Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.03.2014, Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11

1. Senat | REWIS RS 2014, 6823

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ausgestaltung der ZDF-Aufsichtsgremien (Fernsehrat, § 21 ZDF-StV; Verwaltungsrat, § 24 ZDF-StV) mit Vorgaben der Rundfunkfreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) teilweise unvereinbar - Anforderungen an Vielfaltsicherung, Staatsferne und Transparenz - Weitergeltung und Frist für Neuregelung bis 30.06.2015 - abweichende Meinung: weitergehende Entstaatlichung bzw Staatsfreiheit des ZDF geboten


Leitsatz

1. Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a) Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.

b) Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2. Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a) Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.

b) Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Tenor

1. Die [X.] und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 31. August 1991 sind, soweit sie § 21 Absatz 1, Absatz 4, Absatz 10 Satz 2, § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 Alternative 1 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten [X.] vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Soweit sie § 21 Absatz 8 Satz 2, § 22 Absatz 1, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten [X.] vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Soweit sie § 21 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 ZDF-Staatsvertrag als Artikel 3 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 31. August 1991 in der Fassung des Fünfzehnten [X.] vom 15./17./21. Dezember 2010 in Landesrecht überführen, sind sie nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar.

4. Soweit die vorgenannten Gesetze und Beschlüsse mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, sind die Länder verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2015 eine verfassungsgemäße Neuregelung nach Maßgabe der Gründe zu treffen. Bis zu einer Neuregelung dürfen sie auch insoweit weiter angewendet werden.

Gründe

1

Die abstrakten [X.] betreffen die Frage, ob die Vors[X.]hriften über die Zusammensetzung und Bes[X.]hlussfassung der Aufsi[X.]htsgremien des [X.] ([X.]) einen übermäßig großen st[X.]tli[X.]hen [X.]influss auf das [X.] als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Rundfunkanstalt ermögli[X.]hen.

2

1. Das [X.] beruht auf dem [X.]-St[X.]tsvertrag (im Folgenden: [X.]-StV), der als Art. 3 des [X.] über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 31. August 1991 (aktuell: in der Fassung des Fünfzehnten [X.] vom 15./17./21. Dezember 2010) dur[X.]h die entspre[X.]henden Zustimmungsakte der Länder in [X.] gesetzt wurde, nämli[X.]h dur[X.]h Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] und zu dem [X.] vom 19. November 1991 (GBl. [X.]) <[X.]>, den Zustimmungsbes[X.]hluss des [X.] zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 12. Dezember 1991 ([X.], Dru[X.]ks 12/4324, [X.]) <[X.]>, § 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 31. August 1991 und zu Artikel 36 des [X.] vom 19. Dezember 1991 (GVBl S. 309) , § 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 6. Dezember 1991 ([X.]) , Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] und zu dem [X.] vom 17. September 1991 ([X.]) <[X.]>, Art. 1 Abs. 1 des [X.] über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 16. Dezember 1991 (GVBl [X.]5) , Art. 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 13. Dezember 1991 (GVBl S. 367) <[X.]>, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 5. Dezember 1991 (GVOBl M-V [X.]) , Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 26. November 1991 ([X.]) , den Zustimmungsbes[X.]hluss des [X.] zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 14. November 1991 (GV. NW S. 408) <[X.]>, § 1 des Landesgesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 10. Dezember 1991 (GVBl S. 369) , Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1279 über die Zustimmung zum St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 29. Oktober 1991 (ABl [X.]290) <[X.]>, Art. 1 des [X.] über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 19. Dezember 1991 ([X.]) , Art. 1 Abs. 1 des [X.] über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 12. Dezember 1991 (GVBl LSA S. 478) , Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] und zur Änderung des [X.] vom 12. Dezember 1991 (GVOBl S[X.]hl.-H. S. 596) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem St[X.]tsvertrag über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 18. Dezember 1991 (GVBl [X.]) .

3

2. Neben dem Intendanten, der als zentrales Organ die Ges[X.]häfte der Anstalt leitet und die konkrete Programmverantwortung trägt, ri[X.]htet der [X.] und dem Verwaltungsrat zwei interne Aufsi[X.]htsgremien mit vers[X.]hiedenen Aufgaben ein.

4

Zu den Aufgaben des [X.]s zählen vor allem der [X.]rlass von - allgemein-abstrakt formulierten - Programmri[X.]htlinien, die Überwa[X.]hung der [X.]inhaltung dieser Ri[X.]htlinien und der im St[X.]tsvertrag geregelten allgemeinen Programmgrundsätze, die Beratung des Intendanten in [X.] sowie die abs[X.]hließende Genehmigung des Haushaltsplans. Außerdem wählt der [X.] den Intendanten mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzli[X.]hen Mitglieder.

5

Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehört insbesondere die Überwa[X.]hung der ges[X.]häftli[X.]hen Tätigkeit des Intendanten. [X.]r bes[X.]hließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten sowie den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und erlässt die Finanzordnung. Vers[X.]hiedene vermögensrelevante Ges[X.]häfte des Intendanten stehen unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung. [X.]benso bedürfen die Berufungen des [X.], des Chefredakteurs, des [X.] und des Stellvertreters des Intendanten aus deren Mitte dur[X.]h den Intendanten des [X.]invernehmens des Verwaltungsrats, wofür eine Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzli[X.]hen Mitglieder erforderli[X.]h ist. Mit Zustimmung des [X.]s kann der Verwaltungsrat den Intendanten au[X.]h entlassen, wofür es einer Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzli[X.]hen Mitglieder in beiden Gremien bedarf.

6

3. Der [X.] setzt si[X.]h aus je einem Vertreter der 16 Länder, drei Vertretern des [X.], zwölf Vertretern der Parteien entspre[X.]hend ihrem Stärkeverhältnis im [X.]tag, fünf Vertretern anerkannter Glaubensgemeins[X.]haften, 25 Vertretern von im [X.]inzelnen gesetzli[X.]h bestimmten Verbänden - wie etwa Gewerks[X.]haftsverbänden, Arbeitgeberverbänden, [X.], aber au[X.]h kommunalen Spitzenverbänden und [X.] - sowie 16 Vertretern aus vers[X.]hiedenen, nur zusammengefasst und allgemein ums[X.]hriebenen Berei[X.]hen des Gemeinwesens zusammen (§ 21 Abs. 1 [X.]-StV). Länder, [X.], Parteien und Glaubensgemeins[X.]haften entsenden ihre Vertreter in eigener Verantwortung in den [X.]. Die Vertreter der Verbände wie au[X.]h die Vertreter der allgemein ums[X.]hriebenen Berei[X.]he des Gemeinwesens werden - "mögli[X.]hst einmütig" - von den Ministerpräsidenten der Länder in den [X.] berufen (§ 21 Abs. 3, 4 und 6 [X.]-StV). Dabei werden die Vertreter der Verbände von den Ministerpräsidenten aus einer von den Verbänden aufgestellten Dreiervors[X.]hlagsliste ausgewählt (§ 21 Abs. 3 Satz 2 [X.]-StV). Die Vertreter aus den allgemein ums[X.]hriebenen Berei[X.]hen werden von den Ministerpräsidenten unmittelbar berufen. Nähere Vorgaben bestehen insofern ni[X.]ht (§ 21 Abs. 4 [X.]-StV). Mit Ausnahme der von Ländern und [X.] entsandten Vertreter dürfen die Mitglieder des [X.]s ni[X.]ht zuglei[X.]h Mitglied einer [X.]- oder Landesregierung sein (§ 21 Abs. 8 Satz 2 [X.]-StV).

7

Der Verwaltungsrat setzt si[X.]h aus fünf Vertretern der Länder, einem Vertreter des [X.] sowie a[X.]ht vom [X.] mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzli[X.]hen Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen (§ 24 Abs. 1 [X.]-StV). Die vom [X.] gewählten Mitglieder dürfen weder einer Regierung no[X.]h einer gesetzgebenden Körpers[X.]haft angehören (§ 24 Abs. 1 b Halbsatz 2 [X.]-StV).

8

Die Amtszeit der Mitglieder des [X.]s beträgt vier Jahre (§ 21 Abs. 10 Satz 1 [X.]-StV), die der Mitglieder des Verwaltungsrats fünf Jahre (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]-StV). [X.]ine wiederholte [X.]ntsendung ist mögli[X.]h. In ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder beider Gremien weisungsfrei (§ 21 Abs. 9 Satz 1, § 24 Abs. 5 [X.]-StV). Die Vertreter von [X.], Ländern, Parteien und Glaubensgemeins[X.]haften im [X.] können wie die Mitglieder des Verwaltungsrats jederzeit abberufen werden (§ 21 Abs. 10 Satz 2, § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.]-StV).

9

4. Der [X.] tritt na[X.]h Maßgabe des [X.] mindestens vierteljährli[X.]h zusammen. Der Verwaltungsrat tagt derzeit regelmäßig se[X.]hsmal jährli[X.]h, ohne dass dies gesondert geregelt wäre. [X.] sind beide Gremien, wenn jeweils mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Mit Ausnahme der [X.]nts[X.]heidungen, die eine Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzli[X.]hen Mitglieder erfordern, ergehen die [X.]nts[X.]heidungen mit einfa[X.]her Mehrheit. Die weiteren Vorgaben zum Bes[X.]hlussverfahren sind ni[X.]ht im St[X.]tsvertrag selbst, sondern in der Satzung des [X.] vom 2. April 1962 (aktuell: in der Fassung des [X.] des [X.]s vom 9. Dezember 2011; http://www.zdf.de/ [X.]/[X.]/[X.]/26076544/1/data.pdf, zuletzt abgerufen am 17. März 2014) sowie in der Ges[X.]häftsordnung des [X.]es (aktuell: in der Fassung vom 10. Dezember 2010; http://www.zdf.de/[X.]/[X.]/[X.]/26077686/1/data.pdf, zuletzt abgerufen am 17. März 2014) und der Ges[X.]häftsordnung des Verwaltungsrates (aktuell: in der Fassung vom 4. März 1994; http://www.zdf.de/[X.]/[X.]/ [X.]/26077796/1/data.pdf, zuletzt abgerufen am 17. März 2014) geregelt. Der [X.] hat von der im St[X.]tsvertrag vorgesehenen Mögli[X.]hkeit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 [X.]-StV) Gebrau[X.]h gema[X.]ht, mittels seiner Ges[X.]häftsordnung Auss[X.]hüsse (derzeit: se[X.]hs) zum Zwe[X.]ke der Vorbereitung seiner Sitzungen zu bilden (§ 6 Ges[X.]häftsordnung des [X.]es). Au[X.]h der Verwaltungsrat hat gemäß der Satzung des [X.] (§ 16 Abs. 2 Satzung des [X.]) und seiner Ges[X.]häftsordnung (§ 6 Ges[X.]häftsordnung des Verwaltungsrates) derzeit zwei ständige, vorbereitende Auss[X.]hüsse eingeri[X.]htet.

Beim [X.] haben si[X.]h daneben - außerhalb gesetzli[X.]her Grundlagen - zwei sogenannte "Freundeskreise" etabliert, die au[X.]h als "[X.]" und "[X.]" bezei[X.]hnet und regelmäßig von jeweils einem politis[X.]h erfahrenen Mitglied der [X.] oder [X.] beziehungsweise der [X.] koordiniert werden. Nahezu jedes Mitglied des [X.]s gehört einem der beiden Freundeskreise an. Die Freundeskreise treffen si[X.]h übli[X.]herweise na[X.]h den Auss[X.]husssitzungen am Vortag der Sitzungen des [X.] und stimmen die im [X.] zu treffenden Bes[X.]hlüsse im Voraus informell ab.

5. Auss[X.]hließli[X.]h in Satzung und Ges[X.]häftsordnungen sind die Fragen der Öffentli[X.]hkeit der Sitzungen der Gremien geregelt. Dana[X.]h tagt der [X.] mit Ausnahme der Haushaltsberatungen grundsätzli[X.]h ni[X.]htöffentli[X.]h, kann aber in [X.]inzelfällen Ausnahmen zulassen (§ 8 Abs. 6 Satzung des [X.]), während die Sitzungen des Verwaltungsrats stets ni[X.]htöffentli[X.]h sind (§ 14 Abs. 4 Satzung des [X.]). Die Sitzungen der Auss[X.]hüsse beider Gremien sind grundsätzli[X.]h ni[X.]htöffentli[X.]h und vertrauli[X.]h (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Ges[X.]häftsordnung des [X.]es, § 7 Abs. 1 Satz 2 Ges[X.]häftsordnung des Verwaltungsrates).

6. Die maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften des [X.]-[X.] lauten wie folgt:

§ 21 Zusammensetzung des [X.]es

(1) Der [X.] besteht aus [X.] Mitgliedern, nämli[X.]h

a) je einem Vertreter der vertragss[X.]hließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,

b) drei Vertretern des [X.], die von der [X.]regierung entsandt werden,

[X.]) zwölf Vertretern der Parteien entspre[X.]hend ihrem Stärkeverhältnis im [X.]tag, die von ihrem Parteivorstand entsandt werden,

d) zwei von der [X.]vangelis[X.]hen Kir[X.]he in [X.] entsandten Vertretern,

e) zwei von der [X.] entsandten Vertretern,

f) einem vom Zentralrat der Juden in [X.] entsandten Vertreter,

g) je einem Vertreter des [X.], von [X.] - [X.] - und des [X.],

h) zwei Vertretern der [X.]vereinigung Deuts[X.]her Arbeitgeberverbände, einem Vertreter des [X.], einem Vertreter des Zentralauss[X.]husses der Deuts[X.]hen Landwirts[X.]haft und einem Vertreter des [X.],

i) zwei Vertretern des [X.]verbandes Deuts[X.]her Zeitungsverleger,

j) je einem Vertreter des [X.] und der [X.] - [X.] - aus dem Fa[X.]hberei[X.]h für Medien,

k) vier Vertretern der [X.], und zwar je einem des [X.] der [X.]vangelis[X.]hen Kir[X.]he in [X.], des [X.], des [X.] und des Hauptauss[X.]husses der Deuts[X.]hen Arbeiterwohlfahrt e.V.,

l) je einem Vertreter des [X.], des [X.] und des [X.],

m) einem Vertreter des [X.],

n) einem Vertreter der [X.]uropaunion [X.] e.V.,

o) je einem Vertreter des [X.] für Umwelt und Naturs[X.]hutz [X.] e.V. und des Naturs[X.]hutzbundes [X.],

p) einem Vertreter des [X.] der Vertriebenen,

q) einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus,

r) se[X.]hzehn Vertretern aus den Berei[X.]hen des [X.]rziehungs- und Bildungswesens, der Wissens[X.]haft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirts[X.]haft, der Freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinders[X.]hutzes, der Jugendarbeit, des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes und des Tiers[X.]hutzes.

(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des [X.]es teil und können zu Fragen, die ni[X.]ht den Programmberei[X.]h betreffen, gehört werden.

(3) Die unter Absatz 1 Bu[X.]hst. g) bis q) aufgeführten Vertreter werden auf Vors[X.]hlag der dort bezei[X.]hneten Verbände und Organisationen dur[X.]h die Ministerpräsidenten berufen. Die Verbände und Organisationen haben in ihre Vors[X.]hläge die dreifa[X.]he Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt, bis zu wel[X.]hem Zeitpunkt die Vors[X.]hlagsliste einzurei[X.]hen ist.

(4) Die unter Absatz 1 Bu[X.]hst. r) aufgeführten Vertreter werden von den Ministerpräsidenten aus den Angehörigen der dort aufgeführten Berei[X.]he berufen.

