Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2010, Az. VI B 111/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 6398

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Gegenstand

Steuerfreiheit von Pflichtbeiträgen in ein berufständisches Versorgungswerk


Leitsatz

NV: Zuschüsse des Arbeitgebers zu Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers in ein berufständisches Versorgungswerk sind nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchstabe c EStG nur steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Keine Steuerbefreiung besteht dagegen, wenn das Pflichtmitglied kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Pfli[X.]htbeiträge in ein berufsständis[X.]hes Versorgungswerk na[X.]h § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind.

2

Die Klägerin und Bes[X.]hwerdeführerin (Klägerin) ist eine AG. Seit April 1998 bes[X.]häftigte sie [[[[[X.].].].].] als Vorstandsassistenten. [[[[X.].].].] ist …arzt und als sol[X.]her (seit 1995) Pfli[X.]htmitglied in der [[[[X.].].].] sowie dem Versorgungswerk der [[[[X.].].].]ärztekammer. In dem im Mai 1998 abges[X.]hlossenen Anstellungsvertrag mit [[[[X.].].].] verpfli[X.]htete si[X.]h die Klägerin, 50 % der vom Versorgungswerk festgesetzten Beiträge zu erstatten. Zum 1. Januar 2001 wurde [[[[X.].].].] zum Vorstand bestellt. Au[X.]h im neuen Anstellungsvertrag mit [[[[X.].].].] hat si[X.]h die Klägerin verpfli[X.]htet, dessen Rentenversi[X.]herungsbeiträge an das Versorgungswerk in Höhe von 50 % zu tragen. Die übernommenen [[X.].] hat die Klägerin direkt an das Versorgungswerk entri[X.]htet und zunä[X.]hst dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Na[X.]h einer Überprüfung der Lohnbere[X.]hnung meinte die Klägerin, sie habe die von ihr anteilig geleisteten Beiträge zum Versorgungswerk zu Unre[X.]ht in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einbezogen, und rei[X.]hte beim Beklagten und Bes[X.]hwerdegegner (Finanzamt --[[X.].]--) eine um diese Beträge korrigierte [[X.].] ein. Das [[X.].] versagte dieser korrigierten Anmeldung die Zustimmung und setzte mit [[X.].] vom 19. März 2003 den von der Klägerin ursprüngli[X.]h angemeldeten Betrag an abzuführender Lohnsteuer fest. Einspru[X.]h und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgeri[X.]ht (FG) führte aus, dass die Zahlungen, mit denen si[X.]h die Klägerin an den Beiträgen des [[[[X.].].].] zum Versorgungswerk beteiligt habe, weder na[X.]h § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG no[X.]h na[X.]h § 3 Nr. 62 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG steuerfrei, sondern der Lohnsteuer zu unterwerfen seien. Mit der Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde ma[X.]ht die Klägerin die grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

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II. Der Senat kann offenlassen, ob die Bes[X.]hwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von [[X.].] von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 [[X.].]O entspri[X.]ht, denn die Bes[X.]hwerde ist jedenfalls unbegründet. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansi[X.]ht kommt der Re[X.]htssa[X.]he keine grundsätzli[X.]he Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 [[X.].]O zu.

4

a) Ma[X.]ht der Bes[X.]hwerdeführer die grundsätzli[X.]he Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he geltend, so muss die von ihm aufgeworfene Re[X.]htsfrage klärungsbedürftig sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgeri[X.]htsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N. aus der Re[X.]htspre[X.]hung). Letzteres trifft nur dann zu, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es hingegen, wenn si[X.]h die Antwort auf die streitige Re[X.]htsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und der Sinnhaftigkeit des Gesetzes ergibt oder die Re[X.]htsfrage offensi[X.]htli[X.]h so zu beantworten ist, wie es das [[X.].] getan hat, die Re[X.]htslage also eindeutig ist (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. die Na[X.]hweise bei Gräber/Ruban, a.a.O.).

5

b) Na[X.]h diesen Maßstäben ist die Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Re[X.]htsfragen zu verneinen.

6

Die Klägerin hält na[X.]hfolgende Fragestellungen für grundsätzli[X.]h bedeutsam und klärungsbedürftig: - "Wird der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Rentenversi[X.]herung,   der an das Versorgungswerk einer Berufsgruppe - das der   gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung glei[X.]hsteht - abgeführt wird,   lohnsteuerpfli[X.]htig, wenn das im Versorgungswerk pfli[X.]htversi[X.]herte   Mitglied zum Vorstand einer Aktiengesells[X.]haft bestellt wird? - Gehören vom Arbeitgeber getragene und abgeführte Beiträge zur   Rentenversi[X.]herung eines Vorstandes in voller Höhe zum Arbeitslohn,   wenn der Vorstand in einem der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung   glei[X.]hgestellten berufsständis[X.]hen Versorgungswerk   pfli[X.]htversi[X.]hert ist? - Ri[X.]htet si[X.]h die [[X.].] für Personen, die in einem der   gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung glei[X.]hgestellten berufsständis[X.]hen   Versorgungswerk pfli[X.]htversi[X.]hert sind und die glei[X.]hzeitig   Vorstand einer Aktiengesells[X.]haft sind, na[X.]h den allgemeinen oder   besonderen Lohnsteuertabellen?".

7

Die o.a. Streitfragen sind --soweit überhaupt in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar-- na[X.]h dem unmissverständli[X.]hen Wortlaut sowie dem Sinn und Zwe[X.]k des Gesetzes offenkundig im Sinne der von der Vorinstanz vertretenen Re[X.]htsauffassung zu beantworten. Das [[X.].] hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Zahlungen der Klägerin an das Versorgungswerk als steuerbarer Arbeitslohn zu beurteilen und insbesondere ni[X.]ht na[X.]h § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei seien. Zu Re[X.]ht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG Zukunftssi[X.]herungsleistungen des Arbeitgebers nur steuerfrei stellt, wenn diese --anders als im [[X.].] aufgrund einer materiell gesetzli[X.]hen Verpfli[X.]htung geleistet werden. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Die Vors[X.]hrift verlangt eine gesetzli[X.]he Verpfli[X.]htung des Arbeitgebers. Der Umstand, dass [X.] als Arzt in einem berufsständis[X.]hen Versorgungswerk pfli[X.]htversi[X.]hert ist, ma[X.]ht die Zahlungen der Klägerin ni[X.]ht zu einem gesetzli[X.]h ges[X.]huldeten Beitrag. Die Übernahme der [X.] ist vielmehr anstellungsvertragli[X.]h ges[X.]huldet. Für eine "Überlagerung" der Versi[X.]herungsfreiheit dur[X.]h die Pfli[X.]htmitglieds[X.]haft --so zutreffend das [[X.].]-- ist damit kein Raum. Ebenfalls ri[X.]htig ist der Hinweis des [[X.].], dass die Zahlungen der Klägerin an das Versorgungswerk der Landes…[X.] ni[X.]ht na[X.]h § 3 Nr. 62 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG steuerfrei sind. Zus[X.]hüsse des Arbeitgebers zu Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers sind nur steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung befreit worden ist. Keine Steuerbefreiung besteht hingegen, wenn der Arbeitnehmer --wie im Streitfall [X.]-- kraft Gesetzes in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung versi[X.]herungsfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1992 VI R 47/91, [X.], 208, [X.] 1993, 169). Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [[X.].]O).

Meta

VI B 111/09

20.05.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Juli 2009, Az: 12 K 3256/03 B, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 3 Nr 62 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2010, Az. VI B 111/09 (REWIS RS 2010, 6398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6398

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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