Bundessozialgericht, Urteil vom 03.02.2022, Az. B 5 R 33/21 R

5. Senat | REWIS RS 2022, 1536

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6 - Berechnung des Unterhaltsbeitrages der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand - Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung der Versicherten)


Leitsatz

Bei Prüfung eines Anspruchs auf Witwerrente nach altem Recht sind die Leistungen der Pflegekasse für die stationäre Versorgung einer Versicherten nicht als deren Unterhaltsbeitrag zu werten (Aufgabe von BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R = SozR 4-2600 § 46 Nr 3).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der 1933 geborene Kläger begehrt eine große Witwerrente nach § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 303 Satz 1 Alt 2 [X.]. Umstritten ist, ob das von der Pflegekasse für die Versicherte - seine Ehefrau - übernommene [X.] als deren Beitrag zum Familienunterhalt zu werten ist.

2

Die Eheleute hatten eine gemeinsame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, die am 29.12.1988 bei der Wohnortgemeinde eingegangen und von dort an die Beklagte weitergeleitet worden war. Die Versicherte wurde in ihren letzten Lebensjahren vor ihrem Tod am [X.] vollstationär in einem Pflegeheim versorgt. Die Kosten hierfür beliefen sich im Zeitraum vom 1.2.2016 bis zum 31.1.2017 auf insgesamt 42 832,27 Euro. Die Pflegekasse der Versicherten übernahm hiervon 19 507 Euro, die unmittelbar an den Heimträger gezahlt wurden. Die Versicherte bezog im genannten Zeitraum eine Regelaltersrente in Höhe von insgesamt 5307,32 Euro und ihr flossen Dividenden in Höhe von 1580 Euro zu. Der Kläger bezog im selben Zeitraum Regelaltersrente in Höhe von insgesamt 9634,06 Euro und ihm flossen ebenfalls Dividenden in Höhe von 1580 Euro zu. Er hatte zudem Einkünfte aus Vermietung in Höhe von 1200 Euro. Der Mietwert seiner Eigentumswohnung, die er bis zu deren Aufnahme in das Pflegeheim gemeinsam mit der Versicherten bewohnt hatte, betrug für diesen Zeitraum 5160 Euro.

3

Die Beklagte lehnte den Antrag des [X.] auf Witwerrente ab, weil die Versicherte den Familienunterhalt nicht überwiegend bestritten habe (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 10.10.2017). Das [X.] hat dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids eine Witwerrente zugesprochen (Urteil vom 27.11.2018). Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] mit Urteil vom 13.11.2019 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger und die Versicherte hätten zwar rechtzeitig eine gemeinsame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben. Die Versicherte habe jedoch den Familienunterhalt im maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand - dem letzten Jahr vor ihrem Tod - nicht überwiegend bestritten. Ihr persönlicher Pflegebedarf sei durch die Pflegesachleistungen gedeckt worden. Die davon nicht abgedeckten pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 23 325,27 Euro hätten überwiegend aus dem Einkommen des [X.] gedeckt werden müssen, das mit 17 574 Euro anzusetzen sei. Als Einkommen der Versicherten habe demgegenüber nur ihre Rente in Höhe von 5307,32 Euro sowie die ihr zugeflossenen Dividenden in Höhe von 1580 Euro zur Verfügung gestanden.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] iVm § 303 Satz 1 Alt 2 [X.]. Er macht geltend, die monatlichen pauschalen Leistungsbeträge der Pflegekasse seien jeweils als Unterhaltsbeitrag der Versicherten anzusehen, der zur Erfüllung der zivilrechtlichen Zahlungsansprüche des Pflegeheimbetreibers eingesetzt worden sei.

5

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des [X.] vom 13. November 2019 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27. November 2018 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Die Leistungen der Pflegekasse hätten der Versicherten zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung gestanden.

Entscheidungsgründe

8

A. Nach Schließung des 13. [X.]s zum [X.] durch Erlass des [X.] vom [X.] (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 130 Abs 1 Satz 2 GVG) ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] nunmehr der [X.] zuständig.