(5) Bei den [X.]nts[X.]heidungen na[X.]h Absatz 3 sollen Frauen angemessen berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Soweit dem [X.] mindestens zwei Vertreter einer Organisation oder eines Verbandes angehören, soll jeweils au[X.]h eine Frau in den [X.] berufen werden. Sätze 1 und 2 gelten für die [X.]ntsendung von Vertretern na[X.]h Absatz 1 Bu[X.]hst. b) und [X.]) entspre[X.]hend.

(6) Die Ministerpräsidenten werden si[X.]h bemühen, die Berufungen na[X.]h Absatz 3 und 4 mögli[X.]hst einmütig vorzunehmen.

(7) [X.] haben dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz binnen 14 Tagen na[X.]h Zugang der Mitteilung über die Berufung zu erklären, ob sie die Berufung annehmen. Die Amtszeit der Mitglieder des [X.]es beginnt mit dessen erstem Zusammentritt.

(8) Solange und soweit von dem [X.] und Vors[X.]hlagsre[X.]ht kein Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird, verringert si[X.]h die Zahl der Mitglieder entspre[X.]hend. Die unter Absatz 1 Bu[X.]hst. [X.]) bis r) aufgeführten Vertreter dürfen ni[X.]ht Mitglieder einer Landesregierung oder der [X.]regierung sein.

(9) Die Mitglieder des [X.]es sind an Weisungen ni[X.]ht gebunden. Sie dürfen weder für die Anstalt no[X.]h für eine andere Rundfunkanstalt oder einen Zusammens[X.]hluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen [X.]ntgelt tätig sein. Dies gilt ni[X.]ht für eine gelegentli[X.]he Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds ni[X.]ht berührt. Die Mitglieder des [X.]es dürfen keine wirts[X.]haftli[X.]hen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die [X.]rfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des [X.]es zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so s[X.]heidet das Mitglied aus dem [X.] aus. Im Zweifel stellt der [X.] fest, ob eine Interessenkollision vorliegt.

(10) Die Amtszeit der Mitglieder des [X.]es beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Bu[X.]hst. a) bis f) genannten Mitglieder können von den entsendungsbere[X.]htigten Stellen abberufen werden. S[X.]heidet ein Mitglied aus, so ist na[X.]h den für die Berufung des ausges[X.]hiedenen Mitglieds geltenden Vors[X.]hriften ein Na[X.]hfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

§ 22 Verfahren des [X.]es

(1) Der [X.] ist bes[X.]hlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. [X.]r fasst seine Bes[X.]hlüsse mit einfa[X.]her Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit ni[X.]ht dieser St[X.]tsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmenglei[X.]hheit ents[X.]heidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Bes[X.]hlüsse na[X.]h § 20 Abs. 2.

(2) Der [X.] wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. [X.]r gibt si[X.]h eine Ges[X.]häftsordnung, in der au[X.]h die Bildung von Auss[X.]hüssen vorgesehen werden kann.

([X.])

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern, nämli[X.]h

a) fünf Vertretern der Länder, darunter einem Vertreter des Sitzlandes des [X.], die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden si[X.]h bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen,

b) a[X.]ht weiteren Mitgliedern, die vom [X.] mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzli[X.]hen Mitglieder gewählt werden; diese dürfen weder einer Regierung no[X.]h einer gesetzgebenden Körpers[X.]haft angehören; wählbar sind au[X.]h die Mitglieder des [X.]es,

[X.]) einem Vertreter des [X.], der von der [X.]regierung berufen wird.

(2) Mitglieder des [X.]es s[X.]heiden mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem [X.] aus.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Abs. 10 Satz 2 und 3 gilt entspre[X.]hend.

(4) Solange und soweit von dem Re[X.]ht der [X.]ntsendung kein Gebrau[X.]h gema[X.]ht wird, verringert si[X.]h die Zahl der Mitglieder entspre[X.]hend.

(5) § 21 Abs. 9 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entspre[X.]hend.

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzli[X.]hen Mitglieder. [X.]r gibt si[X.]h eine Ges[X.]häftsordnung.

(2) Der Verwaltungsrat ist bes[X.]hlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzli[X.]hen Mitglieder anwesend ist. [X.]r fasst seine Bes[X.]hlüsse mit einfa[X.]her Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bes[X.]hlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzli[X.]hen Mitglieder.

([X.])

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten

(1) Der Intendant wird vom [X.] auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzli[X.]hen Mitglieder erforderli[X.]h. Wiederwahl ist zulässig.

(2) [X.]

(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des [X.]es entlassen; der Bes[X.]hluss des [X.]es bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzli[X.]hen Mitglieder. [X.]

Mit ihrem Normenkontrollantrag wenden si[X.]h die Antragsteller gegen einen ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h übermäßigen [X.]influss des St[X.]tes im Fernseh- und Verwaltungsrat. Sie ma[X.]hen bei sa[X.]hgere[X.]hter Auslegung ihres Vorbringens geltend, dass die Zustimmungsgesetze und -bes[X.]hlüsse der Länder, die den [X.]-St[X.]tsvertrag als Artikel 3 des [X.] über den Rundfunk im vereinten [X.] vom 31. August 1991 in das jeweilige Landesre[X.]ht überführen, insoweit mit dem Grundre[X.]ht der [X.] aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar seien, als sie § 21 Abs. 1 a bis [X.], g bis r, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 8 Satz 2, Abs. 10 Satz 2, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Alt. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]-StV in Landesre[X.]ht überführen.

Die genannten Vors[X.]hriften verstießen gegen das si[X.]h aus der [X.] des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Gebot der funktionsadäquaten St[X.]tsferne des [X.], wona[X.]h der St[X.]t insbesondere keinen bestimmenden [X.]influss auf das Programm eines Rundfunkveranstalters ausüben dürfe. Insofern sei bereits die bloße Mögli[X.]hkeit st[X.]tli[X.]her Dominanz präventiv auszus[X.]hließen.

Sowohl der [X.] als au[X.]h der Verwaltungsrat nähmen in hohem Maße programmrelevante Aufgaben wahr, so dass der [X.] in diesen Gremien zu begrenzen sei.

Im [X.] seien die Vertreter der Länder, des [X.], der Parteien, der kommunalen Spitzenverbände und des [X.] als funktionaler Selbstverwaltungskörpers[X.]haft, und damit 35 von 77 Mitgliedern (45,45 %), unmittelbar dem St[X.]t zuzure[X.]hnen. Somit liege der Stimmanteil der unmittelbaren St[X.]ts- und Parteienseite bereits nahe an der absoluten Mehrheit. In Anbetra[X.]ht dieser starken Position und der im Übrigen verglei[X.]hsweise disparaten Zusammensetzung des [X.]s ers[X.]heine es ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass ein einheitli[X.]h agierender St[X.]ts- und Parteienblo[X.]k die wenigen zur absoluten Mehrheit no[X.]h erforderli[X.]hen Mitglieder auf seine Seite ziehen könne. Für die vom [X.] mit einer Mehrheit von drei Fünfteln zu treffenden Personalents[X.]heidungen bildeten diese Personen s[X.]hon für si[X.]h eine Sperrminorität. [X.]s komme hinzu, dass au[X.]h die weiteren Mitglieder weitgehend unter [X.]influssnahme des St[X.]tes ernannt würden: 16 Vertreter, die eigentli[X.]h gesells[X.]haftli[X.]he Berei[X.]he repräsentieren sollten, würden letztli[X.]h ohne sa[X.]hhaltige Maßgaben frei von den Ministerpräsidenten bestimmt. Au[X.]h die 25 Verbandsvertreter unterlägen no[X.]h einer Auswahlents[X.]heidung der Ministerpräsidentenkonferenz, die an die Reihenfolge der Dreiervors[X.]hläge ni[X.]ht gebunden sei. Dies führe zwar ni[X.]ht dazu, dass die so berufenen Mitglieder der [X.] zugere[X.]hnet werden könnten, verstärke den st[X.]tli[X.]hen [X.]influss aber weiter. Au[X.]h fehle es an hinrei[X.]henden [X.], sodass au[X.]h als Vertreter der gesells[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]he Personen bestellt werden könnten und würden, die st[X.]tli[X.]he Funktionen wahrnähmen oder parteigebunden seien.

Ähnli[X.]hes gelte für den Verwaltungsrat. Dort seien se[X.]hs von vierzehn Mitgliedern (rund 43 % des Gremiums) dur[X.]h Länder und [X.], und damit von st[X.]tli[X.]her Seite, berufen. Au[X.]h hier sei ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass es der [X.] bei einheitli[X.]hem Auftreten gelinge, die zum [X.]rrei[X.]hen der absoluten Mehrheit erforderli[X.]hen zwei weiteren Mitglieder auf ihre Seite zu ziehen. [X.]benso könne bei den mit einer Mehrheit von drei Fünfteln zu treffenden [X.]nts[X.]heidungen die [X.] allein eine Sperrminorität bilden. Ferner setze si[X.]h der [X.] im [X.] au[X.]h bei der Wahl von dessen a[X.]ht weiteren Mitgliedern dur[X.]h. Hinrei[X.]hende Inkompatibilitätsvors[X.]hriften, die insofern die Wahl weiterer St[X.]ts- und Parteivertreter verhinderten, bestünden ni[X.]ht.

Zwar seien die Mitglieder des [X.]s und des Verwaltungsrats weisungsunabhängig. Dies verhindere jedo[X.]h ni[X.]ht eine faktis[X.]he [X.]influssnahme, denn eine Wiederwahl sei ni[X.]ht ausges[X.]hlossen und sämtli[X.]he Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die von Ländern, [X.] und Parteien berufenen Mitglieder des [X.]s könnten ohne Bes[X.]hränkung auf bestimmte Gründe jederzeit abberufen werden.

Zu den Anträgen haben vers[X.]hiedene Landesregierungen, die [X.]tagsfraktionen der Parteien [X.] und [X.]/[X.], der Bayeris[X.]he Landtag, diverse Verbände sowie das [X.] und die Arbeitsgemeins[X.]haft der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten der [X.]republik [X.] ([X.]) Stellung genommen.

1. Die Argumentation der Antragsteller unterstützen dem Grundsatz na[X.]h die Regierungen der Länder [X.], [X.] und [X.], die [X.]tagsfraktionen der Parteien [X.] und [X.]/[X.], die Vereinigte Dienstleistungsgesells[X.]haft [X.], der Deuts[X.]he Gewerks[X.]haftsbund ([X.]), der Arbeiterwohlfahrt [X.]verband ([X.]), der Deuts[X.]he Journalistenverband ([X.]), der [X.]verband Deuts[X.]her Zeitungsverleger ([X.]), die Arbeitsgemeins[X.]haft der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Redakteursauss[X.]hüsse ([X.]), der Deuts[X.]he Beamtenbund ([X.]), das Deuts[X.]he Rote Kreuz ([X.]), der Deuts[X.]he Olympis[X.]he Sportbund ([X.]) sowie die [X.].

Die Regierungen der Länder [X.] und [X.] weisen in einer gemeinsamen Stellungnahme zur Unterstützung des Antrags ergänzend darauf hin, dass si[X.]h bei der Berufung der 16 Vertreter der allgemein ums[X.]hriebenen Berei[X.]he des Gemeinwesens na[X.]h § 21 Abs. 4 [X.]-StV in der Praxis jedes Land einen Vertreter aussu[X.]he, den die Ministerpräsidentenkonferenz dann au[X.]h berufe; dies sei mit den Anforderungen an eine st[X.]tsfreie Ausgestaltung der Re[X.]htsstellung der gesells[X.]haftli[X.]hen Mitglieder ni[X.]ht vereinbar.

Die [X.]tagsfraktionen der Parteien [X.] und [X.]/[X.] ma[X.]hen zusätzli[X.]h geltend, dass die Beteiligung des [X.] in den Gremien der Mehr-Länder-Anstalt [X.] au[X.]h gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, da ein sa[X.]hli[X.]her Grund hierfür ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sei und der [X.] abgesehen von seiner Zuständigkeit für den Auslandsrundfunk über keine Kompetenzen im Berei[X.]h des [X.] verfüge. Au[X.]h zählen sie - weitergehend als die Antragsteller - alle gemäß § 21 Abs. 4, Abs. 1 r [X.]-StV dur[X.]h die Ministerpräsidenten berufenen Mitglieder zur [X.] hinzu, so dass sie - den Vertreter der Industrie- und Handelskammer ausnehmend - davon ausgehen, zumindest 50 der 77 Mitglieder des [X.]s (rund 65 %) seien unmittelbar der [X.] zuzure[X.]hnen.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerks[X.]haft [X.] plädiert für einen gänzli[X.]hen Auss[X.]hluss direkter Vertreter der [X.]xekutive aus den Gremien einerseits und - insoweit ähnli[X.]h wie zahlrei[X.]he andere Verbände ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) - für eine Bestellung der gesells[X.]haftli[X.]hen Mitglieder dur[X.]h ein direktes [X.]ntsendere[X.]ht der Verbände andererseits. [X.]inige Verbände ([X.] und [X.]) tragen zudem vor, dass die Zusammensetzung der im [X.] vertretenen gesells[X.]haftli[X.]hen Gruppen die Gesells[X.]haft ni[X.]ht mehr hinrei[X.]hend widerspiegle.

2. Hingegen era[X.]hten der Bayeris[X.]he Landtag, die Regierungen der Länder [X.], [X.], [X.] und Sa[X.]hsen, der Deuts[X.]he Landkreistag und der Deuts[X.]he Städte- und Gemeindebund die Anträge für unbegründet.

Die Regierungen der Länder [X.], [X.], [X.] und Sa[X.]hsen verweisen dabei in einer gemeinsamen Stellungnahme, der si[X.]h der Bayeris[X.]he Landtag ans[X.]hließt, auf den grundsätzli[X.]h weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und führen an, dass es verfehlt wäre, das Maß st[X.]tli[X.]hen [X.]influsses dur[X.]h eine bloße Addition der dem St[X.]t im weitesten Sinne zure[X.]henbaren Gremienmitglieder zu ermitteln. So müssten bereits bei der Frage der Zure[X.]hnung zur [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Gewi[X.]htungen vorgenommen werden. Beim [X.] seien die Vertreter der Parteien und der funktionalen [X.] jedenfalls ni[X.]ht mit vollem Wert der [X.] zuzure[X.]hnen. Den Ministerpräsidenten komme bei der Auswahl der 25 Vertreter der Verbände aus einer Dreiervors[X.]hlagsliste nur ein geringer [X.]influss zu, der dadur[X.]h gere[X.]htfertigt sei, dass so Re[X.]htsverstöße bei der [X.]rnennung verhindert und der Glei[X.]hbere[X.]htigung von Frauen und Männern Re[X.]hnung getragen werden könnten. Wie gering dieser [X.]influss sei, zeige si[X.]h darin, dass in der Praxis bislang stets der [X.]rstvors[X.]hlag berü[X.]ksi[X.]htigt worden sei. Bei der Auswahl der 16 Vertreter der Berei[X.]he des Gemeinwesens na[X.]h § 21 Abs. 1 r, Abs. 4 [X.]-StV dur[X.]h die Ministerpräsidenten bestehe zwar ein größerer st[X.]tli[X.]her [X.]influss; diese Regelung ermögli[X.]he aber eine zukunftsoffene Gestaltung der Zusammensetzung und trage dem Gedanken Re[X.]hnung, dass die Interessen der Allgemeinheit ni[X.]ht mit der Summe der verbandli[X.]h organisierten Interessen identis[X.]h seien. Außerdem seien diese Vertreter weisungsunabhängig und könnten daher ni[X.]ht mit vollem Wert der [X.] zugere[X.]hnet werden. Vor allem aber sei der st[X.]tli[X.]he [X.]influss im [X.] und im Verwaltungsrat aufgrund der divergierenden Interessen unters[X.]hiedli[X.]her Hoheitsträger und Parteien ni[X.]ht glei[X.]hgeri[X.]htet. Die Annahme eines monolithis[X.]hen St[X.]tsblo[X.]ks, dessen Mitglieder regelmäßig einheitli[X.]he Positionen einnähmen und es verstünden, dur[X.]h entspre[X.]hende Beeinflussung Vertreter sonstiger gesells[X.]haftli[X.]her Gruppen auf ihre Seite zu ziehen, sei angesi[X.]hts der Zugehörigkeit der Vertreter des St[X.]tes zu unters[X.]hiedli[X.]hen Hoheitsträgern und unters[X.]hiedli[X.]hen politis[X.]hen Parteien wirkli[X.]hkeitsfern. Ri[X.]htig bewertet verfüge daher der St[X.]t im [X.] wie au[X.]h im Verwaltungsrat weder über eine Mehrheit no[X.]h über eine Sperrminorität. Im Hinbli[X.]k auf die Bedeutung von [X.] sei zudem zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass diese dur[X.]h qualifizierte [X.] entstünden, was bedeute, dass entspre[X.]hend der Höhe des [X.]s mit einem Zuwa[X.]hs an Verhinderungseinfluss au[X.]h ein Verlust an Gestaltungseinfluss einhergehe. [X.]in unzulässiger st[X.]tli[X.]her [X.]influss sei daher dur[X.]h die zur Überprüfung gestellten Vors[X.]hriften insgesamt ni[X.]ht begründet.

