Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2003, Az. V ZR 271/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3653

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. März 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: ja§ 8 GBBerGa) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.])Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichenRechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch [X.] dem sächs. [X.] vom 2. Januar 1863.c)Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf [X.] eines Notwegrechts nicht.[X.], Urt. v. 28. März 2003 - [X.] - [X.]AG [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. März 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 3. Juli 2002 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Hausgrundstücke inR. . Zwischen beiden Häusern verläuft ein Torweg, in dessen Innern [X.] zu den Häusern der Parteien liegen. Der Torweg befindet sichheute auf dem Grundstück des [X.]n.Die Grundstücke der Parteien standen ursprünglich in ungeteiltem Ei-gentum eines Rechtsvorgängers der [X.]. Dieser verkaufte das heutedem [X.]n gehörende Grundstück durch Vertrag vom 18. September 1894an einen Rechtsvorgänger des [X.]n. In dem Kaufvertrag war eine Grund-- 3 -dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des heute den [X.] gehö-renden Grundstücks vereinbart, aufgrund derer der jeweilige Eigentümer [X.] auch als Zugang zum Hof des Hauses der [X.] nutzen durfte.Diese Grunddienstbarkeit konnte seinerzeit nicht eingetragen werden, weil dassächsische Bürgerliche Gesetzbuch vom 2. Januar 1863 (sächs. [X.]) die Ein-tragung von Dienstbarkeiten an Immobilien nicht vorsah. Sie wurde auch in [X.] nicht eingetragen.Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des [X.]vom26. November 1997 wurde der [X.] verurteilt, den [X.] die Nut-zung des [X.] bis zu ihrer Haustür zu gestatten. Die [X.] haben mitder am 27. September 2001 bei dem Amtsgericht eingegangenen Klage vondem [X.]n die Bewilligung der Eintragung einer altrechtlichen Grund-dienstbarkeit verlangt, die sie zu einer weitergehenden Nutzung des [X.]als Zugang auch zum Hof ihres Hauses berechtigt.Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewie-sen. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläge-rinnen ihren Antrag weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch den Vertrag vom18. September 1894 eine Grunddienstbarkeit [X.] Rechts zugunstendes jeweiligen Eigentümers des heute den [X.] gehörenden [X.] -stücks entstanden. Diese Grunddienstbarkeit sei aber nach § 8 GBBerG erlo-schen, weil der [X.] die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht bewilligthabe und die [X.] die Klage auf Bewilligung der Eintragung [X.] hätten. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung [X.] nicht. Die Vorschrift diene der Bereinigung der Grundbücher im [X.] Investitionen. Die Inhaber der betroffenen Rechte hätten ihre jeweilige [X.] durch rechtzeitige Klageerhebung erhalten können. Die dafür vorgese-hene Frist von 7 Jahren sei ausreichend lang.[X.] Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß zugun-sten der [X.] eine Grunddienstbarkeit an dem Grundstück des [X.] mit den von ihnen angestrebten Inhalt einer weitergehenden Nutzungdes [X.] bestand. Diese Dienstbarkeit ist aufgrund des § 3a des [X.] 18. September 1894 entstanden, durch den der Rechtsvorgänger der Klä-gerinnen dem Rechtsvorgänger des [X.]n das diesem heute [X.] verkauft hat. Zur Begründung einer solchen Grunddienstbarkeitwar nach § 574 Satz 1 sächs. [X.] nur eine Einigung zwischen dem Berech-tigten und dem Grundstückseigentümer, nicht jedoch die Eintragung in [X.] erforderlich. Zwar war seinerzeit in [X.] das Grundbuch schoneingeführt. § 276 sächs. [X.] bestimmte auch, daß das Eigentum an [X.] nur durch Einigung über den Eigentumsübergang und Eintragungder Rechtsänderung in das Grundbuch erworben werden konnte. Das sächsi-sche Bürgerliche Gesetzbuch sah aber die Eintragung nicht als zwingende- 5 -Voraussetzung für die Entstehung einer Grunddienstbarkeit vor. Das Bestehenund der Inhalt von Grunddienstbarkeiten seien den Beteiligten hinreichend [X.]