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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung, die der Kapitalanlage dient
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer.
Die Beklagte erhebt Zweitwohnungsteuer aufgrund ihrer am 1. Januar 2007 in [X.] getretenen „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)" ([X.]), die u.a. bestimmt:
„§ 2 Steuergegenstand
Zweitwohnung ist jede Wohnung im [X.]gebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der [X.] nicht entgegen.
§ 3 Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer im [X.]gebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.
.....
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die [X.] setzt die Steuer für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten.
.....
§ 9 Steuererklärung
(1) Der Inhaber einer Zweitwohnung ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der [X.] aufgefordert wird.
....
(5) Es sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, soweit das Kommunale Abgabengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung auf diese verweist."
Der Kläger ist Eigentümer einer im [X.]gebiet der Beklagten belegenen, ca. 70 qm großen Wohnung. Die Beklagte zog den Kläger, der selbst ca. 130 km vom [X.]gebiet der Beklagten entfernt wohnt, mit Bescheid vom 21. Februar 2011 für die genannte Wohnung zur Zweitwohnungsteuer für das [X.] sowie für die Folgejahre in Höhe von jährlich 900 € heran. Die hiergegen erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2012 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Berufung dieses Urteil sowie den [X.] der Beklagten vom 21. Februar 2011 aufgehoben.
Im Wesentlichen hat er dazu ausgeführt: Nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf dürfe Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2a [X.] sein. Deshalb schieden solche Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die von ihrem Inhaber als reine Geld- oder Vermögensanlage in der Form des [X.] gehalten würden. Die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Inhaber der Zweitwohnung schließe dabei die Annahme einer zweitwohnungsteuerfreien Kapitalanlage nicht aus. Allerdings dürfe die steuererhebende [X.] zunächst grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten werde, solange der [X.] keine Umstände vortrage, die diese Vermutung erschütterten. Die bloße Behauptung des [X.] in der Steuererklärung, die Wohnung weder selbst noch für seine Familie zu nutzen und auch nicht nutzen zu wollen, reiche als Äußerung einer subjektiven Vorstellung grundsätzlich nicht aus, die Vermutung zu widerlegen. Es bestünden jedoch weitere, nachprüfbare Umstände, die die Vermutung erschütterten, die Wohnung werde für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten. Der Kläger habe 1997 seinen Zweitwohnsitz im [X.]gebiet abgemeldet, bevor er das Eigentum an der Wohnung im Wege einer Erbschaft erworben habe. Die Beklagte habe den vom Kläger zunächst verlangten Kurbeitrag für die Jahre 2001 und 2002 storniert. Für die Jahre nach Einführung der Zweitwohnungsteuer habe der Kläger lückenlos nachgewiesen, dass kein Warm- und kein Kaltwasser verbraucht worden seien. Die belegte objektive Tatsache, dass eine Wohnung über mehrere Jahre hinweg vom Verfügungsberechtigten weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt worden sei, lasse darauf schließen, dass diese nicht zur persönlichen Wohnnutzung und damit zur persönlichen Lebensführung im Sinne der gemeindlichen Zweitwohnungsteuersatzung vorgehalten werde. Die vorliegenden nachprüfbaren Umstände widerlegten in einer Gesamtschau die anfängliche Vermutung, die Wohnung werde zu Zwecken der persönlichen Lebensführung vorgehalten.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision führt die Beklagte aus:
Das Berufungsgericht verletze Art. 105 Abs. 2a und Art. 28 Abs. 2 [X.]. Eine Zweitwohnung dürfe besteuert werden, wenn sie auch für den eigenen Lebensbedarf oder den von Angehörigen vorgehalten und damit die Möglichkeit der Eigennutzung offen gehalten werde. Das sei der Fall, wenn eine rechtlich gesicherte und tatsächliche Verfügungsbefugnis des Steuerpflichtigen über die Zweitwohnung bestehe. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Solle die Zweitwohnung der Kapitalanlage dienen, müsse die Absicht des [X.]s als innere Tatsache auf der Grundlage von objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden, verfestigten und von [X.] nachprüfbaren Umständen beurteilt werden. Hierfür genüge ein, wenn auch jahrelanger, Leerstand nicht. Im Übrigen sei es für die Beklagte aus Praktikabilitätsgründen nicht zumutbar, vor Erlass eines Steuerbescheids den Verbrauch von Kalt- und Warmwasser zu kontrollieren. Schließlich werde der [X.] ein zulässiges Lenkungsinstrument genommen, wenn bei Leerstand und Nachweis des fehlenden Wasserverbrauchs die Zweitwohnungsteuer entfallen müsste. Denn mit der Zweitwohnungsteuer dürfe so genannten „[X.]" entgegengewirkt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2013 zu ändern und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2012 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Die Revision der [X.]eklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil verstößt nicht gegen [X.]undesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a [X.] nicht vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof meint, nach § 2 [X.] bedeute ein Innehaben der Wohnung zur persönlichen Lebensführung ein [X.]ewohnen oder jedenfalls eine entsprechende Absicht, die allerdings nicht auch tatsächlich verwirklicht werden müsse. Die Wohnung müsse aber immerhin dafür vorgehalten werden. Der Leerstand einer Wohnung ohne aktuellen Nutzungszweck sei gerade kein Innehaben zu Wohnzwecken. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Anwendung und Auslegung einer gemeindlichen Satzung ist zunächst eine Frage des grundsätzlich nicht revisiblen Landesrechts. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle jedoch insoweit unterworfen, als sie bei der Auslegung und Anwendung der Steuersatzung den mit Art. 105 Abs. 2a [X.] bundesrechtlich vorgegebenen Aufwandsbegriff nicht verletzen darf (stRspr, vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 2004 - [X.] 10 [X.] 2.04 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 28). Das ist hier nicht der Fall.