9

B. Die [X.] Zulassung durch das [X.] statthafte 160 Abs 1 und 3 SGG) und zulässig erhobene Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zwar hat das [X.] zutreffend keinen Unterhaltsbeitrag der Versicherten darin gesehen, dass ihre [X.] pauschale Leistungsbeträge an den Heimträger zahlte. Der [X.] kann auf Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil jedoch nicht abschließend beurteilen, ob das [X.] einen Anspruch des [X.] auf eine große Witwerrente zu Recht verneint hat und der Bescheid vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2017 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist.

I. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] (hier anzuwenden in der auch aktuell gültigen Fassung des [X.] vom 20.4.2007 <[X.]l I 554>) iVm § 303 Satz 1 Alt 2 [X.] (hier anzuwenden in der auch aktuell gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom [X.] <[X.]l I 754>) in Betracht. Nicht maßgeblich ist hingegen die Rechtslage unter § 43 Angestelltenversicherungsgesetz ([X.]) bzw § 1266 Abs 1 Reichsversicherungsordnung ([X.]), die mit Wirkung zum [X.] außer [X.] getreten sind (vgl Art 2 [X.] bzw Art 1 [X.] 28 Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung <[X.]> vom 11.7.1985, <[X.]l I 1450>). Die alte Rechtslage gilt nach der Übergangsvorschrift des Art 2 § 18a [X.] ([X.]) idF des [X.] (vgl Art 5 [X.] 4 [X.]) bzw des Art 2 § 19a [X.] ([X.]) idF des [X.] (vgl Art 4 [X.] 4 [X.]) nur in den Fällen weiter, in denen der Tod der Versicherten vor dem [X.] eingetreten ist (vgl zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung und des Stichtags [X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 2200 § 1264 [X.] 8). Das war hier nicht der Fall.

II. Nach § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 iVm § 303 Satz 1 Alt 2 [X.] haben Witwer, die mit ihrer versicherten Ehefrau bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben haben, nach dem Tode der Ehefrau, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, ein Recht auf große Witwerrente, wenn sie nicht wieder geheiratet und das 47. Lebensjahr vollendet haben und zudem die Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat (vgl dazu, dass § 303 Satz 1 [X.] die allgemeinen Vorschriften über die Witwerrente in § 46 Abs 1 und 2 [X.] lediglich um eine weitere Anspruchsvoraussetzung ergänzt, [X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 16). Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, lässt sich anhand der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen.

1. Der Kläger und die Versicherte haben allerdings mit dem am 29.12.1988 bei der Wohnortgemeinde eingegangenen Schreiben rechtzeitig eine wirksame Erklärung iS des § 303 Satz 1 [X.] abgegeben. Die Erklärung konnte in entsprechender Anwendung des § 16 Abs 2 Satz 1 [X.] fristwahrend gegenüber der zur Entgegennahme dieser Erklärung nicht zuständigen Wohnortgemeinde abgegeben werden. Zwar bezieht sich § 16 [X.] nach seinem Wortlaut nur auf Anträge auf Sozialleistungen. Die Regelung in seinem Abs 2 Satz 1 erfasst aber auch andere empfangsbedürftige Willenserklärungen, die für die Stellung als Versicherter und somit mittelbar für den Erhalt von Sozialleistungen Bedeutung haben (vgl [X.]/[X.] in [X.]/v. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2018, § 16 Rd[X.] 12; Spellbrink in [X.], Stand der Einzelkommentierung: Dezember 2020, § 16 Rd[X.] 29). Dies trifft auf Erklärungen nach § 303 Satz 1 [X.] zu. Deren Abgabe sichert den Zugang zu einer Hinterbliebenenversorgung nach dem vor dem [X.] geltenden Recht und damit insbesondere ohne die Anrechnung eigenen Einkommens (vgl zum Regelungszweck zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2018, § 303 Rd[X.] 4 f).

2. Der Kläger war bei Versterben der Versicherten auch älter als 47, nämlich bereits 83 Jahre alt. Dem Gesamtzusammenhang der für den [X.] bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des [X.] lässt sich zudem entnehmen, dass die Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt und der Kläger nicht wieder geheiratet hat.

