Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2016, Az. 9 AZR 575/15

9. Senat | REWIS RS 2016, 6985

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Gegenstand

Beschäftigungsverbot nach Urlaubsfestlegung


Leitsatz

1. Ein tätigkeitsbezogenes generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG verhindert den zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erforderlichen Leistungserfolg auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war und der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat.

2. § 17 Satz 2 MuSchG regelt die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2015 - 4 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Abgeltung von 17 Urlaubstagen aus dem [X.].

2

Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2008 bei der Beklagten als sog. Operatorin im [X.] mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.790,00 Euro tätig. Zu ihrem Aufgabenbereich zählte die Entnahme von menschlichem Blut und Blutbestandteilen von Spendern.

3

Anfang des Jahres 2013 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie [X.]. am 11. und 12. Juli 2013, vom 19. bis zum 30. August 2013 und vom 21. bis zum 25. Oktober 2013 Urlaub wünsche. Die zuständige Zentrumsmanagerin übernahm die Urlaubswünsche in einen Urlaubsplan und erteilte hierfür einen Freigabevermerk, der den Mitarbeitern in einer Dienstbesprechung am 20. Febr[X.]r 2013 mitgeteilt wurde.

4

Die Klägerin informierte die Beklagte am 2. Juni 2013 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über ihre Schwangerschaft. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 29. Dezember 2013. Die Beklagte sprach gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2013 ein Beschäftigungsverbot aus. Darin heißt es auszugsweise:

        

„Aufgrund des mit Ihrer Tätigkeit verbundenen Umganges mit potentiell infektiösem Material, und zwar Blut und Plasma, und der fehlenden Möglichkeit der Umgestaltung Ihres Arbeitsplatzes bzw. eines Arbeitsplatzwechsels sehen wir bei einer Weiterbeschäftigung für die Fortdauer Ihrer Schwangerschaft ein erhöhtes Gesundheitsrisiko für Sie und Ihr ungeborenes Kind.

        

Auf der Grundlage von § 4 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz i.V.m. § 4 Mutterschutzgesetz erteilen wir Ihnen mit Wirkung ab dem 05. Juni 2013 bis zum Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot. Wir [be]halten uns einen Widerruf des Beschäftigungsverbotes ausdrücklich vor.

        

…       

        

Das Beschäftigungsverbot erfolgt unter Anrechnung der Ihnen bewilligten Urlaubstage:

        

11.07.2013 bis 12.07.2013

  2 Urlaubstage

        

19.08.2013 bis 30.08.2013

10 Urlaubstage

        

21.10.2013 bis 25.10.2013

  5 Urlaubstage

        

…“    

                 

5

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung von 17 Urlaubstagen aus dem [X.] mit 1.400,80 Euro brutto. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gewährung von Urlaub während des [X.] verstoße gegen § 17 Satz 2 MuSchG.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.400,80 Euro brutto zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie habe den Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem [X.] durch tatsächliche Gewährung erfüllt. In der Mitteilung des [X.] habe die verbindliche Festlegung des Urlaubs gelegen. Das tätigkeitsbezogene Beschäftigungsverbot stehe der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen, weil der Klägerin nicht jedwede arbeitsvertragliche Tätigkeit, sondern nur Arbeiten iSv. § 4 MuSchG iVm. § 4 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz ([X.]) untersagt seien. Jedenfalls sei die Beklagte durch die verbindliche Anordnung des Urlaubs nach § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. § 17 Satz 2 MuSchG sei nicht auf Beschäftigungsverbote nach § 4 MuSchG anzuwenden.

8

Das Arbeitsgericht hat der - noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Feststellung des Bestehens eines Urlaubsanspruchs gerichteten - Klage stattgegeben. Nach Klageänderung in der Berufungsinstanz hat das [X.] die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und diese zur Zahlung von 1.400,80 Euro brutto verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist nach § 7 Abs. 4 [X.] verpflichtet, 17 Urlaubstage aus dem [X.] mit 1.400,80 Euro brutto abzugelten.

