Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2011, Az. VIII ZR 3/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2472

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 3/11
Verkündet am:

12. Oktober 2011

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 314
Für eine Abmahnung nach
§
314 BGB genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht; darüber hinaus muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Kon-sequenzen rechnen muss.
[X.], Urteil vom 12. Oktober 2011 -
VIII ZR 3/11 -
OLG [X.]

[X.]

-
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-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
Oktober 2011 durch [X.] als Vorsitzenden, die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Rich-terin Dr.
Fetzer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. Dezember 2010
aufge-hoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juni 2010 wird (insgesamt) zurückge-wiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der
Rechtsmittelverfahren
zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien schlossen im Jahr 2004 einen [X.],
nach dem die Klägerin
eine
Factoringgebühr in Höhe von 0,5
% der jeweils von der
[X.]

zu zahlen hatte. Nach der Anlage 4.1 zum [X.] hatte die Klägerin ferner für die [X.] des jeweiligen Kaufpreises Zinsen in Höhe von 4,05
Prozent-punkten
über dem [X.] zu entrichten.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr für als Vorschuss gutgeschriebene Kaufpreisforderungen
ab sofort 1
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Zinsen in Höhe von 4,80 Prozentpunkten über dem [X.] be-rechnen werde. Die Klägerin antwortete darauf per E-Mail vom 26. Januar 2009:
"Hiermit widersprechen wir Ihrer Zinserhöhung um 0,75 % zum 26. Ja-nuar 2009. Wir haben gerade die Zinsen in [X.] reduzieren können. In [X.] zahlen wir weniger als 5 %. Ihre Forderung passt nicht in die allgemeine Wirtschaftslage."
Da die Beklagte
auch in den Folgemonaten den erhöhten Vorschusszins auf die eingereichten Forderungen berechnete, übersandte die Klägerin der Beklagten unter dem 30. April 2009 eine weitere E-Mail, in der sie ausführte:
"Wir haben festgestellt, dass Ihre Zinsabrechnungen nicht entsprechend unseres Vertrages sind. Sie haben am [X.] einseitig erklärt, den Zinssatz zu erhöhen. Dem haben wir mit Schreiben vom [X.]. Sie haben trotzdem den höheren
Zinssatz abgerechnet. [X.] sind wir nicht einverstanden. Wir bitten Sie, uns die Differenz wieder gutzuschreiben und zukünftig den vereinbarten Zinssatz abzurechnen."
In den Monaten
Mai und Juni
2009
kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, wobei
die Beklagte anbot, den Zinsaufschlag für die nächsten zwei Jahre auf 3,5 Prozentpunkte über dem [X.] zu reduzieren. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte
die Klägerin der Beklagten daraufhin mit:

Zuerst einmal bedanken wir uns für das Angebot und für das ange-nehme Gespräch. Wir prüfen derzeit noch Ihr Angebot und werden uns kurzfristig diesbezüglich bei Ihnen melden. Unabhängig davon bitten wir um Gutschrift der zu
viel bezahlten Zinsen."
Unter dem
10. Juni 2009 antwortete die Beklagte:

ich bin Ihnen, was die Zukunft einer weiteren Zusammenarbeit [X.], bis ans Äußerste der Machbarkeit entgegengekommen. [X.] hatte ich Ihnen erläutert, wie schwerwiegend die Verwerfungen des

getroffen haben und auch wir reagieren mussten. Insofern halte ich Ihren Wunsch der nach-träglichen Rückvergütung von Zinsen für nicht angemessen."
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Eine Einigung über den Zinssatz kam in der Folgezeit nicht zustande.
Nachdem die Beklagte weiterhin den erhöhten Zinssatz berechnete, kündigte die Klägerin den [X.] mit Schreiben vom 10. August 2009 vorzeitig zum 31. August 2009.
Die Beklagte behielt von den für die Klägerin eingezogenen Forderungen einen Betrag in Höhe von 51.968,57

