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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110717UVIZR90.17.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
VI [X.]/17
Verkündet am:
11. Juli 2017
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Hd; ZPO § 287; [X.] §§ 14, 15
Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der an-waltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem [X.] zu begründen (Fortführung von Senat, Urteile vom 18.
Januar 2005 -
VI
[X.]; 10.
Januar 2006 -
VI
[X.] und 8.
Mai 2012 -
VI
[X.]).
Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts -
für sich ge-nommen
-
nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß §
287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgungskosten.
Im Falle einer quotenmäßigen Haftung des Schädigers sind diesem Rechtsverfol-gungskosten, die dadurch
entstehen, dass der Geschädigte seinen Kaskoversicherer nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadensteil in Anspruch nimmt, nicht zuzurechnen.
[X.], Urteil vom 11. Juli 2017 -
VI [X.]/17 -
LG Gera
[X.]-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Müller
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die [X.] Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall geltend.
Das Fahrzeug des [X.] und das von der [X.] zu 1 gefahrene und bei der [X.] zu 3 haftpflichtversicherte Fahrzeug des [X.] zu 2 stießen am 14. Dezember 2012 frontal zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt, der Kläger wurde verletzt. Er beauftragte seinen mit der Abwicklung des [X.] gegenüber den [X.] betrauten vormaligen [X.]
(im Folgenden Bevollmächtigter),
auch die Ansprüche gegen-über seinem
Kaskoversicherer
geltend zu machen.
Der Bevollmächtigte zeigte dem
Kaskoversicherer
dies mit Schreiben vom 30. Januar 2014 an und fügte das [X.] an den
gegneri-1
2
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3
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schen
Haftpflichtversicherer
sowie das Sachverständigengutachten vom 17.
Dezember 2013 bei. In der Folge übersandte er das Abrechnungsschreiben des
gegnerischen Versicherers
vom 15. Mai 2014 mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz nach Maßgabe des [X.]. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 rechnete der
Kaskoversicherer
ab. Er zahlte für einen Fahr-300
s
gegnerischen Haftpflichtversiche-rers
in Höhe von einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.955
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bat der Bevollmächtigte um eine Überprüfung der Abrechnung. Er
wies darauf hin, dass es noch des Ausgleichs der restlichen kongruenten Schadenspositionen -
hier der Abschleppkosten und der [X.] -
bedürfe.
Der
Kaskoversicherer
regulierte mit Schreiben vom 31. Juli 2014 "den [X.] anteilig mit 4.871,46
"
und zahlte einen weiteren Betrag in .
gemäß der dem Schreiben beigefügten Abrechnung der Hälfte des aus Reparaturkosten in Hö-digen-kosten in Höhe von 626,08
. Der [X.] rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 4. Au-
, wobei er
eine Geschäftsgebühr von 1,3 ansetzte.
Der Kläger nimmt die [X.] auf Zahlung dieses Betrages sowie [X.] materiellen und immateriellen Schadens
in Anspruch. Das [X.] hat eine Haftung der [X.] in Höhe von 50 % zugrunde gelegt
und die [X.] -
soweit hier noch erheblich -
zur Zahlung von Schadensersatz in verurteilt. Wegen des Anspruchs auf Erstattung der durch die Vertretung gegenüber dem
Kaskoversicherer
angefal-4
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lenen e-genständliche Rechtsanwaltskosten) hat es die Klage abgewiesen und insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Mit der wegen der Haftungsquote auf den hälftigen Betrag in Höhe von 246,27 beschränkten Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat -
soweit hier erheblich -
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar könne dem Geschädigten nach einem [X.] grundsätzlich nicht nur
ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche, sondern auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Ver-handlungen mit dem
Kaskoversicherer
zustehen. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebli-chen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Das sei hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung des [X.] im Verhältnis zum
Kaskoversicherer
nicht der Fall gewesen. In diesem Zeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass der
Kaskoversicherer
seine
Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versiche-rungsvertrag in Abrede stellen oder er
zögerlich oder fehlerhaft regulieren [X.]. Auch der Verweis des [X.] auf eine gegebenenfalls erforderliche [X.] mit dem Haftpflichtversicherer nach dem Quotenvorrecht genüge 6
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nicht. Denn das Quotenvorrecht berühre nicht den Anspruch des Geschädigten gegenüber dem
Kaskoversicherer, sondern sei relevant für die Regulierung der Forderung des Geschädigten gegenüber dem
Haftpflichtversicherer. Aus die-sem Grund vermöge sich die Kammer der anderweitigen Auffassung des [X.] in [X.] in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 7. Oktober 2016 (7 [X.]) nicht anzuschließen. Es sei dem Kläger möglich gewesen, den
Kaskoversicherer
selbst zur Leistung aufzufordern.