[X.]ei der Auslegung der Satzung der [X.]eklagten geht der Verwaltungsgerichtshof zutreffend von dem in der Rechtsprechung entwickelten [X.]egriff der Aufwandsteuer aus. Die Zweitwohnungsteuer ist danach eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt ([X.], [X.]eschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 [X.]vR 1275/79 - [X.]E 65, 325 <346>; [X.], Urteil vom 13. Mai 2009 - [X.] 9 [X.] 8.08 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a [X.] gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende [X.]estimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - [X.] 8 [X.] 40.93 - [X.]E 99, 303 <305> = [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.[X.]). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - [X.] 7 [X.] 12.77 - [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.[X.]). Das [X.]erufungsgericht nimmt weiter zutreffend an, dass für die im Ausgangspunkt subjektive [X.]estimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des [X.] maßgeblich ist, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von [X.] nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.[X.]).
Die Gemeinde darf an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offen gehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Es ist gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der [X.]esteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des [X.] schließen lässt (Urteil vom 27. Oktober 2004 a.a.[X.] S. 29; [X.]eschluss vom 17. August 2000 - [X.] 11 [X.] 43.00 - NVwZ-RR 2001, 682 <683>). Dies gilt, solange der [X.] keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern. Hierfür genügt einerseits nicht die bloße [X.]ehauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen. Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - [X.] 9 [X.] 1.01 - [X.]E 115, 165 <169> = [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17). Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient ([X.], [X.] vom 29. Juni 1995 - 1 [X.]vR 1800/94, 1 [X.]vR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 <58>; [X.], Urteil vom 10. Oktober 1995 - [X.] 8 [X.] 40.93 - [X.]E 99, 303 <307> = [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7). Dieser Nachweis kann nicht nur dadurch geführt werden, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet wird. Die Kapitalanlageabsicht kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.[X.], vom 26. September 2001 a.a.[X.] und vom 27. Oktober 2004 a.a.[X.] S. 30). Das gilt unbeschadet der Fälle von [X.], in denen die Zweitwohnung sowohl für die eigene Lebensführung als auch zur Kapitalanlage vorgehalten wird. In diesen Fällen, in denen die Nutzung zumindest auch zur persönlichen Lebensführung feststeht, bedarf es der einzelfallbezogenen Abgrenzung zur „reinen Kapitalanlage" nicht (mehr). Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass [X.]undesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die [X.]estimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - [X.] 8 [X.] 6.98 - [X.]E 109, 188 <191> = [X.] 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.[X.] und vom 27. Oktober 2004 a.a.[X.]).
Die von einem [X.] vorgetragene Absicht, die Wohnung nur aus Kapitalanlagegründen vorzuhalten, erfordert einerseits eine in die Zukunft gerichtete [X.]eurteilung. Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren ([X.], Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.[X.]; zum Einkommensteuerrecht vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1989 - [X.]/87 - [X.]E 159, 128 <132>). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Kapitalanlageabsicht nicht überspannt werden, denn die Erhebung einer Aufwandsteuer stellt keine Sanktion für fehlende Vermietung oder eine unwirtschaftliche Kapitalanlage dar, sondern eine [X.]esteuerung eines bestimmten, persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes (so zutreffend [X.], [X.]eschluss vom 8. Juni 2000 - 14 [X.] 2135/99 - NVwZ-RR 2001, 54 <55>).