Diese Auffassung teilen - jedenfalls im [X.]rgebnis - au[X.]h der Deuts[X.]he Landkreistag, der Deuts[X.]he Städte- und Gemeindebund und das [X.]. Der Deuts[X.]he Landkreistag und der Deuts[X.]he Städte- und Gemeindebund ma[X.]hen dabei insbesondere geltend, dass die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände ni[X.]ht der [X.] zugere[X.]hnet werden dürften, da diese Verbände privatre[X.]htli[X.]h organisiert und parteipolitis[X.]h unabhängig seien und au[X.]h in anderen Gesetzen wie etwa den Rundfunkgesetzen der Länder oder dem Gesetz zur [X.]rri[X.]htung einer Stiftung "Haus der Ges[X.]hi[X.]hte der [X.]republik [X.]" vom 28. Februar 1990 ([X.] 1990, [X.]) in der Fassung vom 5. Februar 2009 ([X.] [X.]60)der gesells[X.]haftli[X.]hen Seite zugere[X.]hnet würden. Au[X.]h das [X.] ist der Auffassung, dass die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände wie au[X.]h die Vertreter der sonstigen [X.] im [X.] ni[X.]ht der [X.] zuzure[X.]hnen seien und - trotz mögli[X.]her verfassungsre[X.]htli[X.]her Bedenken hinsi[X.]htli[X.]h einzelner Regelungen des Auswahlverfahrens - in beiden Gremien der [X.] in ents[X.]heidendem Maße institutionell und föderal gebro[X.]hen sei. [X.]ine gewisse Gefahr st[X.]tli[X.]her [X.]nts[X.]heidungsdominanz bestehe zwar bezügli[X.]h des vom Verwaltungsrat zu erklärenden [X.]invernehmens mit der Bestellung der Direktoren dur[X.]h den Intendanten, da hier eine starke st[X.]tli[X.]he Minderheit im Verwaltungsrat eine [X.]nts[X.]heidung des Intendanten verhindern könne, ohne einem [X.]inigungszwang zu unterliegen. Dieser Gefahr könne jedo[X.]h dur[X.]h verfassungskonforme Anwendung beziehungsweise Anpassung dadur[X.]h begegnet werden, dass für das [X.]invernehmen mit der Bestellung der vom Intendanten benannten Direktoren die derzeit erforderli[X.]he Mehrheit von drei Fünfteln der gesetzli[X.]hen Mitglieder auf das [X.]rfordernis einer - gegebenenfalls qualifizierten - Mehrheit abgesenkt würde und der Verwaltungsrat die Verweigerung seines [X.]invernehmens begründen müsste.

Die zulässigen Anträge sind im Wesentli[X.]hen begründet.

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verpfli[X.]htet die Organisation des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] auf die Si[X.]herung von Vielfalt sowie, als deren Ausfluss, auf die Wahrung einer hinrei[X.]henden St[X.]tsferne.

1. Die [X.] dient der freien individuellen und öffentli[X.]hen Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der [X.] zielt auf eine Ordnung, die si[X.]herstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk mögli[X.]hst breit und vollständig Ausdru[X.]k findet. Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. [X.] 12, 205 <262 f.>; 119, 181 <214>; 121, 30 <50>; stRspr). Die besondere st[X.]tli[X.]he Verantwortung für die Si[X.]herung von Vielfalt in diesem Berei[X.]h hat ihren Grund in der herausgehobenen Bedeutung, die dem Rundfunk - und insbesondere dem Fernsehen - wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt, und si[X.]h insbesondere daraus ergibt, dass Inhalte s[X.]hnell, sogar zeitglei[X.]h, übertragen und dabei Ton, Text und bewegte Bilder miteinander kombiniert werden können. Diese Wirkungsmögli[X.]hkeiten gewinnen zusätzli[X.]hes Gewi[X.]ht dadur[X.]h, dass die neuen Te[X.]hnologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebra[X.]ht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermögli[X.]ht haben ([X.] 119, 181 <215>). Die Anforderungen an die gesetzli[X.]he Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Si[X.]herung der [X.] im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind somit dur[X.]h die [X.]ntwi[X.]klung von Kommunikationste[X.]hnologie und Medienmärkten ni[X.]ht überholt (vgl. [X.] 121, 30 <51>).

2. Die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung der Rundfunkanstalten sind von [X.] wegen an dem Ziel der Vielfaltsi[X.]herung auszuri[X.]hten (vgl. [X.] 57, 295 <320, 325>; 73, 118 <152 f.>; 121, 30 <51>). Sie stehen in enger We[X.]hselwirkung mit der rahmensetzenden Grundents[X.]heidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. [X.] 73, 118 <157 f.>; 83, 238 <296 ff.>; 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217 f.>; 121, 30 <51 f.>).

Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung kommt dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunk und der von ihm si[X.]herzustellenden [X.]rfüllung des klassis[X.]hen [X.]s der Rundfunkberi[X.]hterstattung besondere Bedeutung zu. [X.]r hat die Aufgabe, als Gegengewi[X.]ht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen [X.]nts[X.]heidungsrationalität als der der marktwirts[X.]haftli[X.]hen Anreize folgt und damit eigene Mögli[X.]hkeiten der Programmgestaltung eröffnet. [X.]r hat so zu inhaltli[X.]her Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt ni[X.]ht gewährleistet werden kann (vgl. [X.] 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <325>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <216>). Denn der publizistis[X.]he und ökonomis[X.]he Wettbewerb führt ni[X.]ht automatis[X.]h dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesells[X.]haft verfügbaren Informationen, [X.]rfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Au[X.]h wegen des erhebli[X.]hen Konzentrationsdru[X.]ks im privatwirts[X.]haftli[X.]hen Rundfunk und den damit verbundenen Risiken einer einseitigen [X.]influssnahme auf die öffentli[X.]he Meinungsbildung hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht Vorkehrungen zum S[X.]hutz der publizistis[X.]hen Vielfalt als geboten angesehen ([X.] 119, 181 <217> m.w.N.).

Die spezifis[X.]he [X.]igenrationalität des privatwirts[X.]haftli[X.]hen [X.] zu ergänzen und auszuglei[X.]hen ist ein Auftrag des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]. Indem er jedenfalls im Wesentli[X.]hen öffentli[X.]h finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirts[X.]haftli[X.]h unter anderen [X.]nts[X.]heidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er dur[X.]h eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von [X.]ins[X.]haltquoten und [X.] ein Programm anbieten, das den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen gegenständli[X.]her und meinungsmäßiger Vielfalt entspri[X.]ht (vgl. [X.] 90, 60 <90>; 119, 181 <219>). [X.]r hat hierbei insbesondere au[X.]h sol[X.]he Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder sol[X.]hen ein eigenes Gepräge geben. Zuglei[X.]h können so im Nebeneinander von privatem und öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hem Rundfunk vers[X.]hiedene [X.]nts[X.]heidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. [X.] 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>). [X.]ntspre[X.]hend dieser Bedeutung bes[X.]hränkt si[X.]h sein Auftrag ni[X.]ht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lü[X.]ken und Nis[X.]hen, die von privaten Anbietern ni[X.]ht abgede[X.]kt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassis[X.]hen [X.], der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. [X.] 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum geri[X.]htet ist (vgl. [X.] 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf au[X.]h te[X.]hnis[X.]h ni[X.]ht auf einen bestimmten [X.]ntwi[X.]klungsstand bes[X.]hränkt werden (vgl. [X.] 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).

3. Von diesem Auftrag des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] ausgehend ist seine Organisation als öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Anstalt mit einer binnenpluralistis[X.]hen Struktur, bei wel[X.]her der [X.]influss der in Betra[X.]ht kommenden Kräfte unter maßgebli[X.]her [X.]inbeziehung der Zivilgesells[X.]haft intern im Rahmen von [X.]n vermittelt wird, weiterhin verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden (vgl. [X.] 12, 205 <261 ff.>; 83, 238 <333>; stRspr). Sie überlässt ni[X.]ht allein einem Intendanten die Leitung der Ges[X.]häfte, sondern bindet diesen in eine umfassende Aufsi[X.]ht dur[X.]h plural zusammengesetzte Gremien ein und unterwirft ihn damit einer Kontrolle. Wird ein sol[X.]hes binnenpluralistis[X.]hes Modell gewählt, um die Vielfaltsi[X.]herung dur[X.]h den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunk zu gewährleisten, ist freili[X.]h au[X.]h die nähere Ausgestaltung der Organisation an diesem [X.] zu orientieren.

a) Hierfür bedarf es insbesondere einer sa[X.]hgere[X.]hten, der gesells[X.]haftli[X.]hen Vielfalt Re[X.]hnung tragenden Bestimmung und Gewi[X.]htung der in den Gremien berü[X.]ksi[X.]htigten Kräfte sowie der Si[X.]herstellung eines effektiven [X.]influsses auf die Wahrnehmung des [X.] dur[X.]h diejenigen Organe, in denen diese vertreten sind (vgl. [X.] 12, 205 <261 f.>; 57, 295 <325>; 83, 238 <334>). Die Zusammensetzung der [X.] muss darauf ausgeri[X.]htet sein, Personen mit mögli[X.]hst vielfältigen Perspektiven und [X.]rfahrungshorizonten aus allen Berei[X.]hen des Gemeinwesens zusammenzuführen. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere darauf Beda[X.]ht zu nehmen, dass ni[X.]ht vorrangig amtli[X.]he und sonstige Perspektiven und Si[X.]htweisen, die für die st[X.]tli[X.]h-politis[X.]he Willensbildung maßgebli[X.]h sind, abgebildet werden, sondern maßgebli[X.]h ein breites Band von Si[X.]htweisen vielfältiger gesells[X.]haftli[X.]her Kräfte zum Tragen kommt (vgl. für die Programminhalte: [X.] 83, 238 <333 f.>). [X.]r hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien mögli[X.]hst unters[X.]hiedli[X.]he Gruppen und dabei neben großen, das öffentli[X.]he Leben bestimmende Verbänden untereinander we[X.]hselnd au[X.]h kleinere Gruppierungen, die ni[X.]ht ohne weiteres Medienzugang haben, Berü[X.]ksi[X.]htigung finden und au[X.]h ni[X.]ht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden. Die Organisation des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] hat si[X.]h so au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Zusammensetzung der Gremien an dem Auftrag auszuri[X.]hten, Vielfalt über die Programmdiversifizierung des privaten Angebots hinaus zu gewährleisten (vgl. [X.] 60, 53 <66>; 83, 238 <334>). Dabei hat der Gesetzgeber au[X.]h den Glei[X.]hstellungsauftrag hinsi[X.]htli[X.]h des Ges[X.]hle[X.]hts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu bea[X.]hten (vgl. [X.] 83, 238 <336>).

Die Bildung der Aufsi[X.]htsgremien aus vorwiegend verbandli[X.]h organisierten gesells[X.]haftli[X.]hen Gruppen hat ni[X.]ht den Sinn, diesen die Programmgestaltung zu übertragen oder sie gar zum Träger des Grundre[X.]hts der [X.] zu ma[X.]hen. Die Aufsi[X.]htsgremien sind vielmehr Sa[X.]hwalter des Interesses der Allgemeinheit. Sie sollen die für die Programmgestaltung maßgebli[X.]hen Personen und Gremien darauf kontrollieren, dass alle bedeutsamen politis[X.]hen, weltans[X.]hauli[X.]hen und gesells[X.]haftli[X.]hen Kräfte, deren Vielfalt dur[X.]h ein gruppenplural zusammengesetztes Gremium au[X.]h bei ausgewogener Besetzung nie vollständig oder repräsentativ abgebildet werden kann, im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können. Die Bestellung von Mitgliedern unter Anknüpfung an vers[X.]hiedene gesells[X.]haftli[X.]he Gruppen setzt diese ni[X.]ht als Vertreter ihrer jeweiligen spezifis[X.]hen Interessen ein, sondern dient nur als Mittel, Sa[X.]hwalter der Allgemeinheit zu gewinnen, die unabhängig von den St[X.]tsorganen sind, [X.]rfahrungen aus den unters[X.]hiedli[X.]hen gesells[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]hen einbringen und dafür Sorge tragen, dass das Programm ni[X.]ht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeins[X.]haft, einem Bekenntnis oder einer Weltans[X.]hauung dient und in der Beri[X.]hterstattung die Auffassungen der betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berü[X.]ksi[X.]htigt werden ([X.] 83, 238 <333>).

b) Für die Gewährleistung einer vers[X.]hiedenartige Bli[X.]kwinkel vereinigenden Zusammensetzung dieser Organe kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesells[X.]haftli[X.]hen Gruppen entsandt werden, au[X.]h Vertreterinnen und Vertretern aus dem st[X.]tli[X.]hen Berei[X.]h einen Anteil einräumen (vgl. [X.] 12, 205 <263>; 73, 118 <165>; 83, 238 <330>). Gerade diese Akteure sind in einer Demokratie in besonderer Weise auf eine offene, fa[X.]ettenrei[X.]he und kritis[X.]he Beri[X.]hterstattung angewiesen und sind zuglei[X.]h prägender Bestandteil des demokratis[X.]hen Gemeinwesens. [X.]s entspri[X.]ht ihrer politis[X.]hen Gesamtverantwortung, dass sie au[X.]h selbst Aspekte des gemeinen Wohls in die Arbeit der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten einbringen können. Von daher dürfen unter dem Gesi[X.]htspunkt der Vielfaltsi[X.]herung von [X.] wegen au[X.]h Vertreterinnen und Vertreter der Länder in die Gremien der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten entsandt werden, zumal sie so deren Funktionsweise, Herausforderungen und Probleme au[X.]h aus der Innenansi[X.]ht kennen. Dies s[X.]hließt - in eng zu begrenzendem Umfang - die Mögli[X.]hkeit der Bestellung von [X.]xekutivvertretern, au[X.]h im Rang eines Ministerpräsidenten, ein. Vielfaltsi[X.]herung meint hier ni[X.]ht die Abs[X.]hirmung einer dem St[X.]t gegenübergestellten eigenen gesells[X.]haftli[X.]hen Sphäre, die vor [X.]influssnahmen st[X.]tli[X.]her Vertreter so weit wie mögli[X.]h zu s[X.]hützen ist - dann wäre die Mitwirkung jegli[X.]her st[X.]tli[X.]her Akteure inkonsequent -, sondern das Zurgeltungbringen der vers[X.]hiedenen Perspektiven des Gemeinwesens insgesamt. Der Gesetzgeber ist ni[X.]ht gehindert, au[X.]h st[X.]tli[X.]he Vertreter zur Mitwirkung zu berufen.