I. In diesem Umfang ist der Urlaubsanspruch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB untergegangen. Der Erfüllung des Urlaubsanspruchs stand entgegen, dass für die Klägerin infolge des mutterschutzrechtlichen [X.] gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 MuSchG iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] keine Arbeitspflicht bestand.

1. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es einer Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Diese ist nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will (st. Rspr., zB [X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] - Rn. 19, [X.]E 150, 355; 19. Mai 2009 - 9 [X.]/08 - Rn. 16, [X.]E 131, 30). Eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers kann nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur bewirken, soweit für den Freistellungszeitraum eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers besteht (st. Rspr., zB [X.] 10. Februar 2015 - 9 [X.] - aaO; 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 16).

2. Für die Klägerin bestand im fraglichen Zeitraum keine Arbeitspflicht. Die Klägerin durfte gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 MuSchG iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] die geschuldete Tätigkeit nicht mehr erbringen. Die Beschäftigungsverbote des § 4 MuSchG treten unmittelbar kraft Gesetzes ein (BVerwG 27. Mai 1993 - 5 [X.] 42.89 -). Eine Ersatztätigkeit, zu deren Aufnahme die Klägerin verpflichtet gewesen wäre (vgl. hierzu [X.] 15. November 2000 - 5 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 96, 228), hat die Beklagte nicht zugewiesen. Danach war die Klägerin weder vertraglich verpflichtet noch tatsächlich in der Lage, andere, nicht vom mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot erfasste Tätigkeiten auszuüben. Der nach § 362 Abs. 1 BGB erforderliche Leistungserfolg konnte mithin nicht eintreten (vgl. [X.] 9. August 1994 - 9 [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]E 77, 296). Es ist unerheblich, dass unabhängig davon bei der Arbeitnehmerin der Zweck der Urlaubsgewährung eintreten kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es daher ohne Bedeutung, ob sich die Klägerin trotz des tätigkeitsbezogenen generellen [X.] hätte erholen können (vgl. für den Fall der Flugdienstuntauglichkeit eines Flugzeugführers [X.] 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 26; aA für das Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG, weil nur die zulässige Beschäftigung, nicht aber die Arbeitspflicht als solche beschränkt sei: [X.]/[X.] 7. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 2; [X.]/[X.] MuSchG/[X.] 8. Aufl. Vor §§ 3 bis 8 MuSchG Rn. 50; Hk-MuSchG/[X.]/[X.] 4. Aufl. § 17 MuSchG Rn. 18; wohl auch [X.] NZA 2003, 597, 601).

II. Der Urlaubsanspruch der Klägerin ist nicht durch Eintritt nachträglicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB untergegangen. § 17 Satz 2 MuSchG verhindert den Untergang des Urlaubsanspruchs, der nach Festlegung des [X.] infolge eines mutterschutzrechtlichen [X.] nicht genommen werden kann.

1. Nach § 17 Satz 2 MuSchG kann die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Fristen im laufenden Jahr oder im Folgejahr in Anspruch nehmen. Die Bestimmung regelt nicht nur das für das Fristenregime des § 7 Abs. 3 [X.] maßgebliche Urlaubsjahr (vgl. [X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - Rn. 19), sondern auch die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den zuvor festgelegten [X.] fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird ([X.] in jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kap. 5.23 Rn. 12).