Erst wenn diese ihre Leistungspflicht in Abrede stelle oder andere Schwierigkeiten auf-tauchten, bestehe Anlass zur Einschaltung eines Rechtsanwalts. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass er eine umfangreiche Korrespondenz zur [X.] seiner Ansprüche habe führen müssen, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten sei bereits mit dessen erstem
Schreiben entstanden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein zö-gerliches oder fehlerhaftes Regulierungsverhalten vorgelegen habe.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar hält das Berufungsurteil den [X.] der Revision nicht stand; die Entscheidung ist aber aus anderen Gründen rich-tig, § 561 ZPO. Im Ergebnis steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der [X.]d gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu, § 249 Abs. 1 BGB.
1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt 7
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hat (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 387 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], [X.], 1100 Rn. 7 mwN). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision hier auf. Das Berufungsgericht hat Rechts-grundsätze der Schadensbemessung verkannt.
a) Zwar geht es zunächst zutreffend davon aus, dass die Inanspruch-nahme anwaltlicher Hilfe bei der [X.] gegenüber dem Kasko-versicherer
aus der maßgeblichen Sicht des [X.] nicht erforderlich war, §
249 Abs. 1 BGB.
aa) Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (Senatsurteil vom 10. Januar 2006 -
VI [X.], [X.], 1065 Rn. 5). Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer
anfallen-den Rechtsverfolgungskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem Schadensereignis beruhen und die
Inanspruchnahme anwaltli-cher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 18. Januar 2005 -
VI [X.], NJW
2005, 1112; 10. Januar 2006 -
VI [X.], [X.], 1065 Rn. 6; 8. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 387 Rn. 8).
[X.])
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die auf dieser Grundla-ge erfolgte Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei dem Kläger selbst mög-lich gewesen, seinen
Kaskoversicherer
zur Leistung aufzufordern.
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkte sich das erste Schreiben des Bevollmächtigten darauf, dem
Kaskoversicherer
den 9
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Schadensfall unter Übersendung des [X.]s an den
gegneri-schen
Haftpflichtversicherer
und des Sachverständigengutachtens zu melden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seinen
eigenen
Kaskoversicherer
zu-stehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe bei diesem
hätte anmelden können. Es bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Kaskoversicherer
seine Leistungspflicht in [X.] stellen oder zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten.
(2) Sie begründet die von ihr angenommene Erforderlichkeit der anwaltli-chen Vertretung bei der [X.] (lediglich) damit, dass dem Klä-ger das
Quotenvorrecht gemäß §
86 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1981 -
VI [X.], [X.]Z 82, 338 ff.
mwN) zugestanden habe und es sich dabei um eine komplexe Schadensmaterie handele. Entgegen der Ansicht der Revision reicht aber allein der
Umstand, dass bei der späteren Re-gulierung durch den
Kaskoversicherer
auch ein Quotenvorrecht des Geschädig-ten zu berücksichtigen sein kann, nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem
Kaskoversicherer
zu begründen. Die Revision verkennt, dass es bei der Beurteilung auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit an-kommt, die hier lediglich in der Übersendung bereits vorhandener Unterlagen bestanden hat. Insbesondere macht die Revision weder geltend
noch ist sonst ersichtlich, dass das Quotenvorrecht bereits bei der [X.] eine irgendwie geartete Bedeutung hätte erlangen können, beispielsweise etwa die Verrechnung von durch den
gegnerischen
Haftpflichtversicherer
gezahlten [X.] erforderlich gewesen sei (dazu [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2014 -
22 [X.], [X.], 236, 237; vgl. auch [X.], SVR 2016, 349, 351 f.).