Diesen rechtlichen Ansatz hat das [X.]erufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat angenommen, die bloße [X.]ehauptung des [X.], die Wohnung weder selbst noch für seine Familie zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen, reiche als bloße Äußerung einer subjektiven Vorstellung grundsätzlich nicht aus, die Vermutung des Vorhaltens für die persönliche Lebensführung zu erschüttern. Es lägen aber weitere nachprüfbare Umstände vor, die die Vermutung erschütterten. So habe der Kläger schon 1997 seinen Zweitwohnsitz abgemeldet. Zudem habe die [X.]eklagte für die Jahre 2001 und 2002, also schon für eine Zeit, in der die Erhebung der Zweitwohnungsteuer noch durch Art. 3 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen gewesen sei, den zunächst verlangten Kurbeitrag storniert und sei damit davon ausgegangen, dass sich der Kläger nicht zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufgehalten habe. Seit Einführung der Zweitwohnungsteuer habe der Kläger für die Jahre 2005 bis 2013 lückenlos nachgewiesen, dass in der Wohnung kein Wasser verbraucht worden sei, und damit den Leerstand der Wohnung belegt. Zwar genüge ein (einzelner) ganzjähriger Leerstand ohne das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände zur Widerlegung der Vermutung nicht, die Wohnung werde zu Zwecken der persönlichen Lebensführung vorgehalten. Hier fügten sich jedoch mehrere, objektiv nachprüfbare Umstände zu einer in sich widerspruchsfreien [X.]. Wegen des langjährigen Leerstands ohne jeden Wasserverbrauch könne ein Vorhalten der Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nicht festgestellt werden, die anfängliche Vermutung hierfür sei durch nachprüfbare äußere Umstände erschüttert worden. Das ist nicht zu beanstanden. Ein derart langer Leerstand in der Vergangenheit kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Verhalten in der Zukunft bieten (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1989 - [X.]/87 - [X.]E 159, 128 <132>), hier nämlich dafür, dass der Kläger die Wohnung nicht für die persönliche Lebensführung vorhalten will. Soweit die [X.]eklagte darauf abstellt, dass die Stornierung des [X.] die Vermutung nicht widerlege, weil es nicht auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung ankomme, sondern nur auf das Vorhalten, greift sie die Tatsachenwürdigung des [X.]erufungsgerichts an, die das Revisionsgericht aber nur darauf überprüfen kann, ob das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- oder [X.]eweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat, indem es etwa von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder gesetzliche [X.]eweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze missachtet hat (Urteil vom 14. Januar 1998 - [X.] 11 [X.] 11.96 - [X.]E 106, 115 <123> = [X.] 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 61 f.). Derartige Fehler sind weder geltend gemacht noch liegen sie hier vor.
Der Einwand der [X.]eklagten, die Erhebung der Zweitwohnungsteuer sei unter diesen Umständen mit einem für die Gemeinde nicht mehr zumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden, greift nicht durch. Unbeschadet der bereits beschriebenen, die Gemeinde regelmäßig entlastenden tatsächlichen Vermutung, eine Zweitwohnung werde (auch) für die persönliche Lebensführung vorgehalten, kann die Gemeinde, soweit im Einzelfall dennoch ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer eingetreten sind, gegebenenfalls auf die Möglichkeit der vorläufigen Steuerfestsetzung zurückgreifen (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 [X.]uchst. b) aa) [X.]. § 165 Abs. 1 [X.]). Die subjektive [X.]estimmung des Verwendungszwecks einer Zweitwohnung ist eine innere Tatsache, die je nach den Umständen des Falles in einer die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 [X.] rechtfertigenden Weise ungewiss sein kann (vgl. auch [X.], Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.[X.]; [X.]öster, in: [X.]/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 165 Rn. 12).
Der mit einem solchen Vorgehen verbundene Verwaltungsaufwand ist im Interesse verfassungskonformen Vorgehens unvermeidbar, aber auch zumutbar. Verwaltungsaufwand mit der Kontrolle von Steuererklärungen hat die [X.]eklagte schließlich auch etwa in Fällen der Mischnutzung und in solchen Fällen, in denen sie aufgrund von Vermietungsverträgen oder ähnlichem von einer Kapitalanlageabsicht ausgeht.
Der weitere Einwand der [X.]eklagten, sie dürfe mit der Zweitwohnungsteuer zulässigerweise den Zweck verfolgen, so genannte „[X.]" zu unterbinden, weil sich diese auf die Auslastung der kommunalen Infrastruktur auswirkten und zur Verödung des Ortes beitragen könnten, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Zwar darf die [X.]eklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch [X.] verfolgen ([X.], Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 [X.]vR 1991/95 u.a. - [X.]E 98,106 <117 f.>; [X.]eschluss vom 15. Januar 2014 - 1 [X.]vR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; [X.], [X.]eschluss vom 27. Oktober 2003 - [X.] 9 [X.] 102.03 - juris Rn. 4 f.). Sie darf aber nicht die durch Art. 105 Abs. 2a [X.] vorgegebenen Anforderungen der Aufwandsteuer unter Hinweis auf den [X.] überspielen. Ebenso wenig kann eine Verletzung der der [X.]eklagten im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 [X.]) gewährleisteten Finanzhoheit darin liegen, dass ihr die Erhebung einer gegen Art. 105 Abs. 2a [X.] verstoßenden Steuer verwehrt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Meta
15.10.2014
Bundesverwaltungsgericht 9. Senat
Urteil
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 27. Juni 2013, Az: 4 B 12.2270, Urteil
Art 105 Abs 2a GG, Art 28 Abs 2 GG, § 165 Abs 1 AO, KAG BY
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. 9 C 6/13 (REWIS RS 2014, 2168)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2168
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
9 C 5/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung, die der Kapitalanlage dient
RN 12 K 16.739 (VG Regensburg)
Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer
RN 12 K 16.744 (VG Regensburg)
Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer
9 B 42/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Widerlegliche Vermutung bei einer Zweitwohnung für Nutzung zur persönlichen Lebensführung
9 B 45/16 (Bundesverwaltungsgericht)
Zweitwohnungssteuer; unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde