Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. 2 ARs 337/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 857

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[X.]
vom 14. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

hier: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Az.: 1640 Js 16620/04 [X.] Az.: 3 [X.] 13/05 Staatsanwaltschaft beim [X.].: 1 Ws 15/05 [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 14. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.] vom 10. Oktober 2005 - 1 Ws 15/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 14. Januar 2002 wegen Vergewaltigung u.a. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist seit dem 23. Mai 2002 rechtskräftig. Den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat das [X.] mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 als unzulässig, die Anträge auf Unterbrechung der Vollstreckung und Bestellung eines [X.] als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der derzeit im [X.] in [X.]untergebrachte Verurteilte am 21. Dezember 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die das [X.] mit Beschluss vom 10. Oktober 2005 als unbegründet verworfen hat. Mit einer Beschwerde vom 29. Juni 2005 wandte sich der Verurteilte ge-gen die "Unterlassung einer rechtlich gebotenen Entscheidung" durch das [X.]. Nach Erhalt des Beschlusses des [X.] vom 10. Oktober 2005 wendet sich der Ver-- 3 - urteilte mit Schreiben vom 2. November 2005 auch gegen diesen Beschluss und rügt u.a. auch die Verletzung rechtlichen Gehörs. 1. Soweit der Verurteilte zunächst das Unterbleiben einer Entscheidung durch das [X.] gerügt hat, sind die [X.] gegenstandslos, weil die von dem Verurteilten erstrebte Entscheidung am 10. Oktober 2005 ergangen ist. 2. Soweit das Vorbringen des Verurteilten gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2005 als Beschwerde anzusehen ist, ist das Rechtsmittel unzuläs-sig, weil Beschwerdeentscheidungen des [X.] gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO nicht mit einer Beschwerde zum Bundesge-richtshof angefochten werden können. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich nicht um eine Staatsschutzstrafsache, und auch die übrigen Ausnahme-fälle des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-5 StPO liegen nicht vor. 3. Soweit der Verurteilte eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs gel-tend machen will, hat über dieses Vorbringen das [X.] zu entscheiden (§ 33 a StPO). 4. [X.] ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. [X.] Fischer

Meta

2 ARs 337/05

14.11.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2005, Az. 2 ARs 337/05 (REWIS RS 2005, 857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 857

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