Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. 2 ARs 128/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4249

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[X.]/06 vom 29. März 2006 in der Bewährungssache des Az.: 7 Js 5288/99 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 50 [X.] und 50 [X.]/06 [X.]- Strafvollstreckungskammer - [X.].: [X.]/06 Generalstaatsanwaltschaft [X.] Az.: 6 BWL 52/05 - 5 Ds 7 Js 5288/99 Bew. Amtsgericht [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 29. März 2006 beschlossen: Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig. Gründe: Das Amtsgericht [X.] und das [X.] - [X.] - streiten über die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährung aus der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe von 31 Tagen ge-mäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG durch den Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 22. Juli 2005. 1 Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des [X.] berufen (§ 14 StPO). 2 Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] (§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO). 3 Der [X.] hat hierzu folgende Stellungnahme abgege-ben: 4 "Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.]. Diese ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten in die in ihrem Zuständigkeitsbereich gehörende [X.] - 3 - [X.] für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig geworden und es auch nach der Entlassung aus der Strafhaft geblie-ben. Diese allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der [X.] wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Der [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (vgl. [X.], 343; NStZ 2001, 110; BGHSt 48, 252, 255). Aus diesem Grunde ist es auch ohne Bedeu-tung, dass der Verurteilte nach der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG und vor Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 BtMG in einer zu einem anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsan-stalt Strafhaft verbüßen musste." Dem schließt sich der Senat an. [X.] Appl

Meta

2 ARs 128/06

29.03.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. 2 ARs 128/06 (REWIS RS 2006, 4249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4249

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