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PDF anzeigen[X.] vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitz kinderpornographischer Schriften - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Bereits aus dem von der [X.] festgestellten [X.], dass der Angeklagte die kinderpornographischen Dateien ma-nuell von der Festplatte seines Laptops gelöscht hat, ergibt sich, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war; entweder weil er sie selbst aus dem [X.] heruntergeladen hatte oder diese Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden [X.]seiten auto-matisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte ab-gespeichert wurden. Nachdem zudem feststeht, dass der Angeklagte an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden porno-graphischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat, hat er sich damit auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne von § 184b Abs. 4 StGB verschafft. Auch mit der bloßen Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Be-sitz (vgl. hierzu [X.] NStZ 2003, 646, 650; [X.] - 3 - § 184b [X.]. 27), weil es ihm möglich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt au-tomatisch gelöscht wurden. [X.]Wahl [X.] [X.]
Meta
10.10.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. 1 StR 430/06 (REWIS RS 2006, 1450)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1450
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