Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 4 StR 164/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11653

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[X.]:[X.]:BGH:2016:100516B4STR164.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 164/16
vom
10. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2016 einstimmig [X.]:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 10.
Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend berich-tigt, dass der Angeklagte
zu einer Freiheitsstrafe
in Höhe von vier [X.] und neun Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] vom 12.
April 2016 bemerkt der Senat: Den Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Beweiswür-digung, wonach sie der Aussage der Nebenklägerin hinsichtlich des Einsatzes des Messers durch den Angeklagten folgt, entnimmt der Senat, dass die Nebenklägerin das Messer wahrgenommen hat. Dies genügt für ein Verwenden im Sinn des
§
177 Abs.
4 Nr.
1 StGB (vgl. zu §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB: [X.], StGB, 63.
Aufl., §
250 Rn.
18a mwN).
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 164/16

10.05.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 4 StR 164/16 (REWIS RS 2016, 11653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11653

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