnittstellen und sogenannter weicher Faktoren wie der bewussten oder unbewussten Verbesserung der persönlichen Karrierewünsche der einzelnen Führungskräfte. Nur dann bestehen wirksame Anreize für das mit dem Netzbetrieb und allen damit zusammenhängenden Kerntätigkeiten betraute [X.]al des [X.] [X.], damit dieses aus eigenem Antrieb einen transparenten und diskriminierungsfreien Netzbetrieb sicherstellt ([X.], N&R 2015, 45, 46).

§ 10c Abs. 6 [X.] soll die Gefahr der Diskriminierung in der Ausübung des [X.] und der Gefahr fehlender Anreize zur Investition in das Netz begegnen. Im Verfahren der Entscheidungsfindung zielt die Vorschrift damit nicht nur auf deren abschließende Phase - das "Treffen" der Entscheidung - und auch nicht nur auf das die Entscheidung "treffende" [X.]al, sondern nimmt auch weitere Phasen der Entscheidungsvorbereitung und die insofern damit befassten [X.]en in den Blick. Erfasst werden damit unter anderem alle Vorbereitungshandlungen, mit denen sachlich auf die zu treffende Entscheidung Einfluss genommen wird oder Einfluss genommen werden kann (vgl. [X.], 58 Rn. 38 zu § 9a A[X.]). Auch insoweit besteht die naheliegende Gefahr, dass die mit diesen Entscheidungen befasste [X.] den Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens im Zweifel den Vorzug gibt, schon weil sie dort ihre bisherige berufliche Laufbahn zurückgelegt hat - beruflich "groß geworden" ist - und ihre künftige Laufbahn nicht in Frage stellen will (vgl. [X.], 58 Rn. 44 zu § 9a A[X.]).

Aufgrund dessen ist es zur Zielerreichung folgerichtig, wenn von § 10c Abs. 6 [X.] nicht nur die Führungskräfte derjenigen Abteilungen erfasst werden, die sich lediglich in technischer Hinsicht mit Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes befassen, sondern auch die Führungskräfte, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit über umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustandes verfügen und innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung des [X.] ausüben.

ee) Der Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.] wird durch das weitere Tatbestandsmerkmal der Verantwortlichkeit lediglich in persönlicher Hinsicht, nicht in sachlicher Hinsicht eingeschränkt.

Nach den Materialien sollen mit diesem Kriterium die Führungskräfte erfasst werden, "die zwar nicht der Unternehmensleitung angehören, also keine Vertretungsbefugnis für den [X.] Transportnetzbetreiber haben, aber eine sonst vergleichbare Stellung" (BT-Drucks. 17/6072, [X.]). Dabei handelt es sich jedenfalls um die Leiter der jeweiligen Fachabteilung, während zweifelhaft ist, ob auch ihre Stellvertreter, die durchaus über denselben Kenntnisstand bezüglich der technischen Eigenschaften des Transportnetzes verfügen können, erfasst werden.

Ob nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 8 [X.]/[X.] der von dieser Norm betroffene [X.]enkreis weiter gezogen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die jeweiligen Fachbereichsleiter werden augenscheinlich erfasst. Dies zeigt auch ein Blick in die [X.] und [X.] Fassung der Richtlinien. Die Formulierungen "... to those directly reporting to them on matters related to the operation, [X.]" bzw. "... celles qui leur rendent directement [X.], à la maintenance ou au développement du réseau" legen nahe, dass zumindest die der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Bereichsleiter von Art. 19 Abs. 8 [X.]/[X.] erfasst sein sollen, weil diese eine unmittelbare und umfassende Berichtspflicht gegenüber der Geschäftsleitung haben.

