Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. 2 ARs 103/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3371

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[X.]/02vom3. Mai 2002in der [X.] u.a.[X.].: 861 [X.]/02 [X.][X.].: 20 Ds 322 Js 535/00 - 150/01 [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. Mai 2002 beschlossen:Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.Gründe:Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. [X.] - 2 [X.] 212/00). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestim-mung nach § 14 StPO liegen nicht vor.Es besteht kein Streit, daß das [X.] grundsätzlich fürdie Rechtshilfevernehmung zuständig ist. Die Gerichte sind vielmehr verschie-dener Meinung darüber, ob das [X.] das [X.] Amtsgerichts Lippstadt mit der Begründung ablehnen durfte, die kommis-sarische Vernehmung der Zeugin [X.] sei rechtlich unzulässig (§ 158 Abs. 2Satz 1 [X.]). Darüber hat gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht der Bundes-gerichtshof sondern das [X.] zu entscheiden, zu dessen [X.] -das ersuchte Gericht gehört. Eine zulssige Beschwerde nach § 159 Abs. 1Satz 3 [X.], r die dann der [X.] zu [X.], liegtnicht vor.Bode Detter Ri'inBGH Dr. [X.] und [X.]sind durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 ARs 103/02

03.05.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2002, Az. 2 ARs 103/02 (REWIS RS 2002, 3371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3371

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