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Räumungsfrist für Wohnraum: Fristgewährung im Revisionsverfahren
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller ist vom Berufungsgericht zur Räumung eines Grundstücks in B. nebst Gebäuden und Anlagen verurteilt worden. Eine von ihm beantragte [X.]ist ihm vom Berufungsgericht nicht gewährt worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 begehrt der Antragsteller die Gewährung einer [X.]gemäß § 721 ZPO bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrens. Zur Begründung wird auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Gewährung einer [X.]nach § 721 Abs. 1 ZPO ist unzulässig.
Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Prozessgericht eine [X.]nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine [X.]auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 721 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 721 Rdnr. 21; jeweils m.w.N.). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer [X.]sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Fetzer Dr. Bünger
Meta
27.04.2010
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Berlin, 7. September 2009, Az: 67 S 89/08
§ 721 Abs 1 ZPO, § 721 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.04.2010, Az. VIII ZR 283/09 (REWIS RS 2010, 7169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7169
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 283/09 (Bundesgerichtshof)
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