Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. 1 StR 270/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 724

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 270/02vom13. November 2002in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung- 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2002 gemäß§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 18. Januar 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe:Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu derFreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision desAngeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der die Einnahme eines Augen-scheins in Abwesenheit des Angeklagten beanstandet wird (§ 338 Nr. 5 StPO),Erfolg.Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Zeugin und Neben-klägerin Opfer einer Vergewaltigung durch den Angeklagten. Während derHauptverhandlung wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung derGeschädigten aus dem Sitzungssaal entfernt (§ 247 StPO). In Abwesenheitdes Angeklagten kam es ausweislich der Sitzungsniederschrift zu folgendemVorgang: "Von den Prozessbeteiligten wurde sodann die Skizze, Blatt 39 der- 3 -Akten, in Augenschein genommen". Dabei handelte es sich um einen von derZeugin im Laufe der Ermittlungen gezeichneten Lageplan des Tatorts. Zwarwurde an einem anderen Sitzungstag in Anwesenheit des Angeklagten wäh-rend der Vernehmung des Zeugen O. S. entsprechend Beweis erhoben:"Die Bildtafel der Polizei und der Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) wurdenin Augenschein genommen und dem Zeugen vorgehalten". Da unklar war, obes sich hierbei ebenfalls um Blatt 39 der Akten handelte oder um einen nachBildern vom Tatort und seiner Umgebung abgehefteten Plan - weshalb dasProtokoll insoweit seine Beweiskraft verlor -, wurde zur Frage einer möglichenWiederholung der Beweisaufnahme zu Blatt 39 in Anwesenheit des Angeklag-ten eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt.Diese ergab, "dass die Skizze Blatt 39 der Akten nicht nochmals in Augen-schein genommen wurde. Bei dem am 18. Januar in Augenschein genomme-nen Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) handelt es sich um den Stadtplan-ausschnitt Blatt 342 der Akten".Die Erhebung des Sachbeweises - Augenschein von Blatt 39 - in Abwe-senheit des Angeklagten war vom Beschluß über seine Ausschließung für dieDauer der Vernehmung der Geschädigten nicht gedeckt. Ein Teil der Haupt-verhandlung fand somit in Abwesenheit einer Person statt, deren Anwesenheitdas- 4 -Gesetz vorschreibt (§ 338 Nr. 5, §§ 230, 247 StPO). Dieser absolute Revisi-onsgrund führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es darauf ankommt, obdas Urteil tatsächlich darauf beruhen kann (vgl. Urteil des Senats vom 23. Ok-tober 2002, 1 StR 234/02).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 270/02

13.11.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. 1 StR 270/02 (REWIS RS 2002, 724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 724

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Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: In Abwesenheit des aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten während einer Zeugenvernehmung …


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