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b) Zu Recht als rechtsfehlerhaft rügt die Revision aber die Annahme des Berufungsgerichts, soweit angesichts der umfangreichen Korrespondenz mit dem
Kaskoversicherer
eine Erforderlichkeit der anwaltlichen
Vertretung im [X.] Verlauf in Betracht komme, stehe dem Kläger kein Schadensersatzan-spruch zu, weil der Gebührenanspruch bereits mit dem ersten -
nicht erforderli-chen -
Schreiben des Bevollmächtigten in voller Höhe entstanden sei. Der [X.], dass der Kläger seinen Bevollmächtigten bereits bei der Schadensan-meldung, mithin zu früh,
eingeschaltet hatte, führt -
für sich genommen -
jeden-falls nicht zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der dem Kläger entstandenen Rechtsverfol-gungskosten.
aa) Bei der hier geltend gemachten Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Satzrahmengebühr im Sinne von § 13
Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der Rechtsanwalt bestimmt die sich nach einem Gegenstandswert ge-mäß § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] richtende Gebühr im Einzelfall unter Berücksichti-gung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwalt-lichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen innerhalb eines
Gebührenrahmens
von 0,5 bis 2,5
Gebühren, § 14 Abs. 1 Satz 1
[X.] in Verbindung mit Nr. 2300 VV-[X.]. Die Geschäftsgebühr entsteht gemäß [X.] 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV-[X.] für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Es entsteht mithin eine (erste) Gebühr
nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 [X.], sobald der Anwalt nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt.
[X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat es dabei aber -
wo-rauf die Revision zutreffend hinweist -
nicht sein Bewenden. Denn Rahmenge-14
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9
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bühren entstehen durch jede weitere Erfüllung des [X.] nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 [X.] erneut.
Der Rechtsanwalt kann sie gemäß § 15 Abs. 1 und 2 [X.] aber nur einmal höchstens bis zu einem Gebüh-renrahmen von 2,5 fordern. In diesem Sinne ist für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Bestimmung der Gebühr auch maßgebend, wie oft ein Gebüh-rentatbestand erfüllt worden ist. Eine Rahmengebühr kann
so
bis zur oberen Grenze des Rahmens anwachsen (allg. Meinung, [X.] in [X.], [X.], 22. Aufl., § 15 Rn. 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 15 Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Klü-sener/[X.], [X.], 7. Aufl., § 15 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl.,
§
15 Rn. 84; zu § 13 [X.] [X.] in [X.]/v. Eicken/[X.], [X.], 15. Aufl.,
§ 13 Rn. 2; vgl. auch BT-Drucks.
2/2545, [X.]).
Soweit ohne nähere Begründung etwas anderes vertreten wird ([X.], [X.], 2005, § 15 Rn. 2, 3; Onderka in Goebel/[X.], [X.], 2004 § 15 Rn. 3) beruht dies auf einer verkürzten Wiedergabe des Wortlauts des § 15 Abs. 1 und 2 [X.] ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl.,
§ 15 Rn. 61). Die andere Ansicht kann schon deshalb
nicht richtig sein, weil bei der Entstehung der ersten Gebühr noch nicht feststeht, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 [X.] letzt-lich anfallen wird
(vgl. zu der parallelen Problematik bei der Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB Müller-Rabe in [X.], [X.], 22. Aufl., § 1 Rn. 249).
2. Welche rechtlichen Konsequenzen dieser Fehler hat, kann indes offen bleiben. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aus anderen Grün-den richtig, § 561 ZPO. Dem Kläger steht schon deshalb kein Anspruch auf Er-satz der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten zu,
weil diese den [X.] nicht zugerechnet werden können.
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a) Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicherer eine Forde-rung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, ist zu prüfen, inwieweit die durch die [X.] entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folge seines [X.] zugerechnet werden können (Senatsurteile
vom 18. Januar 2005
-
VI [X.], aaO, Rn. 9; vom 10. Januar 2006
-
VI [X.], aaO, Rn. 6). Dabei [X.] im Ergebnis die gleichen Grundsätze wie hinsichtlich der Höhe des [X.] des Geschädigten wegen der durch die Geltendmachung sei-ner Ansprüche gegenüber dem Schädiger entstandenen Anwaltskosten. Inso-weit ist dem Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteile vom 7. Februar 2012 -
VI [X.], [X.] 2012, 180, 181; vom 18. Januar 2005 -
VI
[X.], aaO, Rn. 11; [X.], Urteil vom 7. November 2007 -
VIII ZR 341/06, [X.], 97 Rn. 13; [X.]/Knerr, [X.], 27. Aufl., [X.]. 3 Rn.