. Eine Eintragung sei auch angesichts des im [X.] [X.] vorgegebenen Inhalts solcher Dienstbarkeiten nicht erforderlich(Siebenhaar/[X.], Commentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch für dasKönigreich [X.], [X.], 2. Aufl., 1869 S. 283). An dem Fortbestand dieseraltrechtlichen Grunddienstbarkeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert.Nach Art. 184 EG[X.] blieben altrechtliche Grunddienstbarkeiten, die wie [X.] nach [X.] Recht nicht eintragungsfähig oder eintragungsbedürftigwaren, auch nach Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1900 erhalten, ohne daßes dazu der Eintragung solcher Dienstbarkeiten in das Grundbuch bedurft [X.]. Sie hatten auch ohne Eintragung gegenüber dem öffentlichen Glauben [X.] Bestand, Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EG[X.]. Von der in Art. 187Abs. 2 Satz 1 EG[X.] vorgesehenen Möglichkeit, die Wirksamkeit solcherRechte von der Eintragung abhängig zu machen, ist in [X.] nichtGebrauch gemacht worden. Dabei blieb es nach § 6 Abs. 1 EGZGB auch, alsdas [X.] in der [X.] am 1. Januar 1976 durch das ZGB abgelöst wurde.Schließlich hat auch die Wiedereinführung des [X.] in der [X.] am [X.] nach Art. 233 § 5 EG[X.] in der seinerzeit geltenden Fassung nichts andem Fortbestand geändert.2. Zu Recht ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt,daß diese zunächst fortbestehende Grunddienstbarkeit der [X.] andem Grundstück des [X.]n mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. [X.] ([X.]l. I S. 2182 Œ GBBerG) erloschen ist. Die Vorschrift bestimmt, daßein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges- 6 -beschränktes dingliches Recht mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlischt,wenn nicht der Eigentümer vorher in notariell beurkundeter oder [X.] das Bestehen des Rechts anerkannt und seine Eintragung bewilligt oderder Inhaber des Rechts von dem Eigentümer die Abgabe dieser Erklärungen ineiner zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 [X.] a.F. geeigneten [X.] verlangt hat. Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG bestimmte Frist ist durch § 13Abs. 1 der [X.] vom 20. Dezember 1994([X.]l. I S. 3900) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005, längstens jedoch biszu dem Tag verlängert worden, seit dem der öffentliche Glaube des Grund-buchs für die in Art. 233 § 5 Abs. 1 EG[X.] bezeichneten beschränkten [X.] Rechte wieder in vollem Umfang gilt. Nach der letzten Änderung desArt. 233 § 5 Abs. 2 durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] vom 20. Dezember 1999 ([X.]l. I S. 2493) ist der öffentliche Glaube [X.] seit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 in vollem Umfang wiederhergestellt. Denn vom 1. Januar 2001 an gelten die in Art. 233 § 5 Abs. 2EG[X.] bestimmten Ausnahmen vom öffentlichen Glauben des Grundbuchsnicht mehr. Die [X.] hätten deshalb bis zum Ablauf des [X.] von dem [X.]n eine Anerkennung und Bewilligung der [X.] Rechts in öffentlich beglaubigter oder öffentlich beurkundeter Form errei-chen oder die Bewilligung der Eintragung in einer zur Unterbrechung der [X.] geeigneten Form, insbesondere durch Erhebung einer Klage, verlan-gen müssen. Das ist nicht geschehen. Die [X.] haben