In Bli[X.]k auf die Frage, von wel[X.]hen st[X.]tli[X.]hen [X.]benen Vertreter in die Rundfunkanstalten entsendet werden können, ist glei[X.]hfalls der Aspekt der Vielfaltsi[X.]herung maßgebend. Die Bestellung st[X.]tli[X.]her Mitglieder erfolgt ni[X.]ht, um ihnen eine Option zur einseitig-autoritativen Dur[X.]hsetzung von [X.]nts[X.]heidungen in Wahrnehmung eigener hoheitli[X.]her Kompetenzen zu eröffnen, sondern in Bli[X.]k auf die [X.]inbringung vers[X.]hiedener Perspektiven und eine vielfältige Rü[X.]kbindung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.]. Daher können unabhängig von spezifis[X.]h rundfunkre[X.]htli[X.]hen Kompetenzen Vertreterinnen und Vertreter aller st[X.]tli[X.]hen [X.]benen - au[X.]h etwa des [X.], der [X.]n oder bestimmter funktionaler [X.] - als Mitglieder in Gremien der Rundfunkanstalten bestellt werden. Angesi[X.]hts des übergreifenden Ziels der Vielfaltsi[X.]herung ist dabei au[X.]h innerhalb der st[X.]tli[X.]hen Mitglieder auf die Berü[X.]ksi[X.]htigung mögli[X.]hst vielfältiger Perspektiven Beda[X.]ht zu nehmen.

4. Die Organisation des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] muss als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltsi[X.]herung zuglei[X.]h dem Gebot der St[X.]tsferne genügen, das das [X.] in spezifis[X.]her Hinsi[X.]ht konkretisiert und mit näheren Konturen versieht (vgl. [X.] 12, 205 <261 ff.>; 57, 295 <320>; 83, 238 <296>). Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Rundfunk bedarf dana[X.]h - ausgehend von der geltenden Rundfunkordnung - einer institutionellen Ausgestaltung, bei der die für die rundfunkpolitis[X.]hen Grundents[X.]heidungen und damit au[X.]h für die Leitlinien der Programmgestaltung maßgebli[X.]hen Aufsi[X.]htsgremien ni[X.]ht einem bestimmenden [X.]influss st[X.]tli[X.]her und st[X.]tsnaher Mitglieder unterliegen (vgl. [X.] 83, 238 <330>; 121, 30 <61>).

a) Das Gebot der St[X.]tsferne stellt den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunk allerdings ni[X.]ht außerhalb des st[X.]tli[X.]hen Verantwortungsberei[X.]hs. Vielmehr knüpft es an die Strukturverantwortung des St[X.]tes für den Rundfunk an und setzt sie voraus. So ist es im Rahmen der dualen Rundfunkordnung Aufgabe des st[X.]tli[X.]hen Gesetzgebers, dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunk Gestalt zu geben. Insbesondere um die [X.]rfüllung seines [X.]s zu ermögli[X.]hen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen, organisatoris[X.]hen, personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen (vgl. [X.] 119, 181 <218>). [X.]ntspre[X.]hend regeln die gesetzgebenden Körpers[X.]haften der Länder die Organisation für die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten, bestimmen, na[X.]h wel[X.]hen Grundsätzen wel[X.]he Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltli[X.]h gestalten kann, wel[X.]he Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu si[X.]hern ist (vgl. [X.] 12, 205 <261 ff.>; 57, 295 <320 ff.>; 83, 238 <332 ff.>; 90, 60 <94>). Organisiert wird Rundfunkberi[X.]hterstattung dabei in Form einer öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Anstalt, die zu einem maßgebli[X.]hen Teil st[X.]tli[X.]h finanziert wird (vgl. [X.] 73, 118 <158>; 90, 60 <90 f.>). Insgesamt stellt si[X.]h die [X.]inri[X.]htung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] damit im Rahmen der vom Gesetzgeber ges[X.]haffenen Rundfunkordnung ni[X.]ht - wie es im Grundsatz für den privaten Rundfunk gilt (vgl. [X.] 57, 295 <324 f.>) - als [X.] nur eines ordnungspolitis[X.]hen Rahmens zur Wahrnehmung privater Freiheit dar, sondern als st[X.]tli[X.]h gestaltete und verantwortete Organisation der Beri[X.]hterstattung selbst. Den St[X.]t trifft hier, anders als in Wirts[X.]haftsberei[X.]hen, die grundsätzli[X.]h privatwirts[X.]haftli[X.]hem Handeln überlassen sind, mehr als eine nur ergänzende Regulierungsverantwortung; er ist unmittelbar Träger und Veranstalter, der mittels seiner Anstalten den [X.] der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkberi[X.]hterstattung selbst erfüllt (vgl. [X.] 73, 118 <158>). [X.]ntspre[X.]hend zielte die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts au[X.]h für die Zusammensetzung der Rundfunkanstalten nie darauf ab, dass diese in Gegenüberstellung von St[X.]t und Gesells[X.]haft als vollständig oder au[X.]h nur mögli[X.]hst weitgehend st[X.]tsfrei auszugestalten sei, sondern setzte die Mögli[X.]hkeit einer gewissen und au[X.]h ni[X.]ht nur völlig marginalisierten Mitwirkung von st[X.]tli[X.]hen Vertretern in den Anstalten stets voraus (siehe oben [X.] b).

b) Das Gebot der St[X.]tsferne zielt auf die Modalität der Leistungsorganisation und -erbringung. [X.]s bringt eine spezifis[X.]he Form der Verantwortung zum Ausdru[X.]k: Der St[X.]t hat den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag dur[X.]h eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte ni[X.]ht in die allgemeine st[X.]tli[X.]he Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind (vgl. [X.] 12, 205 <262 f.>; 73, 118 <182 f.>; 83, 238 <322 f.>; 90, 60 <89 f.>). Ziel ist es, einen Rundfunk zu s[X.]haffen, der dem Prinzip gesells[X.]haftli[X.]her Freiheit und Vielfalt verpfli[X.]htet ist, ni[X.]ht aber inhaltli[X.]h von den Repräsentanten und Amtsträgern des [X.] geformt ist (vgl. [X.] 73, 118 <152 f.>; 90, 60 <88>).

Die [X.] des [X.]s maßgebli[X.]hen Gremien ist demna[X.]h aus dem Prozess st[X.]tli[X.]h-repräsentativer Willensbildung herauszulösen und so zu gestalten, dass si[X.]h in ihr die Vielfalt des Gemeinwesens und gesells[X.]haftli[X.]he Pluralität widerspiegeln. Der St[X.]t trägt ledigli[X.]h eine Strukturverantwortung und ist auf diese begrenzt. Sie ist ni[X.]ht Teil oder Vorstufe inhaltli[X.]her Vollverantwortung, sondern einer st[X.]tli[X.]hen Verantwortung für das konkrete Programm entgegengesetzt. Während die [X.]rbringung st[X.]tli[X.]her Dienstleistungen in der Regel dazu dient, eine von politis[X.]h rü[X.]kgebundenen Amtsträgern inhaltli[X.]h verantwortete Qualität zu gewährleisten und dabei aus der Vielzahl der Mögli[X.]hkeiten diejenigen zu bestimmen, die konkret zum gemeinen Wohl beitragen, geht es hier darum, die Beri[X.]hterstattung in Distanz zu einer inhaltli[X.]hen Überformung dur[X.]h die sonst zum Handeln berufenen Amtsträger zu gestalten. Qualität bildet si[X.]h insoweit ni[X.]ht mittels st[X.]tli[X.]her Aggregation divergierender Interessen, sondern im Offenhalten von Divergenz und Diversifikation. Das Gebot der St[X.]tsferne zielt darauf, die Darstellung, Verarbeitung und Interpretation der Wirkli[X.]hkeit in ihren vielfältigen Bewertungen sowie zahlrei[X.]hen Bre[X.]hungen des Gemeinwesens ins Werk zu setzen.

[X.]) Das Gebot der st[X.]tsfernen Ausgestaltung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] soll damit zuglei[X.]h und zuvörderst eine politis[X.]he Instrumentalisierung des [X.] verhindern (vgl. [X.] 90, 60 <88>; 121, 30 <53>). [X.] politis[X.]hen [X.]influssnahmen im [X.]inzugsberei[X.]h st[X.]tli[X.]her Ma[X.]htausübung ist dur[X.]h geeignete institutionelle und verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen entgegenzuwirken (vgl. [X.] 73, 118 <182 ff.>; 83, 238 <322 f.>; 90, 60 <88 ff., 93 ff.>). Die Gremien der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten sind dana[X.]h so auszuformen, dass eine Beeinflussung der Beri[X.]hterstattung dur[X.]h st[X.]tli[X.]he und st[X.]tsnahe politis[X.]he Akteure zur Dur[X.]hsetzung eigener Interessen oder bestimmter, insbesondere parteipolitis[X.]her Agenden verhindert wird. Die Zusammensetzung der Gremien muss s[X.]hon die Mögli[X.]hkeit einer Instrumentalisierung der Beri[X.]hterstattung im Sinne sol[X.]her Akteure wirksam auss[X.]hließen. In einem sol[X.]hen Instrumentalisierungsverbot liegt seit jeher [X.] der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zur [X.] (vgl. [X.] 12, 205 <262>; 31, 314 <325>; 90, 60 <88>; 121, 30 <53>).

d) Zusammenfassend verlangt das Gebot der St[X.]tsferne damit eine Ausgestaltung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], die - orientiert an dem Ziel der Vielfaltsi[X.]herung und zuglei[X.]h zur Verhinderung der politis[X.]hen Instrumentalisierung des [X.] - st[X.]tsfernen Mitgliedern in den Aufsi[X.]htsgremien einen bestimmenden [X.]influss einräumt und die eventuelle Mitwirkung st[X.]tli[X.]her und st[X.]tsnaher Mitglieder begrenzt.

5. Diese [X.]rfordernisse entspre[X.]hen den Anforderungen der [X.]uropäis[X.]hen Mens[X.]henre[X.]htskonvention. Na[X.]h der Auslegung des [X.]uropäis[X.]hen Geri[X.]htshofs für Mens[X.]henre[X.]hte verpfli[X.]htet Art. 10 [X.] die Konventionsst[X.]ten, dur[X.]h gesetzli[X.]he Ausgestaltung die Vielfalt im Rundfunk zu gewährleisten und diese Pfli[X.]ht insbesondere ni[X.]ht dadur[X.]h zu unterwandern, dass eine gewi[X.]htige ökonomis[X.]he oder politis[X.]he Gruppe oder der St[X.]t eine dominante Position über eine Rundfunkanstalt oder innerhalb einer Rundfunkanstalt einnehmen kann und hierdur[X.]h Dru[X.]k auf die Veranstalter ausüben kann (vgl. [X.], [X.], no. 13936/02, §§ 95-102; [X.] ([X.]), [X.]. u.a. v. [X.], Urteil vom 7. Juni 2012, Nr. 38433/09, NVwZ-RR 2014, S. 48 <52 f.>, §§ 129 ff.; jeweils unter Hinweis auf [X.]nts[X.]hließungen und [X.]mpfehlungen des Ministerkomitees des [X.]uroparates).

Die nähere Ausgestaltung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers. Im Rahmen der geltenden Rundfunkordnung leiten si[X.]h aus den Anforderungen an die Vielfaltsi[X.]herung und dem Gebot der St[X.]tsferne für die Ausgestaltung der Aufsi[X.]htsgremien jedo[X.]h von [X.] wegen begrenzende Maßgaben ab.

1. Der [X.]influss der st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder in den Aufsi[X.]htsgremien der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten ist konsequent zu begrenzen. Ihr Anteil darf ein Drittel der gesetzli[X.]hen Mitglieder des jeweiligen Gremiums ni[X.]ht übersteigen.

a) Na[X.]h derzeit übli[X.]her gesetzli[X.]her Ausgestaltung wird die - zur Gewährleistung des [X.] gebotene - Kontrolle über die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten dur[X.]h die [X.]inri[X.]htung eines Verwaltungsrats und eines Fernseh- oder [X.] si[X.]hergestellt. Diesen Aufsi[X.]htsgremien sind weitrei[X.]hende, sowohl [X.] als au[X.]h die Ges[X.]häftsführung insgesamt überwa[X.]hende Aufgaben übertragen, die für die [X.]rfüllung des [X.]s der Rundfunkanstalten von grundlegender Bedeutung sind (vgl. [X.] 60, 53 <65>). Die Rei[X.]hweite dieser au[X.]h den Inhalt der Beri[X.]hterstattung betreffenden Befugnisse steht in einer We[X.]hselwirkung mit strengen Anforderungen an ihre plurale Zusammensetzung (vgl. [X.] 12, 205 <261 f.>; 60, 53 <65 f.>). Nur wenn diese Gremien eine breite Vielfalt der Strömungen des Gemeinwesens widerspiegeln und ein bestimmender [X.]influss st[X.]tli[X.]her und st[X.]tsnaher Mitglieder wirksam ausges[X.]hlossen ist, genügt ihre Ausgestaltung den Anforderungen der Vielfaltsi[X.]herung und dem Gebot der St[X.]tsferne (vgl. [X.] 12, 205 <261 f.>; 60, 53 <65>; 83, 238 <332 f.>).

b) Mit dem Gebot der St[X.]tsferne ni[X.]ht vereinbar sind zunä[X.]hst Regelungen, die die st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder in die Lage versetzen, als Gesamtheit [X.]nts[X.]heidungen allein dur[X.]hzusetzen oder zu blo[X.]kieren. Ungea[X.]htet aller Bre[X.]hungen der vers[X.]hiedenen Interessen muss insoweit s[X.]hon die Mögli[X.]hkeit eines sol[X.]hen Zusammenwirkens ausges[X.]hlossen werden.