Der persönliche Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.] ist damit im Hinblick auf die Führungskräfte der zweiten Führungsebene dahin eindeutig bestimmt, dass jedenfalls die jeweiligen Fachbereichsleiter von der Vorschrift erfasst werden. Der von der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen gerügte Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz liegt nicht vor.

ff) Schließlich bedarf es zur Frage des [X.] des jeweiligen Fachbereichsleiters keiner konkreten Feststellungen des Tatrichters im Einzelfall. Vielmehr stellen Gesetz und Richtlinien insoweit auf eine generalisierende Betrachtungsweise auf der Grundlage der konkreten Aufgabenbeschreibung innerhalb des Organisationsschemas des [X.] ab. Die [X.] sollen die Effektivität des [X.]-Modells sicherstellen und die im Hinblick auf die Ziele der Entflechtung bestehenden Schwächen dieses Modells insbesondere im Vergleich zu dem Modell der eigentumsrechtlichen Entflechtung ausgleichen (vgl. Erwägungsgrund 16 [X.], Erwägungsgrund 19 [X.]). Aufgrund dessen ist allein maßgeblich, welchen Aufgabenbereich der betreffende Leiter der zweiten Führungsebene hat und welche Kenntnisse über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands er zur Erfüllung seiner Aufgaben üblicherweise besitzen muss.

gg) Dieses Auslegungsergebnis entspricht den oben dargestellten grundrechtlichen Vorgaben der [X.] und des Grundgesetzes und bedarf im Hinblick darauf keiner Korrektur im Sinne einer unionsrechts- oder verfassungskonformen Auslegung. Der Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.] ist in persönlicher Hinsicht durch die Beschränkung auf die Leiter der zweiten Führungsebene und in sachlicher Hinsicht durch die Merkmale des maßgeblichen Einflusses auf die netzbezogenen unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung und der umfangreichen Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Netzes und seines Zustands hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf die mit den [X.] verbundene Zielsetzung der Sicherstellung der Effektivität des [X.]-Modells, um für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Strom- und Erdgasmärkte zu sorgen, sind die [X.] geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.

c) Nach diesen Maßgaben werden für den - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der angefochtenen Zertifizierungsentscheidung neben den Leitern der Fachbereiche [X.], [X.]K, [X.]M, [X.]O und [X.]W auch die Leiter der Fachbereiche [X.]E, [X.]A, [X.]M, [X.]T, [X.]I und [X.]B sowie - entgegen der Auffassung des [X.] - auch diejenigen der Fachbereiche [X.]C, [X.]F, [X.]H, [X.]J, [X.]R und [X.]L von § 10c Abs. 6 [X.] erfasst. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde der [X.] Erfolg, während die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen unbegründet sind. Im Einzelnen:

aa) Der Fachbereich "Vertragsenergieermittlung ([X.]E)" ist nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des [X.] für die technische Gasmessung und Gasabrechnung, die Gasbeschaffenheit und die Messanlagen, wie etwa [X.] zuständig. Dazu gehört nach dem Vorbingen der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen auch die Konzeption der Messverfahren sowie die Aufbereitung und Übermittlung abrechnungsrelevanter Messdaten. Die darauf fußende Annahme des [X.], der Leiter der Abteilung [X.]E unterfalle § 10c Abs. 6 [X.], ist nicht zu beanstanden.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen bleiben ohne Erfolg. Aufgrund der Aufgabenbeschreibung ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Fachbereichsleiter [X.]E über umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands verfügen muss und auch die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung im Bereich des Messwesens maßgeblich beeinflussen kann. Das Messwesen ist ein wichtiger Teil des Netzbetriebs, was bereits die detaillierten Rahmenregelungen der §§ 21b bis 21i [X.] zeigen. Messstellenbetrieb und Messung sind wichtige Hilfsdienste für die Gewährung von Netzzugang und Energielieferung, indem die gewonnenen Messdaten die Grundlage für eine Vielzahl von Abrechnungsbeziehungen im Strom- und Gassektor bilden. Die Bestimmungen zum Messwesen zielen zum einen auf eine Marktöffnung im Bereich des [X.] und Messwesens und zum anderen auf einen effizienteren Umgang mit Energie. Damit sollen zugleich die allgemeinen Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes wie der [X.] oder des Klimaschutzes erreicht werden. Die Ausgestaltung und Konzeption des Messwesens stellt sich damit als eine komplexe Aufgabe dar, die einen umfangreichen Wissensstand über die technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seinen Zustand voraussetzt. Zugleich besteht damit insoweit ein maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung.