3. Es bedarf ergänzender Feststellungen um abschließend zu beurteilen, ob die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.

a) Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "überwiegendes Bestreiten des [X.] im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod" iS des § 303 Satz 1 [X.] sind die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 43 [X.] (= § 1266 Abs 1 [X.]) entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl [X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 20; [X.] Beschluss vom 16.8.2016 - B 5 R 98/16 B - juris Rd[X.] 6; [X.] Beschluss vom [X.] - B 13 R 193/17 B - juris Rd[X.] 7). Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen weiterhin altes Recht zur Anwendung kommt (vgl zu einer solchen Konstellation [X.] Beschluss vom 16.8.2016 - B 5 R 98/16 B - juris Rd[X.] 6), sondern auch in Fällen, die sich, wie hier, nach § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 iVm § 303 Satz 1 [X.] beurteilen (vgl [X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 20).

b) Nach diesen Grundsätzen hat eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten" iS des § 43 Abs 1 [X.], wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen [X.] vor dem Tod mehr als die Hälfte des gesamten [X.] ausgemacht hat (stRspr; vgl zB [X.] vom 1.2.1984 - 5b [X.] - [X.] 2200 § 1266 [X.] 23 S 89; [X.] vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris Rd[X.] 15; [X.] vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - juris Rd[X.] 12). In Bezug auf die Versicherte lässt sich dies erst nach ergänzenden Feststellungen im wiedereröffneten Berufungsverfahren beurteilen.

aa) Zutreffend hat das [X.] den [X.]raum vom 1.2.2016 bis zum 31.1.2017 als den maßgeblichen [X.]raum erachtet. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand beginnt mit der letzten wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung (vgl zB [X.] vom 2.8.1989 - 1 RA 71/87 - juris Rd[X.] 16 mwN) und bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tod der betroffenen Versicherten (vgl zB [X.] vom 1.2.1984 - 5b [X.] - [X.] 2200 § 1266 [X.] 23 S 90; [X.] vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris Rd[X.] 15; [X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 22 mwN). Die Feststellungen des [X.] tragen seine Annahme, dass der maßgebliche Dauerzustand hier während des letzten Lebensjahrs der Versicherten bestand. Die stationäre Pflege erfolgte bereits vor dem 1.2.2016 und es spricht nichts dafür, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im letzten Lebensjahr der Versicherten wesentlich änderten.

Ebenso zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die in §§ 1360, 1360a [X.] vorausgesetzte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Versicherten während dieses [X.]raums fortbestand. Die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten ([X.] Urteil vom 25.1.1989 - [X.] - NJW 1989, 1988; [X.] Beschluss vom 27.4.2016 - [X.] 485/14 - [X.]Z 210, 124 Rd[X.] 14 = NJW 2016, 2122, 2123; vgl auch Weber-Monecke in [X.], 8. Aufl 2019, [X.] § 1360 Rd[X.] 2). Anhaltspunkte für eine Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft bestehen nach den Feststellungen des [X.] nicht.

