Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. VIII ZR 283/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7169

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Gegenstand

Räumungsfrist für Wohnraum: Fristgewährung im Revisionsverfahren


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist vom Berufungsgericht zur Räumung eines Grundstücks in B.  nebst Gebäuden und Anlagen verurteilt worden. Eine von ihm beantragte [X.] ist ihm vom Berufungsgericht nicht gewährt worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

2

Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 begehrt der Antragsteller die Gewährung einer [X.] gemäß § 721 ZPO bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrens. Zur Begründung wird auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen.

II.

3

Der Antrag auf Gewährung einer [X.] nach § 721 Abs. 1 ZPO ist unzulässig.

4

Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Prozessgericht eine [X.] nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine [X.] auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden ([X.], Urteil vom 13. März 1963 - [X.]; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 721 Rdnr. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 721 Rdnr. 21; jeweils m.w.N.). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer [X.] sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor.

[X.]                                Dr. Achilles

               Dr. Fetzer                                   Dr. Bünger

Meta

VIII ZR 283/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Berlin, 7. September 2009, Az: 67 S 89/08

§ 721 Abs 1 ZPO, § 721 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. VIII ZR 283/09 (REWIS RS 2010, 7169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7169

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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 283/09

VIII ZR 32/20

VIII ZR 81/20

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