Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. I ZR 109/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4951

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[X.] vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Dem [X.]n wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2008 bewilligt. Die Beschwerde des [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen. Der Antrag des [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der [X.] hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 100.000 • festgesetzt. Gründe: Dem [X.]n war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilli-gen, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 234, 236 ZPO). 1 - 3 - 2 In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbil-dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern. Ob die Kläger die geltend gemachten Ansprüche aus § 8 Abs. 1, § 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 UWG herleiten können, kann im Ergebnis offenbleiben. 3 Die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz folgen jedenfalls aus § 823 BGB, weil die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen das [X.] der Kläger verletzen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind die im Berufungsurteil unter [X.] (1) bis (3) angeführten Behauptungen unwahr. Die unter [X.] wiedergegebene Behauptung ist nicht erweislich wahr. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts hat der beweisbelastete [X.] keinen Beweis für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen angetreten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei festgestellt, es bestehe [X.] die unter [X.] (4) im Berufungsurteil angeführ-ten, im Laufe des Verfahrens unwahr gewordene Tatsachenbehauptung in Zu-kunft aufstellen wird. 4 Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet, weil der [X.] das Persönlichkeitsrecht der Kläger schuldhaft verletzt hat. Dabei kommt der unter [X.] (4) angeführten Äußerung für den zeitlich rückbe-zogenen Schadensersatzanspruch nach den Entscheidungsgründen des Beru-fungsurteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind, keine 5 - 4 - selbständige Bedeutung zu, weil die Äußerung des [X.]n in der Vergan-genheit nicht unzutreffend war. 6 Der Antrag des [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist [X.], weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 7 Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.07.2006 - 35 O 15886/04 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 4316/06 -

Meta

I ZR 109/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. I ZR 109/08 (REWIS RS 2009, 4951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4951

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