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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:290120BIZB112.19.0
BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF
B[X.]SCHLUSS
I ZB 112/19
vom
29. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Odörfer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13.
Zivilsenats
des [X.] vom 29.
August 2019 wird als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelas-sen
hat und die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss weder zur Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels führt noch die Zulassungsentscheidung ersetzt (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO; [X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl.,
§
232 Rn.
1a mwN).
Von der [X.]rhebung von Kosten wird gemäß §
21 Abs. 1 Satz
1 GKG ab-gesehen.
Koch
Schaffert
Löffler
[X.]
Odörfer
Vorinstanzen:
[X.], [X.]ntscheidung vom 01.04.2019 -
27 O 5/18 -
O[X.], [X.]ntscheidung vom 29.08.2019 -
I-13 U ([X.]) 60/19 -
Meta
29.01.2020
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2020, Az. I ZB 112/19 (REWIS RS 2020, 11933)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11933
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