mit der Begründung ein, dass
die
fristlo-se Kündigung unwirksam sei und ihr deshalb für das laufende Vertragsjahr 2009/2010 die sich auf diesen Betrag belaufende (restliche) [X.] zustehe.
Die Klägerin hat Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, den für das letzte Vertragsjahr einbehalte-nen Betrag an die Klägerin auszukehren. Die Beklagte habe angesichts der 6
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wirksamen fristlosen Kündigung der Klägerin vom 15. August 2009 keinen An-spruch auf die volle Mindestfactoringgebühr für das laufende Vertragsjahr 2009/2010. Die von der Klägerin erklärte vorzeitige Kündigung sei nach §
314 BGB zu beurteilen, denn die Regelung in Ziffer 18.4. des [X.]es enthalte keine Einschränkung der Voraussetzungen des § 314 BGB. Die vorzei-tige Kündigung sei zu Recht erfolgt, weil die Beklagte der Klägerin trotz wieder-holten Widerspruchs über mehrere Monate vertragswidrig überhöhte Zinsen in Rechnung gestellt habe. Eine Erhöhung des vertraglich vereinbarten, an den
[X.] gebundenen Zinssatzes hätte nur
einvernehmlich erfolgen können. Die mit Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2009 einseitig erklärte Zinserhöhung sei daher unwirksam gewesen, so dass die Beklagte der Klägerin von Januar bis Ende August 2009 zu hohe Zinsen in Rechnung gestellt
habe.
Nachdem die Klägerin dieses vertragswidrige Verhalten mit Schreiben vom 26. Januar, 30. April und 9. Juni 2009 abgemahnt habe, sei eine weitere Vertragsfortsetzung für sie nicht zumutbar gewesen. Denn die Klägerin habe von Januar bis August 2009 Zinsen i

% überhöh-ten Betrag in Abzug gebracht, der nicht mehr als geringfügig angesehen wer-den könne. Entscheidend sei die Hartnäckigkeit, mit der die Beklagte über ei-nen Zeitraum von mehr als einem halbem Jahr gegen den Vertrag verstoßen habe. Da die Beklagte ihr Verhalten ungeachtet von drei Abmahnungen nicht geändert habe, sei der Klägerin praktisch nur die Möglichkeit der [X.] geblieben.
Dass die Abmahnungen nicht mit einer (ausdrücklichen) Kündigungsan-drohung verbunden gewesen seien, sei unschädlich, denn auch ohne eine sol-che Androhung habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie an der [X.] [X.] festhalte. Dadurch sei die Beklagte gewarnt gewesen, 13
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dass bei weiteren [X.] mit allen rechtlichen Konsequenzen und somit auch mit einer Kündigung zu rechnen gewesen sei.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin war nicht zur Kündigung des [X.]es aus wichtigem Grund berechtigt, weil es an einer vorherigen Abmahnung des vertragswidrigen [X.] fehlt, auf das die Klägerin die von ihr erklärte vorzeitige Kündigung ge-stützt hat. Die der Kündigung vorangegangenen
Schreiben der Klägerin erfüllen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die an eine Abmahnung im Sinne des § 314 BGB zu stellenden Voraussetzungen.
1. Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine auf eine Verletzung vertraglicher Pflichten gestützte Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich erst nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zu-lässig.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war eine Abmahnung hier nicht deshalb entbehrlich,
weil eine solche in Ziffer 18.4 des [X.] nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung
einer Kündigung aus wichtigem Grund genannt ist. Das Berufungsgericht hat diese Vertragsbestimmung zutref-fend dahin ausgelegt, dass die Parteien damit keine gegenüber § 314 BGB ab-weichende Regelung getroffen haben.
2. Nach der Rechtsprechung des [X.] muss eine Ab-mahnung
den
Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten ver-letzt hat
und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen
([X.], Urteile vom 10. März 1976 -
VIII
ZR 268/74, [X.], 508
unter III
4; vom 4. Juli 2002 -
I
ZR 313/99, NJW 2002, 3541 unter II 1; vom 2. März 2004 -
XI
ZR 288/02, NJW-RR 2004, 873
unter II 2
b; vom 20. Februar 2008 -
VIII
ZR 139/07, [X.], 1303 Rn.
7).
Dabei ist zwar keine ausdrückliche 15
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Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch muss aus der Erklärung des [X.] für den Schuldner deutlich werden, dass die
weitere
vertragliche [X.] auf dem Spiel steht (vgl. [X.], Urteile vom 4. Juli 2002 -
I
ZR 313/99, aaO, sowie vom 20. Februar 2008 -
VIII
ZR 139/07, aaO).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt auch eine Ab-mahnung nach § 314 BGB die -
gegebenenfalls konkludente
-
Androhung ver-tragsrechtlicher Konsequenzen voraus. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, im Rahmen des §
314 BGB genüge für eine Abmahnung die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens (von
Hase, NJW 2002, 2278, 2280, wohl auch [X.]/[X.], 5. Aufl.,
§
314 Rn.
16). Zur Begründung wird
darauf verwiesen, dass die Notwendigkeit einer Androhung von Rechtsfol-gen
von der Rechtsprechung vor der Kodifizierung des § 314 BGB aus der [X.] des §
326 Abs. 1 BGB aF hergeleitet worden sei, nach der ein Scha-densersatzanspruch die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vo-rausgesetzt habe; nach dem Wegfall der Ablehnungsandrohung müsse ent-sprechend bei der Abmahnung eine einfache Verhaltensrüge -
ohne Androhung vertragsrechtlicher Konsequenzen
-
genügen. Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden. Die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem
Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser War-nung lässt die weitere Vertragsfortsetzung für den Gläubiger regelmäßig unzu-mutbar erscheinen. Es ist daher auch im Rahmen des §
314 BGB daran festzu-halten, dass eine Abmahnung dem Schuldner vor Augen führen muss, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen muss.
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3. Die
allgemein gehaltenen Schreiben der Klägerin vom 26. Januar,
30.
April und 9.
Juni 2009 erfüllen entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht die an eine Abmahnung zu stellenden Voraussetzungen.
a) Mit dem Schreiben vom 26. Januar 2009 widerspricht die Klägerin le-diglich allgemein der von der Beklagten angekündigten Zinserhöhung, ohne
eine Verletzung vertraglicher Pflichten konkret zu rügen. Denn das Schreiben verweist nur auf das allgemeine Zinsniveau, enthält aber keinen Hinweis darauf, dass der Klägerin die vorgenommene einseitige Änderung der Vorschusszinsen auf einen Zinssatz von 4,8 Prozentpunkten über dem [X.] ver-wehrt ist, weil die Parteien in der Anlage 4.1 zum [X.] einen Zins-satz in Höhe von (nur) 4,05 Prozentpunkten
über dem jeweiligen [X.] vereinbart haben.
b) Im Schreiben vom 30. April 2009 beanstandet die Klägerin die Zinser-höhung
als vertragswidrig
und bittet um eine Gutschrift und Abrechnung ent-sprechend dem Vertrag. Eine Ankündigung, dass die Fortsetzung oder [X.] des vertragswidrigen Verhaltens für die Beklagte Konsequenzen haben werde, enthält das Schreiben indes nicht. Entgegen der Auffassung des [X.] wird das Schreiben damit der für eine Abmahnung erforderlichen Warnfunktion nicht gerecht.
c) Im Schreiben vom 9. Juni 2009 teilt die Klägerin mit, dass sie noch [X.] für die Prüfung des
Angebots der Beklagten
benötige. Aus der darin ebenfalls
geäußerten Bitte,
zu viel bezahlte Zinsen gutzuschreiben,
kann die Beklagte wiederum
nicht entnehmen, dass ihr
vertragliche Konsequenzen dro-hen, wenn sie dieser Bitte nicht nachkommt. Auch insoweit fehlt es jedenfalls an der Warnfunktion und kann das Schreiben deshalb nicht als Abmahnung quali-fiziert werden.