Aufgrund dessen ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unerheblich, dass der Fachbereich [X.]E keine Entscheidungen über die Steuerung des Netzes und die Verfügbarkeiten von Kapazitäten trifft. Ebenso ist es ohne Belang, dass der Fachbereich [X.]E Dienstleistungen auch für andere Fachbereiche erbringt. Soweit die Rechtsbeschwerde Feststellungen des [X.] zu dem Kenntnisstand des Fachbereichsleiters [X.]E vermisst, bedarf es solcher im Einzelfall nicht, weil insoweit - wie ausgeführt - eine generalisierende Betrachtungsweise auf der Grundlage der konkreten Aufgabenbeschreibung anzustellen ist.

[X.]) Die Fachbereiche "Anlagentechnik ([X.]A)" und "Montage ([X.]M)" sind nach den Feststellungen des [X.] für die Konstruktion, die technische Planung, den Bau und die Inbetriebnahme der Gasleitungen verantwortlich und führen diese Maßnahmen durch.

Zur Erfüllung dieser Aufgabenbereiche bedarf es umfangreicher Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes, was auch von der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen nicht in Frage gestellt wird. Sie wenden lediglich ein, dass die beiden Fachbereiche nur für die technische Planung und Durchführung von Netzausbau- und -umbaumaßnahmen zuständig seien, hingegen keinen (verantwortlichen) Einfluss auf das Ob und Wie solcher Maßnahmen hätten. Dieses Vorbringen ist insbesondere im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, dass die beiden Fachbereiche unter anderem für die Konstruktion und die technische Planung verantwortlich sind. Insoweit haben sie zumindest insoweit maßgeblichen Einfluss auf die entsprechenden unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung, dass sie bestimmte Konstruktionen oder Planungen aus technischer Sicht vorziehen oder verwerfen können. Das damit vorhandene [X.] im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist dabei gegeben.

cc) Die Abteilung "[X.] ([X.]T)" ist nach den Feststellungen des [X.] für die Entwicklung und Planung neuer [X.] einschließlich der Durchführung der entsprechenden Genehmigungsverfahren und der ökologischen Begleitung in der Bauphase zuständig.

Die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs setzt ebenfalls umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes voraus, weil die Entwicklung und Planung neuer [X.] nicht losgelöst von den technischen Eigenschaften und dem Zustand des bestehenden Transportnetzes erfolgen kann. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es unerheblich, dass der Leiter des Fachbereichs [X.]T keine (verantwortlichen) Entscheidungen über den konkreten Netzausbau trifft, sondern solche Entscheidungen lediglich vorbereitet und ausführt. Insoweit kommt es nur darauf an, dass im Rahmen der fachplanerischen Vorbereitung von Netzausbau- oder Umbaumaßnahmen ein hinreichendes [X.] im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besteht. Schließlich bedarf es auch keiner Feststellungen des [X.] zu dem (konkreten) Kenntnisstand des Fachbereichsleiters [X.]T, weil insoweit eine generalisierende Betrachtungsweise auf der Grundlage der konkreten Aufgabenbeschreibung anzustellen ist.

dd) Der Fachbereich "IT-Management ([X.]I)" ist nach den Feststellungen des [X.] neben den allgemeinen IT-Aufgaben, die für ein Funktionieren des Netzbetriebs unabdingbar sind, auch für die Entwicklung netzbezogener Software, wie etwa zur Optimierung gaswirtschaftlicher Prozesse, zuständig. Wegen dieses spezifischen Aufgabenbereichs hat das Beschwerdegericht den Leiter der IT-Abteilung [X.]I dem Anwendungsbereich § 10c Abs. 6 [X.] unterworfen.

Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon der allgemeine Aufgabenbereich der IT-Abteilung der Antragstellerin erfüllt die Anforderungen des § 10c Abs. 6 [X.], weil die Bewältigung dieses Aufgabenbereichs umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands voraussetzt und der Leiter der IT-Abteilung maßgeblichen Einfluss auf die insoweit zu treffenden Entscheidungen der Geschäftsleitung besitzt. Das gilt erst recht im Hinblick darauf, dass nach den Feststellungen des [X.] dieser Fachbereich gerade auch für die Entwicklung netzbezogener Software zuständig ist.

