Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. II ZR 250/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2774

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:20. März 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 263Eine Klageänderung liegt nicht vor, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter einerBGB-Gesellschaft den zunächst auf eine Aufhebungsvereinbarung gestützten [X.] auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens in zweiter Instanz, weil erdie Aufhebungsvereinbarung nunmehr für nichtig hält, unmittelbar auf die [X.] zur Berechnung des [X.], Urteil vom 20. März 2000 - [X.] - [X.] I- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 20. März 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Patentanwälte, die sich ab 1. Januar 1989 in Gesell-schaft bürgerlichen Rechts zu einer überörtlichen Sozietät [X.] hatten. Der Kläger schied, nachdem es zwischen den Parteien zueinem Zerwürfnis gekommen war, am 2. September 1996 aus der Sozietät [X.] -Er nimmt die Beklagten auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens [X.].Der Kläger hat - gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung der [X.] 28. August 1996 - mit der Klage erstinstanzlich zunächst 143.607,-- DM,dann 131.980,44 DM und schließlich 162.321,33 DM verlangt. Nach [X.] mündlichen Verhandlung des [X.] hat er in einem ihm insoweitnicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, die Aufhebungsvereinbarung seinichtig, deshalb gründe er sein Zahlungsverlangen nicht mehr auf sie, sondernunmittelbar auf den [X.]. Das [X.] hat für eine Wiederer-öffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlaß gesehen, das [X.] [X.] zur Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung gemäß § 296 a [X.] gelassen und die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hatder Kläger aufgrund der Bestimmungen des [X.]es, den er 1995und 1996 gekündigt habe, Zahlung von 189.000,-- DM verlangt und sich auf dieAufhebungsvereinbarung lediglich hilfsweise für den Fall berufen, daß das Be-rufungsgericht sie für wirksam halte. Das [X.] hat die [X.] unzulässig verworfen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhe-bung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist - gemäß § 547 ZPO unbeschränkt - zulässig, sie führtzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] -Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, [X.] nicht darauf gerichtet sei, die vorhandene Beschwer - nämlich die Abwei-sung der Klageforderung, gestützt auf die Aufhebungsvereinbarung vom28. August 1996 - zu beseitigen, sondern das Zahlungsbegehren auf einenvöllig neuen Klagegrund, nämlich Kündigungen und ihre Rechtsfolgen, stütze.Die lediglich hilfsweise Weiterverfolgung des ursprünglichen [X.] insoweit nicht.[X.] wendet sich die Revision mit Erfolg.1. Das Berufungsurteil geht zutreffend von der gefestigten Rechtspre-chung des [X.] aus, wonach eine Berufung unzulässig ist,wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen [X.] nicht wenigstensteilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht [X.] zieht, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, [X.] nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Danach kanndie Änderung der Klage im Berufungsverfahren (§§ 263, 523 ZPO) nicht alleindas Ziel des Rechtsmittels sein, sie setzt dessen Zulässigkeit vielmehr voraus(siehe zuletzt [X.], Urt. v. 6. Mai 1999 - [X.], [X.], 1068 =NJW 1999, 2119; v. 25. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1407; v.13. Juni 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1276, jeweils m.w.N.; ebenso [X.].M. im Schrifttum, vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.],ZPO 58. Aufl. [X.]. § 511 Rdn. 13; Musielak/Ball, ZPO vor § 511 Rdn. 19;Thomas/[X.], ZPO 21. Aufl. [X.]. § 511 Rdn. 21; a.A. [X.]/Jonas/ Gruns-ky, ZPO 21. Aufl. Einleitung vor § 511 Rdn. 73; [X.], [X.], 1071;ZIP 1993, 65; ausführlich [X.], 449; differenzierend Bub, [X.]). Es entspricht der funktionellen Zuständigkeit und dem Wesen der Be-- 6 -rufung, daß sie zunächst an das erstinstanzliche Verfahren anknüpft (vgl. etwa§§ 519 Abs. 3, 525 ZPO) und das Berufungsgericht nicht mit einem völlig [X.] befaßt wird, der nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Ent-scheidung war. Hieran ändert es nichts, daß § 523 ZPO (auch) auf § 263 ZPOverweist.2. Das [X.] legt die Berufungsbegründung des [X.]dahin aus, daß mit ihr ein neuer Streitgegenstand geltend gemacht und [X.] auf einen neuen Klagegrund gestützt wird. Das hält revisi-onsrechtlicher Prüfung nicht [X.]) Der Streitgegenstand ist nach der vom [X.] vertretenenprozeßrechtlichen Auffassung der als [X.] verstandene ei-genständige prozessuale Anspruch. Er besteht aus dem Klageantrag, der [X.] konkretisiert, und aus dem Lebenssachverhalt, dem [X.], aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchs- oder Klage-grund gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtungsweise aus [X.] der Parteien den Sachverhalt ausmachen, den der Kläger dem Gerichtzur Begründung seines Begehrens vorträgt (vgl. [X.], Urt. v. 6. Mai 1999 aaO,1069 m.w.N.; [X.]Z 117, 1, 5).b) Hiernach ist der Streitgegenstand des Berufungsvorbringens des [X.] kein anderer als der seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger [X.] weiterhin das ihm nach seinem Ausscheiden aus der [X.]. Der Lebenssachverhalt, auf den er sich stützt,ist bei natürlicher Betrachtung in erster wie in zweiter Instanz die [X.] in der [X.].Daß sich die Rechtsfolgen nach seiner im Berufungsverfahren vertretenen [X.] nicht, wie erstinstanzlich angenommen, aus der Aufhebungsvereinbarung- 7 -vom 28. August 1996 ergeben sollen, weil diese nichtig sei, sondern unmittel-bar aus dem [X.], ändert hieran nichts. Damit trifft es nicht zu, daßder Kläger seinen Sachvortrag in zweiter Instanz geändert habe, es liegt ledig-lich eine Änderung seiner Beurteilung der Rechtsfolgen vor.Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke

Meta

II ZR 250/99

20.03.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. II ZR 250/99 (REWIS RS 2000, 2774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2774

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