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4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig

561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisi-onserwiderung war eine Abmahnung hier nicht gemäß §
314 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
323 Abs.
2 BGB entbehrlich. Eine endgültige und ernsthafte Weigerung der Beklagten, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu halten oder sonstige besondere Umstände, die eine Fortsetzung des Vertrags-verhältnisses für die Klägerin auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor.
An die Voraussetzungen einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig die Erfüllung seiner [X.] ablehnt und dies als sein letztes Wort verstanden wissen will
([X.]s-urteile
vom 21. Dezember 2005 -
VIII
ZR 49/08, [X.], 1195
Rn.
25,
sowie vom 29. Juni 2011 -
VIII
ZR 202/10, NJW
2011, 2872,
Rn.
14).
Das Schreiben
der Beklagten vom 10. Juni 2009, in dem sie den Wunsch der Klägerin auf nachträgliche Rückvergütung der berechneten Zinsen als nicht angemessen bezeichnet und ablehnt, genügt hierfür entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht. Dieses Schreiben ist im Zusammenhang mit den
von den Parteien geführten Verhandlungen
über eine Vertragsänderung zu würdigen und
lässt es ebenso wie die vorangegangene vertragswidrige Be-rechnung der Zinsen nicht
als
ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Be-klagte
von einer Androhung vertraglicher Konsequenzen hätte beeindrucken lassen.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es 23
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keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin nicht zur vorzeitigen Kündigung des [X.]es berechtigt war, stand der [X.] die restliche Mindestfactoringgebühr für das laufende Vertragsjahr 2009/2010 zu; mit dem Einbehalt dieses Betrages
durch die Beklagte sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen im Wege der Aufrechnung erloschen (§§
387, 389
BGB). Das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil ist
deshalb wiederherzustellen.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.06.2010 -
5 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] -
6 U 781/10 -

Meta

VIII ZR 3/11

12.10.2011

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2011, Az. VIII ZR 3/11 (REWIS RS 2011, 2472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2472

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 3/11

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