Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 4 StR 151/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5876

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[X.] vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2009 im [X.] dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und elf Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und neun Monate. Worauf der [X.] beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. [X.]R StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Auszuschließen ist aber, dass das [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2007 - 4 [X.]; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt. 1 - 3 - Die weiter gehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 3 Ernemann [X.] [X.][X.] Bender

Meta

4 StR 151/10

15.06.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2010, Az. 4 StR 151/10 (REWIS RS 2010, 5876)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5876

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