115).
b) Nach diesen Grundsätzen können die durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem
Kaskoversicherer
entstandenen Kosten den [X.] nicht zugerechnet werden.
aa) Anders als in den den
oben zitierten Entscheidungen
des Senats vom 18. Januar 2005 und 10. Januar 2006 zugrunde liegenden Fallgestaltun-gen
(aaO; ebenso die Fallgestaltungen in den vom Senat zitierten Entscheidun-gen des Kammergerichts,
VersR 1973, 926, 927 und des [X.],
[X.], 12) trifft die [X.] im vorliegenden Fall nicht die volle Haftung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 das Unfallereignis gleichermaßen verschuldet, so dass die [X.] dem Kläger mit einer Quote von 50 % haften.
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[X.]) Die [X.] hätten
folglich hinsichtlich des von dem [X.] festgestellten, sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand, den [X.], den An-
und Abmeldekosten, den Abschleppkosten, den Mietwagenkosten und der Kostenpauschale zusammensetzenden Gesamt-
zu zahlen
ge-habt. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Quoten-vorrecht des Geschädigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu führt, dass der Schädiger
insgesamt mehr zu zahlen hat, als seinem Mitverursachungsanteil entspricht, § 86 Abs. 1 [X.] (Senatsurteil vom 8. [X.] -
VI [X.], [X.]Z 82, 338, 345; [X.], [X.], 705,
706; Burmann/Heß
in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 36. Ergänzungslieferung, 3. A.
Rn. 11).
[X.]) Die andere Hälfte seines Schadens hat der Kläger selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall hat er seinen
Kaskoversicherer letztlich (nur) im Hinblick auf den ihm ohnehin verbleibenden Schadensteil, nicht aber auf den von dem
gegnerischen Haftpflichtversicherer
auszugleichenden Schaden in Anspruch genommen; diese hat darüber hinausgehende Leistungen auch nicht erbracht. Der
Kaskoversicherer
hat erst nach und unter Berücksichtigung der Regulie-rung durch den
Haftpflichtversicherer
gezahlt, die in Anerkennung des zutref-fenden [X.] von 50 % einen Vorschuss in Höhe von 5.000
Kläger geltend gemachten Schäden erbracht hatte. Nach dem eigenen Vorbrin-gen des [X.] und den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsurteils hat der
Kaskoversicherer
(lediglich)
den
im Innenverhältnis auf den Kläger entfallenden Schadensteil, nämlich den hälftigen Restwert und die hälfti-gen Abschlepp-
und Sachverständigenkosten reguliert. Den dem Regulierungs-betrag in Höhe von 4.871,46
essbevoll-mächtigte des [X.] in seiner Berechnung gemäß § 10 [X.] als Gegen-22
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standswert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 [X.]) angesetzt. Er hat damit dokumentiert, dass sich die von ihm entfaltete Tätigkeit lediglich auf den vom Kläger selbst zu tragenden Schaden bezogen hat. Etwaige dem Kläger dabei entstandene Kos-ten können den [X.] nach den oben angeführten Grundsätzen als Folge ihres Verhaltens aber nicht zugerechnet werden.
Galke
von [X.]
[X.]
[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2015 -
4 [X.] -
LG Gera, Entscheidung vom 02.12.2016 -
1 [X.] -
Meta
11.07.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2017, Az. VI ZR 90/17 (REWIS RS 2017, 8259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8259
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 90/17 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme seiner Kfz-Kaskoversicherung
VI ZR 226/16 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 577/16 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 377/21 (Bundesgerichtshof)
Fortgeltung des sog. Quotenvorrechts des Beamten gegenüber dem Beihilfeträger
VI ZR 73/10 (Bundesgerichtshof)
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