bb) Ob das [X.] zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, der Unterhaltsbeitrag der Versicherten habe im maßgeblichen [X.]raum nicht mehr als die Hälfte des gesamten [X.] ausgemacht, kann anhand der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Zur Bestimmung des [X.] iS des § 43 Abs 1 [X.] sind die familienrechtlichen Vorgaben maßgeblich (stRspr; vgl grundlegend [X.] vom [X.] - 4 RJ 305/65 - [X.]E 28, 185, 188 f = [X.] [X.] 6 zu § 1266 [X.] Aa 10; aus jüngerer [X.] zB [X.] vom 1.2.1984 - 5b [X.] - [X.] 2200 § 1266 [X.] 23 S 89; [X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 20 mwN). Unter "Unterhalt der Familie" iS der §§ 1360, 1360a [X.] ist alles zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360a Abs 1 [X.]). Wie das [X.] dargestellt hat, ist zur Beurteilung eines Unterhaltsbeitrags als "überwiegend" eine umfassende dreischrittige Prüfung vorzunehmen. Im ersten Schritt ist zu prüfen, wie hoch nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten der gesamte Lebensbedarf der Familie iS der §§ 1360, 1360a [X.] im maßgeblichen [X.]raum war. Im zweiten Schritt ist festzustellen, mit welchen Mitteln und von welcher Person der Bedarf gedeckt wurde. Im dritten Schritt ist durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des [X.] zulässt (vgl zu dieser Prüfungsreihenfolge [X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 23). Anhand der bisherigen Feststellung lässt sich diese Prüfung nicht abschließend durchführen. Das [X.] hat zwar Feststellungen zum Bedarf der Versicherten getroffen, nicht aber zu demjenigen des [X.]. Zudem bedarf es ergänzender Feststellungen zu den Mitteln, mit denen der Lebensbedarf der Familie gedeckt wurde.

(1) Bei der Bemessung des [X.] - dem ersten [X.] - ist grundsätzlich der gesamte Bedarf der Versicherten und des [X.] im maßgeblichen [X.]raum zu berücksichtigen.

(a) Der Bedarf der Versicherten umfasste sowohl ihren Eigenanteil am [X.] als auch die von der [X.] übernommenen pauschalen Leistungsbeträge. Das Maß des in §§ 1360, 1360a [X.] umschriebenen [X.] hängt wesentlich von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer [X.] und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen ([X.] Urteil vom 6.10.1992 - VI ZR 305/91 - NJW 1993, 124, 125, auch zum Folgenden). In diesem Rahmen gehören zum Unterhalt auch, wie in § 1360a Abs 1 [X.] ausdrücklich bestimmt, die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten. Bei dauerhaften Körper- und Gesundheitsschäden zählt zu den persönlichen Bedürfnissen des betroffenen Ehegatten der Pflege- und Betreuungsaufwand. Im Fall stationärer Pflege bestimmt sich der Familienunterhalt nach den (gesamten) Heim- und Pflegekosten des pflegebedürftigen Ehegatten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens ([X.] Beschluss vom 27.4.2016 - [X.] 485/14 - [X.]Z 210, 124 Rd[X.] 18 = NJW 2016, 2123; vgl auch [X.] Urteil vom [X.] - 19 U 103/09 - juris Rd[X.] 92).

Zwar wurden die Heim- und Pflegekosten der Versicherten zum Teil von den Pauschalen abgedeckt, die ihre [X.] übernommen und unmittelbar an den [X.] gezahlt hatte (vgl § 87a Abs 3 Satz 1 SGB XI in der aktuellen Fassung sowie der insoweit inhaltsgleichen Fassung des [X.] der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2014 <[X.]l I 2222>, die im letzten Lebensjahr der Versicherten bis zum 31.12.2016 galt). Dabei handelte es sich um Sachleistungen (vgl dazu, dass bei stationärer Pflege gegenüber den Versicherten in der [X.] Pflegeversicherung eine Sachleistungspflicht hinsichtlich der pflegebedingten Aufwendungen besteht, die von den Pflegeeinrichtungen erfüllt wird, zB [X.] vom [X.] - B 3 P 4/04 R - [X.]E 95, 102 Rd[X.] 18 = [X.] 4-3300 § 43 [X.] 1 Rd[X.] 23; [X.] vom 16.5.2013 - B 3 P 1/12 R - [X.]E 113, 250 = [X.] 4-3300 § 84 [X.] 3, Rd[X.] 9). Das hindert aber die Berücksichtigung der davon abgedeckten Aufwendungen beim Bedarf nicht. Das hat das [X.] bereits entschieden ([X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 26). Obgleich die Entscheidung zur Rechtslage unter dem bei Einführung der Leistungen bei stationärer Pflege vom 1.7.1996 bis zum 31.12.1997 geltenden Übergangsrecht ergangen ist, besteht an dieser Stelle kein Anlass, dies für die Rechtslage unter den hier geltenden Vorschriften anders zu beurteilen. Insbesondere leisteten die [X.]n bereits nach dem Übergangsrecht Pauschalen unmittelbar an den Heimträger (vgl Art 49a § 4 Abs 1 Satz 1 [X.] idF des Art 2 [X.] 2 des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 14.6.1996 <[X.]l I 830>).