[X.]) Hierin ers[X.]höpfen si[X.]h die Anforderungen jedo[X.]h ni[X.]ht. Das Gebot der St[X.]tsferne will ni[X.]ht nur die Mögli[X.]hkeit eines konzertierten Zusammenwirkens der st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder verhindern; die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit eines sol[X.]hen Zusammenwirkens sollte s[X.]hon dur[X.]h deren plurale Zusammensetzung weitgehend einges[X.]hränkt werden. [X.]s zielt vielmehr s[X.]hon prinzipiell auf eine Begrenzung der [X.]influssnahme von Mitgliedern, deren Perspektive in besonderer Weise von dem Wettbewerb um Amt und Mandat geprägt und damit in politis[X.]he Gesamtprogramme rü[X.]kgebunden ist. Dabei ist au[X.]h die [X.] st[X.]tli[X.]her und dabei insbesondere parteipolitis[X.]h gegliederter Kommunikationsstrukturen zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wie sie zurzeit in den [X.] zum Ausdru[X.]k kommt. Damit die st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder über derartige informelle Gremien, deren Arbeit als sol[X.]he unmittelbar kaum geregelt werden kann, au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h keinen übermäßigen [X.]influss erhalten, ist s[X.]hon ihr Anteil konsequent zu begrenzen (vgl. [X.] 12, 205 <263>). [X.]r muss jedenfalls deutli[X.]h geringer sein als der Anteil der st[X.]tsfernen Mitglieder (vgl. [X.], in: [X.], 3. Aufl. 2001, Art. 5 GG, Rn. 212; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, Rn. 773 ; [X.], Die öffentli[X.]he Aufgabe der Landesmedienanstalten, 1995, [X.]54; [X.], Die Aufsi[X.]ht des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], 2010, [X.]86 f.; [X.], Meinungsvielfalt in der dualen Rundfunkordnung, 1990, [X.]51).

Hinrei[X.]hend ausges[X.]hlossen ist ein bestimmender [X.]influss der st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder in diesem Sinne nur dann, wenn jedem st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglied mindestens zwei st[X.]tsferne Mitglieder gegenüberstehen und somit der Anteil der st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder ein Drittel der gesetzli[X.]hen Mitglieder des jeweiligen Gremiums ni[X.]ht übersteigt (vgl. in diesem Sinne au[X.]h Art. 111a Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freist[X.]tes [X.]; [X.], Urteil vom 29. August 1978 - [X.]/76 - , [X.], [X.]70 f.; [X.], [X.]re[X.]htli[X.]he Probleme des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] in den neuen [X.]ländern, 1995, [X.]). Dies gilt für beide Aufsi[X.]htsgremien glei[X.]hermaßen, da jedes von ihnen weitrei[X.]hende [X.]influssmögli[X.]hkeiten auf die Gestaltung der Beri[X.]hterstattung hat. Dem Fernseh- oder Rundfunkrat kommen diese aufgrund seiner unmittelbar programmbezogenen Kontrollfunktion, dem Verwaltungsrat aufgrund seiner Mitbestimmungsbefugnisse bei der Besetzung programmbestimmender Führungspersonen und seiner [X.] zu (vgl. Hartstein/Ring/[X.]/[X.]/[X.], [X.]t[X.]tsvertrag, [X.], Vor § 11 RStV, Rn. 65; [X.], Die Aufsi[X.]ht des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], 2010, [X.]91).

Soweit si[X.]h diese Gremien zur Vorbereitung der Arbeit in Auss[X.]hüsse gliedern, kann für deren Zusammensetzung ni[X.]hts anderes gelten. Die [X.]nts[X.]heidungen von [X.] und Verwaltungsrat werden in den sehr viel kleineren Auss[X.]hüssen maßgebli[X.]h vorgeprägt. Vor diesem Hintergrund drohten allein an die Gesamtgremien geri[X.]htete [X.] weitgehend wirkungslos zu bleiben. Daher ist au[X.]h bei der Besetzung der Auss[X.]hüsse auf der Grundlage der Ges[X.]häftsordnung dafür Sorge zu tragen, dass si[X.]h eine Begrenzung des Anteils der st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder auf ein Drittel in den Gremien au[X.]h in diesen widerspiegelt. Au[X.]h bei der Bestimmung der Vorsitzenden der Gremien und Auss[X.]hüsse, die na[X.]h geltender Re[X.]htslage beim [X.] des [X.] zuglei[X.]h einen wesentli[X.]hen Teil des mit einer Notkompetenz ausgestatteten erweiterten Präsidiums bilden, ist bei Gesamtsi[X.]ht dem Gebot der St[X.]tsferne Re[X.]hnung zu tragen und auf eine hinrei[X.]hend plurale Besetzung Beda[X.]ht zu nehmen.

2. Wer im Sinne dieser Anteilsbegrenzung als st[X.]tli[X.]hes und st[X.]tsnahes Mitglied zu gelten hat, bestimmt si[X.]h na[X.]h einer funktionalen Betra[X.]htungsweise.

Das Gebot der St[X.]tsferne knüpft ni[X.]ht an die grundsätzli[X.]he Unters[X.]heidung zwis[X.]hen privater Freiheit und st[X.]tli[X.]her Bindungen an, wie sie gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 2 GG für die Frage der Grundre[X.]htsbindung und der demokratis[X.]hen Legitimation von St[X.]tsgewalt maßgebli[X.]h ist (vgl. dazu [X.] 128, 226 <244 ff.>), sondern ergibt si[X.]h aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; es hat die Aufgabe, eine Rundfunkordnung zu gewährleisten, die an Vielfalt ausgeri[X.]htet ist und eine politis[X.]he Instrumentalisierung des [X.] verhindert (siehe oben [X.] 4.). Daher bedarf die Bestimmung, wer im Hinbli[X.]k auf die anteilsmäßige Bes[X.]hränkung als st[X.]tli[X.]h bestelltes Mitglied zu gelten hat, einer eigenen, funktionalen Betra[X.]htung. Maßgebli[X.]h ist hierfür, ob es si[X.]h um eine Person handelt, die st[X.]tli[X.]h-politis[X.]he [X.]nts[X.]heidungsma[X.]ht innehat oder im Wettbewerb um ein hierauf geri[X.]htetes öffentli[X.]hes Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiteren Öffentli[X.]hkeit verwiesen ist.

a) Hierzu gehören zunä[X.]hst all diejenigen, die mit einem allgemeinen Mandat in einem öffentli[X.]hen Amt politis[X.]he Verantwortung tragen, soweit sie ein Interesse an der Instrumentalisierung des [X.] für ihre Zwe[X.]ke der Ma[X.]htgewinnung oder des Ma[X.]hterhalts haben können. Dies sind Mitglieder einer Regierung (vgl. [X.] 73, 118 <182>; 83, 238 <323>), Abgeordnete (vgl. [X.] a.a.O.) und politis[X.]he Beamtinnen und Beamte (vgl. au[X.]h Sä[X.]hsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - [X.]. 13-II-96 -, NVwZ-RR 1998, [X.], 347; [X.], Die Aufsi[X.]ht des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], 2010, [X.]75; Star[X.]k, [X.] als Organisationsproblem, 1973, [X.]). Darüber hinaus gehören hierzu Wahlbeamte in Leitungsfunktion wie insbesondere Bürgermeister oder Landräte. Au[X.]h sie haben st[X.]tli[X.]h-politis[X.]he [X.]nts[X.]heidungsma[X.]ht und stehen unmittelbar im Spannungsfeld der miteinander konkurrierenden vers[X.]hiedenen politis[X.]hen Kräfte um die [X.]rlangung und [X.]rhaltung von Amt und Mandat. [X.]ntspre[X.]hendes gilt au[X.]h für andere Personen, die als Vertreter der [X.]n in die Aufsi[X.]htsgremien bestellt werden. Angesi[X.]hts der Weite der den [X.]n überantworteten Aufgaben kommt die Vertretung einer [X.] einem allgemeinen Mandat zumindest nahe (vgl. [X.] 73, 118 <191>; 83, 238 <330>).

b) Demgegenüber sind Personen, die von Ho[X.]hs[X.]hulen, aus der Ri[X.]hters[X.]haft oder aus der funktionalen Selbstverwaltung wie etwa den Industrie- und Handelskammern in die Aufsi[X.]htsgremien entsandt werden, ni[X.]ht als st[X.]tli[X.]he oder st[X.]tsnahe Mitglieder in diesem Sinne anzusehen. Zwar handelt es si[X.]h hierbei um Personen in st[X.]tli[X.]hen Ämtern, jedo[X.]h handeln sie im Rahmen spezifis[X.]h begrenzter Aufgaben, genießen dabei zum Teil sogar eine besonders abges[X.]hirmte Re[X.]htsstellung und stehen typis[X.]herweise ni[X.]ht in st[X.]tli[X.]h-politis[X.]hen [X.]nts[X.]heidungszusammenhängen, die vom Wettbewerb um Amt und Mandat geprägt sind (so im [X.]rgebnis au[X.]h [X.], Die Aufsi[X.]ht des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], 2010, [X.]80 m.w.N.).

[X.]) Die anteilsmäßig zu begrenzende Gruppe der st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder s[X.]hließt demgegenüber Personen ein, die von politis[X.]hen Parteien in die Aufsi[X.]htsgremien entsandt werden. Zwar sind politis[X.]he Parteien und ihre Vertreter grundsätzli[X.]h ni[X.]ht der organisierten St[X.]tli[X.]hkeit zuzure[X.]hnen und üben keine St[X.]tsgewalt aus. Bei funktionaler Betra[X.]htungsweise sind sie im vorliegenden Kontext jedo[X.]h als st[X.]tsnah zu qualifizieren und damit den st[X.]tli[X.]hen Mitgliedern glei[X.]hzusetzen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GG wirken die Parteien an der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes mit (vgl. [X.] 107, 339 <358 f.> m.w.N.). Sie sind maßgebli[X.]h auf die Besetzung von st[X.]tli[X.]hen Ämtern ausgeri[X.]htet und haben die Aufgabe, vers[X.]hiedene Positionen aggregierend und in Konkurrenz zueinander die st[X.]tli[X.]he Willensbildung vorzubereiten und diese zu vermitteln. Personen, die als Vertreter politis[X.]her Parteien entsandt werden, bewegen si[X.]h damit unweigerli[X.]h in st[X.]tli[X.]h-politis[X.]hen [X.]nts[X.]heidungszusammenhängen, eingebunden in den demokratis[X.]hen Wettbewerb um Amt und Mandat. Deshalb sind sie st[X.]tsnahe politis[X.]he Akteure, deren Mitwirkung in den Aufsi[X.]htsgremien begrenzt bleiben muss (vgl. [X.] 60, 53 <67>; 121, 30 <54 f.>; [X.], Die Aufsi[X.]ht des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], 2010, [X.]76 ff.; [X.]/Lausen, Rundfunkre[X.]ht, 2. Aufl. 2004, § 7 Rn. 84).

3. Die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anforderungen an die Si[X.]herung von Vielfalt gelten au[X.]h für die Auswahl der als st[X.]tli[X.]h und st[X.]tsnah zu bestellenden Mitglieder (siehe oben [X.] b). [X.]s rei[X.]ht dana[X.]h ni[X.]ht, die Zahl dieser Personen auf einen bestimmten Anteil zu bes[X.]hränken. Vielmehr müssen die auf diesen Anteil entfallenden Mitglieder zuglei[X.]h den Anforderungen der Vielfaltsi[X.]herung entspre[X.]hend bestimmt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die vers[X.]hiedenen politis[X.]hen Strömungen au[X.]h im Sinne parteipolitis[X.]her Bre[X.]hungen mögli[X.]hst vielfältig Abbildung finden. Dabei kann der unters[X.]hiedli[X.]hen Bedeutung der vers[X.]hiedenen Strömungen Re[X.]hnung getragen werden. Dem Grundsatz der Vielfaltsi[X.]herung entspri[X.]ht es jedo[X.]h, dass gerade au[X.]h kleinere politis[X.]he Strömungen einbezogen werden. Glei[X.]hfalls hat der Gesetzgeber darauf zu a[X.]hten, dass mögli[X.]hst vielfältig weitere perspektivis[X.]he Bre[X.]hungen - etwa föderaler oder funktionaler Art - berü[X.]ksi[X.]htigt werden (zum Kriterium der Bre[X.]hungen vgl. [X.], [X.]nts[X.]heidung vom 16. Februar 1989 - [X.]. 8-VII/87 -, NJW 1990, [X.], 313; ThürVerfGH, Urteil vom 19. Juni 1998 - 10/96 -, juris, Rn. 90 ff.; [X.], [X.]-St[X.]tsvertrag, 2. Aufl. 1985, § 14 II 2 a, S. 280 f.; [X.], Die Freiheit des [X.] vom St[X.]t, 1981, [X.]; [X.], Zu Inhalt und Grenzen der [X.], 1978, [X.] ff.). S[X.]hließli[X.]h ist der Gesetzgeber au[X.]h hier ebenso wie die entsendende [X.]xekutive an den Glei[X.]hstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gebunden.

Der Gesetzgeber hat für das "Wie" sol[X.]her Vielfaltsi[X.]herung einen weiten Gestaltungspielraum. [X.]s ist seine Aufgabe zu ents[X.]heiden, wel[X.]he Kriterien und Bre[X.]hungen er zur Vielfaltsi[X.]herung nutzt und wie er sie einander zuordnet. Dabei liegt es au[X.]h in seiner Verantwortung, über die Größe der Gremien zu ents[X.]heiden und damit den Mögli[X.]hkeiten der Vielfaltsi[X.]herung zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit - je na[X.]h Gremium eventuell au[X.]h unters[X.]hiedli[X.]he - Grenzen zu setzen. Die Verfassung enthält hierzu keine näheren Vorgaben. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht prüft ledigli[X.]h, ob die Ausgestaltung am Maßstab der Vielfaltsi[X.]herung orientiert ist und hierauf bezogen bei realitätsgere[X.]hter Betra[X.]htung zu einem vertretbaren [X.]rgebnis führt (vgl. [X.] 83, 238 <334 f.>).

4. Außerhalb des verfassungsre[X.]htli[X.]h erlaubten Anteils von st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitgliedern ist die Zusammensetzung der Aufsi[X.]htsgremien des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] konsequent st[X.]tsfern auszugestalten; au[X.]h hierbei ist die Zusammensetzung der Gremien an dem Gebot der Vielfaltsi[X.]herung auszuri[X.]hten.

a) [X.]re[X.]htli[X.]he Anforderungen stellen si[X.]h insoweit zunä[X.]hst an die Bestellung der st[X.]tsfernen Mitglieder.

[X.]) Regierungsmitglieder und sonstige Vertreterinnen und Vertreter der [X.]xekutive dürfen auf die Auswahl und Bestellung der st[X.]tsfernen Mitglieder keinen bestimmenden [X.]influss haben.

Indem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG voraussetzt, dass die Gremien der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten überwiegend mit st[X.]tsfernen Mitgliedern, insbesondere Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesells[X.]haft, besetzt sind, gebietet dies au[X.]h für die Auswahl und Bestellung dieser Personen Regelungen, die eine Distanz zu den st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen politis[X.]hen Akteuren si[X.]hern. Wenn die Auswahl st[X.]tsferner Personen maßgebli[X.]h in der Hand der Regierungen läge, wäre die Gefahr, dass die Kräftefelder des [X.] um Amt und Mandat auf die Auswahl überwirken, groß und könnten Anreize erwa[X.]hsen, amtli[X.]he und politis[X.]he Perspektiven dur[X.]h die Auswahl entspre[X.]hender Gruppenvertreter zu verstärken (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 1978 - [X.]/76 -, [X.], [X.]70, 171; [X.], Die öffentli[X.]he Aufgabe der Landesmedienanstalten, 1995, [X.]56 f.). [X.]ine ihnen frei anheimgestellte oder nur dur[X.]h allgemein auf Lebensberei[X.]he abstellende Regelungen angeleitete Auswahl der Personen, die als st[X.]tsferne Mitglieder in den Gremien mitwirken, ist deshalb mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ni[X.]ht vereinbar (vgl. [X.], Meinungsvielfalt in der dualen Rundfunkordnung, 1990, [X.]49). [X.]benso sind substantielle Auswahlfreiräume von Regierungsmitgliedern oder sonstigen Vertreterinnen und Vertretern der [X.]xekutive bei der Bestellung von Mitgliedern na[X.]h Vors[X.]hlägen gesells[X.]haftli[X.]her Gruppierungen ausges[X.]hlossen (vgl. [X.], Die öffentli[X.]he Aufgabe der Landesmedienanstalten, 1995, [X.]56 f.; [X.], [X.] des [X.] in der dualen Rundfunkordnung der [X.]republik [X.], 1991, [X.]91 f.). Soweit die Auswahl von Mitgliedern bestimmten gesells[X.]haftli[X.]hen Gruppen überantwortet wird, darf deren Vors[X.]hlag allenfalls in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer re[X.]htli[X.]her Gründe zurü[X.]kgewiesen werden.

bb) Die Regelungen zur Auswahl und Bestellung der st[X.]tsfernen Mitglieder müssen si[X.]h an dem Ziel der Vielfaltsi[X.]herung ausri[X.]hten. Hierbei ist den Gefahren einer Dominanz von Mehrheitsperspektiven und einer Versteinerung der Zusammensetzung der Gremien entgegenzuwirken.

