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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahme mehrerer unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung erkennbar substanzloser Verfassungsbeschwerden
Die [X.]werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die [X.]werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die - zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - [X.]sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da [X.]gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die [X.]sind bereits unzulässig, weil sie entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet sind (vgl. [X.]81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).
Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das [X.]durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.]an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der [X.]des [X.]vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.04.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend AG Bamberg, 5. Dezember 2016, Az: 192 UR II 458/16, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.04.2018, Az. 2 BvR 415/18, 2 BvR 420/18, 2 BvR 442/18, 2 BvR 443/18, 2 BvR 452/18, 2 BvR 453/18, 2 BvR 507/18, 2 BvR 508/18, 2 BvR 517/18, 2 BvR 518/18, 2 BvR 527/18, 2 BvR 528/18, 2 BvR 545/18, 2 BvR 546/18, 2 BvR 580/18, 2 BvR 581/18, 2 BvR 590/18, 2 BvR 591/18, 2 BvR 600/18, 2 BvR 623/18, 2 BvR 624/18 (REWIS RS 2018, 10853)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10853
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 263/21, 2 BvR 276/21, 2 BvR 284/21, 2 BvR 304/21 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
2 BvR 271/21, 2 BvR 291/21, 2 BvR 574/21 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr
2 BvR 269/21, 2 BvR 423/21, 2 BvR 424/21, 2 BvR 604/21 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme mangels hinreichender Substantiierung unzulässiger Verfassungsbeschwerden - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
2 BvR 1631/22, 2 BvR 1747/22, 2 BvR 1860/22, 2 BvR 209/23 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzureichend substantiierter Verfassungsbeschwerden - erneute Androhung einer Missbrauchsgebühr
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