(b) Hinsichtlich des Bedarfs des [X.] wird das [X.] insbesondere Feststellungen zu den laufenden Aufwendungen für seine Ernährung und die Beheizung, (Warm-)Wasserversorgung und sonstige Unterhaltung der in seinem Alleineigentum stehenden Familienwohnung nachzuholen haben. Gleiches gilt für Feststellungen zu den laufenden Kosten für seine angemessene Kleidung, Körperpflege und ggf seine ärztliche Behandlung. All diese Positionen gehören zu den Kosten der Haushaltsführung bzw zu seinen persönlichen Bedürfnissen iS des § 1360a Abs 1 [X.] (vgl [X.] in [X.], 8. Aufl 2019, [X.] § 1360a Rd[X.] 4 und 5, jeweils mwN). Das [X.] wird auch den Nutzungswert der Familienwohnung beim Lebensbedarf der Familie zu berücksichtigen haben (vgl zur spiegelbildlichen Berücksichtigung des Nutzungswerts von Wohneigentum sowohl beim Lebensbedarf als auch beim Unterhaltsbeitrag [X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 31).

(2) In einem zweiten Schritt wird das [X.] weitere Ermittlungen dazu anzustellen haben, welche Einkommens- oder Vermögensmittel der Kläger, die Versicherte und ggf Dritte für den Familienunterhalt jeweils aufwandten. Das bislang festgestellte Einkommen wurde schon für die Deckung des Eigenanteils am [X.] sowie der Aufwendungen für die Wohnraumbeschaffung (Mietwert der Eigentumswohnung) nahezu aufgezehrt. Die monatlichen pauschalen Leistungsbeträge, die die [X.] der Versicherten unmittelbar an den Heimträger zahlte, erhöhen dabei nicht den Unterhaltsbeitrag der Versicherten, wie das [X.] bereits zutreffend befunden hat. Soweit das [X.] dies in der Vergangenheit in einem vergleichbaren Fall anders beurteilt hat (vgl [X.] vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R - [X.] 4-2600 § 46 [X.] 3 Rd[X.] 30), hält der inzwischen für rentenversicherungsrechtliche Streitigkeiten allein zuständige [X.] hieran nicht fest.

Das folgt allerdings noch nicht aus der Erwägung, mit dem Versterben der Versicherten entfielen zugleich die Heimkosten. Durch den Tod eines Ehegatten entfallen regelmäßig die bis dahin angefallen Aufwendungen zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse sowie ein Teil der Haushaltskosten. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Versicherte den Unterhalt der Familie "überwiegend bestritten hat" iS des § 43 Abs 1 [X.], erfolgt lediglich die generelle Betrachtung, ob ihr Unterhaltsbeitrag im maßgebenden [X.]raum mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hat (vgl erneut [X.] vom 1.2.1984 - 5b [X.] - [X.] 2200 § 1266 [X.] 23 S 89; [X.] vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris Rd[X.] 15; [X.] vom 12.9.1990 - 5 RJ 67/89 - juris Rd[X.] 12).

Ebenso wenig kann insoweit § 1610a [X.] herangezogen werden. Das gilt schon deswegen, weil die Vorschrift bei der Bestimmung des Umfangs der Verpflichtung zum Familienunterhalt nicht entsprechend anwendbar ist (vgl § 1360a Abs 3 [X.]). Im Übrigen ließe sich der Vorschrift allenfalls die Vermutung entnehmen, dass die pflegebedingten Aufwendungen der Versicherten hier nicht geringer waren als die von der zuständigen [X.] übernommenen pauschalierten Leistungsbeträge (vgl zu dieser vermuteten Kongruenz zB Hammermann in Erman, [X.], 16. Aufl 2020, § 1610a [X.] Rd[X.] 11).

Dass Sachleistungen aus der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege nicht als Unterhaltsbeitrag des pflegebedürftigen Ehepartners zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Witwerrente nach § 46 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 iVm § 303 Satz 1 Alt 2 [X.] unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der maßgebenden Vorschriften.

Nach der bis zum 31.12.1985 geltenden Rechtslage wurden Witwen- und Witwerrenten unter unterschiedlichen Voraussetzungen gewährt. Während Witwen nach dem Tod eines Versicherten grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenrente hatten, unabhängig davon, wer in welchem Umfang zum Unterhalt der Familie beigetragen hatte, wurde Witwerrente nur gewährt, wenn die verstorbene Versicherte den Familienunterhalt im konkreten Einzelfall überwiegend bestritten hatte (§ 1266 Abs 1 [X.]; § 43 Abs 1 [X.]). Das [X.] erachtete diese Differenzierung im [X.]punkt seiner Entscheidung als noch mit Art 3 Abs 2 und 3 GG vereinbar, gab dem Gesetzgeber aber eine Neuregelung für die Zukunft auf ([X.] Urteil vom 12.3.1975 - 1 BvL 15/71 ua - [X.] 2200 § 1266 [X.] 2 S 6 ff). Diese erfolgte mit Wirkung zum [X.] durch das [X.]. Witwen- und Witwerrente wurden nunmehr unter den gleichen Voraussetzungen gewährt, dh ohne Rücksicht auf die vor dem Tod des oder der Versicherten von den Eheleuten jeweils erbrachten Unterhaltsbeiträge (vgl § 1264 Abs 1 und 2 [X.] idF des [X.]; § 41 Abs 1 und 2 [X.] idF des [X.]). Gleichzeitig wurden Regelungen zur Anrechnung von Einkommen (§§ 18a ff [X.]V) eingeführt (vgl § 1280 [X.] idF des [X.]; § 58 [X.] idF des [X.]). Um das Vertrauen auf eine Hinterbliebenenrente ohne Einkommensanrechnung zu schützen, konnten langjährig verheiratete, über 50-jährige Ehegatten sich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung bis zum 31.12.1988 für die Weiteranwendung des bisherigen Hinterbliebenenrentenrechts entscheiden (vgl Art 2 § 18 Abs 3 [X.] idF des [X.]; Art 2 § 17a Abs 2 [X.] idF des [X.]). Die [X.], die das [X.] nicht beanstandet hat (vgl [X.] Beschluss vom 12.2.1987 - 1 BvR 79/86 - [X.] 5750 Art 2 § 18 [X.] 1 S 2 ff und Beschluss vom 10.6.1998 - 1 BvR 1485/86 - juris Rd[X.] 5, jeweils zu Art 2 § 17a Abs 2 [X.] idF des [X.]), sind mit Neuordnung des Rentenversicherungsrechts durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 ([X.]l I 2261) zum [X.] in § 303 [X.] überführt worden. Die Regelung in § 303 Satz 1 [X.] iVm § 314 Abs 1 [X.] stellt sicher, dass in den erfassten Fällen gemäß dem vor dem 1986 geltenden Hinterbliebenenrentenrecht weiterhin keine Einkommensanrechnung erfolgt (vgl zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2018, § 303 Rd[X.] 4). Haben Ehegatten durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung von der sie begünstigenden Übergangsregelung Gebrauch gemacht, kommen im Zuge der Weiteranwendung des alten Hinterbliebenenrentenrechts allerdings auch die einschränkenden Voraussetzungen der Witwerrente nach § 43 Abs 1 [X.] zum Tragen.