Die Funktionsfähigkeit und ständige Anpassung der Informationstechnologie bildet eine Kerntätigkeit des Netzbetriebs. Die Entflechtung der Anwendungssysteme und der IT-Infrastruktur stellt deshalb nach § 10a Abs. 5 [X.], Art. 17 Abs. 5 [X.]/[X.] einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und [X.] im Rahmen des Modells des [X.] [X.] dar, um dessen Unabhängigkeit zu gewährleisten und insbesondere die im [X.] besonders gefährdete Geheimhaltung der gespeicherten Infrastrukturdaten vor einem unberechtigten Zugriff Dritter, d.h. (einzelfallabhängig) auch vor einem Zugriff des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens zu schützen (vgl. BT-Drucks. 17/6072, [X.]).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass Art. 17 Abs. 2 [X.] zwischen dem Betrieb, der Wartung und dem Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Fernleitungsnetzes einerseits (Buchstabe e) und allen übrigen unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IT-Dienste andererseits (Buchstabe h) unterscheidet. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Leitung des [X.]s von vornherein nicht von § 10c Abs. 6 [X.] erfasst wird. Art. 17 Abs. 2 [X.] beinhaltet lediglich - in Ergänzung zu den in Art. 13 [X.] aufgeführten Aufgaben - eine konkretisierende Auflistung der Geschäftstätigkeiten des [X.] [X.]. Dem Unterpunkt des Art. 17 Abs. 2 Buchst. h [X.] kommt dabei eine Auffang- und Klarstellungsfunktion zu. Sein Regelungsbereich beschränkt sich auf die Benennung der vom [X.] Transportnetzbetreiber rechtlich und tatsächlich unabhängig vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen auszuführenden Aufgaben. Davon zu trennen ist die in § 10c Abs. 6 [X.] geregelte Frage, wie diese Unabhängigkeit auch auf der zweiten Führungsebene gewährleistet wird. Beides ergänzt sich (vgl. Erwägungsgrund 16 [X.], Erwägungsgrund 19 [X.]).

ee) Die Abteilung "Einkauf ([X.]B)" ist nach den Feststellungen des [X.] insbesondere für die Beschaffung netznaher Technik und gasspezifischer IT-Systeme zuständig.

Schon dieser Umstand rechtfertigt es, den Leiter dieser Abteilung der Vorschrift des § 10c Abs. 6 [X.] zu unterwerfen. Denn damit ist er für eine Kerntätigkeit des Netzbetreibers verantwortlich zuständig und muss zur sachgerechten Erfüllung seines Aufgabenbereichs umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands haben. Zugleich ist damit ein [X.] zum Vorteil des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens gegeben. Soweit die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen dagegen vorbringen, die schlichte Beschaffungstätigkeit weise allenfalls einen mittelbaren Bezug zu den Tätigkeiten Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes auf, kann dies keinen Erfolg haben. Ob die weitere Begründung des [X.], die Zuständigkeit der Abteilung [X.]B für den Einkauf für die gesamte [X.]verdeutliche deren Einbindung in den Netzbetrieb im engeren Sinne, den Angriffen der Rechtsbeschwerden standhalten würde, bedarf keiner Entscheidung.

ff) Entgegen der Auffassung des [X.] unterfällt auch der Leiter der Abteilung "Controlling ([X.]C)" dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.].

Zu dessen Aufgabenbereich hat das Beschwerdegericht zwar keine eigenen Feststellungen getroffenen. Diese vermag der Senat aber nachzuholen, weil das Beschwerdegericht hierfür im Übrigen allein auf die Angaben der Antragstellerin im Zertifizierungsverfahren abgestellt hat und diese auch hier maßgeblich sind. Danach ist die Abteilung [X.]C für die Koordination und Durchführung der operativen und rollierenden Planung, die Berichterstattung an die Geschäftsführung und Gesellschafter, das unternehmerische Kostenmanagement, das Risikomanagement, die Unterstützung von operativen Entscheidungen durch betriebswirtschaftliche Analysen und die Erarbeitung von regulatorisch erforderlichen Entgelt- und [X.] zuständig. Die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs setzt umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands voraus; zugleich übt sie insbesondere durch das Kosten- und Risikomanagement einen maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen aus.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung hat die Abteilung auch nicht nur eine rein unterstützende Funktion. Vielmehr werden durch diesen Fachbereich Entscheidungen der Unternehmensleitung der Antragstellerin nicht nur vorbereitet, sondern auch inhaltlich beeinflusst. Dabei handelt es sich um Kernaufgaben, die für den Netzbetrieb zwingend erforderlich sind. Die Erarbeitung von regulatorisch erforderlichen Entgelt- und Investitionsmaßnahmenanträgen wie auch die Bearbeitung der Netzkosten, der Effizienz und der Netzentgelte erfordert einen Zugang zu diskriminierungsrelevanten Informationen.

gg) Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den Leiter des Fachbereichs "Finanzen und Steuern ([X.]F)". Dieser ist nach dem maßgebenden Vortrag der Antragstellerin und der Beigeladenen für die Rechnungsprüfung und die Leistungsfakturierung sowie für die Archivierung der erforderlichen Unterlagen zuständig. Damit unterfällt er dem Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.].

Anders als das Beschwerdegericht meint, ist nicht entscheidend, ob der Einfluss dieser Abteilung auf finanzielle Mittel, auf Buchhaltung und Jahresabschluss genügt, um eine Steuerung des Netzbetriebs oder der [X.] i.S.d. § 10c Abs. 6 [X.] anzunehmen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Leiter der Abteilung umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands haben muss und die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung maßgeblich beeinflussen kann. Dies ist bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise zu bejahen. Die Entflechtung der Buchhaltung und des Rechnungswesens stellt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 7 [X.], Art. 17 Abs. 2 Buchst. h, Abs. 6 [X.]/[X.] einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und [X.] im Rahmen des Modells des [X.] [X.] dar, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die im Rechnungswesen besonders zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 17/6072, [X.]). Insoweit gebieten § 10a Abs. 7 [X.], Art. 17 Abs. 6 [X.]/[X.] einen Erst-recht-Schluss in dem Sinne, dass die Anforderungen an den unternehmensexternen [X.] erst recht an den für das Rechnungswesen zuständigen Leiter der zweiten Führungsebene zu stellen sind.

hh) Entgegen der Auffassung des [X.] ist auch der Leiter der Abteilung "[X.]al und Verwaltung ([X.]H)" der [X.]regelung des § 10c Abs. 6 [X.] unterworfen.

Die Abteilung [X.]H unterstützt die anderen Fachbereiche bei der [X.]albeschaffung und ist im Rahmen der [X.]albetreuung Ansprechpartner für Geschäftsführung, Mitarbeiter und Betriebsrat in allen personalbezogenen Themen. Die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs erfordert umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands, weil die Eigenschaften und der Zustand des Netzes wie auch Umbau- oder Ausbaupläne die Grundlage für die [X.]alplanung bilden und daneben auch Anlass für einzelne [X.]algespräche sein können. Damit einher geht ein maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung.

Dagegen spricht nicht, dass die [X.]alabteilung in der Aufzählung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] fehlt. Diese Liste ist ersichtlich nicht abschließend. Zudem ergibt sich aus § 10a Abs. 3 [X.], dass die Entflechtung auch das [X.]alwesen erfasst. Mit dieser Regelung soll die Nutzung gemeinsamer Dienstleistungen durch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und den [X.] Transportnetzbetreiber eingeschränkt werden, um die Unabhängigkeit des [X.] [X.] in allen Bereichen vollständig zu gewährleisten, indem auch mittelbare Einflussnahmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucks. 17/6072, [X.]0). Die Nutzung gemeinsamer Dienstleistungen betraf vor Inkrafttreten der Entflechtungsvorschriften der §§ 10 ff. [X.] vor allem die Bereiche Kundenservice, Buchhaltung, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, [X.]alwesen und juristische Dienste (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.] § 10a Rn. 17 mwN). Diesen Bereichen gemein ist der Zugang zu diskriminierungsrelevanten Informationen und ihr Einfluss auf netzbezogene Entscheidungen der Geschäftsleitung. Dies ist für die Anwendung des § 10c Abs. 6 [X.] entscheidend.

ii) Anders als das Beschwerdegericht meint, unterfallen auch die Leiter der Fachbereiche "Recht und Versicherungen ([X.]J)" und "[X.] ([X.]R)" der Vorschrift des § 10c Abs. 6 [X.].

Nach den Feststellungen des [X.] ist der Fachbereich [X.]J unter anderem für die Erstellung, Prüfung und Beratung bei der Abwicklung von [X.], [X.] und Netzanbindungsverträgen, die Erstellung und Prüfung von Netzentgeltgenehmigungen und [X.] sowie die Beratung bei der [X.] zuständig. Die Abteilung [X.]R ist für die Mitarbeit, Bewertung und Umsetzung des [X.]n und [X.] Regulierungsrahmens zuständig und nimmt insoweit ebenfalls im Wesentlichen juristische, beratende Aufgaben wahr.

Die Erfüllung dieser Aufgabenbereiche ist ohne umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands nicht denkbar. Die Rechtsabteilungen haben auch maßgeblichen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung. Sie unterziehen deren Vorstellungen einer rechtlichen Prüfung, zeigen Handlungsalternativen auf und bewerten sie nach ihrer rechtlichen Realisierbarkeit und ihren - auch wirtschaftlichen - Folgen; regelmäßig bereiten die Rechtsabteilungen auch künftige Entscheidungen vor, sei es, dass sie Verhandlungen für künftige Verträge führen, sei es, dass sie die Entscheidungsfreiheit des Unternehmens gegenüber behördlichen Eingriffen zu wahren suchen (vgl. [X.], 58 Rn. 43 zu § 9a A[X.]). Damit ist ein hinreichendes [X.] im Hinblick auf eine Bevorzugung der Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens vorhanden. Dass sich die Geschäftsleitung im Einzelfall über Handlungsempfehlungen der Rechtsabteilung hinwegsetzen mag, ändert daran bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nichts.

Für eine Anwendung des § 10c Abs. 6 [X.] spricht auch, dass die Entflechtung der Rechtsabteilung und der übrigen juristischen Dienste nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10a Abs. 3 [X.], Art. 17 Abs. 2 Buchst. h [X.]/[X.] einen Schwerpunkt des Maßnahmepakets des Gesetz- und [X.] im Rahmen des Modells des [X.] [X.] darstellt, um dessen Unabhängigkeit und insbesondere die von der Rechtsabteilung in besonderem Maße zu fordernde Vertraulichkeit der wirtschaftlich sensiblen Informationen zu gewährleisten (vgl. dazu auch [X.], 58 Rn. 38 ff. zu § 9a A[X.]).

jj) Schließlich ist entgegen der Auffassung des [X.] § 10c Abs. 6 [X.] auch auf den Leiter der Abteilung "Leitungsrechte und Liegenschaften ([X.]L)" anwendbar.

Nach den Feststellungen des [X.] ist der Fachbereich [X.]L für die Beschaffung und Dokumentation der privatrechtlichen Genehmigungen für die vertragliche und dingliche Sicherung der Leitungsrechte des Netzes zuständig. Auch die Erfüllung dieses Aufgabenbereichs bringt umfangreiche Kenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustands mit sich, weil ohne diese eine sachgerechte Konzeption der entsprechenden [X.] und der erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt nicht möglich wäre. Zugleich ist damit ein maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Geschäftsleitung verbunden. Wegen der fachlichen Nähe zu den Fachbereichen "[X.] ([X.]R)" und "Recht und Versicherungen ([X.]J)" gelten im Übrigen die diesbezüglichen Ausführungen entsprechend.

d) Schließlich hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin und der Beigeladenen keinen Erfolg, soweit sie eine Verkürzung der Sperrfristen begehren. Die Länge der [X.] begegnet - wie oben ausgeführt worden ist - keinen rechtlichen Bedenken.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Beigeladenen kommt ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nicht in Betracht.