von dem [X.] zwar mit ihrer Klage vom 4. August 1997 vor dem Amtsgericht [X.], ihnen den Zugang zu ihrem Grundstück durch den Torweg zu gewäh-ren. Diese Klage war aber auf ein Notwegrecht nach § 917 [X.] und auf Ge-wohnheitsrecht gestützt. Beides setzte voraus, daß den [X.] geradekein dingliches Recht an dem Grundstück des [X.]n zustand. Diese Klage- 7 -war nicht geeignet, die Verjährung eines Anspruchs auf Bewilligung der Eintra-gung eines bestehenden dinglichen Rechts an dem Grundstück im Sinne des§ 209 [X.] a.F. zu unterbrechen. Die Grunddienstbarkeit ist deshalb mit [X.] des 31. Dezember 2000 erloschen.3. Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.]) Artikel 14 GG ist nicht verletzt. Bei § 8 GBBerG handelt es sich [X.] nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt [X.] des Eigentums in bezug auf derartige beschränkte dingliche Rech-te. Die Versäumung der darin bestimmten Frist hat zwar dazu geführt, daß die[X.] mit ihrer Dienstbarkeit eine [X.] verloren haben. [X.] angeordnete Verlust eines nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-schützten (dinglichen) Rechts ist aber nicht in jedem Fall eine (Legal-) Enteig-nung. Zwar wird das Vorliegen einer Enteignung entscheidend durch den [X.] geprägt ([X.] 24, 367, 394; 52, 1, 27). Eine nachArt. 14 Abs. 3 GG entschädigungspflichtige Enteignung liegt aber dann nichtvor, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung einesRechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht [X.] gibt ([X.], NJW 1991, 1807, 1808). Das gilt insbesonderedann, wenn eine gesetzliche Regelung wie § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG zur [X.] altrechtlicher Dienstbarkeiten an Dienstbarkeiten nach dem [X.]bestimmt, daß das Recht nur dann erlischt, wenn es nicht eingetragen ist undinnerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist weder das Recht anerkannt undseine Eintragung bewilligt worden ist noch eine auf Abgabe der Eintragungs-bewilligung gerichtete Klage erhoben oder eine sonstige verjährungsunterbre-chende Handlung vorgenommen wurde. Der Gesetzgeber darf danach [X.] -tumsrechten nicht nur einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechteeinführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigemRecht möglich waren, für die Zukunft ausschließen. Es ist ihm auch nicht aus-nahmslos verwehrt, die nach altem Recht begründeten Rechte der [X.] anzugleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenenBefugnisse eingeschränkt werden. Die Eigentumsgarantie gebietet insoweitnicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhaltunangetastet zu lassen ([X.] 31, 275, 284 ff., 289 f.; 36, 281, 293; 42, 263,294; 58, 300, 351). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender durch [X.] geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Vor-aussetzungen zulässig sein ([X.] 78, 58, 75).b) Für solche gesetzlichen Regelungen hat das [X.] in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1991 (NJW 1991, 1807, 1808) undvom 7. März 2002 ([X.], 1365) folgende Voraussetzungen [X.] bestehende [X.] darf nur durch eine gesetzli-che Regelung eingegriffen werden, die unabhängig von dem [X.] in die [X.] ansonsten verfassungsgemäß [X.] Eingriff in die [X.] muß durch ein [X.] gerechtfertigt sein. Dieses muß von einem Gewicht sein,das stärker ist als das Vertrauen der betroffenen Bürger in [X.] ihrer [X.] Gesetzgeber muß den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit be-achten und in der Ausgestaltung der Regelung dabei dem [X.] 9 -stand Rechnung tragen, daß eine solche Regelung im [X.] eine Enteignung wirkt.Entgegen der Annahme der Revision genügt § 8 GBBerG diesen Anfor-derungen.aa) Die Vorschrift ist unabhängig von dem in ihr bestimmten Erlöschenvon Grunddienstbarkeiten verfassungsgemäß.