Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. 1 StR 270/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 724

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[X.]/02vom13. November 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. November 2002 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2002 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch [X.] die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu [X.] von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision [X.] hat mit einer Verfahrensrüge, mit der die Einnahme eines [X.]s in Abwesenheit des Angeklagten beanstandet wird (§ 338 Nr. 5 StPO),Erfolg.Nach den Feststellungen des [X.] war die Zeugin und Neben-klägerin Opfer einer Vergewaltigung durch den Angeklagten. Während [X.] wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung derGeschädigten aus dem Sitzungssaal entfernt (§ 247 StPO). In [X.] Angeklagten kam es ausweislich der Sitzungsniederschrift zu [X.]: "Von den Prozessbeteiligten wurde sodann die Skizze, Blatt 39 der- 3 -Akten, in Augenschein genommen". Dabei handelte es sich um einen von [X.] im Laufe der Ermittlungen gezeichneten Lageplan des [X.]. Zwarwurde an einem anderen Sitzungstag in Anwesenheit des Angeklagten [X.] der Vernehmung des [X.] S. entsprechend Beweis erhoben:"Die Bildtafel der Polizei und der Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) wurdenin Augenschein genommen und dem Zeugen vorgehalten". Da unklar war, obes sich hierbei ebenfalls um Blatt 39 der Akten handelte oder um einen nachBildern vom [X.] und seiner Umgebung abgehefteten Plan - weshalb dasProtokoll insoweit seine Beweiskraft verlor -, wurde zur Frage einer möglichenWiederholung der Beweisaufnahme zu Blatt 39 in Anwesenheit des Angeklag-ten eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt.Diese ergab, "dass die Skizze Blatt 39 der Akten nicht nochmals in [X.] genommen wurde. Bei dem am 18. Januar in Augenschein genomme-nen Lageplan (Skizze von der Örtlichkeit) handelt es sich um den [X.] der Akten".Die Erhebung des [X.] - Augenschein von Blatt 39 - in Abwe-senheit des Angeklagten war vom Beschluß über seine Ausschließung für dieDauer der Vernehmung der Geschädigten nicht gedeckt. Ein Teil der [X.] fand somit in Abwesenheit einer Person statt, deren [X.] vorschreibt (§ 338 Nr. 5, §§ 230, 247 StPO). Dieser absolute Revisi-onsgrund führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es darauf ankommt, obdas Urteil tatsächlich darauf beruhen kann (vgl. Urteil des Senats vom 23. Ok-tober 2002, 1 [X.]/02).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

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1 StR 270/02

13.11.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2002, Az. 1 StR 270/02 (REWIS RS 2002, 724)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 724

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