Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 430/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 413

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[X.]/00vom23. November 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. November 2000 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von[X.] in 40 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch von [X.], zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Die Strafkammer hat hinsichtlich der ersten 15 Taten zum Nachteil derdamals erst 15 Jahre alten Nebenklägerin zu Recht Tateinheit (§ 52 StGB) zwi-schen dem sexuellen Mißbrauch von [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 2StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von [X.] (§ 182 Abs. 2 Nr. 1StGB) angenommen; entgegen der Ansicht der Revision tritt § 182 StGB nichtim Wege der [X.] zurück ([X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 182- 3 -Rdn. 11; [X.] in [X.]. § 174 Rdn. 23; [X.]/Fischer [X.]. § 182 Rdn. 14; vgl. auch [X.], 530 zu § 182 StGB a.F.).Die geschützten Rechtsgüter der beiden Vorschriften sind nicht iden-tisch. Neben der gemeinsamen Schutzrichtung, die ungestörte sexuelle Ent-wicklung von jungen Personen zu ermöglichen, will § 174 StGB zusätzlich be-stimmte schutzwürdige Beziehungen um ihrer [X.] Funktion willen von ge-schlechtlichen Einflüssen freihalten, während § 182 Abs. 2 StGB die Ausnut-zung eines Reifemangels des Opfers betrifft. § 182 Abs. 2 StGB enthält gegen-über § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB weiteres tatbestandliches Unrecht, so daß dietateinheitliche Verurteilung eine das Unrecht klarstellende Funktion hat. [X.] der Angeklagte seine Position als erziehender Stiefvater mißbraucht unddarüber hinaus die krankheitsbedingte Unreife der Nebenklägerin [X.] 4 -Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Senats(BGHSt 42, 27) § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinter dem - hier nicht vorliegenden -sexuellen Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB) im Wege der Gesetzeskonkur-renz zurücktritt. Grund für das Zurücktreten ist, daß der für § 182 Abs. 2 StGBerforderliche Reifemangel des Opfers bei den durch § 176 StGB geschütztenKindern unter 14 Jahren immer vorliegt.[X.] Boetticher Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 430/00

23.11.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 1 StR 430/00 (REWIS RS 2000, 413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 413

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