(1) Das Gebot der Vielfaltsi[X.]herung verpfli[X.]htet den Gesetzgeber bei der [X.]nts[X.]heidung, wel[X.]he Personen als st[X.]tsferne Mitglieder in die Gremien der Rundfunkanstalten einzubeziehen sind, zu Regelungen, die den aktuellen vers[X.]hiedenartigen gesells[X.]haftli[X.]hen Strömungen und Kräften in [X.] Re[X.]hnung tragen und darauf ausgeri[X.]htet sind, eine große Vielfalt widerzuspiegeln. Die institutionelle Ausgestaltung muss darauf abzielen, dass die Mitglieder mögli[X.]hst vers[X.]hiedenartige Si[X.]htweisen, [X.]rfahrungen und Wirkli[X.]hkeitsdeutungen in den Rundfunkanstalten einbringen können und damit ein fa[X.]ettenrei[X.]hes Bild des Gemeinwesens ergeben (vgl. [X.] 12, 205 <261 f.>; 60, 63 <65 f.>; 83, 238 <332 f.>).

Dur[X.]h Vertreterinnen und Vertreter einzelner Gruppen kann freili[X.]h kein in jeder Hinsi[X.]ht wirkli[X.]hkeitsgere[X.]htes Abbild des Gemeinwesens erstellt werden. Gesells[X.]haftli[X.]he Wirkli[X.]hkeit ist in ungeordneter Weise fragmentiert, manifestiert si[X.]h in unglei[X.]hzeitigen [X.]rs[X.]heinungsformen und findet nur teilweise in verfestigten Strukturen Nieders[X.]hlag, die Anknüpfung für die Mitwirkung in einer Rundfunkanstalt sein können. Insbesondere sind die Interessen der Allgemeinheit ni[X.]ht mit der Summe der verbandli[X.]h organisierten Interessen identis[X.]h. [X.]s gibt vielmehr Interessen, die verbandli[X.]h gar ni[X.]ht oder nur s[X.]hwer organisierbar sind. [X.] ist aus diesem Grund immer nur ein unvollkommenes Mittel zur Si[X.]herung allgemeiner Interessen ([X.] 83, 238 <335>). Dur[X.]h Vertreter vers[X.]hiedener Gruppen sind die vielfältigen S[X.]hi[X.]htungen und Überlagerungen in einer modernen Gesells[X.]haft somit ni[X.]ht wirkli[X.]hkeitsgere[X.]ht abbildbar (vgl. [X.] 83, 238 <334>; [X.], [X.]re[X.]htli[X.]he Probleme der Reorganisation des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], 1978, S. 21 f.). Die Auswahl sol[X.]her Vertreter kann weithin nur auss[X.]hnitthaften Charakter haben und ist nur bes[X.]hränkt mit aus Glei[X.]hheitskriterien ableitbaren Wertungen verbunden (vgl. [X.] 83, 238 <334 ff.>). Das Modell der Gruppenpluralität unters[X.]heidet si[X.]h so s[X.]hon grundsätzli[X.]h von einer repräsentativen Abbildung des Volkes auf der Basis der glei[X.]hen Wahl.

Angesi[X.]hts dessen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsfreiraum für die nähere Bestimmung der Zusammensetzung der Gremien. Maßgebli[X.]h ist allein, dass die gewählte Zusammensetzung erkennbar auf Vielfaltsi[X.]herung angelegt und dabei geeignet ist, die [X.] zu wahren, dass sie willkürfrei sowie unter Bea[X.]htung weiterer Vorgaben des Grundgesetzes wie derjenigen des Art. 3 Abs. 2 GG erfolgt (vgl. [X.] 83, 238 <334 f.>). Die gewählten Auswahlkriterien müssen dabei glei[X.]hmäßig angewandt und dürfen ni[X.]ht ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund verlassen werden (vgl. [X.] 83, 238 <336 f.>).

(2) Zu den Anforderungen, die bei der [X.]inräumung gruppenbezogener [X.]ntsendere[X.]hte zur Gewährleistung der Vielfalt zu stellen sind, gehört es, einer Dominanz von Mehrheitsperspektiven sowie einer Versteinerung der Zusammensetzung der Rundfunkgremien entgegenzuwirken.

Angesi[X.]hts der praktis[X.]hen Notwendigkeit, die Sitzzahl in den Gremien begrenzt zu halten, können für die jeweiligen gesells[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]he nur wenige Vertreterinnen und Vertreter benannt werden. So besteht die Gefahr, dass das Benennungsre[X.]ht in der Regel auf den größten und bestetablierten Verband zuläuft. [X.]s besteht damit strukturell das Risiko, dass für die jeweiligen Berei[X.]he nur die konventionellen Mehrheitsperspektiven der dur[X.]hsetzungsstärksten Verbände Berü[X.]ksi[X.]htigung finden und kleinere Verbände mit anderen Si[X.]htweisen kaum zum Zuge kommen können (vgl. au[X.]h [X.] 83, 238 <334>). Sofern die benennungsbere[X.]htigten Gruppen abs[X.]hließend - überdies unter Umständen auf der Grundlage eines nur s[X.]hwer änderbaren [X.] - dur[X.]h Gesetz festgelegt werden, droht überdies eine Versteinerung der Zusammensetzung der Gremien. Angesi[X.]hts der weithin nur auss[X.]hnitthaften Auswahl der entsendebere[X.]htigten Gruppen steht dies grundsätzli[X.]h in einem Spannungsverhältnis zu dem Ziel der Vielfaltsi[X.]herung und hindert eine Berü[X.]ksi[X.]htigung von kleinen Gruppen. Ferner drohen neuere wi[X.]htig werdende gesells[X.]haftli[X.]he [X.]ntwi[X.]klungen ni[X.]ht erfasst zu werden (vgl. [X.], Die öffentli[X.]he Aufgabe der Landesmedienanstalten, 1995, [X.]59; [X.], [X.] dur[X.]h [X.], 1979, [X.]; Ri[X.]ker/S[X.]hiwy, Rundfunkverfassungsre[X.]ht, 1997, [X.] Rn. 14, S. 277).

Au[X.]h in dieser Hinsi[X.]ht ist es Aufgabe des Gesetzgebers, eine funktionsgere[X.]hte Ausgestaltung der Rundfunkanstalten ins Werk zu setzen und hierbei insbesondere au[X.]h das Spannungsverhältnis von Kontinuität und Flexibilität zum Ausglei[X.]h zu bringen. [X.]r hat hierbei eine weite, verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht im [X.]inzelnen vorgezei[X.]hnete Spanne von Regelungsmögli[X.]hkeiten, wie au[X.]h aus vers[X.]hiedenen Ansätzen in den [X.] der [X.] ersi[X.]htli[X.]h ist. So kann er ni[X.]ht nur eine formalisierte regelmäßige Prüfpfli[X.]ht zur Aktualität der Zusammensetzung des [X.] vorsehen, sondern beispielsweise au[X.]h für einige Sitze der Aufsi[X.]htsgremien eine Bewerbung interessierter Verbände ermögli[X.]hen und deren Bestimmung - abgesi[X.]hert etwa dur[X.]h qualifizierte [X.] - für jede Wahlperiode neu in die Hände der Parlamente legen. Au[X.]h steht es dem Gesetzgeber frei, ganz andere Lösungsansätze zu entwi[X.]keln. Die Verfassung gibt insoweit bestimmte Regelungen ni[X.]ht vor. Geboten ist ledigli[X.]h, dass der Gesetzgeber hinsi[X.]htli[X.]h der Bestimmung der entsendebere[X.]htigten Verbände oder sonstiger Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesells[X.]haft eine Form der Dynamisierung vorsieht und einer Versteinerung der Gremien vielfaltsi[X.]hernd entgegenwirkt.

b) [X.]re[X.]htli[X.]he Anforderungen stellen si[X.]h weiterhin hinsi[X.]htli[X.]h der persönli[X.]hen Voraussetzungen der st[X.]tsfernen Mitglieder. Der Gesetzgeber hat für sie [X.] zu s[X.]haffen, die ihre St[X.]tsferne in persönli[X.]her Hinsi[X.]ht gewährleistet.

Das Gebot einer der Vielfaltsi[X.]herung dienenden st[X.]tsfernen Ausgestaltung verlangt, dass die für die Aufsi[X.]ht über die Rundfunkanstalten verantwortli[X.]hen Mitglieder zu ihrem überwiegenden Anteil außerhalb der politis[X.]hen Kräftefelder stehen, in denen im demokratis[X.]hen Wettbewerb um die [X.]rlangung und [X.]rhaltung von Amt und Mandat gerungen wird (siehe [X.] 1. [X.]). Der Gesetzgeber hat deshalb si[X.]herzustellen, dass die als st[X.]tsferne Mitglieder in die Aufsi[X.]htsgremien berufenen Personen au[X.]h persönli[X.]h in einer hinrei[X.]henden Distanz zu st[X.]tli[X.]h-politis[X.]hen [X.]nts[X.]heidungszusammenhängen stehen. Allein die Tatsa[X.]he, dass eine Person von einer gesells[X.]haftli[X.]hen Gruppierung entsandt worden ist, bewahrt ni[X.]ht hinrei[X.]hend davor, dass sie dur[X.]h ihre persönli[X.]he [X.]inbindung im Übrigen ni[X.]ht do[X.]h als st[X.]tsnaher politis[X.]her Akteur handelt (vgl. [X.], Die [X.] des [X.] - [X.]rosion und Neujustierung, in: Fests[X.]hrift für Herbert [X.] zum 70. Geburtstag, 2009, [X.], 509). [X.]s ist sogar mögli[X.]h, dass entsendebere[X.]htigte Gruppen si[X.]h von einer sol[X.]hen Vernetzung Vorteile verspre[X.]hen. Indes ist es Anliegen des Gebots der st[X.]tsfernen Ausgestaltung des [X.], sol[X.]he Vernetzungen gerade zu begrenzen. [X.]ntspre[X.]hendes gilt für Personen, die dur[X.]h Wahl aus einem anderen Rundfunkgremium - etwa aus dem Rundfunk- oder [X.] in den Verwaltungsrat - berufen werden. Insoweit ma[X.]ht es au[X.]h keinen Unters[X.]hied, wel[X.]hem der Gremien die st[X.]tsfernen Mitglieder angehören. Der Grundsatz der St[X.]tsferne gilt für alle Aufsi[X.]htsgremien glei[X.]hermaßen (siehe [X.] 1. [X.]).

In [X.]ntspre[X.]hung zu der Bestimmung der Personen, die als st[X.]tli[X.]he Mitglieder anzusehen sind (siehe [X.] 2.), sind dur[X.]h [X.] zunä[X.]hst sol[X.]he Personen von der Bestellung als st[X.]tsferne Mitglieder der Rundfunkanstalten auszus[X.]hließen, die Mitglieder von Regierungen, Parlamentarier, politis[X.]he Beamte oder Wahlbeamte in Leitungsfunktionen sind (vgl. etwa [X.], Die öffentli[X.]he Aufgabe der Landesmedienanstalten, 1995, [X.]54). Au[X.]h wenn sol[X.]he Personen dur[X.]h gesells[X.]haftli[X.]he Gruppen entsandt werden, bleiben sie dur[X.]h ihre st[X.]tli[X.]he oder st[X.]tsnahe Stellung geprägt und laufen kaum weniger Gefahr, in Interessenkonflikte zu geraten und dur[X.]h einseitige Kommunikationsinteressen geleitet zu werden, als Personen, die unmittelbar als Amtsperson selbst in die Gremien entsandt werden.

Unter die [X.] müssen aber au[X.]h sol[X.]he Personen fallen, die in herausgehobener Funktion für eine politis[X.]he Partei Verantwortung tragen. Unter dem Grundgesetz kommt es den politis[X.]hen Parteien zu, die politis[X.]he Willensbildung zu präformieren, die vers[X.]hiedenen in der Öffentli[X.]hkeit vertretenen Positionen zu gesamthaften [X.]ntwürfen zu aggregieren und auf dieser Grundlage maßgebli[X.]h zur Besetzung der st[X.]tli[X.]hen Ämter beizutragen. Sie übergreifen dabei die politis[X.]he Willensbildung auf den vers[X.]hiedenen st[X.]tli[X.]hen [X.]benen, führen zu einer au[X.]h vertikalen Verknüpfung der politis[X.]hen Diskurse und entwi[X.]keln vers[X.]hiedene politis[X.]he Alternativen. Im politis[X.]hen Wettbewerb um Amt und Mandat stehen sie si[X.]h gegenüber und provozieren damit Solidarisierungs- oder Abgrenzungsprozesse, die au[X.]h Differenzen oder Gemeinsamkeiten in der Sa[X.]he um des [X.] in erhebli[X.]hem Umfang überspielen können (vgl. [X.] 20, 56 <101>; 44, 125 <145 f.>; 85, 264 <285 f.>; 107, 339 <358 f.>; 121, 30 <54 f.>). Zwar sind in diese Kräftefelder ni[X.]ht s[X.]hon alle Personen einbezogen, die nur Mitglied einer politis[X.]hen Partei sind oder in ihnen aktiv mitwirken. Wer in ihnen jedo[X.]h in herausgehobener Funktion Verantwortung trägt, ist hierdur[X.]h unweigerli[X.]h in st[X.]tli[X.]h-politis[X.]he [X.]nts[X.]heidungszusammenhänge und den Wettbewerb um Amt und Mandat eingebunden. Dass sol[X.]he Bindungen für die Arbeit in den Rundfunkanstalten - etwa au[X.]h mittels informeller Gremien wie den [X.] - übermäßiges Gewi[X.]ht bekommen, ist na[X.]h dem Gebot der St[X.]tsferne gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu verhindern. [X.]ntspre[X.]hende [X.] haben hierzu beizutragen.

Wann eine sol[X.]he Mitwirkung in herausgehobener Verantwortung in einer politis[X.]hen Partei gegeben ist, bedarf der näheren Ausgestaltung dur[X.]h den Gesetzgeber. Denkbar wäre etwa, auf Ämter oberhalb der Kreis- oder Bezirksebene abzustellen. Au[X.]h im Übrigen obliegt die Ausgestaltung der [X.] dem Gesetzgeber. Zu deren Verstärkung kann er für politis[X.]he Amtsträger au[X.]h an die [X.] von Karenzzeiten denken, na[X.]h deren Ablauf diese erst als st[X.]tsferne Mitglieder in die Rundfunkanstalten bestellt werden können. Insgesamt hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung der [X.] der st[X.]tsfernen Mitglieder einen erhebli[X.]hen Wertungs- und Typisierungsspielraum.