(1) Der Bundesgesetzgeber hat mit § 8 GBBerG nicht, wie die Revisionmeint, unzulässigerweise eine Materie des Landesrechts geregelt. § 8 GBBerGist Teil der Überleitungsregelungen, die der Bundesgesetzgeber erlassen hat,um das Sachenrecht des [X.] in den neuen Ländern wieder einzuführen. [X.] gehört zu den Kernmaterien des bürgerlichen Rechts, so daß derBundesgesetzgeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG eine konkurrierende Gesetz-gebungszuständigkeit hat. Art. 233 § 5 EG[X.] und § 8 GBBerG überlassennicht etwa dem Landesrecht die Regelung dieser Fragen. Sie regeln kein Lan-desrecht, sondern bestimmen nur, in welcher Weise und mit welchem Inhalt dieunter altem (Landes-) Recht entstandenen beschränkten dinglichen Rechte indas neue Recht überführt werden. Auch das gehört zur Kompetenz des Bun-desgesetzgebers, der eine umfassende Regelung des bürgerlichen Rechts unddie Wiedereinführung einer solchen Regelung im Beitrittsgebiet nicht ohne ent-sprechende Überleitungsvorschriften vornehmen durfte.(2) Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, für nicht gebuchte be-schränkte dingliche Rechte im [X.] eine andere gesetzliche [X.] als für ähnliche Rechte im bisherigen [X.] verstößt [X.] 10 -gegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 3 GG. Denn die [X.] liegenden Sachverhalte sind verschieden. Der Bundesgesetzgeber hatte [X.]. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EG[X.] in der bis zum 20. Dezember 1993 gelten-den Fassung für altrechtliche Dienstbarkeiten in den neuen Ländern mangelsbesserer Tatsachengrundlage (BT-Drucks. 11/7817 S. 42) zunächst eineÜberleitungsregelung vorgesehen, die der Art. 187 Abs. 2 EG[X.] für die [X.] inhaltlich im wesentlichen entsprach. Danach konnte der Lan-desgesetzgeber der neuen wie der alten Länder nicht gebuchte beschränktedingliche Rechte dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterstellen. [X.] solchen Regelung wären die betroffenen Rechte nicht schlechthin, son-dern erst erloschen, wenn ein Dritter im Vertrauen auf den Bestand des Grund-buchs das Eigentum daran erworben hätte. Da aber die Grundbücher in derfrüheren [X.] anders als im alten [X.] über Jahrzehnte hinweg nichtaktuell gehalten und zahlreiche der nicht buchungspflichtigen Altrechte nachwie vor nicht in die Grundbücher eingetragen worden waren, ergab sich hierein besonderer Regelungsbedarf zur Beseitigung eines Investitionshemmnis-ses (BT-Drucks. 12/5553 S. 94 f.; 12/6228 [X.]). Angesicht der ohnehin schonbestehenden Überlastung der Grundbuchämter konnte der öffentliche [X.] auch nicht kurzfristig, sondern erst zu einem sehr viel späte-ren Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des 31. Dezember 1999, wiederhergestelltwerden. Dies hätte die investitionshemmende Wirkung nicht gebuchter Alt-rechte auch nur in den Fällen beheben können, in denen es nach dem [X.] einer Veräußerung des Grundstücks kam. Viele Grundstücke sollten [X.] veräußert, sondern für eigene Investitionen des [X.] werden. In beiden Fällen wären nicht gebuchte Rechte bestehengeblieben und hätten dem Eigentümer oder dem Erwerber weiterhin entgegen-gehalten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich- 11 -unbedenklich, wenn der Gesetzgeber Sicherheit für den Eigentümer und [X.] durch die Bestimmung einer Ausschlußfrist zur Wahrung der [X.] und in § 8 Abs. 3 Satz 3 GBBerG die Landesregierungen der altenLänder ermächtigt hat, die Ausschlußfrist (bei entsprechendem Bedarf) durchRechtsverordnung auf nicht gebuchte dingliche Rechte an Grundstücken indiesen Ländern zu erstrecken.bb) § 