2. Eine Arbeitnehmerin hat auch dann iSv. § 17 Satz 2 MuSchG ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, wenn der Arbeitgeber den [X.] bereits vor Eintritt des mutterschutzrechtlichen [X.] festgelegt hatte. Die Arbeitnehmerin „erhält“ ihren Urlaub, wenn die mit der Festlegung des [X.] bezweckte Erfüllungswirkung eintritt. Damit die Verpflichtung zur Urlaubserteilung nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt, genügt nicht allein die Vornahme der erforderlichen Leistungshandlung, sondern es muss auch der Leistungserfolg eintreten ([X.] 9. August 1994 - 9 [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]E 77, 296). Kann die Arbeitnehmerin nach dem Wortlaut des § 17 Satz 2 MuSchG den vor den [X.] nicht erhaltenen Urlaub danach ungekürzt in Anspruch nehmen, folgt daraus die gesetzgeberische Wertung, dass Urlaub während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erlöschen kann. § 17 Satz 2 MuSchG enthält eine insoweit den Rechtswirkungen des § 9 [X.] entsprechende Ausnahme von den Rechtsfolgen des § 275 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu [X.] 18. März 2014 - 9 [X.] - Rn. 23). Ohne die Regelung in § 17 Satz 2 MuSchG würde die Arbeitnehmerin ihren Urlaubsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 BGB ersatzlos verlieren, wenn ihr vor Eintritt der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote Urlaub für diesen Zeitraum bewilligt worden wäre. Der Arbeitgeber würde von der Leistungspflicht frei, weil er mit der Festlegung des [X.] als Schuldner des Urlaubsanspruchs das nach § 7 Abs. 1 [X.] Erforderliche getan hätte. Würde die Freistellung durch den späteren Eintritt der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nachträglich unmöglich, ohne dass der Arbeitgeber diese Unmöglichkeit zu vertreten hätte, würde er nach § 275 Abs. 1 BGB von der Verpflichtung zur Freistellung frei (so ausdrücklich zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 17 Satz 2 MuSchG [X.] 9. August 1994 - 9 [X.] - zu 2 b der Gründe, aaO). Diese Rechtsfolge verhindert § 17 Satz 2 MuSchG zugunsten der schwangeren Arbeitnehmerin ([X.]/[X.] 2. Aufl. Bd. 2 § 7 [X.] Rn. 82 f.; [X.]. in jurisPK-Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kap. 5.23 Rn. 12; [X.] 2002, 589, 592).

3. Die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote des § 4 MuSchG sind nicht vom Anwendungsbereich des § 17 Satz 2 MuSchG ausgeschlossen. Unter diese Regelung fallen Urlaubsansprüche, die infolge von generellen oder individuellen [X.] nicht erfüllt werden konnten. Der in § 17 MuSchG genannte Begriff „mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote“ macht deutlich, dass die Regelung nicht nur für die generellen Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG gilt, sondern auch für die weiteren mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote (vgl. [X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - Rn. 14). Hierzu zählen die individuellen mutterschutz-rechtlichen Beschäftigungsverbote wie beispielsweise § 3 Abs. 1 MuSchG (so ausdrücklich [X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - aaO). Für die Nichtanwendung des § 17 Satz 2 MuSchG auf die tätigkeitsbezogenen generellen Beschäftigungsverbote des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MuSchG in Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zuweist, findet sich im Gesetz keine Stütze. § 17 Satz 2 MuSchG unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Arten von [X.]. Auch nach dem Inhalt der Beschäftigungsverbote ist keine Differenzierung geboten. Durch ein tätigkeitsbezogenes generelles Beschäftigungsverbot ist die konkrete Beschäftigung mit der verbotenen Arbeit untersagt. Weist der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls keinen Ersatzarbeitsplatz zu, ist die Arbeitnehmerin - wie bei sonstigen [X.] - insgesamt von ihrer Leistungspflicht entbunden.

III. Der Resturlaub aus dem [X.] verfiel weder mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch des 31. März 2014. Die Klägerin konnte infolge der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ihren Urlaub aus dem [X.] nicht in diesem Urlaubsjahr nehmen. Nach Ablauf der Verbote im Jahr 2014 bestand dieser Urlaub gemäß § 17 Satz 2 MuSchG noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. [X.] 15. Dezember 2015 - 9 [X.] - Rn. 13 ff.). Er war deshalb aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Höhe nach unstreitigen 1.400,80 Euro brutto abzugelten.

IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Lücke    

                 

Meta

9 AZR 575/15

09.08.2016

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 5. März 2014, Az: 4 Ca 1834/13, Urteil

§ 275 Abs 1 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 7 Abs 4 BUrlG, § 4 MuSchG, § 17 S 2 MuSchG, § 4 MuSchArbV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2016, Az. 9 AZR 575/15 (REWIS RS 2016, 6985)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3740 REWIS RS 2016, 6985

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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