5. Für alle Mitglieder der Aufsi[X.]htsgremien der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten - sowohl die st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen als au[X.]h die st[X.]tsfernen Mitglieder - bedarf es einer hinrei[X.]henden Absi[X.]herung ihrer persönli[X.]hen Re[X.]htsstellung zur Gewährleistung ihrer [X.]igenständigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung.

Die Gewährleistung einer freien Beri[X.]hterstattung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG setzt eine hinrei[X.]hende persönli[X.]he Freiheit und Unabhängigkeit der Verantwortli[X.]hen bei der Aufgabenwahrnehmung voraus. Der Gesetzgeber muss deshalb die persönli[X.]he Re[X.]htsstellung der Mitglieder der Aufsi[X.]htsgremien der Rundfunkanstalten mit Garantien ausstatten, die verhindern, dass sie in intransparenter Weise von außen unter Dru[X.]k geraten und unsa[X.]hli[X.]hen [X.]influssnahmen ausgesetzt sind. Hierfür ist erforderli[X.]h, dass die Mitglieder hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Aufgabenwahrnehmung in den Rundfunkanstalten weisungsfrei gestellt werden (vgl. au[X.]h [X.] 60, 53 <66>; 83, 238 <332 f., 335>; [X.], Rundfunkre[X.]ht, 3. Aufl. 2003, [X.]. Rn. 82, [X.]60) und nur aus wi[X.]htigem Grund abberufen werden dürfen. Die nähere Ausgestaltung obliegt dem Gesetzgeber.

6. Der Gesetzgeber hat Regelungen zu s[X.]haffen, die für die Arbeit der Aufsi[X.]htsgremien des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] jedenfalls ein Mindestmaß an Transparenz gewährleisten.

Das [X.]rfordernis der Transparenz folgt zunä[X.]hst aus den Anforderungen an eine au[X.]h praktis[X.]h wirksame st[X.]tsferne Ausgestaltung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], na[X.]h denen die Willensbildung der Aufsi[X.]htsgremien ni[X.]ht maßgebli[X.]h in das Kräftefeld st[X.]tli[X.]h-politis[X.]her [X.]nts[X.]heidungszusammenhänge und den Wettbewerb um Amt und Mandat geraten darf. Wenn hierbei denno[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang au[X.]h unmittelbar st[X.]tli[X.]he Mitglieder und st[X.]tsnahe politis[X.]he Akteure in die Gremien berufen werden dürfen, entsteht eine Spannungslage, der dur[X.]h hinrei[X.]hende Transparenz der Willensbildung entgegengewirkt werden muss. Soweit funktional mit den Aufgaben der jeweiligen Gremien vereinbar, müssen Handeln und [X.]influss der st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder in den Rundfunkanstalten sowohl für die Öffentli[X.]hkeit als au[X.]h für den Gesetzgeber, der für die Rundfunkanstalten die Strukturverantwortung trägt, erkennbar sein.

[X.]in Mindestmaß an Transparenz ist au[X.]h von der Art der Aufgabe her geboten. Die Aufsi[X.]ht über die weithin öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h finanzierten Rundfunkanstalten dur[X.]h plurale, die Vielfalt der Gesells[X.]haft widerspiegelnde Aufsi[X.]htsgremien, deren Mitglieder als Sa[X.]hwalter der Allgemeinheit die Gewährleistung einer Rundfunkberi[X.]hterstattung kontrollieren, wel[X.]he gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den vollen Umfang des klassis[X.]hen [X.] abzude[X.]ken hat und si[X.]h an die gesamte Bevölkerung wendet, ist eine Aufgabe, deren Wahrnehmung jedenfalls hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Grundents[X.]heidungen die Mögli[X.]hkeit öffentli[X.]her Anteilnahme erfordert. Transparenz kann hier heilsame Vorwirkung gegen funktionswidrige Abspra[X.]hen und [X.]influssnahmen entfalten und helfen, Tendenzen von Ma[X.]htmissbrau[X.]h oder Vereinnahmungen dur[X.]h Partikularinteressen frühzeitig entgegenzuwirken. Der Öffentli[X.]hkeit kommt insoweit eine wesentli[X.]he, die interne institutionelle Kontrolle ergänzende Kontrollfunktion zu (vgl. au[X.]h [X.]/[X.]/[X.]/ Jene/[X.]/[X.]S[X.]herer, Das gesells[X.]haftsplurale Ordnungs- und Kontrollmodell des deuts[X.]hen [X.] - Überlegungen zu einer Reform, in: [X.] (Hrsg.), St[X.]tsferne der Aufsi[X.]htsgremien öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Rundfunkanstalten, 2002, S. 27; [X.], Die Aufsi[X.]ht des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.], 2010, [X.]56).

Wel[X.]hes Maß an Transparenz für eine funktionsgere[X.]hte Aufgabenwahrnehmung sa[X.]hgere[X.]ht ist, ist dur[X.]h die Verfassung ni[X.]ht im [X.]inzelnen vorgezei[X.]hnet. [X.]s ist Aufgabe des Gesetzgebers, dafür Sorge zu tragen, dass in den Gremien des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] ein Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem Grundsatz der Öffentli[X.]hkeit der Rundfunkaufsi[X.]ht und den Vertrauli[X.]hkeitserfordernissen einer sa[X.]hangemessenen Gremienarbeit hergestellt wird. Insbesondere liegt es in seiner [X.]nts[X.]heidung, ob für die Arbeit der Gremien der Grundsatz der Sitzungsöffentli[X.]hkeit gelten soll. Geboten sind allein Regeln, die ein Mindestmaß an Transparenz gewährleisten. Hierzu gehört jedo[X.]h, dass die Organisationsstrukturen, die Zusammensetzung der Gremien und Auss[X.]hüsse sowie die anstehenden Tagesordnungen ohne weiteres in [X.]rfahrung gebra[X.]ht werden können und dass zumindest dem Grundsatz na[X.]h die Sitzungsprotokolle zeitnah zugängli[X.]h sind oder sonst die Öffentli[X.]hkeit über Gegenstand und [X.]rgebnisse der Beratungen in substantieller Weise unterri[X.]htet wird.

Die Grundsatzents[X.]heidungen zum Umfang der Transparenz hat der Gesetzgeber als wesentli[X.]he [X.]lemente der institutionellen Ausgestaltung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] dur[X.]h förmli[X.]hes Gesetz selbst zu treffen. Die nähere Konkretisierung kann demgegenüber untergesetzli[X.]hen Bestimmungen überlassen bleiben.

7. Zusammenfassend verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die institutionelle Ausgestaltung der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunkanstalten eine dur[X.]hgehende Orientierung am Grundsatz der Vielfaltsi[X.]herung und eine konsequente Begrenzung des Anteils st[X.]tli[X.]her und st[X.]tsnaher Mitglieder in den Aufsi[X.]htsgremien. Damit sind zuglei[X.]h Vorkehrungen dagegen getroffen, dass die st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder die Arbeit in den Gremien über informelle Abspra[X.]hen wie na[X.]h gegenwärtiger Praxis mittels der Freundeskreise dominieren. Au[X.]h wenn si[X.]h die Mitglieder der Aufsi[X.]htsgremien zur Vorbereitung anstehender [X.]nts[X.]heidungen wie bislang in zwei, vers[X.]hiedene Grundströmungen repräsentierende Gruppen aufteilen, ist bei einer verfassungsmäßigen Zusammensetzung der Gremien jedenfalls ni[X.]ht mehr automatis[X.]h vorgezei[X.]hnet, dass diese ledigli[X.]h ein Spiegelbild der si[X.]h sonst parteipolitis[X.]h gegenüberstehenden Kräfte sind und personell wie sa[X.]hli[X.]h von diesen geleitet oder abhängig sind. Ohnehin können informelle Vorabspra[X.]hen die allen Mitgliedern glei[X.]hermaßen zustehenden Mitwirkungs- und Informationsre[X.]hte weder mindern no[X.]h bes[X.]hneiden. Insbesondere ist der Intendant allen Mitgliedern der Gremien ungea[X.]htet der Zugehörigkeit zu "[X.]" glei[X.]hermaßen re[X.]hens[X.]haftspfli[X.]htig.

Die in das Landesre[X.]ht überführten Vors[X.]hriften der § 21 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 10 Satz 2, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 [X.]-StV sind - au[X.]h im Zusammenwirken mit den weiteren angegriffenen Vors[X.]hriften - mit der Verfassung ni[X.]ht vereinbar. Demgegenüber bestehen gegen die weiteren angegriffenen Vors[X.]hriften keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken; § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 [X.]-StV bedarf insoweit jedo[X.]h einer verfassungskonformen Auslegung.

1. Die Regelungen zur Zusammensetzung des [X.]s gemäß § 21 [X.]-StV verstoßen in vers[X.]hiedener Hinsi[X.]ht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist § 21 Abs. 1 [X.]-StV zunä[X.]hst insoweit, als der Anteil der unmittelbar als st[X.]tli[X.]he und st[X.]tsnahe Personen bestellten Mitglieder des [X.]s die verfassungsre[X.]htli[X.]h erlaubte Grenze von einem Drittel übersteigt. Na[X.]h den dargelegten Maßstäben zählen hierzu die 16 Vertreter der Länder, die drei Vertreter des [X.], die zwölf Vertreter der politis[X.]hen Parteien und die drei Vertreter der [X.]n (vgl. § 21 Abs. 1 a, b, [X.], l [X.]-StV). Diese ergeben zusammen einen Anteil von rund 44 % der Mitglieder des [X.]s. Dies ist mit den dargelegten Anforderungen an eine st[X.]tsferne Ausgestaltung des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] ni[X.]ht vereinbar.

b) Mit dem Gebot der St[X.]tsferne ni[X.]ht vereinbar ist die Zusammensetzung des [X.]s gemäß Art. 21 Abs. 1 a, b, [X.], l [X.]-StV weiterhin in seinem Zusammenwirken mit § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 24 Abs. 1 b [X.]-StV. Die st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder erlangen für Fragen, die den dort geregelten [X.] unterliegen, bei einem etwaigen Zusammenwirken eine Vetoposition.

[X.]) Ni[X.]ht mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in [X.]inklang stehen zum Teil die Mitwirkungsbefugnisse der Ministerpräsidenten bei der Bestellung der Personen, die als st[X.]tsferne Mitglieder - insbesondere als Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesells[X.]haft - in den [X.] berufen werden.

[X.]) § 21 Abs. 3, 6 [X.]-StV, wona[X.]h die gemäß § 21 Abs. 1 g bis q [X.]-StV zu bestellenden Mitglieder auf der Grundlage eines Dreiervors[X.]hlags der in diesen Vors[X.]hriften bestimmten Gruppen und Organisationen mögli[X.]hst einmütig von den Ministerpräsidenten zu berufen sind, unterliegt nur bei verfassungskonformer Auslegung keinen Bedenken. Diese Vors[X.]hriften können und müssen - in Übereinstimmung mit der derzeitigen Praxis - so ausgelegt werden, dass die Ministerpräsidenten grundsätzli[X.]h an die entspre[X.]henden Vors[X.]hlagslisten gebunden sind und ein Abwei[X.]hen nur bei Vorliegen besonderer re[X.]htli[X.]her Gründe mögli[X.]h ist. [X.]ine derart auf enge [X.] zurü[X.]kgenommene Mitwirkung der Ministerpräsidenten steht der Qualifizierung der betreffenden Mitglieder als st[X.]tsfern ni[X.]ht entgegen (siehe [X.] 4. a) [X.]).

bb) Demgegenüber genügt die Berufung der in § 21 Abs. 1 r [X.]-StV genannten Mitglieder, die gemäß § 21 Abs. 4, 6 [X.]-StV ohne weitere Maßgaben mögli[X.]hst einmütig von den Ministerpräsidenten ausgewählt werden, ni[X.]ht den Anforderungen an eine Bestellung von Mitgliedern als st[X.]tsferne Mitglieder. Die Auswahlents[X.]heidung liegt hier ni[X.]ht bei zivilgesells[X.]haftli[X.]hen Gruppen oder st[X.]tsfernen Organisationen, sondern unmittelbar bei der st[X.]tli[X.]hen [X.]xekutive. Damit ist für sol[X.]he Mitglieder ni[X.]ht in der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Weise si[X.]hergestellt, dass sie in hinrei[X.]hender Distanz zum St[X.]t stehen.

Dass hierin keine st[X.]tsferne Ausgestaltung der Aufsi[X.]htsgremien des öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen [X.] liegt, zeigt au[X.]h die derzeitige Praxis. Hinsi[X.]htli[X.]h der gemäß § 21 Abs. 1 r, Abs. 4, 6 [X.]-StV bestellten Vertreterinnen und Vertreter ist weder erkennbar, für wel[X.]he gesells[X.]haftli[X.]hen Berei[X.]he sie stehen, no[X.]h, ob und in wel[X.]hem Umfang sie in einem der in § 21 Abs. 1 r [X.]-StV genannten Berei[X.]he überhaupt tätig sind. Dass die getroffene Auswahl darauf ausgeri[X.]htet wurde, diese Berei[X.]he plural abzude[X.]ken, ist ni[X.]ht ansatzweise ersi[X.]htli[X.]h. Vielmehr waren zum Zeitpunkt der Antragstellung von den 16 na[X.]h dieser Vors[X.]hrift berufenen Mitgliedern allein fünf Personen Mitglieder vers[X.]hiedener Parlamente mit herausgehobener politis[X.]her Verantwortung. Au[X.]h derzeit sind drei Mitglieder vers[X.]hiedener Parlamente mit herausgehobener politis[X.]her Verantwortung sowie ein ehemaliger Ministerpräsident und [X.]minister, ein ehemaliger Landesminister und ein Kandidat für die [X.]uropaliste einer der etablierten Parteien in den [X.] berufen.

d) § 21 Abs. 1 [X.]-StV genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine st[X.]tsferne Ausgestaltung au[X.]h insoweit ni[X.]ht, als für die st[X.]tsfernen Mitglieder keine hinrei[X.]henden [X.] vorgesehen sind (siehe [X.] 4. b). § 21 Abs. 8 Satz 2 [X.]-StV s[X.]hließt ledigli[X.]h aus, dass neben den von den Regierungen entsandten Vertretern weitere Mitglieder von Regierungen als Vertreter in den [X.] berufen werden können, enthält aber keine Vorkehrungen gegen die Bestellung von Parlamentariern, politis[X.]hen Beamten, Wahlbeamten in Leitungsfunktionen oder Mitgliedern politis[X.]her Parteien mit herausgehobener Verantwortung. Den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügende [X.] ergeben si[X.]h insoweit au[X.]h ni[X.]ht aus § 21 Abs. 9 Satz 2 ff. [X.]-StV, der ledigli[X.]h eine Bestimmung zur Unvereinbarkeit mit sonstigen Rundfunktätigkeiten sowie eine allgemein gehaltene Generalklausel über das automatis[X.]he Auss[X.]heiden aus dem Amt bei wirts[X.]haftli[X.]hen oder sonstigen Interessenkollisionen enthält.

e) § 21 [X.]-StV genügt au[X.]h insofern den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ni[X.]ht, als ni[X.]ht für alle Mitglieder eine hinrei[X.]hende Absi[X.]herung ihrer [X.]igenständigkeit gewährleistet ist.