8 GBBerG liegt auch im öffentlichen Interesse. Er dient dazu, [X.] für einen reibungslosen Grundstücksverkehr und für die Nut-zung von Grundstücken zu [X.] zu schaffen. Denn die nichteingetragenen altrechtlichen beschränkten dinglichen Rechte erwiesen sich alsernsthaftes [X.] (BT-Drucks 12/6228 [X.] f.). Dieses ließ [X.] auch nicht durch eine Teilung des Grundstücks in einen belasteten und ei-nen freien Teil (vgl. § 1026 [X.]) vermeiden. Die Behinderung von Investitio-nen wurde schließlich nicht durch die mit dem Einigungsvertrag in Art. 233 § 5Abs. 2 Satz 2 EG[X.] vorgesehene Möglichkeit einer Abfindung entschärft. [X.] für die Aufgabe der betreffenden Rechte zu zahlende [X.] oft viel zu hoch ausgefallen, weil es sich um private Bauverbote, Sicht-rechte oder vergleichbare Rechte handelte oder weil die Rechte an [X.] werden durften, die das Eigentum zwar bei ihrer Begründung kaumbeeinträchtigten, aber an zentraler Stelle der heute vorgesehenen Bebauunglagen. Dieser Weg hätte Investitionen auf Grundstücken mit einem kaum kal-kulierbaren Risiko belastet. Deswegen lag es im öffentlichen Interesse, die In-haber solcher Rechte dazu zu veranlassen, ihre Rechte zur Eintragung zubringen, um möglichst rasch zu einem reibungslosen Grundbuchverkehr alsGrundlage vor allem für die Investitionstätigkeit zu [X.] 12 -cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch den Grundsatz der Verhält-nismäßigkeit beachtet und die Regelung so ausgestaltet, daß die [X.] die Möglichkeit hatten, den [X.] zu [X.] 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG erlaubte dem Grundstückseigentümer, mög-lichst bald in Erfahrung zu bringen, wer welche beschränkte dingliche Rechtean seinem Grundstück geltend macht, und schützte sein Vertrauen auf [X.] und Vollständigkeit des Grundbuchs. Er sah deshalb eine Frist von7 Jahren vor, innerhalb derer die Inhaber eines nicht gebuchten beschränktendinglichen Rechts ein Anerkenntnis des Rechts durch den [X.] erreichen mußten oder Klage auf Erteilung einer [X.] erheben hatten. Diese Frist ist mehrfach, durch das 1. Eigentumsfristenge-setz vom 20. Dezember 1996 ([X.]l. I S. 2028) und das 2. Eigentumsfristenge-setz vom 20. Dezember 1999 ([X.]l. I S. 2493), zuletzt bis zum Ablauf des31. Dezember 2000 verlängert worden. Dies war ausreichend (vgl. [X.],[X.], 1365: 3 Jahre reichen bei Bergwerkseigentum). Zur [X.] auch nicht die Buchung des Rechts oder der erfolgreiche Abschluß einesRechtsstreits erforderlich, die sich ohne Zutun des [X.] verzögernkonnten, sondern nur die Vorbereitung und Einreichung einer Klage oder [X.] eines Anerkenntnisses, die der Rechtsinhaber selbst in [X.] hatte. Die Möglichkeit der Eintragung war im übrigen auch nicht erst mitder Einführung des § 8 GBBerG geschaffen worden. Sie bestand schon seitdem 3. Oktober 1990, bei den hier in Rede stehenden beschränkten dinglichenRechten [X.] Rechts sogar schon seit dem 1. Januar 1900. Auf [X.], rechtswahrende Maßnahmen zu ergreifen, waren die [X.] frühzeitig und nachhaltig aufmerksam gemacht worden. Die [X.] der Ausschlußfrist waren umstritten und ihr Erlaß von [X.] -chen Diskussionen um die Notwendigkeit und den Umfang der Verlängerungbegleitet. Außerdem führten die [X.] mit dem [X.]n schon seit [X.] Rechtsstreitigkeiten um Grund und Umfang ihrer Berechtigung, den [X.] 14 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] [X.] Gaier Schmidt-Räntsch

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V ZR 271/02

28.03.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2003, Az. V ZR 271/02 (REWIS RS 2003, 3653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3653

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