a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der [X.] (Art. 267 Abs. 1 Buchst. [X.]) gestellt wird, zur Anrufung des [X.]sgerichtshofs immer dann verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine entscheidungserhebliche Frage des [X.]srechts stellt, es sei denn, das nationale Gericht hat festgestellt, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn. 21 - [X.]). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des [X.]srechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.] zu beurteilen ([X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 - [X.]). Hierzu muss das nationale Gericht davon überzeugt sein, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den [X.]sgerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde ([X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 - [X.]; [X.]. 2005, [X.] Rn. 39 - [X.]; vgl. auch [X.], NJW 2010, 1268 Rn. 20 f.). Eine Vorlagepflicht besteht stets, wenn einzelstaatliche Gerichte [X.]srechtsakte als ungültig außer Anwendung lassen wollen (sog. Verwerfungsmonopol des Gerichtshofs; vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] Rn. 19 ff. - Gaston Schul).

b) Nach diesen Maßgaben besteht keine Vorlagepflicht. Die dargestellte Rechtslage ist vielmehr offenkundig.

aa) Dies betrifft zunächst die Frage nach einem möglichen Verstoß der [X.] des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] gegen höherrangiges Recht. Diese Frage ist offenkundig zu verneinen. Das Verwerfungsmonopol des Gerichtshofs der [X.] ist von vornherein nicht berührt.

Der Schutzbereich der Grundrechte auf Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit sowie das Eigentumsrecht, wie sie in den Art. 15 bis 17 der [X.] niedergelegt sind, und deren Schranken i.S.d. Art. 52 Abs. 1 der [X.] sind - wie oben im Einzelnen dargelegt worden ist - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt. Insoweit legen weder die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen - neue - Zweifelsfragen dar, noch sind solche aus anderen Gründen ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der [X.]sgerichtshof den [X.]sorganen grundsätzlich einen weiten Ermessens- und Prognosespielraum zubilligt, dessen Weite er insbesondere im Rahmen wirtschaftspolitischer Maßnahmen besonders hervorhebt (vgl. [X.], [X.]. 1994, [X.] Rn. 21 = [X.] 1995, 109 - [X.] Winzersekt). Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum wird ein Verstoß des § 10c Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 [X.] gegen höherrangiges Recht bejaht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.] § 10c Rn. 16, 20; Kment/Knauff, [X.], § 10c Rn. 14; [X.], N&R 2011, 226, 229; [X.], N&R 2015, 45, 47 f.; [X.]/[X.], N&R 2012, 1, 12 f.; [X.], et 9/2009, 82, 86); eine vereinzelt gebliebene Gegenauffassung ([X.], [X.], 10, 12) wird nicht näher begründet.

[X.]) Des Weiteren bedarf auch die Frage nach dem Umfang des Anwendungsbereichs des § 10c Abs. 6 [X.] keiner Vorlage an den Gerichtshof der [X.]. Der Anwendungsbereich lässt sich - jedenfalls soweit er vorliegend in Frage steht und wie oben näher ausgeführt - anhand des Wortlauts der zugrundeliegenden Richtlinie und ihrem Sinn und Zweck eindeutig beantworten. Zweifelhaft könnte in diesem Zusammenhang allenfalls die Frage sein, ob der [X.] Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 10c Abs. 6 [X.] in persönlicher Hinsicht zu eng gezogen hat. Im Übrigen handelt es sich um eine Subsumtion im Einzelfall, weil für die Anwendung der Vorschrift der konkrete Aufgabenzuschnitt der einzelnen Fachbereiche maßgeblich ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 [X.].

Meier-Beck                  Strohn                     [X.]

                 [X.]

Meta

EnVR 51/14

26.01.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 25. August 2014, Az: VI-3 Kart 57/13 (V), Beschluss

§ 10c Abs 2 S 1 EnWG, § 10c Abs 5 EnWG, § 10c Abs 6 EnWG, Art 15 EUGrdRCh, Art 16 EUGrdRCh, Art 17 EUGrdRCh, Art 20 EUGrdRCh, Art 52 Abs 1 EUGrdRCh, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2016, Az. EnVR 51/14 (REWIS RS 2016, 17169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17169

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