Allerdings stellt § 21 Abs. 9 Satz 1 [X.]-StV die Mitglieder des [X.]s weisungsfrei. Jedo[X.]h ordnet § 21 Abs. 10 Satz 2 [X.]-StV für die Vertreter der [X.]länder, des [X.], der Parteien und der Religionsgemeins[X.]haften an, dass diese von den entsendenden Stellen ohne Grund abberufen werden können. Dieses genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht (siehe [X.] 5.). Zwar darf der Gesetzgeber das Ziel verfolgen, dass si[X.]h die Mitglieder von den sie entsendenden Gruppen ni[X.]ht zu weit entfremden. Dieses Ziel kann jedo[X.]h eine voraussetzungslose Abberufbarkeit der Mitglieder und die damit verbundene Gefährdung der Unabhängigkeit der [X.]smitglieder als Sa[X.]hwalter der Allgemeinheit ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Wenn der Gesetzgeber im Interesse einer hinrei[X.]henden Rü[X.]kbindung der Mitglieder an bestimmte Gruppen oder Organisationen eine Abberufung vorsehen will, so muss er diese - sei es allgemein, sei es differenzierend - auf Fälle bes[X.]hränken, in denen ein wi[X.]htiger Grund für die Abberufung gegeben ist.

f) Die in § 21 Abs. 1 [X.]-StV geregelte [X.]inbeziehung st[X.]tli[X.]her und st[X.]tsnaher Vertreter in den [X.] verstößt au[X.]h insoweit gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, als diese ni[X.]ht dur[X.]h Regelungen unterfangen wird, die für die Arbeit des [X.]s ein Mindestmaß an Transparenz vorsehen (siehe [X.] 6.). Auf [X.] fehlt es an Vors[X.]hriften zur Transparenz überhaupt. Bestimmungen finden si[X.]h hierzu nur in der Satzung des [X.] und in der Ges[X.]häftsordnung des [X.]s, die hierbei äußerst restriktiv sind. Selbst eine na[X.]hträgli[X.]he [X.]insi[X.]ht in die Nieders[X.]hriften der regelmäßig ni[X.]htöffentli[X.]hen Sitzungen wird - ohne Re[X.]htsanspru[X.]h - nur beim Na[X.]hweis eines bere[X.]htigten Interesses und nur zu wissens[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ken gewährt, wobei überdies wissens[X.]haftli[X.]he Arbeiten, soweit sie unter Verwendung der Sitzungsnieders[X.]hriften angefertigt wurden, der vorherigen Freigabe des Sekretariats des [X.]-[X.]s bedürfen sollen; für die Unterlagen über Beratungen der Auss[X.]hüsse ist zusätzli[X.]h eine S[X.]hutzfrist von a[X.]ht Jahren vorges[X.]haltet (vgl. § 8 Abs. 6 Satzung des [X.], § 9 Ges[X.]häftsordnung des [X.]es). Dies genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen weder formell no[X.]h materiell.

g) Angesi[X.]hts der [X.]widrigkeit des § 21 Abs. 1 [X.]-StV bedarf es keiner [X.]nts[X.]heidung, ob § 21 [X.]-StV hinsi[X.]htli[X.]h der Vielfaltsi[X.]herung innerhalb der st[X.]tli[X.]hen und st[X.]tsnahen Mitglieder einerseits und der st[X.]tsfernen Mitglieder andererseits den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügt. Da die Länder und ihre gesetzgebenden Körpers[X.]haften die Zusammensetzung des [X.]s nunmehr ohnehin insgesamt neu zu regeln haben, haben sie au[X.]h über die Frage, wie hinsi[X.]htli[X.]h beider Gruppen Vielfalt gesi[X.]hert werden soll, neu zu ents[X.]heiden. Sie haben hierbei die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine mögli[X.]hst aktuelle und plurale Zusammensetzung au[X.]h in Bli[X.]k auf Minderheiten, sowie Art. 3 Abs. 2 GG zu bea[X.]hten (siehe [X.] 4. a) bb).

2. Die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß § 24 [X.]-StV verstoßen glei[X.]hfalls gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

a) Der Anteil der st[X.]tli[X.]hen Mitglieder gemäß § 24 Abs. 1 a, [X.] [X.]-StV übersteigt mit se[X.]hs von insgesamt 14 Mitgliedern au[X.]h für den Verwaltungsrat die verfassungsre[X.]htli[X.]he Obergrenze von einem Drittel und genügt damit den Anforderungen an eine st[X.]tsferne Ausgestaltung ni[X.]ht. Überdies erlangen die st[X.]tli[X.]hen Mitglieder in dieser Zusammensetzung für [X.]nts[X.]heidungen, die dem Quorum des § 25 Abs. 2 Satz 3 [X.]-StV unterliegen, eine Sperrminorität, die glei[X.]hfalls mit dem Gebot der St[X.]tsferne ni[X.]ht vereinbar ist.

b) Ni[X.]ht vereinbar mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist § 24 Abs. 1 [X.]-StV au[X.]h insofern, als die gemäß § 24 Abs. 1 b [X.]-StV bestellten Mitglieder von einem ni[X.]ht hinrei[X.]hend st[X.]tsfern zusammengesetzten [X.] gewählt werden und au[X.]h für diese keine ausrei[X.]henden [X.] bestehen. Die [X.], die si[X.]h aus § 24 Abs. 1 b Halbsatz 2 und § 24 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 9 [X.]-StV ergeben, genügen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ebenso wenig wie die entspre[X.]henden Regelungen für den [X.] (siehe [X.] 4. b), [X.] 1. d).

Dass diese Regelungen das nötige Maß an St[X.]tsferne ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewährleisten, zeigt im Übrigen die Praxis. Bis zur letzten Amtsperiode gehörten mit wenigen Ausnahmen alle vom [X.] gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats einer politis[X.]hen Partei an, wobei es si[X.]h überwiegend um Personen handelte, die in verantwortli[X.]hen Positionen und in engem politis[X.]hen Kontakt mit führenden Vertretern des St[X.]tes standen. Au[X.]h in der derzeitigen, seit dem Juli 2012 erstmals deutli[X.]h st[X.]tsferneren Zusammensetzung sind unter den a[X.]ht vom [X.] gewählten Mitgliedern no[X.]h vier Personen mit zum Teil jedenfalls vormals herausgehobenen politis[X.]hen Ämtern.

[X.]) Wie für einen Teil der [X.]smitglieder fehlt es für die Verwaltungsratsmitglieder an einer hinrei[X.]henden Absi[X.]herung ihrer persönli[X.]hen Re[X.]htsstellung. Zwar sind au[X.]h die Verwaltungsratsmitglieder weisungsfrei gestellt (vgl. § 24 Abs. 5 [X.]-StV). Jedo[X.]h können sie, ohne dass hierfür ein wi[X.]htiger Grund geltend gema[X.]ht werden muss, abberufen werden (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 10 Satz 2 [X.]-StV). Dies ist mit den oben entwi[X.]kelten Maßgaben ni[X.]ht vereinbar (vgl. [X.] 5., [X.] 1. e).

d) Au[X.]h für den Verwaltungsrat fehlt es an einer gesetzli[X.]hen Bestimmung, die zumindest im Grundsätzli[X.]hen Regelungen zur Transparenz der Arbeit des Verwaltungsrats trifft (vgl. [X.] 6., [X.] 1. f).

e) Keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken unterliegt § 24 Abs. 1 [X.]-StV demgegenüber - sowohl hinsi[X.]htli[X.]h der st[X.]tli[X.]hen als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der st[X.]tsfernen Mitglieder - in Bli[X.]k auf die politis[X.]he Vielfaltsi[X.]herung. Dass si[X.]h die st[X.]tli[X.]hen Mitglieder des Verwaltungsrats nur aus wenigen Parteien rekrutieren, ist angesi[X.]hts der geringen Größe des Gremiums und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der hier zum Zuge kommenden föderalen Bre[X.]hungen unvermeidli[X.]h. [X.]re[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h ist für si[X.]h betra[X.]htet au[X.]h die Wahl der st[X.]tsfernen Mitglieder dur[X.]h den [X.] gemäß § 24 Abs. 1 b [X.]-StV. Sofern dieser in verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]her Weise st[X.]tsfern ausgestaltet wird und hinrei[X.]hende [X.] ges[X.]haffen werden, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das für die Wahl der Mitglieder maßgebli[X.]he [X.]rfordernis einer Dreifünftel-Mehrheit und die hierdur[X.]h erforderli[X.]hen Kompromisse bei der Abstimmung Vielfaltsi[X.]herung hinrei[X.]hend gewährleisten.

3. Im [X.]rgebnis sind damit die - in das Landesre[X.]ht überführten - Vors[X.]hriften des § 21 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 10 Satz 2, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 [X.]-StV mit der Verfassung ni[X.]ht vereinbar. Dabei erstre[X.]kt der Senat die [X.]rklärung der [X.]widrigkeit entspre[X.]hend § 78 Satz 2 [X.] auf § 21 Abs. 1 [X.]-StV insgesamt und damit au[X.]h auf die von den Antragstellern ni[X.]ht angegriffene Regelung des § 21 Abs. 1 d bis f [X.]-StV. In Bli[X.]k auf fehlende Regelungen zu Inkompatibilitäten, zur persönli[X.]hen Absi[X.]herung der Mitglieder sowie zur Transparenz weist die Vors[X.]hrift diesbezügli[X.]h den glei[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Mangel auf wie § 21 Abs. 1 [X.]-StV im Übrigen und verliert ohne die weiteren Regelungen ihren Sinn.

Keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken unterliegt § 21 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 [X.]-StV, wenn diese Vors[X.]hrift - entspre[X.]hend derzeitiger Praxis - verfassungskonform ausgelegt wird (siehe oben B. [X.] 1 [X.]) [X.]). [X.]re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist au[X.]h § 21 Abs. 8 Satz 2 [X.]-StV; er ist als Unvereinbarkeitsregelung zur Gewährleistung einer st[X.]tsfernen Ausgestaltung zwar ungenügend, unterliegt für si[X.]h genommen aber keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Glei[X.]hfalls sind die von den Antragstellern angegriffenen Verfahrensvors[X.]hriften § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Halbsatz 2 [X.]-StV als sol[X.]he mit der Verfassung vereinbar. Zwar können si[X.]h derzeit angesi[X.]hts der verfassungswidrigen Zusammensetzung der Aufsi[X.]htsgremien aus diesen Vors[X.]hriften Vetopositionen der st[X.]tli[X.]hen Mitglieder ergeben, die mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht vereinbar sind. Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken ergeben si[X.]h insoweit aber aus der Zusammensetzung der Gremien, ni[X.]ht aus den Verfahrensvors[X.]hriften und den hier geregelten Quoren als sol[X.]hen.

1. Soweit die §§ 21 und 24 [X.]-StV mit der Verfassung ni[X.]ht vereinbar sind, sind sie ni[X.]ht für ni[X.]htig zu erklären, sondern ist nur ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen, verbunden mit der Anordnung, dass sie bis zu einer Neuregelung übergangsweise weiter angewendet werden dürfen.

Die bloße Unvereinbarkeitserklärung, verbunden mit der Anordnung einer vorübergehenden Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung, kommt in Betra[X.]ht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem S[X.]hutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und es den betroffenen Grundre[X.]hten bei Gesamtsi[X.]ht eher entspri[X.]ht, die [X.]widrigkeit für eine Übergangszeit hinzunehmen als die Norm für ni[X.]htig zu erklären (vgl. [X.] 33, 303 <347 f.>; 109, 190 <235 f.>).

Dies ist hier der Fall. Würde der St[X.]tsvertrag für ni[X.]htig erklärt, würde den Aufsi[X.]htsorganen des [X.] ihre Legitimationsgrundlage entzogen und dürften diese in der Konsequenz ni[X.]ht weiter tätig werden. [X.]ine Fortführung der Beri[X.]hterstattung dur[X.]h das [X.] ohne wirksame Aufsi[X.]htsgremien wäre gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG no[X.]h weniger hinzunehmen als eine Kontrolle in der bisherigen, als verfassungswidrig zu beanstandenden Form. Der Ausfall des Verwaltungs- und [X.]s müsste vielmehr die Beri[X.]hterstattung dur[X.]h das [X.] als sol[X.]he in Frage stellen, zumal der Intendant, der hinsi[X.]htli[X.]h diverser [X.]nts[X.]heidungen auf die Zustimmung des Verwaltungsrats angewiesen ist, an einer regulären und planvollen Fortsetzung des Rundfunkbetriebs gehindert wäre. Damit wäre jedo[X.]h die dem [X.] obliegende Gewährleistung des klassis[X.]hen [X.] gefährdet.

2. Die Länder haben eine Neuregelung, die den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen entspri[X.]ht und die jedenfalls für die nä[X.]hsten regulären Wahlen der Aufsi[X.]htsgremien maßgebli[X.]h ist, bis spätestens zum 30. Juni 2015 zu s[X.]haffen. Von dem [X.]rlass von Anordnungen für die Übergangszeit wird abgesehen; eine gegebenenfalls erforderli[X.]he na[X.]hträgli[X.]he Vollstre[X.]kungsanordnung von Amts wegen ist hierdur[X.]h ni[X.]ht ausges[X.]hlossen (vgl. [X.] 6, 300 <304>; 100, 263 <265>).

3. Die [X.]nts[X.]heidung ist hinsi[X.]htli[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit der Mitwirkung von [X.]xekutivvertretern mit 7:1 und hinsi[X.]htli[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]ht zur S[X.]haffung von [X.] mit 5:3, sowie hinsi[X.]htli[X.]h der Ausführungen zur Zusammensetzung der Auss[X.]hüsse mit 7:1 Stimmen, im Übrigen ist die [X.]nts[X.]heidung einstimmig ergangen.

Meta

1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11

25.03.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvF

Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 76 BVerfGG, Art 10 MRK, § 1 RdFunk1991VtrG BB, RdFunkÄnd15StVtr HA, RdFunkÄndStVtr15 RP, Art 3 RdFunkEinhStVtr BY, Art 1 Abs 1 RdFunkGebStVtr SH 1991, § 1 RdFunkStVtr1991G RP, Art 1 Abs 1 RdFunkStVtr1991G SL, Art 1 § 1 Abs 1 RdFunkStVtrG BR, Art 1 § 1 RdFunkStVtrG BW, Art 1 Abs 1 RdFunkStVtrG ND, § 1 Abs 1 RdFunkStVtrG TH 1991, § 1 RdFunkuaStVtrG BE, Art 3 RdFunkVtr 1991, Art 1 Abs 1 RdFunkVtr1991G HA, Art 1 RdFunkVtr1991G HE, Art 1 RdFunkVtr1991G SN, Art 1 Abs 1 RdFunkVtr1991G ST, § 1 Abs 1 RdFunkVtrG MV, § 21 Abs 1 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 21 Abs 3 S 1 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 21 Abs 3 S 2 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 21 Abs 4 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 21 Abs 6 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 21 Abs 8 S 2 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 21 Abs 10 S 2 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 22 Abs 1 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 24 Abs 1 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 24 Abs 3 S 2 Alt 1 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 25 Abs 2 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 26 Abs 1 S 2 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010, § 26 Abs 3 S 1 Halbs 2 ZDFStVtr HA vom 21.12.2010

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.03.2014, Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 (REWIS RS 2014, 6823)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6823 BVerfGE 136, 9-68 REWIS RS 2014, 6823

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