Die Witwerrente nach altem Recht bezweckte, einem Witwer nur dann eine Rentenleistung mit Unterhaltsersatzfunktion zukommen zu lassen, wenn die versicherte Ehefrau vor ihrem Tod dauerhaft den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte und dieser Zustand - bei generalisierender Betrachtung - ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden [X.]raum fortgedauert hätte ([X.] vom [X.] - 1 RA 3/79 - [X.] 2200 § 1266 [X.] 15 S 60 mwN; [X.] vom 16.3.1989 - 4/1 RA 17/87 - juris Rd[X.]). Hinterbliebenenrenten haben grundsätzlich den Zweck, das durch den Tod des Versicherten entfallende Einkommen zu ersetzen. Unter Geltung des alten Hinterbliebenenrentenrechts sah der Gesetzgeber diese Notwendigkeit für Witwer nur, wenn der Beitrag der Ehefrau den Familienunterhalt geprägt hatte (vgl zB [X.] vom [X.] - 4 RJ 305/65 - [X.]E 28, 185, 187 = [X.] [X.] 6 zu § 1266 [X.] Aa 9 R). Für die Annahme eines überwiegenden Unterhaltsbeitrags der Ehefrau wurde es daher im Regelfall für erforderlich gehalten, dass die Ehefrau Geldmittel zur Verfügung gestellt oder sonstige Leistungen erbracht hatte (zB die Führung des gemeinsamen Haushalts) und damit für den Unterhalt der Familie tätig geworden war (vgl [X.] vom 16.12.1981 - 11 RA 69/80 - [X.]E 53, 34, 36 = [X.] 2200 § 1266 [X.] 19 S 74 f).

In der Rechtsprechung des [X.] wurden im Zusammenhang mit der Witwerrente nach altem Recht sowohl das vom Sozialhilfeträger gewährte Pflegegeld (vgl [X.] vom 17.3.1970 - 11/12 RJ 478/67 - [X.]E 31, 90, 98 = [X.] [X.] 7 zu § 1266 [X.] Aa 14 R; [X.] vom 1.12.1972 - 12 [X.] - juris Rd[X.] 11 f) als auch das Blindengeld nach landesrechtlichen Vorschriften und die Blindenhilfe (vgl [X.] vom 30.5.1978 - 1 RA 71/77 - [X.] 2200 § 1266 [X.] 7 S 33 f) als Unterhaltsbeitrag der Ehefrau gewertet. Gleiches galt für das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl [X.] vom 1.2.1995 - 13 [X.] - juris Rd[X.] 29). Die ebenfalls als Geldleistung vom Sozialamt geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff [X.] wurde hingegen als Unterhaltsbeitrag eines Außenstehenden angesehen (vgl [X.] vom 17.3.1970 - 11/12 RJ 478/67 - [X.]E 31, 90, 99 = [X.] [X.] 7 zu § 1266 [X.] Aa 15), ebenso das Wohngeld nach dem 2. [X.] (vgl [X.] vom 30.5.1978 - 1 RA 71/77 - [X.] 2200 § 1266 [X.] 7 S 34).

Bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck stellen die monatlichen Zahlungen der pauschalen Leistungsbeträge nach § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XI an den Heimträger keinen Beitrag der stationär versorgten Ehefrau zum Familienunterhalt dar. Enden die Zahlungen aufgrund ihres Versterbens, tritt hierdurch keine wirtschaftliche Beeinträchtigung in der Lebensführung des Witwers ein, zu deren Ausgleich die Witwerrente nach altem Recht berufen wäre. Es trifft zwar zu, dass die Leistungen der [X.] die Familie faktisch und rechtlich entlasten. Über den Einsatz der Pauschalen kann die pflegebedürftige Ehefrau aber nicht frei verfügen und sie als beliebig einsetzbares Unterhaltsmittel bereitstellen (vgl zu diesem Aspekt [X.] vom 17.3.1970 - 11/12 RJ 478/67 - [X.]E 31, 90, 98 = [X.] [X.] 7 zu § 1266 [X.] Aa 14 R und zum Pflegegeld [X.] vom 1.2.1995 - B 13 [X.] - juris Rd[X.] 27 und 29; vgl auch Bohlken in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2021, Stand der Einzelkommentierung: 27.8.2021, § 303 Rd[X.] 32). Die zur Erfüllung ihres (Sachleistungs-)Anspruchs von der [X.] unmittelbar an den Heimträger gezahlten Pauschalen lassen sich vielmehr ausschließlich zur teilweisen Begleichung des [X.]s verwenden. Für den wirtschaftlichen Zuschnitt der Lebensführung des anderen Ehegatten sind sie nicht relevant. Ebenso wenig werden hierdurch die Kosten der Haushaltsführung in der ehemaligen Ehewohnung geschmälert, in der aufgrund der stationären Versorgung der Ehefrau keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Als Unterhaltsbeiträge können aber nur solche Leistungen gelten, die für den Familienunterhalt effektiv zur Verfügung gestanden haben (vgl [X.] vom 27.4.1982 - 1 RJ 134/80 - [X.] 2200 § 1266 [X.] 21 S 81).

Dieses Ergebnis führt schließlich zu einem Gleichlauf mit der familienrechtlichen Rechtsprechung. Die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten bei [X.] ehelicher Lebensgemeinschaft wird als wesentliche Abweichung vom Regelfall des häuslichen Zusammenlebens der Familie erachtet (vgl [X.] Beschluss vom 27.4.2016 - [X.] 485/14 - [X.]Z 210, 124 Rd[X.] 21 = NJW 2016, 2122, 2123 f). Dieser Sondersituation, in der die Pflegekosten oftmals das gesamte Familieneinkommen übersteigen, wird innerhalb der Anspruchsvoraussetzungen des pflegebedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten Rechnung getragen. Der Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a [X.] hängt dann ausnahmsweise von der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten ab (vgl [X.] Beschluss vom 27.4.2016 - [X.] 485/14 - [X.]Z 210, 124 Rd[X.] 22 = NJW 2016, 2122, 2124; vgl dazu, dass der Unterhaltsanspruch in diesem Fall statt auf [X.] ausnahmsweise auf eine Geldrente gerichtet ist, zB von Pückler in [X.] , [X.], 81. Aufl 2022, § 1360a Rd[X.] 1; Weber-Monecke [X.], 8. Aufl 2019, [X.] § 1360a Rd[X.] 14). Die Sachleistungen aus der Pflegeversicherung dienen dabei allein der Befriedigung des unabweisbaren Bedarfs des pflegebedürftigen Ehegatten, wodurch die Familie entlastet wird (vgl [X.] in [X.]/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl 2019, § 3 Rd[X.] 30; vgl [X.] in [X.]/[X.]/Schilling/[X.], [X.], [X.]: Familienrecht, 4. Aufl 2021, § 1360a Rd[X.] 6). In der familienrechtlichen Praxis dürften die von den [X.]n übernommenen Aufwendungen selbst deshalb ohne Bedeutung für den Anspruch auf Familienunterhalt sein. Insofern ergibt sich letztlich das gleiche Bild wie für die Kosten ärztlicher Behandlung, die beim Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a [X.] nur eine Rolle spielen, wenn und soweit sie nicht durch eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abgedeckt sind (vgl zB [X.] in [X.], [X.], Stand Januar 2018, § 1360a Rd[X.] 11; vgl zu einem solchen Fall zB [X.] Urteil vom 27.11.1991 - [X.] - [X.]Z 116, 184, 188 f).

(3) Wenn das [X.] den gesamten Lebensbedarf der Familie und die jeweiligen Unterhaltsbeiträge des [X.], der Versicherten und etwaiger Dritter festgestellt hat, lässt sich - im dritten [X.] - der Anteil jedes Ehegatten bestimmen.

C. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

                [X.]

Meta

B 5 R 33/21 R

03.02.2022

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Würzburg, 27. November 2018, Az: S 6 R 794/17, Urteil

§ 16 SGB 1, § 46 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 6, § 303 S 1 Alt 2 SGB 6, § 43 AVG, § 1266 Abs 1 RVO, § 43 Abs 2 S 1 SGB 11, § 87a Abs 3 S 1 SGB 11, § 1360 BGB, § 1360a BGB, § 1610a BGB, HEZG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.02.2022, Az. B 5 R 33/21 R (REWIS RS 2022, 1536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1536

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